L 11 B 998/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 588/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 998/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.12.2006 in Ziff I und III des Beschlusses wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2006.

Den Antrag der Antragstellerin (Ast) vom 13.06.2006 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.07.2006 wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2006 ab mit der Begründung, die Ast lebe mit Herrn M. (M), mit dem sie nach eigenen Angaben am 21.07.2007 mit dem Ziel der Eheschließung zusammengezogen sei, in einer eheähnlichen Gemeinschaft. M verfüge über ausreichendes Einkommen, um seinen und den Bedarf der Ast zu decken.

Gegen den Bescheid erhob die Ast Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden ist.

Am 17.11.2006 begehrte die Ast beim Sozialgericht Würzburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Eine eheähnliche Gemeinschaft läge nicht vor.

Mit Beschluss vom 04.12.2006 lehnte das SG in Ziff I und III den Antrag ab. Es könne offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund bestehe. Jedenfalls sei nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Sowohl nach der bis zum 31.07.2006 geltenden als auch nach der ab 01.08.2006 geltenden Gesetzesfassung sei von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Ast und M auszugehen, da beide in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Unter Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen kam das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass eine eheliche Gemeinschaft vorläge. M habe mehrfach erklärt, die Ast heiraten zu wollen. Bei der Wohnung der Ast handele es sich um keine vom Wohnbereich des M abgeschlossene Wohnung und M habe nach eigenen Angaben der Ast eine sehr "preisgünstige" Wohnung zur Verfügung stellen wollen, was durch den Mietvertrag vom 24.07.2006 belegt sei. Die eidesstattliche Versicherung von M mit Datum vom 25.09.2006 könne die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Die eidesstattliche Versicherung enthalte lediglich die Willenserklärung von M, dass er nicht beabsichtigte, die Ast zu heiraten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei im Eilverfahren nicht vorzunehmen. Gleichzeitig lehnte das SG unter Ziff II des Beschlusses den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab.

Hiergegen hat die Ast Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (bzgl. Ziff I und Ziff III des Beschlusses unter Az: L 11 B 998/06 AS ER und bzgl. Ziff II des Beschlusses unter Az: L 11 B 158/07 AS PKH) und gleichzeitig PKH für die Beschwerdeverfahren vor dem LSG beantragt.

Die Antragsgegnerin (Ag) ist den Beschwerden entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht erfolgreich.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Die - nicht nur summarische - Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß den Vorgaben des BVerfG (Breithaupt 2005, 803) ergibt, dass kein Anordnungsanspruch besteht. Denn im vorliegenden Rechtsstreit ist von einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft auszugehen.

Gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ergibt sich dabei aus § 7 Abs 2 SGB II. Das ist insbesondere auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) bzw. eine Einstandspartnerschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II idF ab 01.08.2006) lebt.

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Leistungsträger kein Ermessen bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einräumt und dessen Auslegung durch den Leistungsträger der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Durch die leistungsrechtliche Gleichstellung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartners mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner erfüllt der Gesetzgeber seine Verpflichtung aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG), Ehe und Familie dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu unterstellen.

Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft auszulegen, weil sich eine umfassende gesetzliche Definition nicht findet. Da mit In-Kraft-Treten des SGB II als Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954) die bisherige Arbeitslosenhilfe, zuletzt geregelt im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), und die bisherige Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in eine Grundsicherung für Arbeitsuchende für den in § 7 SGB II beschriebenen Personenkreis zusammengeführt worden ist (dazu BT-Drs. 15/1516 S 41 ff), bezieht der Senat in die Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft die bisherige Rechtsprechung zum Arbeitslosenversicherungsrecht und zum Sozialhilferecht ein und wendet diese auch bzgl. der Einstandspartnerschaft an.

Eheähnlich bzw. eine einstandspartnerschaftlich ist die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (so insbesondere BVerfG vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 234/264 zum früheren § 137 Abs 2 a AFG und vom 04.12.2004 NJW 2005, 462; BSG vom 24.04.1998 SozR 3-4100 § 119 Nr 15 und vom 17.10.2002 SozR 3-4100 § 119 Nr 26; BVerwG vom 17.05.1995 BVerwGE 98, 195 zum früheren § 122 BSHG in st.Rspr).

Ob eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Solche - nicht abschließend aufzählbaren (vgl LSG NRW vom 21.04.2005, Breith 2005, 788 und vom selben Tag Az: L 9 B 4/05 SO ER) - Indizien können sich u.a. aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben. Zur Beurteilung, wann eine derartige Beziehung als dauerhaft verfestigt bewertet werden kann, bot sich aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) eine Orientierung an den Vorschriften des BGB an, die - gewissermaßen für den umgekehrten Fall - das Scheitern einer Ehe erst nach dreijähriger Trennung unwiderlegbar vermuten; dies lege nahe, diesen Gedanken insoweit nutzbar zu machen, als erst eine dreijährige Dauer der Beziehung genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität bezeugt (vgl zum Ganzen: BSG vom 29.04.1998 SozR 4100 § 119 nr 15) Hierbei ist aber nicht davon auszugehen, dass die Dreijahresgrenze bzw. die ab 01.08.2006 vorgesehene Einjahresgrenze im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft immer und in jedem Fall verneint werden müsse (vgl dazu LSG NRW vom 21.04.2005 aaO; Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 27; BSG vom 29.04.1998 SozR 3-4100 § 119 Nr 15, BayLSG vom 19.10.2005 Az: L 10 AL 352/04). Vielmehr kann eine dauerhafte Beziehung bereits ab dem ersten Tag des Zusammenlebens vorliegen. Nach dreijährigem bzw. einjährigem Zusammenleben hingegen dürfen ohne gegenteilige Anhaltspunkte keine Zweifel mehr an der Dauerhaftigkeit bestehen. Ebenso kann auch die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Gründung der Wohngemeinschaft (zum Fall des mehrmaligen gemeinsamen Umziehens LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2005 Az: L 8 AS 95/05 ER), der Anlass des Zusammenziehens, die Versorgung und Erziehung gemeinsamer Kinder oder sonstiger Angehöriger im gemeinsamen Haushalt (ebenso SächsLSG vom 28.05.2005 Az: L 3 B 269/05 AS ER; so schon VGH BW vom 14.04.1997 VBlBW 1998, 31) oder die Pflege des bedürftigen anderen Partners, die das Zusammenleben prägt (BVerwG vom 20.11.1984 BVerwGE 70, 278), berücksichtigt werden.

Weitere Hinweistatsachen können sich aus der Ausgestaltung des Mietverhältnisses oder der Art des (räumlichen) Zusammenlebens ergeben, wobei das bloße Zusammenleben unter derselben Meldeadresse regelmäßig nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (BVerfG vom 02.09.2004 FamRZ 2004, 1950; so schon BSG vom 24.03.1988 BSGE 63, 12) bzw. Einstandspartnerschaft genügt. So spricht das Nichtvorhandensein einer eigenen Intimsphäre innerhalb der Wohnung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer Räume, insbesondere eines Schlafzimmers, für eine innere Bindung, wobei jedoch auch getrennte Wohn- oder Schlafbereiche nicht zwangsläufig zur Ablehnung der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft führen wird.

Auch der Frage, ob und inwieweit die Partner gemeinsam wirtschaften, ob etwa die Befugnis besteht, über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zu verfügen (dazu LSG Baden-Württemberg vom 12.01.2006 L 7 AS 5532/05 ER-B), oder ob gar ein gemeinsames Konto besteht, kann Bedeutung zukommen. So stellt das Vorhandensein eines gemeinsamen Kontos zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft dar, dessen Fehlen schließt eine solche jedoch nicht aus.

Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft setzt hingegen nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG vom 29.04.1998 SozR 3-4100 § 119 Nr 15 unter Hinweis auf BVerfG vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 234/268). Sind solche jedoch - ohne dass Ermittlungen durch den Leistungsträger in diese Richtung vorzunehmen sind (vgl hierzu: BVerfG vom 17.04.1992 BVerfGE 97, 234) - bekannt und damit verwertbar, so kann auch dies Indiz für eine enge innere Bindung sein.

Der Leistungsträger hat unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Amtsermittlung (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen solcher Hinweistatsachen aufzuklären. Er darf sich insbesondere nicht auf die bloßen Erklärungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners stützen, kann aber deren Angaben - etwa im Antragsformular oder zu den o.a. Wohnverhältnissen - heranziehen. Die Grenzen seiner Aufklärungspflicht finden sich dort, wo es ihm schlechterdings nicht mehr möglich ist, einen entsprechenden Nachweis beizubringen (so schon NdsOVG vom 26.01.1998 FEVS 48, 545). Andererseits kann gegen die Ermittlung der Indizien nicht eingewandt werden, dies führe zu einer verfassungsmäßigen Überlastung der Leistungsträger (vgl dazu: BSG vom 17.10.2002 SozR 3-4100 § 119 Nr 26).

Anhand der so ermittelten Hinweistatsachen hat der Leistungsträger zu prüfen, ob die o.a. Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft erfüllt sind. Der Leistungsträger hat im Rahmen einer Gesamtschau der für und auch gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung seine Entscheidung zu treffen (vgl zum Ganzen: von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 5.Aufl, § 20 RdNr 7 mwN). Er wird dabei zu beachten haben, dass den Hinweistatsachen in der Regel unterschiedliches Gewicht zukommt. Besonderes Augenmerk hat der Lesitungsträger auf etwaige Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug ändert oder ausgestaltet.

Der Begriff der Hinweistatsache zeigt letztlich auch, dass nicht sämtliche Indizien umfassend nachgewiesen sein müssen, dass das Fehlen einzelner Indizien nicht zwangsläufig der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft entgegensteht. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 20 SGB X) hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft belegen, so ist es Sache des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen (so schon Beschluss des Senats vom 14.06.2005 ZFSH/SGB 2005, 609).

Finden sich bei erschöpfender Sachverhaltsaufklärung keine solchen Hinweistatsachen, kann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft nicht ausgegangen werden. Das ergibt sich aus der materiellen Beweislastverteilung, die hier den Leistungsträger trifft (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 103 RdNr 19 a), die allerdings erst zur Anwendung kommt, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind (BSG vom 29.06.1967 BSGE 27, 40).

Ob im Einzelfall ("non liquet") hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn in der Sphäre des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegende Tatsachen nicht feststellbar sind, die der Leistungsträger in Ermangelung entsprechender Angaben des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht kennt und nicht kennen muss, so dass er letztlich gehindert ist, sich über diese bedeutsamen Tatsachen im Bewilligungszeitraum zeitnah ein zutreffendes Bild zu machen (siehe dazu LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2005 Az: L 8 AS 95/05 ER unter Hinweis auf BSG vom 26.11.1992 Breith 1993, 770), kann in dem hier zu entscheidenden Fall dahinstehen.

Eine solche eheähnliche Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft ist hier gegeben. Auf die Beweiswürdigung bzgl. des Vorliegens einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft wird auf die Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 04.12.2006 hingewiesen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass dem Verhalten der Ast und M bei der Antragstellung besondere Bedeutung zukommt. Erst nachdem beiden bewusst wurde, welche Auswirkungen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft auf den Anspruch der Ast haben könnte, haben beide versucht, ihr bisheriges Verhalten und die dadurch entstandenen Hinweistatsachen wieder rückgängig zu machen. Bei der Würdigung, ob dies gelungen ist, sind besonders hohe Anforderungen an das Vorbringen der Ast zu stellen. Diesen Anforderungen ist die Ast nicht gerecht geworden. Es wurde z.B. nichts dazu vorgetragen, wie die Ast seit 01.07.2006 ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Auch ist nichts dazu vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Ast ihren ab Juli 2006 angeblich bestehenden Verpflichtungen aus dem vorgelegten Mietvertrag tatsächlich nachgekommen ist. Es bestehen weder Anhaltspunkte für einen entsprechenden Zahlungsfluss noch dafür, dass M ordnungsgemäß über die angeblichen Mieteinnahmen Buch geführt und diese versteuert hat.

Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat die Beschwerde mithin insgesamt keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren, für das die Ast PKH beantragt hat, von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht iS des § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte. Auf die Frage der Mutwilligkeit und der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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