L 20 B 169/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 69/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 169/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.07.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.03.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Monat Mai 2007 eine Regelleistung i.S.v. § 20 SGB II i.H.v. 218,00 EUR und für den Monat Juni 2007 i.H.v. 311,00 EUR, jeweils unter Anrechnung der bereits erbrachten Regelleistungszahlung, zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezieht mit seiner Familie laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). So wurden ihm, seiner Ehefrau und den Kindern Kindern T, O, E, L und M mit Bescheid vom 05.02.2007 Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2007 bewilligt; auf den Antragsteller entfiel dabei eine Regelleistung i.S.v. § 20 SGB II i.H.v. monatlich 311,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Nachdem sich der Antragsteller in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin am 03.01.2007 geweigert hatte, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, traf die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.01.2007 die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 2 Satz 5 SGB II). Als Eigenbemühungen des Antragstellers ist aufgeführt, der Antragsteller werde beim Möbellager des Sozialdienstes Katholischer Frauen (SKF) am 24.01.2007 einen Brückenjob antreten. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. In der Rechtsfolgenbelehrung ist u.a. ausgeführt, das Arbeitslosengeld II werde in einer ersten Stufe um 30% der Regelleistung abgesenkt, sollte der Antragsteller den getroffenen Regelungen nicht nachkommen, es sei denn, er habe hierfür einen wichtigen Grund. Bei wiederholter Pflichtverletzung werde das Arbeitslosengeld II zusätzlich um 30% der Regelleistung gemindert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.01.2007 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 24.01. bis 23.07.2007 einen "Brückenjob" im Büro des Möbellagers des SKF mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,00 EUR/Stunde an; er möge an diesem Tag dort um 8.00 Uhr vorsprechen. Mit Schreiben vom 26.01.2007 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut diese Hilfstätigkeiten an, jedoch für den Zeitraum 12.02. bis 11.08.2007. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 10.01. und 26.01.2007 Bezug genommen. Der Antragsteller meldete sich auf beide Schreiben hin nicht beim SKF.

Die Antragsgegnerin hörte ihn mit Schreiben vom 07.02.2007 zu einer Absenkung der Regelleistung um 30% mit Anhörungsfrist bis zum 16.02.2007 an, weil er am 24.01.2007 den Brückenjob nicht angetreten habe. Mit Bescheid vom 19.02.2007 senkte sie die Regelleistung für den Antragsteller für den Zeitraum 01.03. bis 31.05.2007 um 30% (93,00 EUR) ab, weil der Antragsteller sich geweigert habe, seine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere am 24.01.2007 den Brückenjob beim SKF anzutreten. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 14.03.2007 Widerspruch ein.

Mit Schreiben ebenfalls vom 19.02.2007 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer Absenkung der Regelleistung um 60% mit Anhörungsfrist bis zum 27.02.2007 an, da er sich wiederholt geweigert habe, die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, insbesondere am 12.02.2007 den Brückenjob beim SKF anzutreten. Mit Bescheid vom 20.03.2007 senkte die Antragsgegnerin für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2007 die Regelleistung für den Antragsteller um 60% ab, weil er sich geweigert habe, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere am 12.02.2007 den Brückenjob beim SFK anzutreten. Ausweislich des beigefügten Berechnungsbogens kürzte die Antragsgegnerin die Regelleistung des Antragstellers für April 2007 von 311,00 EUR um 279,90 EUR (= 90%) ab. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 25.03.2007 Widerspruch ein.

Am 15.05.2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Münster die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und u.a. vorgetragen, durch Ausübung eines Ein-Euro-Jobs würden seine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verbessert. Hätte sich die Antragsgegnerin ebensoviel Mühe gegeben, ihn auf dem ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, stünde er als 57jähriger Mann vielleicht schon in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis. Als Familienvater von sieben Kindern, der seit 28 Jahren mit seiner Frau verheiratet, ohne Hilfe des Jugendamtes klargekommen und nicht straffällig geworden sei, aber aufgrund seiner Entscheidung für Kinder immer auf Höhe des Sozialhilfesatzes habe leben müssen, müssten ihm keine Werte vermittelt werden, wie sie die Antragsgegnerin in der Eingliederungsvereinbarung beschreibe. Die Antragsgegnerin versuche, mit Sanktionen und Verpflichtung zur Zwangsarbeit eine Familie der "Endlösung" zuzuführen und lebensunfähig zu machen.

Mit Beschluss vom 20.07.2007 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. und 25.03.2007 angeordnet und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für Mai 2007 vorläufig weitere 279,00 EUR und für Juni 2007 vorläufig weitere 186,60 EUR zu gewähren. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 27.07.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 14.08.2007 Beschwerde eingelegt. Sie trägt u.a. vor, der Antragsteller habe zuletzt vor fast zehn Jahren unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes gearbeitet. Nach langer Arbeitsentwöhnung habe er im Rahmen eines Brückenjobs Arbeitnehmertugenden wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit erst einmal unter "sanften" Bedingungen trainieren sollen. Zudem hätten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und aktualisiert werden sollen, die der Arbeitsmarkt von jedem Arbeitnehmer verlange. Um gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, aber auch seinen PC-Kenntnissen und relativ guten Ausdrucksmöglichkeiten Rechnung zu tragen, habe er Kontakt mit dem SKF aufnehmen und den dortigen Brückenjob beim Möbellager (Bürotätigkeiten) antreten sollen. Einen wichtigen Grund für seine zweimalige Weigerung habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Im Vorfeld sei er umfassend über die Rechtsfolgen einer einmaligen wie einer mehrfachen Weigerung belehrt worden. Wenn das Sozialgericht fordere, die Rechtsfolgenbelehrung müsse den im Einzelfall konkreten Absenkungsbetrag zahlenmäßig angeben, sei dies überzogen. Der Warnfunktion habe die erteilte Rechtsfolgenbelehrung entsprochen.

Mit Beschluss vom 14.08.2007 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1)

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 19.02.2007 angeordnet.

Denn der Antragsteller hat sich i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II geweigert, eine in der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2007 festgelegte Pflicht zu erfüllen, ohne hierfür i.S.v. Satz 2 der Vorschrift einen wichtigen Grund zu haben.

Die im Anschluss an eine Weigerung des Antragssteller vom 03.01.2007, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2007 statuierte als Pflicht des Antragstellers den Antritt des Brückenjobs beim SKF am 24.01.2007. Der Antragsteller hat den Brückenjob jedoch nicht angetreten. Ein wichtiger Grund bestand bei summarischer Prüfung hierfür keineswegs. Denn der Antragsteller ist seit langen Jahren nicht mehr am ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Erfahrungsgemäß kann in einer solchen Situation die Einübung in allgemeine, am ersten Arbeitsmarkt regelmäßig abgefragte Arbeitstugenden unter den "weichen" Bedingungen eines Brückenjobs wie demjenigen beim SKF eine Wiedergewöhnung an die Bedingungen, die für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unerlässlich sind, fördern. Die Tätigkeit war damit für die Wiedereingliederung des seit langem nicht mehr berufstätigen Antragstellers in das reguläre Arbeitsleben geeignet und sinnvoll. Da auf individuelle gesundheitliche Einschränkungen, aber auch auf Begabungen des Antragstellers in sinnvollem Umfang Rücksicht genommen worden ist, war die Tätigkeit auch zumutbar. Wichtige Gründe gegen die Aufnahme der Tätigkeit hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass er eine große Familie (mit weitgehend erwachsenen Kindern) hat, entlastet ihn nicht von der Pflicht, seinerseits an seiner Eingliederung mitzuwirken. Dass ihm die Antragsgegnerin bisher keine Arbeitsstelle am ersten Arbeitsmarkt verschaffen konnte, entlastet ihn ebensowenig. Zum einen ist er hier in erster Linie auf Eigenbemühungen zu verweisen; zum anderen spricht gerade seine lange Arbeitsentwöhnung auch für das Vorgehen der Antragsgegnerin, ihn zunächst in einem befristeten Brückenjob unter "weichen" Bedingungen auf die Erfordernisse des ersten Arbeitsmarkts vorzubereiten.

Mit der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2007 wurde auch mit dem Hinweis auf eine 30%ige Absenkung der Regelleistung nach dem SGB II für einen erstmaligen Pflichtenverstoß eine ausreichende Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt. Dem Antragsteller war aus den Berechnungsbögen der Antragsgegnerin, die ihm im Zusammenhang der Leistungsbewilligungen übersandt worden waren und die für ihn monatlich eine Regelleistung von 311,00 EUR auswiesen, über die Höhe seiner Regelleistung informiert. Dass er sich ohne Weiteres ausrechnen konnte, wie viel eine 30%ige Kürzung der Regelleistung ausmache, steht bei dem Antragssteller, der zu umfassend argumentierenden und teilweise sogar deutlich unangemessen-pointierten Schriftsätzen ("Endlösung") in der Lage ist, außer Frage.

Ist damit der Bescheid vom 19.02.2007 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, besteht kein Grund, abweichend von § 39 Nr. 1 SGB II die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

2).

Demgegenüber überwiegen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.03.2007, so dass nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen ist; der Antragsgegnerin, die die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 39 Nr. 1 SGB II wahrnimmt, ist insoweit das Abwarten einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren zuzumuten, und ihre Beschwerde ist insoweit unbegründet.

Denn die Antragsgegnerin begründet ihren Bescheid vom 20.03.2007 mit einer wiederholten Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. Die Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung soll darin bestanden haben, am 12.02.2007 den Brückenjob beim SFK anzutreten. Die Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2007 sah jedoch nur den Antritt des Brückenjobs am 24.01.2007 vor; über einen zweiten Antrittstermin nach einer Verweigerung des Antritts am 24.01.2007 enthielt die Eingliederungsvereinbarung keine Ausführungen. Zwar ist der Antragsteller mit Schreiben vom 26.01.2007 nochmals zum Antritt des Brückenjobs am 12.02.2007 aufgefordert worden; das Schreiben enthielt auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen u.a. einer ersten wiederholten Pflichtverletzung (60%ige Absenkung des gesamten Arbeitslosengeldes II bei Möglichkeit von Sachleistungen). Auf die Verletzung der Aufforderung aus dem Schreiben vom 26.01.2007 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 20.03.2007 jedoch gerade nicht gestützt, sondern ausdrücklich auf die Eingliederungsvereinbarung rekurriert. Ob insoweit (trotz der Bestimmtheitspflicht bei Verwaltungsakten nach § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) eine Rechtsanwendung zulässig wäre, die entscheidend darauf abstellte, dass dem Antragsteller die Zusammenhänge gleichwohl hätten klar sein müssen, und dass die Sanktion eigentlich unter dem Gesichtspunkt des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit vom 26.01.2007 (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) verhängt worden sei, ist zu ungewiss, um nicht einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten zu bleiben.

Hinzu kommt, dass auch unter anderen Gesichtspunkten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.03.2007 in einer Weise in Zweifel steht, die eine sachgerechte Klärung nur in einem Hauptsacheverfahren (in dem allein neben der nicht nur summarischen Prüfung auch eine höchstrichterliche Klärung in einem Revisionsverfahren möglich wäre) erlaubt.

Denn ob es sich tatsächlich um eine "wiederholte" Pflichtverletzung i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II handelte, ist zumindest mit rechtlichen Zweifeln behaftet: Eine "wiederholte Pflichtverletzung" mit entsprechender Sanktionenschärfe soll nach einer verbreiteten Ansicht mit Rücksicht auf eine "eduaktorische", eine Verhaltensänderung bezweckende Wirkung der Absenkung in der ersten Stufe (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 78) nur und erst dann vorliegen, wenn das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt ist (Berlit, a.a.O., Rn. 82, m.w.N. aus Lit. und Rspr.); mehrfache Pflichtverletzungen vor der Sanktionierung des ersten Verstoßes, an den angeknüpft wird, könnten daher nicht mehr jeweils gesondert parallel sanktioniert werden. Die Progression der Absenkungsfolgen bzw. –sätze bei wiederholten Pflichtverletzungen lasse zudem für mehrfache Pflichtverletzungen innerhalb kurzer Zeit das Bedürfnis entfallen, die Absenkungskumulation nicht von einer bereits erfolgten Absenkung abhängig zu machen (Berlit, a.a.O.). Diese Überlegung ist jedenfalls bei summarischer Prüfung schon mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht von der Hand zu weisen. Kommt aber beim Antragsteller als weitere Pflichtverletzung nur das Nichtantreten des Brückenjobs am 12.02.2007 in Betracht, und wurde der erste Pflichtverstoß (Nichtantritt am 24.01.2007) jedoch erst nach dem 12.02.2007 (nämlich mit Bekanntgabe des Bescheides vom 19.02.2007) sanktioniert, so konnte sich die "erzieherische" Wirkung der erstmaligen Absenkung der Regelleistung um 30% bei dem Nichtantritt des Brückenjobs am 12.02.2007 noch gar nicht entfaltet haben. Ob dem wiederum entgegenstehen kann, dass jedenfalls die Anhörung zum ersten Pflichtverstoß bereits mit Schreiben vom 07.02.2007 erfolgt war, bedarf ebenfalls einer gründlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren.

3)

Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in bestimmter Höhe für die Monate Mai und Juni 2007 beruht auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt (vgl. Münder, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 1 Rn. 5), auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit (etwa für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden kann, sofern dies nicht gesetzlich (etwa durch § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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