S 15 KR 8106/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 8106/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auf Entgelte für Kameraleute, die Film- oder Fernsehkameras bei der Übertragung oder Aufzeichnung von Sportereignissen bedienen, ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine publizistische Leistung. Auf einen Gestaltungsspielraum des Kameramannes kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein der Nachrichtenwert.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Künstlersozialabgabe.

Die klagende GmbH bietet Übertragungsleistungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, aktuellen Tagesereignissen und sonstigen Veranstaltungen an. Sie stellt hierfür technische Ausstattung, Personal und sonstige Leistungen zur Verfügung; je nach Veranstaltung und Notwendigkeit greift sie auch Dritte zurück, denen entsprechende Aufträge erteilt werden. Diese werden für jede Veranstaltung gesondert erteilt und angepasst. Diese Aufträge beziehen sich u.a. auf die Bedienung der eingesetzten Fernsehtechnik und in diesem Rahmen auch der Fernsehkameras. Nachgefragt werden die Leistungen der Klägerin vorwiegend von Fernsehanstalten.

Mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 09.03.01 stellte die Beklagte die grundsätzliche Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG fest; von der Klägerin würden nicht nur gelegentlich selbständige Künstler/Publizisten beauftragt, um für sie künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu erbringen.

Mit Bescheid vom 21.04.04 setzte die Beklagte die von der Klägerin für 2003 zu erbringende Künstlersozialabgabe nach § 25 KSVG (im Folgenden: KSA) auf EUR 5.300,73 fest; dem lagen geschätzte Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten i.H.v. EUR 139.493.- zugrunde.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, die Leistungen der "Kameraleute", für die die Entgelte erbracht worden seien, seien keine künstlerischen. Die Kameraleute würden überwiegend für die Übertragung von Sportveranstaltungen oder sonstigen aktuellen Ereignissen eingesetzt. Im Unterschied zu "üblichen" Leistungen von Kameraleuten beim Film oder bei Dokumentationen gehe es hier nicht um die Wiedergabe eines durch Dritte oder den Kameramann beeinflussbaren Vorganges, sondern im Wesentlichen um die technische Herstellung des Übertragungsvorgangs. Die künstlerische Gestaltung, die in der Interpretation der Darstellung durch den Kameramann liege, weiche bei der Übertragung eines Sport- oder Tagesereignisses der selbständigen, einwandfreien technischen Beherrschung des Übertragungsequipments. Ein eigener künstlerischer Gestaltungsspielraum des Kameramanns verbleibe nicht; er habe keinen Einfluss auf den äußeren Geschehensablauf. Beigelegt wurde eine Aufstellung der im Jahr 2003 an Auftragnehmer geleisteten Entgelte in Gesamthöhe von EUR 79.242,77; auf Bl. 140/141 der Verwaltungsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 26.07.04 setzte die Beklagte die KSA für 2003 neu auf EUR 3.011,20 fest. Zugrunde gelegt wurden dabei die von der Klägerin angegebenen Entgelte in vollem Umfange (EUR 79.242.-). In der Entscheidung vom 04.03.04 (B 3 KR 12/03 R) habe das BSG zu Kameraleuten ausgeführt, selbständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung, der Produktion für optische Medien bzw. der Film und Fernsehproduktion tätig seien und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisteten, kämen als erwerbsmäßig tätige Künstler oder Publizisten in Betracht.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, der Widerspruch habe sich ausdrücklich gegen die Einbeziehung und die Beurteilung der selbständigen Kameraleute als Künstler. Diese pauschale Beurteilung sei unzutreffend. Die im Bescheid zitierte BSG-Entscheidung betreffe nur den grundlegenden Erfassungsbescheid, nicht aber die Frage, wann im Einzelfall Entgelte an Kameraleute in die Berechnung der Höhe der KSA einzubeziehen seien; dies habe das BSG ausdrücklich offengelassen. Klargestellt habe das Gericht aber, dass eine Prüfung im Einzelfall nötig sei. Die Bemessungsgrundlage müsse daher mangels künstlerischer Leistung der Kameraleute um die Umsätze i.H.v. EUR 74.624.- gekürzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.04 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Tätigkeit von Kameraleuten sei eine künstlerische Tätigkeit i.S.d. §§ 2, 25 KSVG, da die Berufsgruppe kraft gesetzlicher Wertung zu den selbständigen Künstlern gehöre, unabhängig von künstlerischem Gestaltungsspielraum, Qualität oder Anspruch im Einzelfall. Maßgebend sei nach ständiger Rechtsprechung des BSG, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht würden. Bei der Tätigkeit von Kameraleuten sei entscheidend, dass sie zum Zwecke der Ausstrahlung im Fernsehen erfolge. Für diese Auslegung spreche bereits der Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Rundfunk und Fernsehen; Nr. 5 Hersteller bespielter Bild- und Tonträger). Dies ergebe sich auch aus den Materialien zum KSVG, wonach alle Berufsgruppen als künstlerisch angesehen würden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt seien. Dort seien die Kameramänner der Berufsgruppe der Fotodesigner zugerechnet. Der gesamte Bereich der "kreativen Filmerstellung" sei als darstellende Kunst i.S.d. KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand ankäme (BSG vom 12.11.03 – B 3 KR 8/03 R und 10/03 R).

Hiergegen hat die Klägerin am 08.12.2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Entscheidung der Beklagten stütze sich zu Unrecht auf die Bezeichnung als "Kameraleute" und den allgemeinen Sprachgebrauch hierzu, ohne den konkreten Vertragsgegenstand ausreichend zu berücksichtigen. Die eingesetzten "Kameraleute" seien tatsächlich qualifizierte Techniker; sie bedienten von definierten Standpunkten aus die Kameras als technische Übertragungsgeräte. Der Auftrag und damit die zu erbringende Leistung sei durch die bereitgestellte Technik und den konkreten Anlass, das Darstellungsobjekt, nach Inhalt, Umfang und Zeit präzise vorgegeben. Bei einer Sportübertragung sei ein im äußeren Ablauf durch den Sportler fremdbestimmtes Ereignis abzubilden. Dies zeige sich besonders deutlich an den sog. "Sportschwenkern"; diese hätten lediglich die Aufgabe, dem Ball, Spielgerät oder Sportler in der Bewegung zu folgen; selbst der Schwenkvorgang werde daher nicht vom Kameramann selbst bestimmt. Gleiches gelte für die Hintertorkamera oder die Kamera, die die Stadiontotale oder die Zielscheibe bei Schießwettbewerben zeige. Bei letzterem werde die Kamera nur einmal eingerichtet und fixiert. In besonderen Bereichen würden bereits sog. "Hot-Head-Kameras" eingesetzt, die ohne unmittelbares Bedienungspersonal eine automatische oder motorische Fernsteuerung erlaube. Eine eigene Entfaltungsmöglichkeit, die Formulierung oder Darstellung einer eigenen Aussage durch und mit der Aufnahme durch den Kameramann sei daher nicht mehr möglich. Vertragsinhalt sei nur die qualifizierte technische Bedienung der Übertragungstechnik. Die von der Beklagten allein aufgrund der Gattungsbezeichnung "Kameramann" vorgenommene Zuordnung zu einer künstlerischen Tätigkeit sei unzutreffend. Der Künstlerbericht der Bundesregierung vom 13.01.1975 nenne die Kameramänner in der Berufsgruppe der "Photodesigner" im Zusammenhang mit künstlerische Photographen, Lichtbildnern und Werbephotographen. Dabei werde deutlich, dass damit die "kreative Filmerstellung" gemeint sei. Der Filmkameramann 1975 sei daher Künstler gewesen; dies gelte aber aufgrund des seit dreißig Jahren fortschreitenden Wandels der Anwendungstechnik und damit des Berufsbildes nicht mehr zu. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG (B 3 KR 8/03 R) stelle für einen Werbefotographen in Abgrenzung zum Handwerk ausdrücklich auf den Tätigkeitsbereich und den gesellschaftlich Umfang der Leistungen ab. Im Umkehrschluss bedeute die vorliegend, dass ein Techniker nicht zum Künstler werde, nur weil das bediente Objekt auch zur Herstellung von Kunst verwendet werde. Bzgl. der Entscheidung vom 04.03.04 wird die Begründung aus dem Widerspruch wiederholt. Zu trennen sei die Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht und die konkrete Berechnung der KSA, die nur aus Entgelten erfolge, die im Einzelfall für künstlerische Leistungen erbracht würden. Der selbständige Kameramann, der für Außenübertragungen die Kamerastandorte festsetze, die bildtechnischen Anforderungen beschreibe, die kameratechnische Umsetzung präzisiere und die übertragungstechnischen Einzelheiten und Ausstattungen beschreibe, werde mangels eigenen Gestaltungsspielraums nicht künstlerisch tätig. Die von der Beklagten zugrunde gelegte pauschale Einordnung nach der Berufsgruppe widerspreche der Rechtsprechung des BSG, wonach es im Einzelfall auf eine eigenschöpferische Leistung ankomme, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten. Dies sei aber gerade nicht bei jedem "Kameramann" der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 15/18 und 23/25 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.04 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26.07.04 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.04 wird i.H.v. EUR 2.835,72 aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und die Entscheidungen des BSG (B 3 KR 12/03 R) zu Kameraleuten und (B 3 KR 15/03 R) zur Werbefotographie. Nach letzterer komme es gerade nicht auf die Einordnung von Leistungen als künstlerische im Einzelfall an, wenn das berufsspezifische Tätigkeitsfeld berührt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 10/13 und 20/21 der Gerichtsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die von der Klägerin für 2003 zu erbringende KSA im Teilabhilfebescheid vom 26.07.04 korrekt festgesetzt. Zurecht hat sie dabei auch die Entgelte in die Bemessungsgrundlage einbezogen, die an die von der Klägerin beauftragten "Kameraleute" gezahlt wurden.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind.

Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 09.03.01 fest und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Streitig ist allein, ob die Entgelte für die beauftragten "Kameraleute" für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wurden, und damit verbunden, ob diese Auftragnehmer Künstler oder Publizisten i.S.d. KSVG sind.

Der Begriff des Künstlers oder Publizisten i.S.d. § 25 Abs. 1 ist im Zusammenhang mit den §§ 1, 2 KSVG zu sehen. Danach ist Künstler i.S.d. KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1). Das KSVG nimmt damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die zur Differenzierung bei der Abgabeerhebung diente, aber den Kunstbegriff nicht materiell definiert. Dieser ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG, der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Immer ist diesem Kunstbegriff aber eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zweckes der Künstlersozialversicherung (KSV), nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht. Als Publizist i.S.d. KSV-Rechts bezeichnet § 2 Satz 2 denjenigen, der als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Gesetzgeber hat den Begriff also nicht auf den Schriftsteller oder Journalisten beschränkt, wenn diese auch als Leitbild angesehen werden können. Der Begriff ist weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern oder Massenkommunikationsmitteln, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (zum Ganzen BSG 24.07.03 – B 37/02 R – SozR 4-5425 § 25 Nr. 1).

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die im Künstlerbericht der Bundesregierung vom 13.01.1975 (BT-Drucks. 7/3071) aufgeführten Berufsgruppen sowie der im Bereich "Wort" tätigen Autoren grundsätzlich zu den Künstlern und Publizisten i.S.d. KSVG gehören. Für diese genannten freien künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten war nach dem genannten Bericht von einer typischerweise anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis auszugehen. Gleichzeitig gibt diese Zuordnung auch die allgemeine Verkehrsaufassung wieder (Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG, 3. Auflage, § 2 Rn. 4). Deren Einbeziehung entspricht somit dem Schutzzweck des KSVG. Dies entspricht nach der amtlichen Begründung zum KSVG (BT-Drucks 260/79 S 21 und 9/26 S 18) der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung: "Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielzahl, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (BT-Drucks. 7/3071, S 7) sowie alle im Bereich "Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind. Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist abgesehen worden. Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale Schutzbedürfnis maßgebend sein."

In diesem Künstlerbericht sind unter der Berufsgruppenbezeichnung "Foto-Designer/Bildjournalisten" folgende Tätigkeiten genannt: "Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf; Kameramann; Bildberichterstatter, Pressefotograf" (BT-Drucks. 7/3071, S 7). Dabei ist diese Berufsgruppe unter die Kunstgattung "Bildende Kunst/Design" gefasst.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann dieser Zuordnung zur genannten Kunstgattung nicht entnommen werden, dass nur der "künstlerisch tätige Filmkameramann" von der dort genannten Tätigkeit eines Kameramannes erfasst ist. Bereits die weiteren genannten Tätigkeiten eines Pressefotografen und Bildberichterstatters zeigen, dass trotz der Zuordnung unter eine Kunstgattung tatsächlich nicht nur künstlerische, sondern auch publizistische Tätigkeiten erfasst werden. Des Weiteren macht bereits der Künstlerbericht in der Einleitung (BT-Drucks. 7/3071, S 5) ausdrücklich geltend, dass der erfasste Personenkreis enger gefasst ist als im Auftrag des Bundestages vom 30.04.1971 genannt. So wurden Journalisten im Bereich Wort nicht erfasst, da diese bereits als Gegenstand des sog. Autorenreports von 1972 eines Schriftstellerverbandes erfasst seien. Einbezogen in den Künstlerbericht seien daher nur die Bildjournalisten. Dies zeigt, dass hier auch die publizistische Tätigkeit von journalistisch tätigen Fotografen und Kameramännern erfasst wurde; sie werden lediglich unter die "Künstler" gefasst, weil der Bericht keine eigene Rubrik für publizistische Tätigkeiten aufweist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt hier aber darin, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhaltes publizistischer Medien mitzuwirken wie Wortjournalisten auch (BSG 27.03.96 – 3 RK 10/95SozR 3-5425 § 26 Nr. 2). Bei der Bildberichterstattung bedarf es daher keines künstlerischen Aspektes; Schwerpunkt und Grund für die Einbeziehung ist das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert (BSG a.a.O. zur Pressefotographie; ebenso BSG 24.06.98 – B 3 KR 11/97 RSozR 3-5425 § 25 Nr. 11). Untermauert wird dies durch die gesetzliche Wertung des Kataloges der Unternehmen in § 24 Abs. 1 KSVG, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen vermarkten (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Rundfunk und Fernsehen; Nr. 5 Hersteller bespielter Bild- und Tonträger); das Gesetz schränkt diese nicht auf den Bereich der künstlerischen Tätigkeiten ein.

Auf die Kennzeichnen einer künstlerischen Bildgestaltung, Motivwahl und -gestaltung unter ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, Ausschnitt, Verfremdungsaspekte) kommt es daher nicht an. Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg einwenden, die Abbildung eines äußeren Ereignisses wie bei Sportveranstaltungen lasse dem Kameramann keinen eigenen Spielraum für die eigene schöpferische Tätigkeit in Hinblick auf diese Kennzeichen. Maßgeblich ist allein die Herstellung – bewegter – Bilder, die zwar keinen künstlerischen Anspruch erheben, aber ausschließlich oder zumindest wesentlich dazu bestimmt sind, in publizistischer Weise verwertet zu werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die von den Kameraleuten aufgenommenen "Bilder" solche von Sportveranstaltungen und aktuellen Tagesereignissen sind, die Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert haben; aus diesem Grund werden die Leistungen auf überwiegend von Fernsehanstalten nachgefragt.

Wie oben bereits ausgeführt, ist der Begriff der publizistischen Tätigkeit weit auszulegen. So wird journalistisch tätig, wer Informationen über das Zeitgeschehen sammelt, darstellt oder würdigt. Zur Publizistik gehört somit auch jede Tätigkeit zur bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln, also gerade auch die Herstellung des Bildes – bewegt oder unbewegt – das zur Veröffentlichung gerade wegen seines Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswertes vorgesehen ist (BSG 3 RK 10/95 und B 3 KR 11/97 R jeweils a.a.O.). Ob das vom Kameramann Aufgezeichnete einer weiteren Bearbeitung durch eine andere Person zugeführt wird (Schnitt oder Bildregie bei mehreren eingesetzten Kameras im Rahmen einer Berichterstattung) ist daher nicht entscheidend. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf den Künstlerbericht und die dort genannten Kameramänner deren Tätigkeit im künstlerischen und publizistischen Bereich vollumfänglich und pauschal einbezogen. Bei einer solchen Einbeziehung kommt es daher allein auf den Zweck der Tätigkeit an (so BSG 04.03.04 – B 3 KR 15/03 R – Juris zur Werbefotographie). Dem Werbezweck entspricht bei der publizistischen Kameratätigkeit der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert der abgebildeten Ereignisse oder Personen (ausdrücklich für Pressefotographen und Bildberichterstatter BSG a.a.O.). Wenn der Gesetzgeber danach also den Kameramann den "künstlerischen" Berufen zuordnet und dem Schutz des KSVG unterstellt, kann es auf die künstlerischen Aspekte im Einzelfall nicht mehr ankommen; entscheidend ist die Zwecksetzung (BSG a.a.O.). Soweit die Klägerin auf die Grundsätze des BSG zur Abgrenzung einer handwerklichen von einer künstlerischen Tätigkeit abstellt, ergibt sich nicht anderes. Danach hat es das BSG stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld (nicht Umfang) die einzelnen Leistungen erbracht werden (BSG 12.11.03 – B 3 KR 8/03 RSozR 4-5425 § 24 Nr. 2). Die Klägerin macht geltend, die fraglichen Auftragnehmer würden im technischen Bereich der Übertragung tätig; der Einsatz eines auch "künstlerisch" zu verwendenden Arbeitsgerätes mache sie nicht zu Künstlern. Die Klägerin übersieht dabei allerdings, dass die Tätigkeit eines Kameramannes durch die Aufnahme im Künstlerbericht und die Übernahme durch den Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zum KSVG wertend einem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld zugewiesen werden, die dem Schutz des KSVG unterliegen. Entsprechend wird eine Einschränkung auf "künstlerische" Kameratätigkeit wie bei der Fotographie gerade nicht gemacht. Dies hat das BSG in der genannten Entscheidung und im Verfahren B 3 KR 15/03 R bei der Werbefotographie gerade zum Anlass genommen, eine Prüfung im Einzelfall nicht vorzunehmen.

Diese pauschale und zweckorientierte Wertung des Gesetzgebers kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass wegen eines im Einzelfall fehlenden "künstlerischen Gestaltungsspielraums" die Bezeichnung als "Kameramann" aufgegeben wird, wie dies die Klägerin tut. Gerade bei der Abbildung oder Aufzeichnung von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung wie bei Sportveranstaltungen ist die Anbindung an den aufzuzeichnenden Vorgang der Tätigkeit wesensimmanent. Dass sich der Kameramann daran zu orientieren hat oder daran fest gebunden ist, macht seine Tätigkeit nicht zu einer rein technischen Übertragungs- oder Aufzeichnungsleistung ohne publizistischen Zweck. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, die Leistungen der Auftragnehmer als solche von Kameraleuten i.S.d. Künstlerberichtes in Frage zu stellen. Die Klägerin räumt auch selbst ein, dass die Bediener der Kamera nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – und damit auch der Verkehrsauffassung – als "Kameramann" bezeichnet werden. Der Entscheidung des BSG (B 3 KR 12/03 R a.a.O.) kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, dass bei den im Künstlerbericht explizit erwähnten Kameraleuten eine Prüfung der künstlerischen oder publizistischen im Einzelfall durchzuführen sei. Die von der Klägerin hierzu zitierte Passage stellt keine tragenden Gründe dar; vielmehr führt das BSG selbst aus, dass diese Frage im dort entschiedenen Fall, der die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 KSVG betraf, nicht zu entscheiden war. Des Weiteren waren dort nicht nur Tätigkeiten eines Kameramannes streitig. Schließlich hat das BSG insoweit auf die Entscheidung B 3 KR 8/03 verwiesen. In dieser wird für die Beurteilung als künstlerische Leistung aus denselben Gründen wie in der Entscheidung B 3 KR 15/03 R (dazu oben) auf die Zwecksetzung und pauschale Bewertung durch Einbeziehung im Künstlerbericht abgestellt.

Die Entgelte für die Kameraleute wurden daher von der Beklagten zurecht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 KSVG einbezogen. Sonstige Fehler bei der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die unbegründete Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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