S 7 AS 77/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 77/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 verurteilt, der Klgäerin einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Übernahme von Kosten für eine Einzugsrenovierung.

Die am 19.08.1951 geborene Klägerin steht seit Januar 2005 laufend im Leistungsbezug der Beklagten. Sie ist geschieden und lebt alleine in ihrem Haushalt. Die Beklagte trug in der Vergangenheit die vollen Unterkunfts- und Heizkosten (abzüglich eines Betrages in Höhe von 18% von den Heizkosten für die Wassererwärmung) für eine von der Klägerin angemietete etwa 87 m² große Wohnung in der E.-Straße 11 in 47xxx D ... Die Kosten für diese Wohnung beliefen sich monatlich auf einen Betrag in Höhe von 575,81 EUR (420,36 EUR Grundmiete, 97,62 EUR Nebenkosten- und 57,83 EUR Heizkostenvorauszahlung - einschließlich Kosten für die Warmwassererwärmung -). Weil die Beklagte diese Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt, forderte sie die Klägerin mit Bescheid vom 09.04.2005 dazu auf, sich eine neue Wohnung zu suchen bzw. die Kosten der Unterkunft zu senken. Die Angemessenheitsgrenze liege bei einem Betrag in Höhe von 257,85 EUR (Grundmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung). Die Unterkunfts- und Heizkosten könnten in der bisherigen Höhe nur bis zum 31.10.2005 übernommen werden. Daraufhin legte die Klägerin im Mai 2005 ein Wohnungsangebot über eine neue Mietwohnung in der R.-Str. 103 in 47xxx D. vor. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 54 m². Die Grundmiete inkl. Nebenkosten beläuft sich auf 307,04 EUR. Mit Bescheid vom 12.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 verweigerte die Beklagte ihre Zusicherung zur Tragung der Aufwendungen für die Unterkunft, weil die Miete einschließlich der Nebenkosten unangemessen hoch sei.

Danach kündigte die Klägerin ihr bisheriges Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2005 und schloss einen neuen Mietvertrag für die Wohnung in der R.-Str. 103 zum 01.10.2005 ab. Darüber informierte sie die Beklagte und beantragte am 29.07.2005 im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel die Übernahme der Kosten für die Kaution, den Umzug sowie die Renovierung der Wohnung, da sie nicht in der Lage sei, den Umzug in Eigenleistung oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten durchzuführen. Ergänzend legte sie dazu eine Bescheinigung ihres behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. F., vom 15.08.2005 vor, der zu entnehmen ist, dass sie nach Auffassung des Arztes nicht in der Lage sei, den Umzug alleine zu bewältigen.

Zuvor hatte sie bereits am 13.07.2005 wegen der Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung, Renovierung und Umzug sowie die Kaution im Hinblick auf die Bescheide vom 12.05. und 27.06.2005 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Verfahren, welches unter dem Az: S 7 (32) AS 38/05 geführt wurde, erklärte die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 18.04.2006 für erledigt.

Dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kaution kam die Beklagte im Rahmen einer Darlehensgewährung am 15.08.2005 nach. Eine Beteiligung an den Renovierungskosten lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 06.09.2005 ab. Mit Bescheid vom gleichen Tage gewährte sie der Klägerin allerdings eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 92,- EUR , da die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreiche, einen höheren Bedarf feststellen zu können. Zwischen dem 04.08. und 07.09.2005 erwarb die Klägerin verschiedene Gegenstände (Teppiche, Tapeten, Kleinteile u.a.) zur Renovierung bzw. Herrichtung der neu zu beziehenden Wohnung. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten der beschafften Gegenstände wird auf Blatt 13 bis 15 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Rechnungen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 574,62 EUR belaufen, beglich sie in bar, wobei ihr die jeweiligen finanziellen Mittel von ihren Geschwistern bzw. ihrer Mutter vorgestreckt wurden. Die Renovierungsarbeiten selbst nahm sie unter Mitwirkung ihres 22 jährigen Sohnes vor. Am 13.09.2005 legte sie Widerpspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Renovierungsbeihilfte ein. Zur Begründung führte sei aus, sie könne die beantragten Renovierungskosten nicht selbst tragen, da die Wohnung keine Tapeten und Bodenbeläge enthalte und es unzumutbar sei, die erforderlichen Beträge von der Regelleistung anzusparen. Eine Renovierung "nach und nach" sei menschenunwürdig.

Mit weiteren jeweils gesonderten Schriftsätzen hat die Klägerin ebenfalls am 13.09.2005 Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen einerseits zur Übernahme der Umzugskosten und andererseits zur Übernahme der Renovierungskosten bei dem erkennenden Gericht gestellt (Az. S 7 (32) AS 86/05 ER und S 7 (32) AS 85/05 ER). Der Umzug in die neue Wohnung erfolgte am 15.09.2005. Das von der Klägerin beauftragte Umzugsunternehmen stellte der Klägerin dafür einen Betrag in Höhe von 279,91 EUR in Rechnung. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben erfolglos. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe zu II. der Beschlüsse des Gerichts vom 04.11.2005 zu den genannten Az. verwiesen.

In dem Klageverfahren mit dem Az. S 7 AS 38/05 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Frage der Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, weil diesbezüglich noch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei, zumindest die Anträge in den Schriftsätzen vom 13.09.2005 aber als Widersprüche anzusehen sein dürften. Mit Bescheid vom 06.01.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin weitere Leistungen zur Deckung der Umzugskosten in Höhe von 187,91 EUR (= 279,91 EUR Kosten für das Umzugsunternehmen - 92,00 EUR bereits gewährte Umzugskostenpauschale). Den Widerspruch betreffend die Renovierungskosten wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die Aufwendungen für Renovierungen seien grundsätzlich über die Regelsatzleistungen mit abgegolten. Nach den vorliegenden Unterlagen könne auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Renovierungskosten aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang von der Regelleistung nach und nach zu decken. Üblicherweise würden Mietwohnungen in einem bezugsfertigen Zustand übergeben. Ausgehend von dem Inhalt des neuen Mietvertrages und des vorgelegten Übernahmeprotokolls sei davon auszugehen, dass dies auch im Falle der Wohnung der Klägerin so geschehen sei. Ggf. sei die Klägerin gehalten, sich an den Vermieter zu wenden, um die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Es könne nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung sein, für das Vorliegen offensichtlicher Mängel der Mietsache aufzukommen.

Am 21.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe weiter verfolgt.

Zur Begründung macht sie geltend, sie sei nicht der Lage gewesen, die Kosten für die angefallenen Renovierungsarbeiten vor dem Einzug von den Regelsatzleistungen zu bestreiten. Sie habe die Kosten durch zumutbare Eigenleistungen möglichst gering gehalten, sodass die Übernahme zumindest eines Teiles der Kosten jedenfalls in Höhe von 300,00 EUR gerechtfertigt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 zu verurteilen, ihr eine Beheilfe für die die Einzugsrenovierung der Wohnung in der R.-Str. 103, 47xxx D., anlässlich des Umzuges am 15.09.2005 in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, sie könne nicht mit den Kosten der Einzugsrenovierung für eine Wohnung belastet werden, die von den Kosten her weiterhin unangemessen sei. Im Übrigen sei nach ihren Erfahrungen davon auszugehen, dass ohne Weiteres voll renovierte Wohnungen zugänglich seien oder zumindest von Vermietern Unterstützungzahlungen für die Aufwendungen anlässlich einer Einzugsrenovierung geleistet würden. Zur Unterstützung dieser Behauptung legt der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung Ermittlungsergebnisse der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburg aus dem Verfahren mit dem Az. S 27 (2) AS 128/06 in Form von Stellungnahmen größerer Wohnungsgesellschaften, die Wohnungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vermieten, vor. Nach der Rechtsprechung seien Vermieter nach zivilrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich dazu verpflichtet, Wohnungen mit einem gebrauchsfähigen Bodenbelag auszustatten.

Den Beteiligten sind zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Ermittlungsergebnisse der 7. bzw. 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburg betreffend die Ausstattung von Mietwohnungen größerer Wohnungsgesellschaften mit Bodenbelägen im Zeitpunkt der Übergabe an neue Mieter zur Kenntnis gebracht worden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, den Inhalt der Prozessakten des Klageverfahrens mit dem Az.: S 7 (32) AS 38/05 und den Inhalt der Prozessakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Az.: S 7 (32) AS 85/05 ER und S 7 (32) AS 86/05 ER. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 ist rechtswidrig und die Klägerin deswegen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Ihr steht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 300,00 EUR zur Deckung der angefallenen Kosten für die Einzugsrenovierung anlässlich des Umzugs in die Wohnung in der R.-Str. am 15.09.2005 als Beihilfe zu.

Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzesbuches (SGB II).

Die Anwendung der genannten Vorschrift ist nicht deswegen versperrt, weil es sich bei den hier fraglichen Aufwendungen um solche Handelt, die unter § 20 Abs. 1 SGB II fallen. Denn grundsätzlich sind Aufwendungen, die anlässlich eines Umzuges in eine neue Wohnung entstehen und über Bagatellbeträge hinausgehen, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Regelleistung abgegolten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 10.01.2007, Az. L 13 AS 16/06 ER; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 26.02.2007, Az.: S 17 AS 321/06 ER; bestätigt durch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2007, Az. L 12 B 49/07 AS-ER m.w. N.). Richtig an der Argumentation der Beklagten ist zwar, dass die seit dem 01.01.2005 neu konzipierten Regelsätze als Pauschale gezahlt werden und insofern für Bedarfe, die innerhalb der Regelsatzleistung liegen, grundsätzlich keine einmaligen Beihilfen mehr verlangt werden können. Die Beklagte verkennt jedoch, dass die hier fraglichen Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung einen Bedarf darstellen, der nicht von den Regelsätzen erfasst wird und deswegen auch nicht aus der Regelleistung zu decken ist. Als einzige der Positionen, die der Bemessung der Regelsatzleistung zugrunde liegen, kommt insoweit die Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 1998 (EVS ´98) in Betracht. Die Werte der EVS ´98 sind hier deswegen heranzuziehen, weil es sich um einen streitigen Zeitpunkt vor der Regelsatzanpassung zum 01.007.2007 handelt. Die Abteilung 04 der EVS ´98 enthält als Bedarfsanteile insbesondere Aufwendungen für Strom sowie Reparatur- und Instandhaltung der Wohnung. Auf die Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen (Material und Handwerker) entfällt dabei ein Gesamtbetrag in Höhe von 4,84 EUR. Schon dem Wortlaut "Instandhaltung und Schönheitsreparaturen" kann nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um solche Aufwendungen handelt, die auch anlässlich des erstmaligen Bezugs der Wohnung (für eine Einzugsrenovierung) entstehen. Dies gilt um so mehr, wenn man sich die Höhe der zu 100 % aus der EVS ´98 übernommenen Beträge vergegenwärtigt. Schon bei Zugrundelegung der in diesem Verfahren eher als gering zu veranschlagenden Kosten für eine Einzugsrenovierung würde ein Mieter für das Ansparen dieser Kosten über 5 Jahre benötigen, wenn man unterstellt, dass in dieser Zeit keinerlei weitere Ausgaben für Instandhaltung oder Schönheitsreparaturen für die Wohnung aufgewandt werden. Schon diese einfache Hilfsüberlegung macht aus Sicht der Kammer klar, dass die Kosten für eine Einzugsrenovierung bei der Bemessung der Regelsatzleistung nicht miterfasst wurden.

Nach alledem liegt es vielmehr nahe, mit wesentlichen Teilen der Literatur und Rechtsprechung (vgl. Lang: Eicher/Spellbrink, SGB II 1. Auflage 2005 § 23 Randziffer 83; Hauck/Noftz-Kalhorn § 22 SGB II Randziffer 26/27; Berlit in: LPK-SGB II Randziffer 103 – unter Hinweis auf die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes; ders., Wohnung und Hartz IV, NDV ´06, 5 ff. (24) m.w.N.); Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II § 22 Randziffer 32; Sozialgericht Braunschweig Beschluss v. 07.03.2005, Az.: S 18 AS 65/05 ER), denen sich die Kammer anschließt, davon auszugehen, dass alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden notwendigen Kosten von der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sind. Wertungsmäßig gehören diese Kosten eher noch zu den Aufwendungen, die ursächlich durch den Umzug entstehen, als zu den Kosten, die erforderlich sind, um eine bereits bestehende Wohnung durch Schönheitsreparaturen bewohnbar zu halten (so auch Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen a.a.O.).

Die Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II scheitert im vorliegenden Fall auch nicht an der mangelnden Zusicherung der Beklagten. Denn diese kann auch dann zu erteilen sein, wenn es sich, wie hier, um einen Umzug in eine (nach Auffassung des Leistungsträgers) unangemessen teure Wohnung handelt, der Umzug aber auf Veranlassung dieses Leistungsträgers, also der Beklagten erfolgte und der Betroffene bereit (und glaubhaft in der Lage) ist, sich dauerhaft mit einer Leistung in Höhe des von dem Kostenträger für angemessen gehaltenen Betrages zufrieden zu geben. Denn die Kosten, die für einen solchen Umzug anfallen, entstünden auch dann, wenn der Umzug in eine Wohnung stattfinden würde, die von den Kosten her innerhalb der von der Beklagten anerkannten Angemessenheitsgrenze liegen würde. Es kann den Betroffenen aus Sicht der Kammer jedoch nicht vorgeschrieben werden, in einer Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu leben, wenn sie zumindest aus ihrer Sicht einen höheren Bedarf haben und die hieraus entstehenden Kosten selber tragen (ähnlich Berlit a.a.O. Randziffer 98). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ferner ist der Beklagten ohnehin eine Berufung auf die fehlende Zusicherung der Übernahme der durch den Umzug entstandenen Kosten für eine Einzugsrenovierung der neuen Wohnung der Klägerin jedenfalls deswegen verwehrt, weil sie sich insofern ansonsten des Vorwurfes eines widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) aussetzen würde. Denn sowohl das Kautionsdarlehen als auch die Kosten für den Umzug selbst, hat sie zwischenzeitlich auf die entsprechenden Widersprüche bzw. Anträge der Klägerin übernommen. Der Gesichtspunkt der fehlenden Zusicherung kann daher für die Entscheidung dieses Falles keine wesentliche Bedeutung mehr haben.

Zu beachten ist jedoch, dass sich aus der für einen Einpersonenhaushalt nicht mehr angemessenen Größe der Wohnung (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 18/06 R), die hier grundsätzlich bei etwa 45 m² liegt (vgl. Ziff. 5.71 VV-WoBindG NW), möglicherweise Beschränkungen für die Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung ergeben können, soweit daraus Mehrkosten entstehen. Dies ist aber keine Frage der Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung dem Grunde, sondern nur der Höhe nach. Denn auch die Kosten einer Einzugsrenovierung sind wie alle übrigen Kosten, die unter § 22 Abs. 3 SGB II fallen, nur dann zu übernehmen, wenn es sich um Kosten handelt, die durch zumutbare Selbsthilfeleistungen (§ 2 Abs. 1 SGB II) nicht vermieden werden können und mithin angemessen sind (vgl. SG Braunschweig, a.a.O. Rz. 18 - zitiert nach juris). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund hier weder Bedenken dagegen, dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von 300,00 EUR zumindest in diesem Umfang als "echte" Kosten der Einzugsrenovierung anzusehen sind und diese Kosten auch nicht die Angemessenheitsschwelle im vorliegenden Fall übersteigen.

Zunächst folgt die Kammer auf der Grundlage der beigezogenen und den Beteiligten zugänglich gemachten Ergebnissen der telefonischen und schriftlichen Anfragen bei großen Wohnungsbaugesellschaften nicht der Ansicht der Beklagten, dass die hier im Wesentlichen in Rede stehenden Renovierungskosten in Form der Anbringung von Tapeten, des Streichens von Wänden und des Auslegens der Wohnung mit einem Bodenbelag allgemein als nicht notwendig anzusehen sind, weil es in dem hier fraglichen Wohnungssegment jedenfalls zu dem hier fraglichen Zeitpunkt (im Herbst 2005) in nennenswertem Umfang (voll) renovierte Wohnungen bzw. entsprechende Beihilfen von Vermietern gab, so dass die Klägerin die entsprechenden Aufwendungen hätte einsparen können. Aus den beigezogenen Unterlagen ist vielmehr eher der Schluss zu ziehen, dass Wohnungen weitgehend zumindest nicht renoviert übergeben werden und das Streichen der Wohnung und das Auslegen mit einem Bodenbelag als durchaus marktüblich angesehen werden kann. Von den insoweit befragten Wohnungsunternehmen, die wie gerichtsbekannt ist, in dem hier fraglichen örtlichen Bereich zum Teil in sehr großem Umfang Mietwohnungen anbieten, hat keines angegeben, grundsätzlich nur voll renovierte Wohnungen oder entsprechende Beihilfen in nennenswertem Umfang an neue Mieter zur Verfügung zu stellen. Soweit sich Ansätze dafür ergeben, dass dies teilweise von einem der befragten Wohnungsbauunternehmen (GEBAG) getan wird, kann dem der Umfang dieser Leistungen nicht entnommen werden. Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Wohnungen eher selten voll renoviert zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen spricht die Antwort der Mitarbeiterin der GEBAG, die die telefonische Anfrage des Vorsitzenden vom 28.02.2007 beantwortet hat, dafür, dass jedenfalls, betreffend den Bodenbelag, eigenes Aktivwerden der betroffenen Mieter erforderlich ist. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Argumentation der Beklagten auch insoweit nicht unproblematisch ist, als durch den Verweis auf Wohnungen in dem Marktsegment unterhalb der von ihr vorgegebenen preislichen Angemessenheitsschwelle und der zusätzlichen Einschränkung der Vollrenovierung, möglicherweise eine Einschränkung des Segments auf eine Anzahl von Wohnungen erfolgen würde, die zur Folge hat, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche fraglichen ALGII-Empfänger in diesem Rahmen eine Wohnung finden könnten, was nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) allerdings zu fordern ist.

Was den hier zur Entscheidung gestellten Umfang der Kosten der Einzugsrenovierung von 300,00 EUR angeht, hat die Kammer im Hinblick auf die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 7 (32) AS 86/05 ER vorgelegten Rechnungen keine Bedenken dagegen, dass zumindest dieser Betrag als angemessen anzusehen ist. Auch unter Berücksichtigung des Mietvertrages bzw. des Übernahmeprotokolls hat die Kammer keine Zweifel daran, dass in der Wohnung der Klägerin zumindest in nennenswertem Umfang Tapezier- und Anstreicherarbeiten durchzuführen waren, sowie die Auslegung der Räume mit neuem Bodenbelag der Klägerin nicht als überobligatorisch und damit nicht erforderlich entgegengehalten werden kann.

Berücksichtigt man aus den vorgelegten Rechnungen allein die Kosten für Tapeten/Farbe, Tiefengrund, Kleister/Tapeten sowie Teppich bzw. die übrige Auslegeware, ergibt sich ein Betrag von über 450,00 EUR. Insoweit vertritt die Kammer zwar die Auffassung, dass die von der Klägerin erworbenen Materialien preislich in einem Bereich lagen, der nicht unbedingt mehr als notwendig angesehen werden kann. So dürfte beispielsweise auch ein Teppich zu einem m²-Preis von etwa 7 EUR als ausreichend anzusehen gewesen sein. Auch hieraus würde sich aber eine Unverhältnismäßigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht ergeben. Denn auch bei Beschaffung, ausschließlich eines Teppichs zu einem m²-Preis von 7,00 EUR für einen Einpersonenhaushalt in einem zu berücksichtigender m²-Umfang von 45 m² würde schon ein Betrag in Höhe von 315,00 EUR zu Buche stehen. Nach alledem kann die Kammer den geltend gemachten Betrag nicht als unangemessen ansehen, so dass die Beklagte in vollem Umfang zur Zahlung zu verurteilen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Sprungrevision hat die Kammer gemäß 161 Abs. 1 und 2 SGG zugelassen. Im Hinblick auf die kontroverse Diskussion in Rechtsprechung und Literatur, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Aufwendugen für eine Einzugsrenovierung Gegenstand gesonderter Leistungen nach dem SGB II sein können, hat die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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