L 10 B 1545/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 16918/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1545/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, jedem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 30,00 Euro für Schulbedarf des Schul-jahres 2007/2008 zu gewähren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin D P gewährt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin D P gewährt.

Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller (Ast) zu 1) bis 4) bilden mit ihrer alleinerziehenden Mutter eine Bedarfsge¬meinschaft, die laufend von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebens¬unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von rund 1.800,00 Euro monat¬lich (darin enthalten ein Betrag iHv 1.055,22 Euro für Kosten der Unterkunft, welcher direkt an den Vermieter überweisen wird) erhält.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 beantragten die Ast durch ihre Mutter die Gewährung zusätz¬licher Leistungen für die Beschaffung von Lernmitteln. Bei einem schulpflichtigen Kind sei in der Regelleistung pro Monat 1,33 Euro für Schulmittel angesetzt. Bezogen auf ein Schuljahr habe ein Schüler damit 15,96 Euro zur Verfügung, mit dem allenfalls regelmäßige Bedarfe gedeckt werden könnten. Für den Grundbedarf zu Beginn des Schuljahres seien einmalige Bei¬hilfen erforderlich. Für jeden Antragsteller sei insoweit ein Betrag von 51,13 Euro angemessen. Dies entspreche dem unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährten Sonder¬bedarf. Die Mutter der Ast reichte - um die Notwendigkeit dieses Betrages zu illustrieren - bezogen auf die Antragsteller zu 2), 3) und 4) jeweils Listen benötigter Gegenstände (zB Papp¬hefter, Schreibhefte, Blöcke, Schreibgeräte, Federtasche, Sportbekleidung und -schuhe) ein. Für die Antragstellerin zu 1) und 2) seien zudem von der jeweiligen Schule vorgesehene Bücher bzw Lehrmittel erforderlich, die im Falle der Ast zu 1) Kosten von 76,05 Euro (Auf¬listung der F Grundschule Klasse 3b vom 27. Juni 2007) und im Falle der Ast zu 2) 87,60 Euro (Auflistung der A-P-Oberschule vom 10. Mai 2007) verursach¬ten. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von 419,25 Euro.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 lehnte die Ag den Antrag auf einmalige Beihilfe ab. Nach § 20 Abs 1 SGB II werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Re¬gelleistungen erbracht.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 legten die Ast Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchs¬bescheid vom 31. Juli 2007 (gegen den die Ast am 13. August 2007 zum Aktenzeichen S 92 AS 16918/07 Klage erhoben haben) zurückgewiesen wurde. Es mangele an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme von Schulmitteln, die jedes Jahr erneut anfielen. Auch eine dar¬lehensweise Gewährung scheide aus, da die in § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II geregelte Aufrech¬nung zu einer erheblichen Belastung über das Jahr bis zur nächsten Darlehensgewährung füh¬ren würde. Zwar könne sie den Erlass der Aufrechnung des Darlehens prüfen. Damit würde die Darlehensgewährung indes ad absurdum geführt werden.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 haben die Ast beim Sozialgericht (SG) Berlin beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Beschaffung von Lernmitteln in Höhe von insgesamt 419,25 Euro zu zahlen und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der in der Regelleistung erhaltene Betrag für Schreibwaren sei dem Bereich der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Die Höhe der Regel¬leistung sei für Schulkinder zu gering bemessen, da sie sich nach den Bedürfnissen eines Er¬wachsenen richte. Aufwendungen für Bildung seien für Erwachsene nicht vorgesehen. Die Nichtgewährung von einmaligen Beihilfen für die Beschaffung von Schulmitteln verstoße ge¬gen ihre Grundrechte, da es dem staatlichen Erziehungsanspruch zuwiderlaufe, wenn die not¬wendigen Schulmittel nicht zur Verfügung gestellt würden und wenn sozial schwache Kinder in den Schulen deshalb nicht mitarbeiten könnten, weil sie sich die geforderten Schulmateria¬lien nicht leisten könnten. Die verfassungswidrige Regelungslücke bestehe entweder in der Nichteinbeziehung von Schulmitteln in die Regelleistung, die ggf für schulpflichtige Kinder gesondert (höher) bestimmt werden müsse, oder in ihrer Nichtberücksichtigung als Sonderbe¬darf in § 23 Abs 3 SGB II. Hilfsweise könne der Anspruch aus § 73 Zwölftes Buch Sozialge¬setzbuch (SGB XII) hergeleitet werden. Wenn Mittel für Bildung nicht im Regelsatz enthalten seien und ein Darlehen aufgrund des wiederkehrenden Bedarfs an Schulmitteln ausscheiden sollte, müsse hier von einer besonderen Situation der hilfebedürftigen Schulpflichtigen ausge¬gangen werden. Die Angelegenheit sei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu regeln. Die Eilbedürftigkeit sei durch den Schulbeginn im August 2007 gegeben. Zum Nachweis der Bedürftigkeit sind Kontoauszüge der Mutter für Juni und Juli 2007 eingereicht worden.

Mit Beschluss vom 27. August 2007 hat das SG Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweili¬gen Anordnung und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Es fehle an einem Anord¬nungsanspruch. Nach der Konzeption des Gesetzes sei die Regelleistung als bedarfsdeckend anzusehen. Der Bedarf an Schulmitteln sei deshalb von der Regelleistung erfasst. Ausnahmen seien nur vorgesehen in § 21 SGB II und § 23 Abs 3 SGB II. Leistungen für Lernmittel für Schulkinder seien dort nicht enthalten. Da nach den ausdrücklichen Anträgen der Bevollmäch¬tigten der Ast ein Darlehen nicht in Frage komme, könne die Regelung des § 23 Abs 1 SGB II nicht anspruchsbegründend herangezogen werden. Ferner sei die Höhe der geltend gemachten Bedarfe nicht glaubhaft gemacht worden.

Hiergegen richtet sich die von den Ast erhobene Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 11. Septem¬ber 2007 haben die Ast klargestellt, dass sie auch eine darlehensweise Gewährung beantragen. Aktuell seien keine finanzielle Mittel vorhanden (Auszug des Kontos der Mutter vom 19. Sep¬tember 2007). Sie hätten zur Zeit kein Arbeitsmaterial; sie würden nur über einzelne Papier¬blätter verfügen. Auch Schreibmaterial sei nicht vorhanden.

Die Ag weist auf die Lernmittelfreiheit im Land Berlin hin, welche neben den Schulbüchern auch ergänzende Druckschriften umfasse. Sie ist der Auffassung, dass die Frage der aktuellen Bedürftigkeit im September 2007 nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Ferner sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass auch nach Ablauf mehrerer Wochen seit Schulbeginn immer noch ein ungedeckter Bedarf bestehe, zumal auch der Verbrauch der Materialien aus dem letz¬ten Jahr nicht dargelegt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahrens ist die finanzielle Unter¬stützung der Antragsteller bei dem Erwerb der für den Schulbesuch erforderlichen Materialien. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller klargestellt, dass sie hilfsweise auch eine darlehensweise Gewährung von Leistungen begehrt haben und begehren. Insoweit ist auch eine Beschwerde, über die der Senat in der Sache entscheiden kann, angefallen, da das SG ausweis¬lich der Gründe seines Beschlusses auch über die (Nicht-)Gewährung eines Darlehens ent¬schieden hat.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).

Dem Antrag war insoweit teilweise stattzugeben, als für jeden Ast finanzielle Mittel für den Erwerb allgemeiner Arbeitsmittel (Schulhefte, Blöcke, Ordner und Schreibmittel etc) darle¬hensweise begehrt werden. Der Senat vertritt damit jedenfalls für die Belange des einstweiligen Verfahrens die Auffassung, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten von derartigen Ar¬beitsmitteln nicht allgemein, sondern nur unter den engen Voraussetzungen besteht, an die die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II geknüpft ist.

Kinder, die zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 des SGB II gehören, erhalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einen Regelsatz von 60 % und danach von 80 % der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung Erwachsener (§ 28 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB II). Die Bemessung des Regelsatzes für einen Erwachsenen erfolgt auf der Grundlage der tatsächli¬chen, statistisch ermittelten Verbrauchsangaben von Haushalten in unteren Einkommens¬gruppen. Datengrundlage hierfür ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).

Die Frage, ob die finanzielle Unterstützung durch das Sozialgeld als Leistung der Grundsiche¬rung ausreichend ist, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken, wird mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt (vgl bereits Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29. Januar 2004: "freihändige" Festsetzung der Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige ohne Bedarfsbemessung). Die Bundesregie¬rung sieht zwar derzeit keinen Handlungsbedarf (vgl Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Sicherung des Kinderbedarfes und des Existenzminimums für Schulkinder vom 03. Juli 2007, BT Drs 16/5870). Ansätze, dies zu überprüfen, sind indes vorhanden. So hat zB das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im August 2007 eine Expertenrunde einberufen, um ua zum klären, ob die Bemessung der Leis¬tungen für Kinder und Jugendliche ausreichend und bedarfsdeckend ist (vgl Presseerklärung des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2007). Auch in Berlin ist die Forderung nach der Einsetzung einer unabhängigen Kommission zur Erarbeitung von Regelungen für eine bedarfsgerechte Kindergrundsicherung aufgestellt worden (vgl Abgeordnetenhaus Drs 16/0797). Die Ast (und Betroffenenverbände) weisen darauf hin, dass Bildungskosten und damit alle mit einem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe als Grundlage der Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene enthalten sind, mit der Folge, dass auch ein prozentualer Anteil der Regelleistung keinen derartige Position enthalten kann. Der Regelsatz für Schulkinder wird auch im Hinblick auf die in dem Satz nach Auffassung von Ernährungswissenschaftler unzu¬reichende Nahrungsmittelversorgung bei Heranwachsenden in Frage gestellt (vgl Studie des Forschungsinstituts für Kinderernährung an der Universität Bonn vom August 2007). Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Erwachsene bejaht, sich zu der Frage der Angemessenheit der Regelleistung für Kinder noch nicht verhalten. Durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit in gerichtlichen Entscheidun¬gen bislang nicht formuliert worden (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2007, L 28 B 1114/07 AS PKH, zitiert nach juris).

In diesem Kontext erscheint die von den Ast begehrte Gewährung einer zusätzlichen Leistung – vorrangig als Zuschuss - für Schulbedarf im Sinne einer verfassungskonformen Erweiterung der in § 23 Abs 3 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe als ein mögliches Mittel zur Beseiti¬gung einer unzureichenden Ausstattung schulpflichtiger Kinder, auf das zurückgegriffen wer¬den könnte, wenn die derzeitige Gesetzeslage (die durch eine bestimmte gesetzliche Festlegung der Regelsatzhöhe und abschließende Aufzählung von Sonderbedarfen gekennzeichnet ist) eine verfassungswidrige Situation auslöst. Alternativ wäre die nur auf politischem Wege oder nach Intervention des Bundesverfassungsgerichts mögliche Erhöhung der Regelleistung (für diese Personengruppe) denkbar oder die Befriedigung des Bedarfs über das Zwölfte Buch So¬zialgesetzbuch (dort § 73 SGB XII, in Anlehnung an die Entscheidung des Bundessozialge¬richts zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, zitiert nach juris) ) oder die Erwei¬terung der finanziellen Spielräume durch die Möglichkeit, Aufwendungen für den Schulbesuch vom Kindergeld abzusetzen (vgl Abzug von Schulkosten beim "Mini"-BaföG: Landessozial¬gericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2007, 32 B 399/07 AS ER, da¬gegen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2006 L 19 B 687/06 AS ER, beide zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Der Senat sieht sich nach Art und Umfang des Streitgegenstandes - angesichts dessen eine vorläufige Regelung nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II nicht ungemessen erscheint - nicht veranlasst, die angedeuteten verfassungsrechtlichen bzw die Systemabgrenzung zwischen SGB II und SGB XII betreffenden Fragen im einstweiligen Verfahren aufzuarbeiten, zumal er an einer rechts¬gestaltenden Folgerung aus einer erkannten Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das Ver¬werfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts in jedem Falle gehindert wäre (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, L 5 B 240/07 ER, zitiert nach juris). Da somit keine bislang gesetzlich nicht vorgesehene Leistungsansprüche begründet oder die Ver-pflichtung eines bislang nicht angegangenen Leistungsträgers ausgesprochen werden, ist hier für die Belange des einstweiligen Rechtschutzverfahrens im Ergebnis nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der Antragsteller zu unterstellen, dass die genannten Schulverbrauchsmaterialien als regelhaft auf¬tretende Bedarfe des täglichen Lebens von der Regelleistung mit umfasst sind (vgl zur Frage, ob Schulbedarf von der Regelleistung umfasst ist: SG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2006, S 37 AS 12025/05, SG Hannover, Beschluss vom 31. August 2005, S 46 AS 531/05 ER zitiert nach juris, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Andres vom 19. Juli 2005 BT-Drs 15/5928 S 11). Angesichts des von den Ast glaubhaft gemachten weiter anhaltenden und nicht anderweitig gedeckten Bedarfs ist hier nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II ein Darlehen zu gewähren. Nach dieser Vorschrift erbringt der Leistungsträger, sofern im Einzel-fall ein von den Regel¬leistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt wer¬den kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Da die Ast durch aktuelle Konto¬auszüge ihrer Mutter glaubhaft gemacht haben, dass finanzielle Mittel für den Erwerb von für den Schulbesuch unabdingbaren Schulheften, Blöcken, Ordnern und Schreibmittel aktuell nicht vorhanden sind und diese bislang nicht anderweitig – auch nicht mit Hilfe von Krediten - be¬schafft worden sind, ist den Ast zur Überbrückung der aktuell bestehenden Notlage ein Darle¬hen zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher Bedarf jedes Jahr wiederkehrt und eine darlehensweise Gewährung wegen der damit regelhaft verbundenen Rückzahlungsver¬pflichtung eine zu hohe Belastung der Antragsteller darstellen würde. Angesichts einer Darle¬henssumme von 30,00 Euro pro Ast, die für einen einmal jährlich auftretenden Bedarf anfallen, kann nicht von einer Belastung ausgegangen werden, die dem Wesen einer Darlehensgewäh¬rung widersprechen würde.

Der Senat hält im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine beschränkte Gewährung für angemessen, die auf das unabdingbar Notwendige beschränkt bleibt. Dies setzt die Entschei¬dung dadurch um, dass von den jeweils begehrten 51,13 Euro, die dem früher im Land Berlin neben der Sozialhilfe gewährten Sonderbedarf für Schulmaterialien entspricht, nur ein Teilbe¬trag von jeweils 30,00 Euro zuerkannt wird; dieser Betrag erscheint in Ansehung der von der Mutter der Ast aufgestellten Liste mit erforderlichen Gegenstände angemessen. Dabei würde der Senat höhere Leistungen nicht ausschließen, wenn eine einzelfallbezogene Glaubhaft¬machung des Bedarfs erfolgt, die die notwendigen Arbeitsmittel konkreter – auch in ihrem alleinigen Schulbezug – umfasst und nachweist, dass keine verwendungsfähigen Bestände (aus dem Vorjahr, von älteren Geschwistern) vorhanden sind.

Die Beschwerde ist unbegründet und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu¬rückzuweisen, soweit er gerichtet ist auf Übernahme der Kosten für Bücher und ergänzende Druckschriften, so wie sie für die Ast zu 1) und die Ast zu 2) geltend gemacht werden. Nach § 50 Abs 2 des Schulgesetzes für Berlin werden die für den Unterricht erforderlichen Lernmit¬tel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften und andere Unterrichtsmedien) den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt mit Ausnahme der privat zu beschaffenden Lernmittel. Die Erziehungsberechtigten oder die voll¬jährigen Schülerinnen oder Schüler sind verpflichtet, sich an der Beschaffung der erforderli¬chen Lernmittel zu beteiligen (Eigenanteil); von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Verordnung über die Lernmittel vom 3. Juli 2003 (GVBl S 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl S 137), regelt in § 3 Abs 2 Nr 2, dass die Zahlung eines Eigenanteils entfällt für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsteller sind gemäß § 2 Abs 1 S 1 SGB II gehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Hilfe¬bedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Auseinandersetzungen über die Finanzierung der Lernmittel iSd von § 50 Abs 2 SchulG sind vorrangig mit der Schulverwaltung zu klären.

Die Kosten für das einstweilige Rechtschutzverfahren waren zwischen den Beteiligten aufzu¬teilen (§ 193 SGG).

Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Be¬vollmächtigten der Ast wird den Antragstellern für die erste Instanz und weiter für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmäch¬tigen Rechtsanwältin D P gewährt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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