S 20 AS 465/07 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 465/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Beschluss:

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegenerin vom 10.4.2007 wird angeordnet.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 17.4.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.4.2007, mit dem der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich abgesenkt wird.

Der Antragsteller bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.H.v. monatlich 1.285,49 Euro, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 4.4.2007. In den Bedarf des Antragstellers ist - dies wird nach Aktenlage vermutet, da die Bewilligungsbescheide ohne Berechnungsbögen vorliegen - eine Regelleistung i.H.v. 311,00 Euro monatlich eingestellt.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 23.1.2007 wurde zwischen den Beteiligten der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erörtert. Nachdem ein Abschluss nicht zustande kam, erließ die Antragsgegnerin am gleichen Tag per Verwaltungsakt eine Eingliederungsvereinbarung, die für den Zeitraum 23.1.2007 bis 22.7.2007 Gültigkeit hat. Unter Punkt II der Eingliederungsvereinbarung sind die Leistungen und Unterstützungen geregelt, die der Antragsteller von dem Träger der Grundsicherung zur Eingliederung in Arbeit erhalten soll, unter Punkt III die Verpflichtungen, die der Antragteller im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen und zu dokumentieren hat. Unter Punkt V enthält der Verwaltungsakt eine Rechtsfolgenbelehrung.

Mit Schreiben vom 19.2.2007 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II an, weil er sich am 23.1.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hätte, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Äußerung des Antragstellers ist nicht erfolgt.

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 10.4.2007 einen Bescheid. Danach wird der dem Antragsteller "zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.5.2007 bis 31.7.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Gesamtauszahlungsbetrags abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich". Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung hob die Antragsgegnerin insoweit ab dem 1.5.2007 gemäß § 48 (1) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe sich am 23.1.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gründe, die das Verhalten des Antragstellers erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, seien nicht angegeben oder nachgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 (1) und Abs. 6 SGB II.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 17.04.2007 Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.

Am 7.5.2007 hat dr Antragsteller bei Gericht Antrag auf Vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich nicht geweigert, eine ihm im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 23.1.2007 angebotene Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Er habe das Angebot nur nicht gleich angenommen, sondern etwas Bedenkzeit gewollt. Er habe seitdem mehrfach bei der Antragsgegnerin um ein persönliches Gespräch gebeten, auf das er bis heute warte. Er benötige eine rasche Entscheidung, da er auf das Geld dringend angewiesen sei, da er ansonsten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht sichern könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.4.2007 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die in der Akte befindliche Stellungnahme ihrer Mitarbeiterin, die am 23.1.2007 das Gespräch mit dem Antragsteller geführt hat, sowie auf die elektronisch gespeicherten Aktenvermerke. Aus diesen gehe hervor, dass dem Antragsteller eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt worden sei, er sich aber letztlich geweigert habe, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass der Anordnung ist zulässig und im Ergebnis begründet.

Nach § 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung hat eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse stattzufinden. Wesentliches Kriterium sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die summarisch zu prüfen sind. Da der Gesetzgeber in den Fällen der §§ 86a (2), 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht hat, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug prinzipiell höher einzuschätzen ist als etwaige, entgegenstehende private Interessen, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestehen, d.h. ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. u.a. BayLSG, Beschl. v. 17.2.2004 - L 17 U 7/04 ER). Ist dies nicht der Fall, kann eine Anordnung ausnahmsweise dann ergehen, wenn ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann und anderweitige, das öffentliche Interesse wesentlich überwiegende Interessensgesichtspunkte beim Antragsteller zu beachten sind (siehe zum Ganzen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12 ff).

a. Der Widerspruch des Antragstellers vom 17.4.2007 hat gem. § 86a (2) Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.4.2007, mit dem das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum 1.5. - 31.7.2007 abgesenkt wurde, über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden wurde.

b. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10.4.2007 bestehen nach summarischer Prüfung allerdings ernsthafte Zweifel.

Nach § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (S. 2).

§ 15 (1) S. 1 SGB II bestimmt, das die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat (S. 2). Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (S. 3). Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (S. 4). Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (S. 5). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (S. 6).

An der Verfassungsmäßigkeit des § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II werden in Literatur und Rechtsprechung vielfältig Zweifel angemeldet (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 14; SG Berlin, Beschl. v. 31.8.2005 - S 37 AS 7807/05 ER). Diese werden mit der Unvereinbarkeit der Sanktionsdrohung des § 31 (1) Nr. 1 lit. a. SGB II für den Fall des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung mit der durch Art. 2 (1) Grundgesetz geschützten Vertragsautonomie, auf die sich der Hilfebedürftige auch bzgl. des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung berufen kann, begründet. Ob diese Bedenken durchgreifen und zur Verfassungswidrigkeit des § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II führen, muss im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Allerdings ist § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II im Hinblick auf die nicht von der Hand zu weisende verfassungsrechtliche Problematik in jedem Fall restriktiv auszulegen. Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu berücksichtigen. Sinn einer (möglichen) Leistungsabsenkung ist es, dem zentralen Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) Nachdruck zu verleihen und den Hilfbedürftigen zu veranlassen, konkrete Schritte zu unternehmen, die seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit der Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit dienen (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 60). Konkret auf den Fall des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung bezogen bedeutet dies, dass der Hilfebedürftige durch Androhung einer möglichen Sanktion dazu gebracht werden soll, zusammen mit dem Leistungsträger die in seinem Fall erforderlichen Leistungen und Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit festzulegen. Wird diese Zielsetzung - ggf. auf anderem Wege - erreicht, kommt daher eine Sanktionierung durch Absenkung der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II nicht mehr in Betracht. Ansonsten würde dies auf eine Art Versuchsstrafbarkeit hinauslaufen, die vom Zweck des § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II nicht gedeckt wäre und zudem gegen die genannten Rechtsprinzipien verstieße.

Die Antragsgegnerin hat die angebotene Eingliederungsvereinbarung gegenüber dem Antragsteller bereits am 23.1.2007 - dem Tag der mutmaßlichen Ablehnung - durch einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt durchgesetzt. Dadurch wurde aber - unabhängig von der äußeren Form - das Ziel, die konkreten Schritte festzulegen, die zum Erreichen einer Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit zu unternehmen sind, bereits erreicht. Als die Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers 2 1/2 Monate später, am 10.4.2007, erfolgte, hatte sich der zugrundeliegende Sachverhalt - Weigerung des Antragstellers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - bereits erledigt. In einem solchen Fall ist aber für eine Absenkung nach § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II kein Raum (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B; SG Berlin a.a.O.; SG Magdeburg, Beschl. vom 6.12.2005 - S 27 AS 702/05 ER; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 31).

I.Ü. bestehen seitens des Gerichts auch Zweifel, ob die von der Antragsgegnerin am 23.1.2007 vorgeschlagene Vereinbarung die Kriterien einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II erfüllt hat und somit der Anwendungsbereich des § 31 (1) Nr. 1 lit. a SGB II nach dem Wortlauf der Vorschrift überhaupt eröffnet gewesen ist (siehe dazu LSG Baden-Württemberg a.a.O). Denn die vorgeschlagene Vereinbarung enthielt - wie, da der Vorschlag selbst in der von der Antragsgegnerin übersandten Akte nicht enthalten ist, aus dem Inhalt des Ersetzungsbescheids vom 23.1.2007 geschlossen werden muss - bzgl. der von der Antragsgegnerin bei der Eingliederung in Arbeit zu erbringende Leistungen und Unterstützungen keinerlei speziell auf den Antragsteller zugeschnittenen Regelungen. Vielmehr erschöpfte sie sich in der Aufzählung allgemeiner gesetzlicher Pflichten der Antragsgegnerin (Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen sowie finanzielle Unterstützung der Bewerbungsbemühungen nach Maßgabe des § 46 SGB III nach vorherigem, gesondertem Antrag des Hilfebedürftigen). Lediglich dem Antragsteller sollte die konkrete Pflicht zur Dokumentation von mindestens 6 Bewerbungen pro Monat auferlegt werden.

Sähe man trotz dieses Umstandes die Kriterien einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II formal als erfüllt an, so stünden dem Antragsteller jedenfalls ein wichtiger Grund, die Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, zur Seite (vgl. Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II, § 31 Rn. 11).

Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch unter formellen Aspekten von der Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheids vom 10.4.2007 auszugehen ist. Denn der Bescheid setzt keinen genauen Betrag fest, um den die Regelleistung des Antragstellers gekürzt wird. Vielmehr erschöpft er sich in der formularartigen Feststellung möglicher Rechtsfolgen bei Eintritt einer Sanktion nach § 31 (1) SGB II und möglicher Höchstabsenkungsbeträge ("Absenkung in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich"). Damit genügt er aber nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 33 (1) SGB X (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.10.2006 - L 8 AS 4922/06 ER-B).

Da das Gericht ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Absenkungsbescheids hat und die Kürzung der Regelleistung um 30 v.H. einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, da der Antragsteller dadurch nicht das für die Bestreitung der Bedarfe i.S.d. § 20 (1) SGB II Erforderliche erhält (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. vom 8.1.2007 - L 7 B 875/06 AS ER), überwiegt das private Interesse des Antragstellers, ungekürzt seine Regelleistung zu erhalten, das öffentliche Interesse am Vollzug des Absenkungsbescheids vom 10.4.2007. Daher ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.4.2007 anzuordnen.

2. Gem. § 86b (1) S. 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist.

Von einer Anordnung der Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 10.4.2007 - soweit eine Kürzung des Arbeitslosengelds II i.H.v. 93,00 Euro monatlich durch die Antragsgegnerin seit 1.5.2007 bis zur Zustellung dieses Beschlusses bereits erfolgt ist - sieht das Gericht ab. Dabei ist neben den im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits einbezogenen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Vergangenheit im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, da diese Leistungen der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhaltes dienen (vgl. dazu Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rn. 121 u. ff). Der Antragsteller hat im Verfahren aber nichts konkret dazu vorgetragen, weshalb eine sofortige Nachzahlung der (möglicherweise) zu Unrecht einbehaltenen Leistung notwendig ist, um für ihn Nachteile zu vermeiden, die durch eine spätere Auszahlung - nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens - nicht mehr ausgeglichen werden könnten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved