S 10 AS 129/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 129/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und zu 2) ab dem 03.07.2007 bis zum Abschluss des Klageverfahrens, längstens bis zum 31.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.090,- Euro monatlich als Darlehen vorläufig zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2).
2. Den Antragstellern zu 1) und zu 2) wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin J. bewilligt.

Gründe:

I.

Im Streit ist die Frage, ob die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen zu berücksichtigenden Vermögens der Antragsteller zu 1) und 2) ausgeschlossen ist.

Die Antragstellerin zu 1) ist am 07.05.19xx geboren und übte bis zum 31.12.2xxx eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Seit dem ist sie arbeitslos. Sie bezog in der Zeit vom 01.08.2xxx bis zum 30.04.2xxx Arbeitslosengeld in Höhe von 28,73 Euro täglich. Auf die Antragstellerin zu 1) war seit dem 07.06.19xx ein unter ihrem Namen betriebenes Planungsbüro als Gewerbe angemeldet. Als Betriebsstätte ist die Wohnanschrift der Antragsteller eingetragen. Mit Vereinbarung vom 26.06.19xx übertrug die Antragstellerin zu 1) den Gewerbebetrieb zum 01.07.19xx auf die K. Ingenieurgesellschaft mbH. Die Antragstellerin zu 1) hat bei der A.-Lebensversicherungs-AG einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 01.08.19xx abgeschlossen, in dessen Rahmen bis zum 05.04.2xxx Beiträge in einer Gesamthöhe von 13.896,32 Euro eingezahlt wurden. Der Rückkaufswert beträgt zum Stichtag 01.05.2xxx inclusive der Überschussbeteiligung 18.630,50 Euro.

Der am 31.03.19xx geborene Antragsteller zu 2) ist der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1) und betreibt nach seinen Angaben ein Planungsbüro und ein Gutachterbüro. Der Einkommensbescheid für das Jahr 2xxx weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 14.844,- Euro aus. Für das Jahr 2xxx hat der Antragsteller zu 2) das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA vorgelegt, aus dem ein Jahresergebnis in Höhe von 3.041,31 Euro hervorgeht. Zwischen dem Planungsbüro M. G., Inhaber F. K. und der BMW Leasing GmbH wurde am 06.12.2xxx ein Leasingvertrag über einen BMW 520 d Touring geschlossen, der ab dem 01.01.2xxx eine Leasingrate in Höhe von 503,93 Euro vorsieht. Nach einer Auskunft der A.- Lebensversicherungs-AG vom 21.05.2xxx wurde zugunsten des Antragstellers zu 2) von dessen früheren Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein Lebensversicherungsvertrag in Form einer Firmendirektversicherung abgeschlossen, wobei Versicherungsnehmer dieses Vertrages der frühere Arbeitgeber des Antragstellers zu 2) ist, dem alle Gestaltungsrechte zustehen. Der Rückkaufswert beträgt zum Stichtag 01.12.2xxx 19.271,99 Euro.

Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer einer Eigentumswohnung mit einem Wohnflächenanteil von ca. 100 qm, die er im Jahre 19xx zu einem damaligen Kaufpreis in Höhe von 260.000,- DM erworben hatte. Nach den von den Antragstellern vorlegten Kontoauszügen bestehen Belastungen durch mehrere Darlehensverträge bei der Sparkasse E. mit einer derzeitigen Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt ca. 132.000,- Euro. Für die im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen sind derzeit monatliche Zinsen in Höhe von 703,16 Euro zu zahlen. Zusätzlich tragen die Antragsteller für anteilige Grundbesitzabgaben, Heizkosten und sonstige Nebenkosten monatliche Aufwendungen in Höhe von 231,- Euro.

Am 29.03.2007 beantragte die Antragstellerin zu 1) für sich und ihren Lebensgefährten ab dem 01.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dabei gab sie an, unregelmäßige Einkünfte aus Verkäufen bei E. zu erzielen, die monatlich unter 100,- Euro liegen würden. Ansonsten verfüge sie über kein Einkommen. Hinsichtlich des Einkommens des Antragstellers zu 2) teilte sie mit Schreiben vom 25.04.2007 mit, die Prognose für 2007 liege bezüglich des Umsatzes bei ca. 20.000,- Euro und bezüglich des Gewinnes vor Steuern bei ca. 5.000,- Euro.

Mit Bescheid vom 30.05.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit der Begründung ab, die Antragstellerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen könnten ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen bzw. Vermögen sichern. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ergab sich, dass die Antragsgegnerin ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 2.130,- Euro zugrunde legte. Einer in der Verwaltungsakte befindlichen internen Berechnung der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass der Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 18.630,50 Euro als berücksichtigungsfähiges Vermögen angesehen wurde und unter Abzug eines Vermögensfreibetrages der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 6.900,- Euro und des Antragstellers zu 2) in Höhe von 8.850,- Euro sowie einer Pauschale in Höhe von 750,- Euro ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 2.130,50 Euro zugrunde gelegt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 11.06.2007 Widerspruch, mit dem sie insbesondere geltend machten, dass die Berücksichtigung von Einkommen aus Vermögen in Höhe von 2.130,50 Euro nicht nachvollziehbar sei. Gleichzeitig wurde hilfsweise ein Antrag auf Übernahme des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 26 SGB II gestellt. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wurde eine vom Antragsteller zu 2) unterschriebene Selbsteinschätzung vom 14.06.2007 vorlegt, mit der der für das Jahr 2007 zu erwartende Gewinn auf ca. 3.000,- Euro beziffert wurde. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) über eine Rentenversicherung bei der A.- Lebensversicherungs-AG verfüge, für die ein Rückkauf zum 01.05.2xxx zum Wert von 18.630,50 Euro möglich gewesen sei. Für die Antragstellerin zu 1) ergebe sich ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 6.750,-Euro, für den Antragsteller zu 2) in Höhe von 8.850,- Euro und für notwendige Anschaffungen ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 1.500,- Euro, so dass ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 17.100,- Euro zu berücksichtigen sei. Da der Rückkaufswert der Rentenversicherung den Vermögensfreibetrag übersteige, sei bereits aus diesem Grund eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zu verneinen. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller zu 2) über eine 111 qm große Eigentumswohnung, die nicht ohne weiteres als angemessen anzusehen sei, so dass die Verwertung durch Verkauf oder weitere Beleihung ggf. zu verlangen sei. Auch hinsichtlich des geleasten PKW käme eine Prüfung in Betracht, ob ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag und damit eine Verringerung der Kosten möglich sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da bereits das verwertbare Vermögen der Antragstellerin zu 1) in Form des angesparten Wertes der Rentenversicherung den Bedarf übersteigen würde.

Mit einem am 03.07.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, in deren Rahmen sie die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung und hilfsweise die darlehensweise Gewährung geltend machen. Am 05.07.2007 haben sie Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 erhoben.

Die Antragsteller haben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein von der Antragstellerin zu 1) am 28.06.2007 unterschriebenes Schriftstück vorgelegt, mit dem sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine Verwertung der Ansprüche aus ihrem bei der A.-Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen ist (Verwertungsausschluss gem. § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Mit Schreiben vom 02.07.2007 hat die A.-Lebensversicherungs-AG die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1) über die Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag erst ab Eintritt in den Ruhestand verfügen kann.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass aufgrund des vereinbarten Verwertungsausschlusses bezüglich der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag der Antragstellerin zu 1) kein verwertbares Vermögen vorliegen würde, dass der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entgegenstehen würde. Die 100 qm große Eigentumswohnung des Antragstellers zu 2) sei als angemessen anzusehen, da ein Teil der Fläche (15 qm) als Büroraum im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 2) genutzt werde. Selbst wenn eine Verwertung der Eigentumswohnung zumutbar wäre, liege eine Hilfebedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt vor, dass eine sofortige Verwertung angesichts der Dauer der Abwicklung eines Immobilienverkaufes nicht möglich sei. Daher stünde ihnen zumindest ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung zu. Das Leasingfahrzeug sei nicht als Vermögenswert berücksichtigungsfähig, weil es zum Betriebsvermögen des Gutachterbüros des Antragstellers zu 2) gehören würde. Im Falle der Kündigung des Leasingsvertrages würde ihnen kein geldwerter Vorteil entstehen. Die Antragsteller seien nicht in der Lage, mit den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 2) die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft zu bestreiten.

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beantragen schriftsätzlich,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einen Zuschuss zu den Kosten einer freiwilligen Versicherung der Antragstellerin zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller stehe das verwertbare Immobilienvermögen des Antragstellers zu 2) entgegen. Eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 101,20 qm stehe nicht unter dem Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, da die Größe nicht als angemessen anzusehen sei.

Die Antragsteller haben auf Anforderung des Gerichts hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 2) eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum vom 01.01.2xxx bis zum 31.08.2xxx vorgelegt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 39 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund eines funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig § 86 b SGG Rn 27 und 29 mwN). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Aktenzeichen 1 BvR 569/05). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragsteller zu 1) und zu 2) insoweit zu entsprechen, als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31.12.2007 darlehensweise vorläufig zuzusprechen waren.

Der Anordnungsanspruch der Antragsteller ergibt sich aus §§ 19, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 - 9 SGB II. Danach erhalten Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) erwerbsfähig sind, (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern vor.

Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sowie aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die - wie die Antragsteller - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.

Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zugunsten des Antragstellers zu 2) bei der A.- Lebensversicherungs-AG ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist und sich aus diesem Vertrag ein angesparter Wert (Rückkaufswert) in Höhe von 19.271,99 Euro (Stichtag 01.12.2xxx) ergibt. Nach der Auskunft der A.-Lebensversicherungs-AG vom 21.05.2007 handelt es sich um eine Lebensversicherung in Form einer Firmendirektversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge, dass ausschließlich der frühere Arbeitgeber des Antragstellers zu 2) Versicherungsnehmer ist und über die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann. Insoweit bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalles keine geldwerten Ansprüche des Antragstellers zu 2), die als verwertbare Vermögensgegenstände im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind.

Der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller steht auch nicht der Rückkaufswert der im Rahmen des privaten Rentenvesicherungsvertrages der Antragstellerin zu 1) angesparten Beiträge einschließlich der Überschussbeteiligung in Höhe von 18.630,50 Euro entgegen. Die Antragstellerin zu 1) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine an die A.- Lebensversicherungs-AG gerichtete schriftliche Erklärung vom 28.06.2007 vorgelegt, wonach eine Verwertung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag vor der Vollendung des 60. Lebensjahr ausgeschlossen sein soll. Mit Schriftsatz vom 02.07.2007 hat die A.- Lebensversicherungs-AG den Zugang der unterschriebenen Erklärung und die Wirksamkeit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung während eines auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Verfahrens (vgl. Brühl in LPK § 12 SGB II Rn 21 mwN). Somit handelt es sich bei dem Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag der Antragstellerin zu 1) zur Zeit nicht um einen verwertbaren Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II (so zutreffend: Eicher/Spellbrink § 12 Rn 49). Zudem fallen die Ansprüche aus diesem Rentenversicherungsvertrag unter die Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, da der Rückkaufswert in Höhe von 18.630,50 Euro den für die Antragsteller geltenden Freibetrag in Höhe von insgesamt 26.250,- Euro (Freibetrag für die Antragstellerin zu 1): 250,- Euro für 46 Jahre = 11.500,- Euro; Freibetrag für den Antragsteller zu 2): 250,- Euro für 59 Jahre = 14.750,- Euro) nicht übersteigt.

Schließlich ist auch das Leasingfahrzeug nicht als berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand heranzuziehen, da es dem Betriebsvermögen des vom Antragsteller zu 2) betriebenen Planungs- und Gutachterbüro zuzuordnen ist und zudem nicht in dem Sinne verwertbar ist, dass bei Kündigung des Leasingvertrages ein geldwerter Vorteil entstehen würde, der die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller entfallen lassen würde.

Als grundsätzlich verwertbarer Vermögensgegenstand ist jedoch die im Eigentum des Antragstellers zu 2) stehende Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich nicht um eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe, die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist. Nach den Angaben der Antragsteller hat die Eigentumswohnung eine Wohnfläche von ca. 100 qm. Nach der Rechtssprechnung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die Angemessenheit der Größe einer selbst genutzten Eigentumswohnung im Rahmen der Vermögensschutzregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entsprechend der im 2. WoBauG vorgesehenen Wohnflächengrenzen zu ermitteln (vgl. mit eingehender Begründung: BSG vom 07.11.2006 Az B 7b AS 2/05 R). Entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 WoBauG in Bezug genommenen Größe von 20 qm pro Person ist - ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von 4 Personen - eine Reduzierung der angemessenen Größe von jeweils 20 qm pro Person als sachgerecht anzusehen. Das bedeutet, dass bei einer Belegung einer Wohnung mit zwei Personen eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen zu beurteilen ist. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller berücksichtigen würde, dass sich ein Büroraum von ca. 15 qm Größe in der Wohnung befindet, der im Rahmen des angemeldeten Gewerbes des Antragstellers zu 2) genutzt wird, und wenn man diesen Raum wegen der überwiegenden gewerblichen Nutzung nicht dem Wohnraum zurechnen würde, ergäbe sich immer noch ein Wohnflächenanteil von 85 qm, der über der angemessenen Größe von 80 qm liegen würde.

Somit ist die Eigentumswohnung des Antragstellers zu 2) als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertbarkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die grundsätzliche Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes steht der aktuellen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller jedoch nicht entgegen. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Eine sofortige Verwertung ist typischerweise bei Grundstücken und auch bei Eigentumswohnungen ausgeschlossen, da der Verkauf oder die Beleihung in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt und deren Wert nicht kurzfristig zur Bedarfsdeckung in Geld umgewandelt werden kann (vgl. Sächsisches LSG vom 29.11.2005 Aktenzeichen L 3 B 163/05 AS - ER; Eicher/Spellbrink § 9 SGB II Rn 46; Brühl in LPK SGB II § 9 Rn 52 mwN). Selbst wenn ein Käufer für die Immobilie in kurzer Zeit gefunden würde, stellt der notwendige Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und die grundbuchrechtliche Abwicklung des Kaufvertrages ein tatsächliches Hindernis für eine sofortige Verwertung im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II dar (Sächsisches LSG vom 29.11.2005 Aktenzeichen L 3 B 163/05 AS-ER; Hauck-Noftz § 9 SGB II Rn 81). Angesichts der üblichen Abwicklungszeiten für den Verkauf einer Eigentumswohnung besteht dieses Hindernis für den zuerkannten Zeitraum von 6 Monaten. Im Hinblick auf die aktenkundigen hohen Darlehenslasten erscheint zudem eine Verwertung durch Beleihung ausgeschlossen.

Die Antragsteller können ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in vollem Umfang aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern. Ein zu berücksichtigendes Einkommen der Antragstellerin zu 1) liegt ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) nicht vor.

Der Antragsteller zu 2) verfügt über ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Nach § 13 SGB II i.V.m. § 2 a Abs. 2 Alg II-VO ist bei selbständiger Tätigkeit Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr), wobei für jeden Kalendermonat 1/12 des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Höhe ist als Einkommen ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 2 a Abs. 3 AlgII-VO). Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 AlgII-VO vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV auszugehen, d.h. als maßgebliches Einkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aanzusehen. Bei freiberuflicher Tätigkeit ist damit die Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG maßgeblich.

Nach der von den Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung ergibt sich bezogen auf den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.08.2007 aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben als kumulierter Wert ein vorläufiges Betriebsergebnis in Höhe von 5.461,52 Euro. Da es sich um einen 8-Monatszeitraum handelt, erscheint es gerechtfertigt, auf der Basis der bereits in diesem Zeitraum des Berechnungsjahres erzielten Einnahmen und der geleisteten notwendigen Ausgaben die für die Monate September bis Dezember 2007 zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben hoch zurechnen, so dass sich ein maßgebliches Jahreseinkommen i.H.v. 8.192,28 Euro und für jeden Kalendermonat ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 682,69 Euro ergibt.

Von diesem Einkommen ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anstelle der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II absetzbaren Aufwendungen ein Pauschalbetrag in Höhe von 100,- Euro monatlich abzusetzen. Ein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, dass die tatsächlichen Beträge für die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 3 - 5 den Betrag von 100,- Euro übersteigen, ist nicht erbracht worden, so dass im Rahmen der insoweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der pauschalierte Absetzungsbetrag zugrunde zulegen war. Hinsichtlich des über 100,- Euro hinausgehenden monatlichen Einkommenbetrages ist nach § 30 SGB II ein weiterer Betrag in Höhe von 20 vom Hundert abzusetzen, so dass sich das berücksichtigungsfähige Einkommen um weitere 116,54 Euro (20 vom Hundert von 582,69 Euro) verringert. Insgesamt liegt ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen in Höhe von 466,15 Euro (682,69 Euro abzüglich 100,- Euro abzüglich 116,54 Euro) vor.

Diesem Einkommen steht ein monatlicher Bedarf der Antragsteller in Höhe von 1.556,16 Euro gegenüber. Als monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind für die Antragsteller als Partner der Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 3 SGB II jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II, d.h. jeweils ein Betrag von 311,- Euro zugrunde zulegen. Darüber hinaus sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Da das Gesetz nicht danach unterscheidet, ob der Unterkunftsbedarf durch die Anmietung einer Wohnung bei Dritten oder durch Selbstnutzung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gedeckt wird, gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei selbst genutzten Eigentumswohnungen insbesondere die Ausgaben für Schuldzinsen, für die Grundsteuer, für sonstige öffentliche Abgaben, für Wohngebäudeversicherung, für Erhaltungsaufwendungen und für Betriebskosten wie bei Mietwohnungen (vgl. Berlit in NDV 2006, 5, 17; Eicher/Spellbrinck § 22 Rn 26; Juris PK § 22 Rn 25). Für im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stehende Darlehen ergeben sich nach der Aufstellung der Antragsteller monatlich zu zahlende Zinsen in einer Gesamthöhe von zur Zeit 703,16 Euro. Diese Angaben der Antragsteller sind belegt durch entsprechende Kontoauszüge, in denen die zu zahlenden monatlichen Beträge nach Zinsanteil und Tilgungsanteil aufgeschlüsselt sind. Für anteilige Heizungskosten, Grundbesitzabgaben, Versicherungen, Erhaltungsaufwendungen und sonstige Nebenkosten haben die Antragsteller zur Zeit eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 231,- Euro zu leisten, so dass insgesamt Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 934,16 Euro zu erbringen sind.

Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die für zwei Personen nicht angemessen in Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. In diesem Zusammenhang gelten hinsichtlich der maßgeblichen Größe der Wohnung andere Grundsätze als bei der Prüfung, ob eine Eigentumswohnung unter den Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II fällt. Dies ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern im Hinblick auf Art. Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen ist (BSG vom 07.11.2006 Az B 7 b AS 2/05 R). Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung eine typisierende Bestimmung der maßgeblichen Größe der Unterkunft anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zulässig (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 Az B 7 b AS 18/06 R; BSG Urteil vom 07.11.2006 Az B 7 b AS 10/06 R). Nach Ziffer 5. 21 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (vgl. Ministerialblatt für das Land NRW 1989, 1714, 1716) ist für einen Haushalt mit zwei Personen eine Wohnungsgröße von 60 qm Wohnfläche angemessen. Als weiterer Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind monatliche Aufwendungen in Höhe von 934,16 Euro jedenfalls als unangemessen anzusehen, wobei in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, wo die Angemessenheitsgrenze im einzelnen liegt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind jedoch auch Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der allein in Betracht zu ziehende Wohnungswechsel durch Verkauf der Eigentumswohnung und gleichzeitige Anmietung bzw. gleichzeitigen Erwerb einer erheblich kleineren Wohnung vor Ablauf der 6-Monatsfrist aus zeitlichen Gründen nicht zu realisieren ist, so dass für diesen Zeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung noch als Bedarf anzusehen sind.

Somit ergibt sich ein zu berücksichtigender monatlicher Bedarf der Antragsteller in Höhe von 1.556,16 Euro, der sich aus den Regelleistungen (622,- Euro) und den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (934,16 Euro) zusammensetzt. Der Bedarf wird in Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens des Antragstellers zu 2), d.h. in Höhe von 466,15 Euro gedeckt, so dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II hinsichtlich des verbleibenden Bedarfs in Höhe von 1.090,01 Euro besteht. Ein befristeter Zuschlag wegen des vorhergehenden Bezuges von Arbeitslosengeld der Antragstellerin zu 1) ist nach § 24 SGB II nicht zu zahlen, da das Arbeitslosengeld der Antragstellerin zu 1) niedriger gewesen ist (861,90 Euro monatlich).

Der Antragstellerin zu 1) steht kein Zuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abzulehnen war. Die Antragstellerin zu 1) ist nicht als Bezieherin von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V aufgrund eines Antrages von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit worden, so dass ein Anspruch nach § 26 Abs. 2 SGB II nicht besteht. Diese Befreiungsmöglichkeit konnte für die Antragstellerin zu 1) nicht eingreifen, da sie ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der S. Betriebskrankenkasse noch Anfang 2006 gesetzlich krankenversichert war und somit in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgelegen hat (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V). Die Antragstellerin zu 1) ist auch nicht allein wegen der erforderlichen Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig, so dass § 26 Abs. 3 SGB II als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, je offensichtlicher der materiell-rechtliche Anspruch begründet ist. Im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II sind die Antragsteller darauf angewiesen, die ihnen zustehenden Leistungen nach dem SGB II zur Verfügung zu haben.

Den Antragstellern waren somit seit Eingang der einstweiligen Anordnung bei Gericht (03.07.2007) monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.090,- Euro (Abrundung gemäß § 41 Abs. 2 SGB II) für die Dauer von 6 Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) vorläufig zuzusprechen. Da die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller in diesem Umfang darauf beruht, dass die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, sind diese Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen. Insoweit war der weitergehende, auf zuschussweise Gewährung von Leistungen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei wurde zugunsten der Antragsgegnerin der Umstand berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu einer darlehensweise Gewährung der Leistungen verpflichtet worden ist und dass der geltend gemachte Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zuzusprechen war. Zugunsten der Antragsteller war der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin auch nach Vorlage der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bezüglich des angesparten Wertes der privaten Rentenversicherung der Antragstellerin zu 1) die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt hat.

Die Prozesskostenhilfe war nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen.
Rechtskraft
Aus
Saved