L 8 R 207/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 9 RA 155/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 R 207/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch bei einer nur 10tägigen Ehedauer einer schwer krebskranken Versicherten bis zu ihrem Tod ist die Widerlegung der Versorgungsvermutung nicht generell ausge-schlossen.

„Besondere Umstände des Falls“, die gegen das Überwiegen des Missbrauchs der Ehe von Versorgungsabsicht sprechen, können sein:

 Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft

 Versuch, neuen Lebensmut und Motivation zu geben im Kampf gegen den Krebs; Demonstration der Zusammengehörigkeit und der Unterstützung.

 ausreichend eigene Versorgung des Witwers; geringe Höhe der Versorgung; annähernd gleiches Einkommen des Witwers und der Versicherten.
Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 4. Mai 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Witwenrente nach seiner am 21. Oktober 2002 verstorbenen Ehefrau C. B. zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente hat.

Der 1966 geborene Kläger heiratete am 10. Oktober 2002 die 1951 geborene Versicherte C. B ... Er lebte mit der Versicherten zuvor bereits seit Juni 1998 zusammen. Im Jahr 2002 arbeitete der Kläger bei der Stadtreinigung in Ahrensburg als Kraftfahrer und bezog ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von etwa 1.200,00 EUR. Die Versicherte arbeitete als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt und bezog ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 1.400,00 EUR.

Am 8. April 2002 erkrankte die Versicherte arbeitsunfähig an einem fortgeschrittenen Nierentumor links mit metastatischen Lymphknotenpaketen. Der Tumor wurde am 23. April 2002 operativ entfernt. Im Anschluss erfolgte eine Immuntherapie mit subkutanem Interleukin II, die Ende Juli 2002 abgebrochen werden musste, da diese von der Versicherten schlecht vertragen wurde und die Verdachtsdiagnose eines Lokalrezidivs mit Leberfilialisierung gestellt wurde. Ende September/Anfang Oktober 2002 wurde das metastasierende Nierenzellkarzinom mit Lokalrezidiv mit Chemotherapie behandelt. Am 21. Oktober 2002 verstarb die Versicherte. Auf ihren Antrag vom 10. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte der Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2002 in Höhe von 841,78 EUR monatlich. Einen Tag nach der Hochzeit, am 11. Oktober 2002, ließ die Versicherte eine Generalvollmacht einschließlich Patiententestament zu Gunsten des Klägers in der Asklepios Klinik Bad Oldesloe, wo sie sich zu dieser Zeit befand, beurkunden. Die Hochzeit des Klägers mit der verstorbenen Versicherten fand ebenfalls in der Asklepios Klinik statt.

Am 3. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände widerlegt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, dass er mit der verstorbenen Versicherten bereits seit Januar 1999 verlobt gewesen sei und dass sie im März 2002 beschlossen hätten zu heiraten. In der Hoffnung auf Behandlungserfolg und baldige Genesung seiner Frau hätten sie den Termin der Hochzeit auf einen Zeitpunkt nach der Behandlung verschoben. Leider habe sich der Gesundheitszustand seiner Frau verschlechtert. Um ihr Hoffnung und Genesung zu geben, hätten sie dann schließlich doch geheiratet.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen sei, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung sei. Dabei werde unterstellt, dass dieses regelmäßig der Fall sei, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung versterbe. Diese gesetzliche Vermutung könne widerlegt werden, wenn Umstände vorlägen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgung schließen ließen. Solche Umstände könnten z. B. vorliegen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei der Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Die Versicherte habe einen Tag nach der Hochzeit durch einen Notar ein Testament aufnehmen lassen, aus dem eindeutig erkennbar sei, dass der Kläger und seine verstorbene Ehefrau wussten, dass eine unheilbare Krankheit vorliege. Es müsse daher eine Versor¬gungsehe unterstellt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und sein bisheriges Vorbringen weiter präzisiert: Seine verstorbene Ehefrau hätte beabsichtigt, frühestmöglich in Rente zu gehen. Dann hätten sie zusammen nach Ägypten auswandern wollen. Sie hätten häufig in Ägypten Urlaub gemacht und er habe dort mehrere Tauchscheine erworben. Sie hätten sich dann in Ägypten mit einer Tauchschule selbstständig machen wollen. Dorthin wollten sie jedoch nur als Ehepaar auswandern, so dass eine Heirat fest geplant gewesen sei. Im Jahr 2002 seien sie Mitte März aus dem Urlaub wiedergekommen. Auf dem Rückflug hätten sie beschlossen zu heiraten, ohne schon einen konkreten Hochzeitstermin festgelegt zu haben. Etwa eine Woche nach dem Urlaub habe seine verstorbene Ehefrau über Nierenschmerzen geklagt. Dann sei der Nierentumor diagnostiziert worden. Er habe von der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung seiner Frau keine Kenntnis gehabt. Hiervon habe er erst nach der Hochzeit erfahren. Zu der Hochzeit im Krankenhaus sei es nur aus dem Grund gekommen, dass er hierdurch seiner Ehefrau habe helfen wollen, den Krebs zu besiegen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2004 aufzuheben und ihm Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau C. B. zu gewäh- ren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zu der Frage der Motivation der Versicherten und des Klägers für die Hochzeit durch Vernehmung der Zeuginnen I. S. und I. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2006. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Geschehensablauf die Vermutung zulasse, dass durch die Eheschließung vorrangig beabsichtigt gewesen sei, dem Kläger – auch – eine Witwerrente zu sichern. Der Nachweis, dass unter den Heiratsmotiven die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung gehabt hätte, sei dem Kläger nicht gelungen. Ob dem Kläger die Lebensbedrohlichkeit der Krankheit seiner verstorbenen Ehefrau bekannt gewesen sei, hätte nicht geklärt werden können. Fest stehe jedenfalls nicht, dass der Kläger hierüber sicher keine Kenntnis gehabt hätte. Eine konkrete Heiratsabsicht vor Bekanntwerden der lebensbedrohenden Erkrankung der Versicherten sei nach dem Vortrag des Klägers nicht zu erkennen. Für die Absicht des Klägers, seiner Ehefrau durch die Hochzeit Hoffnung und Genesung zu geben, liege nur seine eigene Erklärung vor. Die gehörten Zeuginnen hätten diesen Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Beide hätten hierzu keine Einzelheiten ausgesagt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute seien nicht geeignet, die gesetzliche Versorgungsvermutung zu widerlegen. Zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten seien die Einkommensverhältnisse der Eheleute in etwa ausgeglichen gewesen. Alleine hieraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass kein Motiv für eine Versorgungsehe vorliege.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 24. August 2006 bei dem Sozialgericht Lübeck eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass das Sozialgericht rechtsirrig die Auffassung vertreten habe, die Vermutung der Versorgungsehe könne nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände des jeweiligen Falls ausgeräumt werden. Es hätte daher nicht die vom Kläger geschilderten Beweggründe für die Eheschließung außer Acht lassen dürfen. Dementsprechend hätte sich das Sozialgericht mit der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen auseinandersetzen müssen. Insbesondere habe er der verstorbenen Versicherten Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft und die Kraft geben wollen, den Krebs zu besiegen. Dies werde durch Zeugenaussagen bestätigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau C. B. eine Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei der Beweis des Gegenteils der Rechtsvermutung des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) nicht gelungen.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Einzelrichters anstelle des gesamten Senats gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angehört wurde.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist dem Kläger eine Witwerrente zu gewähren.

Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben und nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllen, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf kleine Witwerrente. Der Kläger ist der Witwer der am 21. Oktober 2002 verstorbenen Versicherten. Dass diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ist nicht streitig. Der Kläger hat auch nicht wieder geheiratet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI sind somit erfüllt. Die Voraussetzungen für die große Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt der Kläger unstreitig nicht.

Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt wurde, besteht der Anspruch jedoch nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Diese Norm enthält mithin für alle seit ihrem Inkrafttreten geschlossenen Ehen die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod der Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Die Ehe zwischen der Versicherten und dem Kläger hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 10. Oktober 2002 bis zum 21. Oktober 2002). Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI greift also ein.

Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar ("es sei denn"). Sie ist widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz kurzer Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Widerlegung der Vermutung erfordert nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, SozR 3 3900, § 15 Nr. 3 m.w.N.).

Das Urteil des Sozialgerichts hätte mithin nur bestätigt werden können, wenn in diesem Sinne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt ist.

Entgegen der Beurteilung der Beklagten und des Sozialgerichts ist der Senat hier jedoch davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die vom Kläger glaubhaft geltend gemachten Gründe für die Heirat und die nicht auf eine Versorgungsabsicht hindeutenden objektiven Begleitumstände stehen zumindest gleichwertig neben dem Versorgungsgedanken, so dass dieser nicht überwiegt und schon gar nicht der alleinige Zweck der Heirat war. Die Heirat stellt sich vielmehr als die Fortsetzung einer langjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund einer Liebesbeziehung dar, in der beide Eheleute durch annähernd gleiches Einkommen finanziell abgesichert waren. Sie sollte in einer einschneidenden Lebenssituation neuen Mut machen. Dies stand im Vordergrund und nicht der Missbrauch der Ehe in Versorgungsabsicht.

Im Einzelnen war dabei für den Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens Folgendes für die gewonnene Überzeugung leitend (§ 128 SGG):

"Besondere Umstände des Falls" im Sinne von § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle Umstände, die einen Schluss auf den Zweck der Heirat zulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272 [274 f]). Die besondere Schwierigkeit besteht dabei darin, den materiellen Grund des Überwiegens der Versorgungsabsicht mit immateriellen Gründen zu vergleichen und abzuwägen, weil es insoweit an einem einheitlichen Maßstab fehlt. Dabei genügt der Nachweis, dass unter den Beweggründen jedenfalls nur eines der Eheschließenden der Zweck, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebende Bedeutung hatte (BVerwGE 25, 221). Das bereitet die zusätzliche Schwierigkeit, auch die Beweggründe der Verstorbenen festzustellen.

Zu würdigen ist zunächst das langjährige Zusammenleben des Klägers und der Versicherten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung. Dieser Umstand kann je nach deren Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalls den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen (BSG, Beschluss vom 2. Februar 2001, B 2 U 379/00 B); weitere Aspekte des Falls müssen im Lichte der langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Ehe gewürdigt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 2003, L 8 U 65/02). Nicht in allen Fällen, in denen Versicherte bei der Heirat schwer krank sind, wird alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat der Versorgungszweck sein. Im Vordergrund kann z. B. die Absicht stehen, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren oder der Wunsch, dem Partner in seiner Krankheit zur Seite zu stehen (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Danach stellt das über vierjährige Zusammenleben des Klägers und der Versicherten – für sich allein – keinen widerlegenden Umstand dar. Es kann jedoch auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. In Abgrenzung zur "klassischen" Versorgungsehe nach nur kurzer Bekanntschaft, in der die Ehe zu Versorgungszwecken missbraucht wird, ist hier festzustellen, dass der Kläger und die Versicherte geplant hatten, die bestehende Gemeinschaft in die Ehe münden zu lassen. Sie hatten diese nicht ausgeschlossen, weil sie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich den Vorzug gegeben haben, sondern sie sind übereinstimmend davon ausgegangen, jedenfalls das Rentenalter gemeinsam als Ehepaar in Ägypten zu verbringen. Einen konkreten Termin für die Hochzeit in naher Zukunft hatten sie allerdings vor Bekanntwerden der Erkrankung der Versicherten nicht festgelegt, so dass die allgemeinen Heiratsabsichten bei Bestehen der Liebesbeziehung alleine nicht ausreichen, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen (so auch LSG Berlin, Urteil vom 8. April 1999, 3 L U 99/97). Glaubhaft ist jedoch, dass die Eheschließung ohnehin beabsichtigt war. Sowohl die wirtschaftliche Situation der Versicherten und des Klägers als auch deren gemeinsame Lebensplanung bis zum Rentenalter sprechen gegen die Eingehung der Ehe nur oder überwiegend zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs des Klägers auf Hinterbliebenenversorgung. Die plötzliche Erkrankung der Versicherten hat lediglich den Zeitpunkt der Eheschließung beeinflusst; dies jedoch nicht überwiegend aus Gründen der Versorgung. Die Heirat erfolgte hier in Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung der Versicherten. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich um eine so genannte Nottrauung im Krankenhaus handelte, die üblicherweise nur bei einer lebensbedrohenden Erkrankung durchgeführt wird. Trotz dieser Kenntnis ist nicht in jedem Fall eine Versorgungsehe gegeben (so auch oben genanntes Senatsurteil vom 10. Dezember 2003). Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist zum einen objektiv nicht gleichbedeutend damit, dass der Tod tatsächlich in naher Zukunft eintreten wird. Zum anderen hat auch die subjektive Vorstellung der Versicherten und des Klägers über die Lebenserwartung Bedeutung. Diese hatten die Hoffnung nicht aufgegeben. Die Eheschließung sollte der Versicherten vielmehr neuen Lebensmut vermitteln. Der Kläger wollte auch öffentlich deutlich machen, dass er gerade in dieser Situation zu seiner 15 Jahre älteren Lebensgefährtin steht. Dies ist ein plausibles Motiv für die plötzliche Hochzeit. So hat die Zeugin K , eine langjährige Freundin der Versicherten, vor dem Sozialgericht ausgesagt, dass die Versicherte sie angerufen habe mit dem Satz: "In zwei Tagen heirate ich meinen U." Darüber sei die Versicherte sehr glücklich gewesen. Die Zeugin und die Versicherte hätten dann beide am Telefon geweint. Dieses Telefonat bringt Freude und Hoffnung von Seiten der Versicherten zum Ausdruck. Es steht im krassen Widerspruch zu einem Versorgungsmotiv.

Daraus, dass die Versicherte einen Tag nach der Hochzeit durch einen Notar eine Generalvollmacht einschließlich Patiententestament und ein Testament aufnehmen ließ, lässt sich nicht ableiten, dass die Versicherte unmittelbar mit ihrem Tod rechnete. Sie hätte auch ohne Eheschließung gleichlautende Verfügungen treffen können. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe geschlossen wurde, um Erbschaftssteuer zu sparen. Aber selbst wenn dies so wäre, wäre dies zwar ein materieller, jedoch ein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund.

Letztlich war auch der Umstand zu würdigen, dass der Kläger auch ohne die Eheschließung abgesichert ist und über eine ausreichende eigene Versorgung verfügt. Denn die Versorgungsvermutung tritt im Vergleich zu anderen Motiven umso mehr in den Vordergrund, je bedeutsamer materielle Vorteile durch die Hinterbliebenenrente sind. Die Versorgungsvermutung ist nicht erst dann widerlegt, wenn sich die finanzielle Situation des Witwers verschlechtert (anderer Ansicht: Schleswig-Holsteini¬sches Landessozialgericht, Urteil vom 11. November 1999, L 5 U 112/98). Hier hat der Kläger wegen der Antragstellung erst 14 Monate nach dem Tod der Versicherten zunächst nur Anspruch auf kleine Witwerrente für zehn Monate unter Anrechnung des eigenen Einkommens gemäß § 97 SGB VI. Der Umstand, dass der Kläger durch die späte Antragstellung über die Hälfte seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente "verschenkt" hat, spricht ebenfalls dafür, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht die Hinterbliebenenversorgung war.

Ob ein weitergehender Anspruch auf große Witwerrente nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht, ist nicht absehbar. Dies hängt von Umständen wie z. B der Höhe des eigenen Einkommens, Wiederheirat usw. ab. In Anbetracht dessen stehen die oben genannten vom Kläger glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragenen Gründe für die Heirat zumindest gleichwertig neben dem Versorgungsgedanken, so dass dieser jedenfalls nicht überwiegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Saved