S 28 AS 75/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 75/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 21.3.2007 von den Antragstellerinnen erhobene Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 1.2.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ohne Anrechnung des Einkommens ihres Stiefvaters S zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerinnen die vorläufige Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1.2.2007 bis zum 20.3.2007 erstreben, bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil im Eilverfahren eine Anordnung auf rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Das Eilverfahren dient allein der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kommt daher grundsätzlich erst ab Antragstellung bei Gericht in Betracht, hier also ab dem 21.3.2007. Leistungen für davor liegende Zeiträume müssen im Hauptsacheverfahren erstritten werden.

Auch der weitergehende Antrag auf Gewährung von Leistungen ab dem 21.3.2007 bleibt erfolglos, weil er unbegründet ist.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch – hier auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II - (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (LSG NRW - Beschluss vom 14.6.2005 – L 1 B 2/05 AS ER -). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 31).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt sowohl am Anordnungsanspruch (1) als auch am Anordnungsgrund (2). Eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin kam daher nicht in Betracht.

(1) Ein Anordnungsanspruch kann das Gericht nicht feststellen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Antragstellerinnen nicht hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II. Ihre Hilfebedürftigkeit entfällt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung (n.F.), da das Einkommen ihres Stiefvaters auf ihren Bedarf anzurechnen ist und das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ausreicht, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und damit auch der Antragstellerinnen vollumfänglich zu decken. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Die Antragstellerinnen haben im Antragsverfahren nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II unter Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. fehlerhaft berechnet hätte, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung in dem aktuellen Ablehnungsbescheid vom 3.4.2007, mit dem eine Gewährung von Leistungen ab dem 1.3.2007 versagt worden ist, zutreffend ist. Vielmehr erheben die Antragstellerinnen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist. Das Gericht nimmt insofern Bezug auf die aktuelle Entscheidung des 12. Senates des LSG NRW vom 11.5.2007 (–L 12 B 47/07 AS ER- mit Verweis auf seinen weiteren Beschluss vom 20.4.2007 – L 12 B 207/06 AS ER -). In der Rechtsprechung wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. kontrovers diskutiert (von einer Verfassungskonformität ausgehend: LSG Niedersachsen-Bremen Beschlüsse vom 23.1.2007 - L 13 AS 27/06 ER - und 18.4.2007 – L 9 AS 139/07 ER -; SG Lüneburg Beschluss vom 9.5.2007 – S 24 AS 472/07 ER -; a.A., d.h. von einer Verfassungswidrigkeit ausgehend: SG Berlin Beschluss vom 8.1.2007 - S 103 AS 10896/06; wohl auch SG Berlin Beschluss vom 20.12.2006 – S 37 AS 11401/06 ER -; SG Düsseldorf Beschlüsse vom 28.9.2006 – S 24 AS 213/06 ER - und 1.3.2007 - S 24 AS 27/07 ER - (letzterer aufgehoben durch LSG NRW 11.5.2007, aaO); SG Duisburg Beschluss vom 7.3.2007 – S 17 AS 60/07 ER -). Vor dem Hintergrund, dass allein das Bundesverfassungsgericht Gesetze oder Teile davon für verfassungswidrig erklären kann, ergibt sich eine Vorlagepflicht der Gerichte, die die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für verfassungswidrig halten bzw. gehalten haben (vgl LSG NRW 11.5.2007, aaO), was bislang – soweit erkennbar - nicht erfolgt ist. Das erkennende Gericht sieht keine gravierenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F, so dass im Ergebnis die Vorschrift ohne Einschaltung des Bundesverfassungsgerichtes nicht außer Anwendung bleiben kann (LSG NRW 11.5.2007, aaO). Soweit die Antragstellerinnen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken sinngemäß damit begründen, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. verursache quasi eine Unterhaltspflicht des nach bürgerlichen Vorschriften nicht unterhaltsverpflichteten Stiefvaters, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung zur Anrechnung von Einkommen von Verwandten oder Verschwägerten, die mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft leben, die Frage der Unterstützung von der Frage der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht losgelöst sehen will und davon ausgeht, dass sich zusammenlebende, (eng) mit einander verwandte bzw. verschwägerte Personen in der Regel untereinander tatsächlich unterstützen (tatsächliche Einstandsgemeinschaft). Aufgrund der Erkenntnis, dass der bisherige Sozialstaat mit seinen weitreichenden Versorgungsoptionen zukünftig nicht mehr finanzierbar ist, zeichnet sich ein gesellschaftspolitischer Wandel ab, durch den die Eigenverantwortung des Bürgers sowie die Einstandsverantwortung der Familie und anderer Gemeinschaften von sich erkennbar nahe stehenden Personen weiteren Vorrang vor staatlichen Leistungen erhalten (vgl auch SG Lüneburg, 9.5.2007, aaO). Gleichzeitig versucht der Staat insbesondere die Familie, die traditionell als Versorgungs- und Schutzgemeinschaft für die in ihr lebenden Kinder gilt, stärker zu fördern bzw. zu entlasten. Die entsprechenden steuerlichen, sozialen und infrastrukturellen Vorteile kommen allen Familienformen, d.h. der klassische Familie, der Patchwork-Familie (Stieffamilie) oder der Familie, bei denen die Eltern nicht verheiratet sondern eheähnliche Lebenspartner sind, zugute, so wie beispielsweise die steuerrechtliche Eintragung von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Angesichts dessen dürfte es sich verbieten, die klassische Familie bei der Ausschüttung von Sozial(hilfe)leistungen schlechter zustellen (so LSG NRW 11.5.2007, aaO mit ausführlichem Berechnungsbeispiel). Soweit die Antragstellerinnen sinngemäß rügen, durch die Heranziehung des Stiefvaters zur Bedarfsdeckung seiner Stiefkinder würde der leibliche Vater unberechtigterweise von seinen Unterhaltspflichten entlastet, kann dieses Argument allein den § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. nicht verfassungswidrig machen. Die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters geht zwingend einer Heranziehung des Stiefvaters voraus. Soweit der leibliche Vater im Einzelfall seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, sei es aus wirtschaftlichem Unvermögen oder durch vorwerfbare Nichterfüllung, können Kinder bestimmten Alters zunächst für einen begrenzten Zeitraum von Seiten des Jugendamtes staatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten. Soweit der leibliche Vater danach seinen Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit vorwerfbar nicht nachkommt, ist mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Rechtsstaates der Unterhaltsanspruch der Kinder durchzusetzen. Soweit im Fall des leistungsunfähigen, leiblichen Vaters der leistungsfähige Stiefvater, bei dem das Kind nunmehr in der Familie lebt, für dessen Bedarfsdeckung herangezogen wird, wird die (zivilrechtliche) Unterhaltsebene verlassen und auf die öffentlich-rechtliche Einstandspflicht abgestellt. Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 n.F. wird dem Stiefvater aber nicht die Unterhaltspflicht für die Antragstellerinnen (neu) auferlegt und ihr leiblicher Vater daraus entlassen, denn die Regelung verändert nicht zivilrechtliche Ansprüche der Kinder gegen ihre (leiblichen) Eltern, sondern knüpft für die Gewährung von staatlichen Leistungen an den sozialtypischen Umstand an, dass auch Patchwork-Familien (Stieffamilien) in der Regel "aus einem Topf" wirtschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, 23.1.2007, aaO). Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des oben bezeichneten gesellschaftspolitischen Wandels zu Situationen kommen wird, dass Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgebieten (hier zivilrechtliche Unterhaltspflicht und öffentlich-rechtliche Einstandspflicht) inkongruent sind. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die neu geschaffenen Rechtsnormen verfassungswidrig sind oder diese dem übrigen Rechtssystem anzupassen sind (SG Lüneburg 9.5.2007,aaO). Dem Gesetzgeber muss es möglich sein auf einen gesellschaftlichen Wandel zu reagieren, hier, dass Familie als traditionelle Versorgungseinheit immer häufiger nicht in Form der klassischen Familie, sondern auch in anderen Konstellationen (Patchwork – Familie bzw. Familie ohne verheiratete Eltern) gelebt wird. Die Neufassung des Gesetzes dürfte sich im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die ihm bei der Ausgestaltung von Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfeleistungen als staatliche Transferleistungen eingeräumt ist, bewegen und damit als verfassungskonform anzusehen sein. Auch der weitere Vortrag der Antragstellerinnen, die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II würde in verfassungswidriger Weise in die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 6 Abs. 1 GG (Eheschließungsfreiheit) eingreifen, überzeugt nicht. Zur Begründung verweist das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 23.1.2007 (aaO), welche das Gericht für zutreffend hält. Letztlich bleibt es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts – soweit angerufen - über die Verfassungskonformität des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. abschließend zu befinden.

(2) Ungeachtet der dargelegten verfassungsrechtlichen Problematik kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil die Antragstellerinnen einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen und ihrer Familie wesentliche Nachteile drohen würden, die abzuwenden wären (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestünde oder sie schwere rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile hätten, wenn sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müssten. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht – hier Leistungen nach dem SGB II - rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not der Antragstellerinnen und ihrer Familie, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005, - L 9 B 25/05 AS ER -). Eine solche akute, existenzielle Not ist vorliegend nicht erkennbar.

Ausgehend von der Verdienstbescheinigung vom 6.3.2007 erwirtschaftet der Stiefvater ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1780,00 Euro. Da im Eilverfahren allein die Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage entscheidungsrelevant ist, ist vom Nettoeinkommen und nicht vom bereinigten Einkommen auszugehen. Zusätzlich erhält die Familie Kindergeld in Höhe von 462,00 Euro für die Antragstellerinnen und das weitere im Haushalt lebende Kind S. Allein mit diesen Geldern in Höhe von 2242,00 Euro kann der sozialhilferechtlich notwendige Bedarf der Familie in Höhe von 1862,00 Euro gedeckt werden. Ohne weitere Entscheidungsrelevanz bleibt insoweit, dass die monatliche Unterhaltsleistung für das Kind S in Höhe von 291,00 Euro im Monat Mai 2007, jedenfalls ausweislich des entsprechenden Schreibens der Stadt L bis zum 15.5.2007, ausgeblieben ist. Der notwendige Bedarf der fünfköpfigen Familie in Höhe von 1862,00 Euro errechnet sich wie folgt: Zur Deckung des zum Leben notwendigen Bedarfs sind für die Mutter S und den Stiefvater S Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von jeweils 311,00 Euro monatlich, d.h. insgesamt in Höhe von 622,00 Euro monatlich anzusetzen. Für die 15jährige Antragstellerin zu 1) ergibt sich nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 SGB II ein anzusetzender Regelsatz von 276,00 Euro monatlich und für die 12jährige Antragstellerin zu 2) und das 13jährige Kind S ein Regelsatz von jeweils 207,00 Euro monatlich, für die Kinder damit Regelleistungen in Höhe von insgesamt 690,00 Euro monatlich. Hinzukommen die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft, die sich auf monatlich 550,00 Euro belaufen. Bei Gegenüberstellung der Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von ca. 2242,00 Euro und ihrem notwendigen Bedarf in Höhe von 1862,00 Euro ergibt sich keine Bedarfslücke, die eine existenzielle Notlage der Familie bzw. der Antragstellerinnen befürchten lässt. Unbeachtlich bleibt insoweit das erhebliche Saldo auf dem Girokonto der Frau S, weil der notwendige Bedarf der Familie aus dem laufenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft sichergestellt werden kann und Schulden sozialhilferechtlich keine Berücksichtigung finden. Schließlich kommt der vom Stiefvater S abgegebenen eidesstattlichen Erklärung vom 22.3.2007, er erbringe an die Antragstellerinnen keine (finanziellen) Leistungen, keine durchgreifende Bedeutung zu. Da das Gericht im vorliegenden Antragsverfahren von der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. auf den Stiefvater nicht absieht, war sein Einkommen auch auf den Bedarf der Antragstellerinnen anzurechnen. Bei dieser Sachlage sind die Antragstellerinnen mit ihrem Anliegen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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