L 9 AS 80/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 6/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 80/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Anspruch eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II auf Übernahme der Reisekosten zum Besuch seiner in Kuba bei der Ehefrau und Mutter lebenden Kinder
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine auf die Übernahme der Kosten in Höhe von 500 Euro für einen Flug nach L , 69,00 Euro "Kommunikationspauschale" für Geschenke an die Kinder, sexuelle Spesen und "Venusgeld", eine monatliche Telefonpauschale von 69,00 Euro und die Übernahme der Kosten für ein Visum i. H. v. 40,00 Euro gerichteten Begehren weiter.

Der Kläger lebt in Deutschland allein und erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Neben den Kosten der Unterkunft und Heizung bezieht er monatlich 345,00 Euro Regelleistung.

Nach seinen Angaben in den Anträgen auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist er mit der auf L lebenden N Q verheiratet. Der Kläger legte in Kopie eine dies bestätigende l-sche Heiratsurkunde vor, die als Datum der Eheschließung den 00.00.1999 angibt. In gleicher Form legte er eine Urkunde über die Geburt des gemeinsamen Kindes P F (00.00.2000) vor. Für seine Tochter N lägen noch keine Papiere vor, da er seit deren Geburt (00.00.2005) noch nicht in L gewesen sei. Seine Ehefrau und die Kinder lebten seit der Eheschließung bzw. seit ihrer Geburt auf L.

Seinen Antrag auf Übernahme der Flugkosten nach L, einer Kommunikationspauschale sowie der Kosten für Geschenke an seine Kinder lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2006 ab, weil die beantragten Leistungen von der Regelleistung umfasst seien und kein unabweisbarer Betrag im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II vorliege. Hiergegen legte der Kläger am 07.07.2006 Widerspruch ein. Der Bescheid missachte den Schutz der Familie durch das Grundgesetz (GG). Es seien ihm 569,00 Euro für den Familienflug zu gewähren.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 zurück, weil die geltend gemachten Kosten (Flug und Kommunikationspauschale) unter die in der Regelleistung enthaltenen Bedarfe "Beziehungen zur Umwelt" und "Teilhabe am kulturellen Leben" fielen. Soweit der Kläger meine, zur Deckung dieses Bedarfs sei eine Reise nach L erforderlich, müsse er die Kosten hierfür ansparen. Es gehöre im Übrigen nicht zu den herrschenden Lebensgewohnheiten der Bevölkerungsgruppen mit niedrigen Einkommen, die seit Jahren von den Partnern getrennt lebenden und in Übersee wohnenden Ehepartner zu besuchen. Die Kosten gehörten auch nicht zu den in den §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II abschließend aufgezählten Bedarfen und stellten zudem keinen unabweisbaren Bedarf dar.

Mit seiner hiergegen am 17.07.2006 erhobenen Klage hat der Kläger gemeint, es bestehe ein Anspruch auf die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern. Seine Familie habe er zuletzt im Dezember 2004 besucht. Zu ihr halte er per Handy Kontakt, worauf er seinen nunmehr geltend gemachten Anspruch auf 69,00 Euro Telefonpauschale gestützt hat. Ferner müsse die Beklagte 40,00 Euro Kosten für das Visum übernehmen.

Mit Urteil vom 22.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Telefonpauschale und der Kosten für das Visum sei die Klage unzulässig, weil der Kläger das Vorverfahren nicht durchlaufen habe. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage für unbegründet gehalten. Die 69,00 Euro Kommunikationspauschale seien Bestandteil der Regelleistung und auch nicht nach § 23 Abs. 1 SGB II darlehensweise zu erbringen. Dem Kläger stehe es frei, die benötigten Beträge aus der Regelleistung anzusparen und dann für die von ihm beabsichtigten Zwecke zu verwenden. Die begehrte Leistung unterfalle auch nicht den §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II. Ein Anspruch auf Übernahme der Flugkosten gegen die Beklagte bestehe ebenfalls nicht. Allenfalls könne ein Anspruch nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen, der hier aber nicht beteiligt sei. Da ein solcher Anspruch möglich sei, scheide auch ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 23 Abs. 1 SGB II aus. Denn der Kläger könne sich an den Sozialhilfeträger wenden. Eine Aufstockung der Regelleistung analog § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Über die §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II bestehe ebenfalls kein Anspruch.

Gegen dieses ihm am 05.12.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2006 vom Kläger eingelegte Berufung, die er damit begründet, er habe einen pathologisch begründeten Bedarf an Medizin und Alkohol, weshalb er keine Ansparungen leisten könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 zu verurteilen,

1.
die Kosten für einen Flug nach L einschließlich Kommunikationspauschale i. H. v. 569,00 Euro zu übernehmen

2.
ihm monatlich eine Telefonpauschale i. H. v. 69,00 Euro zu gewähren,

3.
die Kosten für ein Visum i. H. v. 40,00 Euro zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten des Senats zu Az.: L 9 AS 81/06, L 9 B 132/06 AS ER und L 9 B 108/06 AS ER sowie die Akte des Sozialgerichts Duisburg zu Az.: S 35 AS 26/06 ER. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der vom Kläger begehrten monatlichen Telefonpauschale und der Übernahme der Kosten für ein Visum für unzulässig gehalten hat, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Ansprüche auch der Sache nach nicht bestehen. Bedarfe für Telefon sind Bestandteil der Regelleistung (Lang in Eicher/Spellbrink, Rn. 60 zu § 20 SGB II). Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nach eigenem Vorbringen mit seiner Familie per Handy Kontakt hält, also auch tatsächlich aus der Regelleistung diesen Bedarf befriedigt. Die Kosten für das Visum sind jedenfalls deshalb auch in der Sache nicht übernahmefähig, weil - wie noch zu zeigen sein wird - die geltend gemachten weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit dem geplanten Flug nach L nicht bestehen.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Flug nach L besteht nicht. Die hierfür anfallenden Kosten sind in der Regelleistung enthalten.

In der Regelleistung enthalten sind in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt (§ 20 Abs. 1 SGB II). Dem Leistungsbezieher soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, soziale Kontakte aufzunehmen und zu erhalten und in diesem Zusammenhang auch sein Besuchs- und Umgangsrecht mit seinen Kindern auszuüben (Lang, a. a. O., Rn. 60 zu § 20 SGB II).Reisekosten zur Wahrung des Umgangsrechts wie vom Kläger begehrt sind deshalb von der Regelleistung mit abgegolten (Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2005, Az.: L 8 AS 57/05 ER, Rn. 22 - 24; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2006, Az.: L 25 B 238/06 AS PKH, Rn. 28).

Schon deshalb kann es sich hierbei nicht um einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II oder um einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II handeln.

Auch eine darlehensweise Übernahme der Kosten für den geplanten Flug nach L kommt nicht in Betracht, weil es sich hierbei um keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II handelt. Ein Bedarf ist unabweisbar, wenn er weder aufgeschoben noch auf andere Weise gedeckt werden kann (Lang, a. a. O., Rn. 26 zu § 23 SGB II). Zu beachten ist insoweit auch die Grundrechtsrelevanz einer etwaigen Bedarfsunterdeckung (Lang, a. a. O., Rn. 30).

Grundrechtsrelevanz hat der begehrte Flug nach L deshalb, weil Ehe und Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, der Staat also die Pflicht hat, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (Pieroth in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, 2007, Rn. 9 zu Artikel 6 GG). Zu beachten ist hierbei auch der sich aus Artikel 6 Abs. 2 GG ergebende Schutzauftrag.

Hinsichtlich der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts hat der Senat entschieden, dass hierbei der Umstand, dass die Kinder - wie vorliegend - im Ausland leben, diesen staatlichen Schutzauftrag nicht relativiert (Beschluss vom 31.05.2007, Az.: L 9 B 27/07 SO ER). Hieran hält er fest.

Allerdings steht die staatliche Familienförderung unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftiger Weise von der Gesellschaft beanspruchen kann (Pieroth, a. a. O., Rn. 10 n. w. N.). Hierbei schließt der staatliche Schutzauftrag aus Artikel 6 GG auch - in der Regel reisekostenintensivere - Familienzusammenführungen im Ausland nicht aus, weshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht schon an der Höhe der begehrten Reisekosten scheitert (vgl. dazu, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 31).

Jedoch ist bei der Prüfung dessen, was der Einzelne auch unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG zum Ausdruck kommenden Schutzgedankens vernünftiger Weise vom Staat - vorliegend im Rahmen der steuerfinanzierten SGB II-Leistungen - beanspruchen kann, von Bedeutung, ob und inwieweit sich der Kläger bislang bemüht hat, den Umgang und Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten und sein etwa bestehendes Umgangsrecht trotz räumlicher Distanzen und der daraus resultierenden Probleme regelmäßig wahrzunehmen (Beschluss des erkennenden Senats vom 31.05.2007, a. a. O.). Ferner ist von Bedeutung, inwieweit das Begehren des Klägers überhaupt in erster Linie auf die (Wieder-)Herstellung des Kontakts mit seinen auf L lebenden Kindern ernstlich gerichtet ist. Dass aber ein solches ernstliches Begehren auf Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern für den Kläger gerade nicht im Vordergrund steht, zeigt sich bereits daran, dass der Kläger von der Beklagten auch noch 69,00 Euro für - so wörtlich - "sexuelle Spesen und Venusgeld" für seinen Aufenthalt auf L begehrt. Schon dies zeigt, dass das Begehren auf Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern für den Kläger nicht soweit im Vordergrund steht, dass eine Übernahme der geltend gemachten Flugkosten gerechtfertigt wäre. Hinzukommt, dass der Kläger in der Vergangenheit gerade nicht bemüht war, den Umgang und Kontakt zu seinen Kindern trotz der räumlichen Distanzen regelmäßig aufrecht zu erhalten. Vielmehr hat er einen solchen Kontakt bislang nur sporadisch gesucht und letztmalig - nach eigenem Vorbringen - im Dezember 2004 wahrgenommen. Schon deshalb ist der geltend gemachte Anspruch nicht als unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 SGB II anzusehen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Flugkosten hat.

Hinzukommt, dass der Kläger mit Frau und Kindern nie im Familienverbund zusammen gelebt hat. Vielmehr ist es so, dass er fortwährend seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, während seine Frau und ebenso seine Kinder durchgängig auf L lebten und leben. Auch über die Einstrahlungswirkung des Artikel 6 Abs. 1 GG kann der Kläger aber vernünftiger Weise von der seine Leistungen finanzierenden Gemeinschaft der Steuerzahler nicht erwarten, dass diese ihn mit der Übernahme der Kosten für ein Flugticket darin unterstützt, seine Frau und seine Kinder, mit denen er weder dauerhaft zusammen gelebt hat noch dies nach dem Eindruck des Senats für die Zukunft ernstlich beabsichtigt, gelegentlich für die kurze Dauer eines Aufenthalts auf L zu sehen.

Ebenso wenig besteht dieser Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe, weshalb dieser nicht notwendig beizuladen war (§ 75 Abs. 2 SGG).

Ein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe kann sich im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 07.11.2006 (Az.: B 7 b 14/06 R) allein aus § 73 SGB XII ergeben. Dies erfordert eine atypische Bedarfslage, die das Bundessozialgericht in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten gesehen hat. Diesem Anspruch steht bereits entgegen, dass der Kläger - wie bereits dargelegt - an der Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Umgangs mit seinen Kindern nicht ernsthaft interessiert ist. Auch fehlt es an der Atypiziät der vom Kläger geltend gemachten Bedarfslage. Denn der Kläger hat nie mit seinen Kindern zusammen gelebt, so dass die erhebliche räumliche Trennung von seinen Kindern für den Kläger seit deren Geburt gerade die typische Situation darstellte, von einer Atypizität also schon im Ansatz nicht die Rede sein kann.

Für den weiter geltend gemachten Anspruch auf "sexuelle Spesen und Venusgeld" existiert keine Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger diese von ihm so bezeichnete "Kommunikationspauschale" für Geschenke an (seine) Kinder verwenden will, scheidet ein Anspruch deshalb aus, weil der Kläger schon keinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für den geplanten Flug nach L übernommen werden, so dass er auch die Kosten für die damit im Zusammenhang stehenden Geschenke nicht beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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