S 4 AS 50/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 50/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 42/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Kosten der Unterkunft bei Anmietung einer möblierten Unterkunft zu kürzen.

Der 1949 geborene Kläger bewohnt seit 01.03.1995 eine ca. 30 qm große vollmöblierte Wohnung. Über die Kosten liegen insoweit 3 Mietbescheinigungen vor (vom 08.10.2004 = Bl. 6 Verw.-Akte; vom 30.09.2004 = Bl. 7 Verw.-Akte; vom 17.09.2006 = Bl. 26 Gerichtsakte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Auf seinen Antrag vom 06.09.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit vom 01.05.2005 -31.10.2005 bewilligte sie diese dem Kläger mit Bescheid vom 14.04.2005, mit Bescheid vom 12.09.2005 für die Zeit vom 01.10.2005 - 31.10.2005 und für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 mit Bescheid vom 12.10.2005.

Für die Zeit vom 01.05.2005 - 30.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen i.H.v. 509,90 EUR monatlich (345,- EUR Regelleistung) + 192,50 EUR Kosten der Unterkunft (140,- EUR Grundmiete + 27,50 EUR Nebenkosten + 25,- EUR Heizkosten - 27,60 EUR Strom). Für die Zeit vom 01.10.2005 - 30.04.2006 erhielt der Kläger Leistungen i.H.v. 478,90 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 - 30.04.2006 Leistungen i.H.v. insgesamt 483,82 EUR und leistete die nachzuzahlende Summe (4,92 EUR x 7 Monate = 34,44 EUR) nach.

Gegen die Bescheide vom 12.09.2005 und 12.10.2005 legte der Kläger am 20.02.2005 bzw. 03.11.2005 Widerspruch ein. Gegen den Bescheid vom 14.04.2005 wandte er sich mit Widerspruch vom 20.05.2005. In allen Widersprüchen wandte er sich gegen die Höhe der ihm bewilligten Leistungen. Er wandte sich gegen die Nichtübernahme der Kosten der Kühlschrankbenutzung (3,- EUR monatlich), gegen die Absenkung der Regelleistung wegen Haushaltsstrom i.H.v. 27,60 EUR sowie gegen die Absenkung der Unterkunft wegen Vollmöblierung.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.03.2006, auf deren Inhalte verwiesen wird, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück.

Die hiergegen vom Kläger am 06.04.2006 erhobenen Klagen hat das Gericht mit Beschluss vom 09.11.2006 nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die Kosten der Unterkunft des Klägers (140,- EUR Grundmiete + 27,50 EUR Nebenkosten + 25,- EUR Heizkosten - 30,68 EUR Stromkosten) um 23,- EUR monatlich zu kürzen (20,- EUR für Möblierung; 3,- EUR für Kühlschranknutzung).

Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung sei rechtswidrig. Als Kosten der Unterkunft müsse die Beklagte auch übernehmen die 20,- EUR, die er für die Möblierung der Wohnung monatlich zu zahlen habe und die 3,- EUR, die er für die Kühlschranküberlassung an seine Vermieterin entrichten müsste. Es könne nicht sein, dass die Beklagte die Kosten für die Erstausstattung einer Unterkunft hätte tragen müssen, ohne dass Arbeitslosengeld II (Alg II) kürzen zu können, wenn er eine unmöblierte Wohnung angemietet hätte. Durch eine entsprechende Kürzung des Alg II sei das Gleichheitsgebot zwischen Hilfebedürftigen, die eine möblierte Unterkunft anmieteten und solchen Hilfebedürftigen verletzt, die eine nichtmöblierte Unterkunft anmieteten. Denn einerseits sei für den zuletzt genannten Personenkreis die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II als einmalige Leistung zu gewähren ohne dass ein Abzug erfolge. Andererseits würden für den zuerst genannten Personenkreis die Aufwendungen für die Erstbeschaffung von Möbeln durch die Regelleistung mit der Folge abgegolten, dass das Alg II gekürzt werde. Auch das Bayerische Landessozialgericht habe im Urteil vom 17.02.2006 (Az.: L 7 AS 6/06) darauf hingewiesen, dass es nicht gerechtfertigt sei, für den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die Anmietung einer Wohnung, danach zu differenzieren, ob es sich um eine möblierte oder nicht möblierte Wohnung handele; denn auch dann, wenn die Erstausstattung einer Wohnung als einmalige Leistung zu gewähren sei, ergäbe sich eine Doppelleistung für denselben Bedarf.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12.09.2005 und 12.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 sowie des Bescheides vom 14.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 und des Änderungsbescheides vom 16.10.2006 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2005 - 30.04.2006 um jeweils 23,- EUR monatlich höhere Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Ansicht des Klägers sei insoweit unzutreffend, als dass in der Regelleistung eben nicht nur die Auffwendungen für eine Erstbeschaffung von Möbeln enthalten seien, sondern auch für deren Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Diesen Zwecken diene die angesprochene einmalige Leistung für Erstausstattung der Wohnung gerade nicht. Auch die Aufwendungen für Instandhaltung und Ersatzbeschaffung müssten jedoch vom Bewohner einer vollmöblierten Wohnung - im Gegensatz für Mieter unmöblierten Wohnraumes - nicht erbracht bzw. angespart werden. Diesen maßgeblichen Unterschied sei - gerade im Hinblick auf das Gleichheitsgebot - durch die erfolgte Bereinigung der Unterkunftskosten Rechnung zu tragen. Wenn der Vermieter seinen Wohnraum mit Möbeln ausstatte, investiere er mit der Anschaffung der Möbel mehr in die Wohnung als bei unmöblierten Wohnraum. Logische Folge hieraus sei, einen um einen Aufschlag höheren Mietzins zu verlangen oder die Miete von vornherein höher zu kalkulieren, um einen adäquaten Gewinn zu erzielen, dies insbes. da der Vermieter zivilrechtlich zu Reparaturen zum Ersatz der gestellten Möbel verpflichtet sei und entsprechende Rücklagen bilden müsse. Im übrigen habe auch das LSG NW im Beschluss vom 23.06.2005 (Az.: L 9 B 23/05 AS ER) entschieden, dass die Kosten für die Teilmöblierung bei der Mietberechnung herauszurechnen seien.

Der zu gewährende Bedarf des Klägers hinsichtlich seiner Kosten der Unterkunft stelle sich somit wie folgt dar:

Grundmiete 140,00 EUR Nebenkosten + 27,50 EUR Heizung + 25,00 EUR = 192,50 EUR =======

abzüglich Strom - 30,68 EUR abzüglich Möblierung - 20,00 EUR abzüglich Kühlschrank - 3,00 EUR = 138,82 EUR =======

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte lehnt es zurecht ab, die Möblierungskosten i.H.v. 20,00 EUR monatlich und die Kosten für die Kühlschranküberlassung i.H.v. 3,00 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft des Klägers zu übernehmen.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II haben Hilfebedürftige - der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 9 SGB II - Anspruch auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen soweit diese angemessen sind. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ist allein ausschlaggebend, in welchem Umfang die Aufwendungen für den Wohnraum als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind. Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Mietzinsaufwendungen für die Nutzung des Wohnraumes sowie Mietnebenkosten i.S.v. § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordung umlagefähiger Betriebskosten. Möblierung und Unterkunft sind bereits begrifflich verschiedene Dinge, worauf die Beklagte zurecht hinweist.

Zusätzliche Aufwendungen, wie hier für die Nutzung von Mobiliar und Kühlschrank sind nicht übernahmefähig, da sie Aufwendungen für gemieteten Hausrat darstellen (LSG NW, Beschluss vom 23.06.2005, Az.: L 9 B 23/05 AS ER). Soweit zwischen den Mietparteien für die Möbelnutzung ein konkreter Betrag vereinbart wurde, sind die zu übernehmenden Unterkunftskosten um diesen Betrag, um den die Mietkosten gegenüber unmöblierten Wohnraum erhöht wurden, (hier: 20,00 EUR für die Vollmöblierung und 3,00 EUR für die Kühlschranknutzung) zu bereinigen. Dies dient dem Zwecke der Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Möbel (= Hausrat) von der Regelleistung abgedeckt. Sie können daher nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunfts(miet)kosten berücksichtigt werden, da der Hilfebedürftige andernfalls insoweit eine Doppelleistung bezöge und er durch eine unterlassene Hausratbeschaffung (ggf. nach § 23 Abs. 2 SGB II) - hier Möbel und Kühlschrank - im Wege der regelmäßigen Anmietung seinen Leistungsbezug um diesen Mietanteil ungerechtfertigt erhöhen würde.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.11.2006 verwiesen. Der Rechtsauffassung des Bayerischen LSG im Urteil vom 17.02.2006 (L 7 AS 6/06) vermag sich das Gericht aufgrund der dargestellten Ausführungen nicht anzuschließen.

Nach allem konnten die Klagen daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 193, 183 SGG.

Das Gericht hat die Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil es der Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die Kosten der Unterkunft bei Anmietung einer möblierten Unterkunft zu kürzen, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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