L 7 AS 11/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (32) AS 43/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 11/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 18.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit von Januar bis März 2005 streitig.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger stellte Anfang September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Auto (Volkswagen Polo, Baujahr 1989, Kilometerstand 150.000), ein Girokonto und ein Sparkonto. Für einen auf einem Sparkonto angelegten Festbetrag von 15.338,76 Euro bestand eine Sonderzinsvereinbarung und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. In dem Antragsformular wurden die Vermögensverhältnisse erfragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen seien, z. B. Bank- und Sparguthaben und Kraftfahrzeuge. Die Frage, ob er Vermögen hat, das den Wert von 4.850,- Euro übersteigt, verneinte der Kläger.

Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 Leistungen in Höhe von 345,- Euro monatlich. Ende Dezember 2004 hatte der Kläger auf dem Girokonto ein Guthaben in Höhe von 1.478,34 Euro und auf dem Sparkonto in Höhe von 20.636,79 Euro.

Am 11.03.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen. Dabei gab er an, er unterhalte ein Girokonto mit einem Guthaben von 87,48 Euro; ein Sparkonto erwähnte er nicht. Aus einem vom Kläger beigefügten Kontoauszug ergab sich jedoch eine Überweisung in Höhe von 355,30 Euro auf ein eigenes Sparkonto. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse ab (Bescheid vom 04.04.2005). Nachdem der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die fehlenden Unterlagen vorgelegt hatte, hob die Beklagte den Bescheid vom 04.04.2005 mit Abhilfebescheid vom 26.08.2005 wieder auf.

Gleichwohl lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2005 den Antrag des Klägers vom 11.03.2005 mit der Begründung ab, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt durch Vermögen sicherstellen.

In seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er verfüge nicht über Vermögen, weil er Schulden in entsprechender Höhe habe.

Mit Bescheid vom 30.08.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 15.12.2004 zurück und verpflichtete den Kläger zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.035,- Euro. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen gehabt, da er seinen Lebensunterhalt durch den Einsatz seines eigenen Vermögens habe sicherstellen können. Er habe am 01.01.2005 auf dem Sparkonto (20.636,79 Euro) und dem Girokonto (1.478,34 Euro) Guthaben von insgesamt 22.115,13 Euro gehabt. Dieses Vermögen habe den Freibetrag von 10.550,- Euro um 11.565,13 Euro überschritten. Aufgrund dessen sei er nicht hilfebedürftig gewesen. Nach § 45 SGB X könne ein rechtswidriger begünstigen- der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Kläger habe bei der Antragstellung an-gegeben, sein Vermögen habe weniger als 4.850,- Euro betragen. Der Antragsbogen habe u. a. als Beispiel für Vermögen den Besitz eines Sparguthabens genannt. Der Kläger habe das Sparkonto nicht angegeben und somit wissentlich falsche Angaben zur Vermögenssituation gemacht. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien damit erfüllt.

In seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen Schulden kein verwertbares Vermögen gehabt zu haben. Bei der Antragstellung sei nicht nach Sparkonten gefragt worden, sondern nur nach Vermögen. Er habe deshalb keine falschen Angaben gemacht, keine Mitteilungspflicht verletzt und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Mit Anhörungsschreiben vom 09.12.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aus welchen Gründen den Widersprüchen nach den bisher vorliegenden Unterlagen nicht stattgegeben werden könne. Zuvor hatte die Beklagte Ende Oktober 2005 bei der Staatsanwaltschaft Kleve einen Strafantrag wegen eines Betrugsverdachts gestellt.

Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 zurück. Der Kläger sei wegen seines Vermögens nicht hilfebedürftig. Er habe die notwendigen Angaben nicht gemacht. Bei der Antragstellung sei ausdrücklich nach Vermögen gefragt worden. Es sei auch erläutert worden, dass Bank- und Sparguthaben Vermögen darstellen.

Dagegen hat der Kläger am 02.02.2006 beim Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Bei Stellung des Folgeantrages im März habe ein Mitarbeiter der Beklagten verschiedene Angaben erfragt, jedoch sei er nicht nach Sparkonten gefragt worden. Das Vorhandensein von Vermögen habe er wegen der Schulden verneint. Der Begriff des verwertbaren Vermögens sei nicht näher erläutert worden. Ein Teil des Geldes gehöre ihm nicht. Seine Eltern hätten ihm im Jahre 2001 für den Kauf eines Autos einen Betrag in Höhe von 15.000,- Euro gegeben. Es sei damals vereinbart worden, dass er das Geld zurückzahle. Er habe das Geld auf dem Sparkonto angelegt, weil er gemerkt habe, dass er für den Kauf eines Autos keine 15.000,- Euro benötige. Seine Eltern hätten das Geld nicht mehr zurückgefordert. Es sei in Vergessenheit geraten. Nach kaufmännischen Gesichtspunkten verfüge er aufgrund seiner Schulden nicht über Vermögen.

Das SG hat das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 16.02.2006 und des Landgerichtes Kleve vom 08.06.2006 beigezogen. Danach ist der Kläger wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt worden. Die Berufung des Klägers ist mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Tagessatzhöhe auf 15,- Euro ermäßigt wurde. Dem Urteil des Landgerichts Kleve ist zu entnehmen, dass der Kläger nur gut 1.000,- Euro für den Kauf eines Fahrzeuges benötigt hat. Den restlichen Betrag hat er auf das Sparkonto eingezahlt. Monatlich hat er von seinem laufenden Konto Überschüsse auf das Sparkonto, die er nicht benötigte, überwiesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Gegen das ihm am 10.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2007 Berufung eingelegt. Er hat noch einmal betont, dass das geliehene Geld in Höhe von 15.000,- Euro nur für den Kauf eines Autos verwendet werden sollte. Es handele sich bei dem Geldbetrag nicht um Vermögen oder verwertbares Vermögen. Der Betrag von 15.000,- Euro sei als Schulden von dem Betrag von 20.636,79 Euro abzuziehen, so dass das tatsächliche Vermögen die Freigrenze nicht übersteige. Sowohl das Strafgericht als auch das Sozialgericht seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Seine Eltern hätten immer gesagt, dass er das Geld zurückzuzahlen habe, sofern die finanzielle Situation dies zulasse. Im Übrigen seien Girokonto und Sparbuch dem Arbeitsamt bekannt gewesen. Dies gehe aus den gestellten Anträgen beim Arbeitsamt hervor. Herr H I (Stadt L) sei über die Unterlagen des Arbeitsamtes informiert gewesen. Beim Termin mit Herrn H I sei der Antrag von diesem ausgefüllt worden. Seit April 2005 bestreite er seinen Lebensunterhalt von dem Vermögen, aufgrund dessen die Weiterbewilligung abgelehnt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Erbschaft nach seinem verstorbenen Vater inzwischen geklärt sei. Die Erbschaft betrage etwa 23.000,- Euro. Zurzeit seien seine Konten auf Veranlassung des Zollamtes F-E gesperrt. Das Arbeitsamt Recklinghausen habe eine Rückforderung von ca. 45.000,- Euro für die Zeit ab 2001 geltend gemacht.

Daraufhin hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 das Verfahren bezüglich der Weiterbewilligung der Leistungen (L 7 AS 44/07) von dem Verfahren hinsichtlich der Rückforderung abgetrennt und das abgetrennte Verfahren vertagt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 18.12.2006 zu ändern und den Bescheid vom 30.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger wird durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der noch streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtmäßig.

Dessen formelle Rechtmäßigkeit liegt vor. Zwar ist vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 30.08.2005 eine Anhörung nicht erfolgt. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist die erforderliche Anhörung während des Widerspruchsverfahrens jedoch mit Schreiben vom 09.12.2005 wirksam nachgeholt worden. Der Kläger hatte die Möglichkeit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2005 Gebrauch gemacht.

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die für die Zeit von Januar bis März 2005 gewährten Leistungen zurückgefordert. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte auch nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Nach Abs. 4 dieser Vorschrift muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Bescheid vom 15.12.2004 ist rechtswidrig, weil der Kläger wegen eines die Freibeträge in Höhe von 10.550,- Euro überschreitenden Vermögens von insgesamt 22.115,13 Euro (Girokonto: 1.478,34 Euro; Sparkonto: 20.636,79 Euro) nicht hilfebedürftig war und mithin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach Nr. 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der Kläger konnte für die Zeit von Januar bis einschließlich März 2005 seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 Nr. 1 und 4 dieser Vorschrift in der damals gültigen Fassung sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,- Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,- Euro nicht übersteigen sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Als Vermögen ist die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte anzusehen, während die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erst bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung erfolgt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 12 Rdn. 14).

Der Kläger verfügte am 01.01.2005 über ein Vermögen von insgesamt 22.115,13 Euro, und zwar über Guthaben auf dem Sparkonto in Höhe von 20.636,79 Euro und dem Girokonto in Höhe von 1.478,34 Euro. Dieses Vermögen war auch kurzfristig verwertbar. Das über einen Festbetrag von 15.338,76 Euro hinausgehende Guthaben auf dem Sparkonto konnte der Kläger jederzeit und den Festbetrag nach einer dreimonatigen Kündigungsfrist abheben. Gegen eine Verwertbarkeit spricht auch nicht das von dem Kläger behauptete Darlehen seiner Eltern. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, er habe das Geld zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges von seinen Eltern geliehen bekommen und es wieder zurückzahlen sollen, sofern die wirtschaftliche Situation dies zulasse, zutreffend sein sollte, ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Dabei ist vorliegend nicht entscheidend, dass der Kläger Kontoinhaber gewesen ist. Einen dahingehenden Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein seiner Kontoinhaberschaft festhalten, gibt es nicht (BSG, Urteil vom 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R; BSG, Urteil vom 21.03.2007, B 11a AL 21/06 R). Anhand aller Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, ob und ggf. mit welchem Inhalt die behauptete Treuhandvereinbarung überhaupt getätigt worden ist oder ob es sich um Schutzbehauptungen handelt (BSG, Urteil vom 13.09.2006, B 11a AL 19/06 R). Ein Treuhandvertrag ist, unbeschadet der vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben, dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R). Das Vermögensrecht des Treuhänders ist mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet (z.B. Abzug von Hypothekenschulden vom Wert des Haus- und Grundvermögens, vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1999, B 7 AL 28/98 R), grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (BSG, Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 35/00 R). Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das vom Kläger behauptete Darlehen der Eltern verwertbares Vermögen dar. Eine unmittelbare Belastung der Vermögensgegenstände des Klägers ist nicht gegeben; eine berücksichtigungsfähige Verpflichtung liegt ebenfalls nicht vor. Bereits zu Lebzeiten des Vaters haben die Eltern des Klägers den Betrag von 15.000,- Euro nicht mehr zurückgefordert, obwohl der Kläger 2001 nur gut 1.000,- Euro für den Kauf eines Fahrzeuges benötigt hat. Bis heute hat der Kläger keinerlei Rückzahlungen an seine Eltern bzw. an seine Mutter geleistet, die auch nie nach dem Geld gefragt haben. Zum anderen war der Kläger jedenfalls im Aufhebungszeitraum auch nicht zur Rückzahlung des Geldes mangels Fälligkeit verpflichtet. Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation, die nach dem Vortrag des Klägers eine Rückzahlung nach sich gezogen hätte, ist im Aufhebungszeitraum nicht eingetreten. Im Übrigen hat der Kläger das Vermögen auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwandt. Nach alledem ist die Beklagte zu Recht von einer Verwertbarkeit des Vermögens des Klägers ausgegangen.

Von dem verwertbaren Vermögen in Höhe von 22.115,13 Euro ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für den Kläger, der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns 49 Jahre alt war, ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.800,- Euro (49 x 200,- Euro) abzusetzen. Gemäß Nr. 4 ist ein weiterer Betrag in Höhe von 750,- Euro absetzbar. Insgesamt ergibt sich somit ein abzusetzender Betrag in Höhe von 10.550,- Euro, so dass ein Vermögen in Höhe von 11.565,13 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand.

Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes war nicht schutzwürdig, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Der Kläger verfügte entgegen seiner Angaben über Vermögen, das einen Wert von 4.850,- Euro überstieg. Die unrichtige Angabe erfolgte auch zumindest grob fahrlässig, d. h. der Kläger hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. In dem Antragsformular der Beklagten wurde unmissverständlich nach Bank- und Sparguthaben sowie Bargeld gefragt. Diese Frage hat der Kläger verneint. Er durfte ohne Nachfrage bei der Antragsausfüllung nicht davon ausgehen, dass der kaufmännische Vermögensbegriff Anwendung findet. Zudem überstieg das Vermögen des Klägers auch nach Abzug von 15.000,- Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung den Betrag von 4.850,- Euro. Auf dem Sparkonto befand sich nach Abzug von 15.000,- Euro noch ein Betrag in Höhe von 5.636,79 Euro (20.636,79 Euro - 15.000,- Euro). Zudem verfügte der Kläger noch über das Auto und das Girokonto.

Unerheblich ist, ob der Kläger bei Stellung des Folgeantrages im März 2005 von dem Mitarbeiter der Beklagten nach Sparkonten gefragt worden ist oder nicht. Die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 beruht auf dem Antrag von September 2004 und nicht auf dem Folgeantrag von März 2005.

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X ist gewahrt, Ermessenserwägungen waren entgegen der Ausführungen der Beklagten in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung wegen der §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III nicht anzustellen.

Damit ist der Kläger verpflichtet, die für die Zeit von Januar bis März 2005 erbrachten Leistungen in Höhe von 1.035,- Euro (3 x 345,- Euro) gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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