L 7 AS 7/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 31 (11) AS 58/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 7/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005. Streitig ist insbesondere, ob den Klägern insgesamt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) ohne Anrechnung von Kindergeld zustehen.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die ebenfalls im Jahre 1953 geborene Klägerin zu 2), haben insgesamt acht Kinder. Die Kläger zu 1) und 2) bewohnten Anfang des Jahres 2005 mit der am 00.05.1979 geborenen Tochter K, der am 00.10.1984 geborenen Tochter N, der am 00.04.1987 geborenen Tochter B (Klägerin zu 3) sowie dem am 00.03.1989 geborenen Sohn N (Kläger zu 4) und dem am 00.05.1991 geborenen Sohn K (Kläger zu 5) das im Eigentum der Kläger zu 1) und 2) stehende Haus, C-weg 00 in H. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 142 qm, die Grundstücksgröße 240 qm. Seit Mai 2005 wohnt die Klägerin zu 3) in I. Die Tochter N zog Ende Juli 2006 aus dem Elternhaus aus.

Der Kläger zu 1) war langjährig als Projektingenieur im öffentlichen Dienst tätig. Bis September 1996 bezog er Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe bis Ende 2004. Er hat während des Berufungsverfahrens einen Bewilligungsbescheid vom 12.09.2003 vorlegt, aus dem sich ergibt, dass er in der Zeit vom 28.09.2003 bis 27.09.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 307,65 Euro erhalten hat.

Er beantragte im November 2004 Arbeitslosengeld II (Alg II). Die Kläger zu 1) und 2) verfügten jeweils über 15- bzw.16-jahre alte Fahrzeuge, deren Wert sie jeweils auf 250,00 Euro einschätzten. Der Kläger zu 1) erzielte aus einer seit dem 01.10.2004 bei der Stadt I ausgeübten Beschäftigung im streitigen Zeitraum monatlich 338,21 Euro, die Klägerin zu 2) einen Verdienst in Höhe von monatlich 400 Euro. Nach Angaben des Klägers zu 1) übte dieser die geringfügige Beschäftigung an zwei Tagen die Woche, die Klägerin zu 2) an drei Tagen die Woche aus, bei einer einfachen Wegstrecke von weniger als 10 km (Kläger zu 1) bzw. weniger als 15 km (Klägerin zu 2). Bei der Berechnung der Leistungen ging die Beklagte von Kindergeld in Höhe von monatlich 820,00 Euro aus (5 x 164,00 Euro).

Mit Bescheid vom 22.12.2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 462,56 Euro und für den April 2005 in Höhe von monatlich 332,47 Euro. Für den Zeitraum von Januar bis März 2005 berücksichtigte sie als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Kläger zu 1) bis 5). Im April 2005 wurde die Klägerin zu 3) nur noch für zwei Tage, danach wegen Volljährigkeit als eigene Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die Beklagte legte bei der Bedarfsberechnung zweimal die Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro, zweimal in Höhe von 276,00 Euro und für den damals 13-jährigen Kläger zu 5) in Höhe von 207,00 Euro zugrunde. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung teilte sie diese kopfteilig auf, wobei sie von sieben Hausbewohnern und ab Volljährigkeit der Klägerin zu 3) von sechs Hausbewohnern ausging. Als Einkommen berücksichtigte sie beim Kläger zu 1) Kindergeld in Höhe von 328,00 Euro und bei den Klägern zu 3) bis 5) in Höhe von jeweils 164,00 Euro sowie die Nebeneinkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 338,21 Euro und der Klägerin zu 2) in Höhe von 400,00 Euro, jeweils bereinigt um eine Versicherungs- und Werbungskostenpauschale, den Kfz.-Haftpflichtversicherungsbeitrag sowie einen Freibetrag für Erwerbstätige. Daraus resultierte bei dem Kläger zu 1) ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 229,70 Euro und bei der Klägerin zu 2) in Höhe von 279,86 Euro. Die im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2005 angefallenen Fahrtkosten blieben unberücksichtigt.

Der Kläger zu 1) legte unter Angabe sämtlicher Familienmitglieder am 05.01.2005 Widerspruch ein. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft sei das Wassergeld in Höhe von 51,50 Euro monatlich vergessen worden. Zudem sei ihm zu Unrecht das Kindergeld für die studierende Tochter K, die BAFöG beziehe, zugerechnet worden, obwohl diese auswärts lebe und das Kindergeld weitergeleitet werde. Mit Änderungsbescheid vom 04.07.2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für März 2005 auf 499,34 Euro und für April 2005 auf 366,97 Euro. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Kindergeld für K ab April 2005 nicht mehr als Einkommen angerechnet werde, da sie zum 26.03.2005 nach Schriebsheim verzogen sei. Tatsächlich hatte sie die Berechnungen gegenüber dem Ausgangsbescheid jedoch lediglich dahingehend korrigiert, dass nunmehr das Wassergeld kopfanteilig berücksichtigt wurde.

Mit unter dem 28.01.2006 (Samstag) datierten, an den Kläger zu 1) adressierten Widerspruchsbescheid, half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als das Kindergeld für K nicht mehr berücksichtigt wurde, das Wassergeld als Nebenkosten der Wohnung Eingang fand und die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung dahingehend korrigiert wurden, dass es nur sechs Bewohner im Hause gab und hiervon von Januar bis zum 02.04.2005 fünf (alle Kläger) in der Bedarfsgemeinschaft lebten und mit Ausscheiden der Klägerin zu 3) ab 03.04.2005 vier (Kläger zu 1, 2, 4 und 5) Kopfanteile für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen waren. Bei den monatlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung ging die Beklagte von einem Betrag in Höhe von 627,08 Euro aus. Dabei berücksichtigte sie Wassergeldkosten in Höhe von monatlich 51,50 Euro, laufende monatliche Nebenkosten in Höhe von 267,58 Euro, Schuldzinsen für die Eigentumswohnung in Höhe von 225,00 Euro sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 83,00 Euro. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger zu 1) am 02.03.2006 bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Systemwechsel von der Anschlussarbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II insgesamt verfassungswidrig sei. Die Höhe der Regelleistung sei zu gering. Der Systemwechsel habe für ihn zu einer monatlichen Einbuße in Höhe von 1.200,00 Euro geführt. Hierin liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben, den Eigentumsschutz, das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde. Zudem seien einzelne Vorschriften des SGB II verfassungswidrig, insbesondere diejenigen über die Einkommensanrechnung, Sanktionen, Eingliederungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigungen, Erbenhaftung und sofortige Vollziehbarkeit.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken wurden von der Beklagten nicht geteilt. Soweit der Kläger einzelne Regelungen des SGB II wie die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die gesetzlich vorgesehenen Arbeitsmöglichkeiten in Verbindung mit den Sanktionsmöglichkeiten und die Erbenhaftung als verfassungswidrig ansieht, sei darauf hinzuweisen, dass ihm gegenüber noch keine Maßnahmen getroffen worden seien, die eine der genannten Regelungen zum Gegenstand habe.

Das SG hat die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in das Klageverfahren mit einbezogen.

Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 28.11.2006 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Gegen das dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) am 05.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 1) am 02.02.2007 Berufung eingelegt und auf Nachfrage ausgeführt, auch im Namen der Ehefrau und der Kinder B, N und K Berufung eingelegt zu haben. Er hat die verfassungsrechtlichen Bedenken wiederholt und darauf hingewiesen, durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe einen erheblichen Einkommensverlust erlitten zu haben. So hätten ihm im Dezember 2004 Einnahmen in Höhe von 2409,00 Euro (Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der Nebenbeschäftigung 1237,00 Euro, Nebenbeschäftigung 352,00 Euro, Kindergeld 820,00 Euro) zur Verfügung gestanden, seiner Ehefrau 400,00 Euro (Nebenbeschäftigung). Ab dem 01.01.2005 hätten sich seine Einnahmen nach Einkommensanrechnung, einschließlich der Nebenbeschäftigung, des Kindergeldes und der zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf insgesamt 1311,91 Euro belaufen. Des Weiteren hätten seiner Ehefrau und den Kindern ein Gesamt-Bedarfsbetrag nach Einkommensanrechnung und zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß Bescheid vom 22.12.2004 in Höhe von 322,65 Euro zugestanden zuzüglich des Einkommens aus der Nebenbeschäftigung seiner Ehefrau in Höhe von 400,00 Euro. Er wehre sich insbesondere gegen die Anrechnung des Kindergeldes insgesamt, weil es gerade die Kinder von älteren Langzeitarbeitslosen zusätzlich schädige. So hätten seit dem 01.01.2005 Familien mit Kindern, die arbeitslos seien, grundsätzlich kein Recht mehr auf Kindergeld. Bis zum 31.12.2004 habe er trotz Arbeitslosigkeit ein Recht auf zusätzliche 820,00 Euro Kindergeld gehabt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2006 sowie des Bescheides vom 18.06.2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe der vom Kläger zu 1) bis zum 31.12.2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe von 1250,00 Euro monatlich ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Klageverfahren.

Auf Hinweis des Senats im Erörterungstermin vom 03.05.2007 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 angefallenen Fahrtkosten der Kläger zu 1) und 2) mit Änderungsbescheid vom 18.06.2007 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 782,21 Euro und für den Monat April in Höhe von 658,18 Euro bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 hat sich die Beklagte dahingehend verpflichtet, der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II Rechnung zu tragen und höhere Leistungen zu gewähren, sofern sich nach dieser Vorschrift eine Aufrundung ergibt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger zu 1) bis 5) ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur ein Anspruch des Klägers zu 1), sondern auch der Kläger zu 2) bis 5). Die Kläger verfolgen individuelle Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zutreffend ist das SG von einer Klage der Kläger zu 1) bis 5) ausgegangen. Die Kläger zu 1) bis 5) bildeten zu Beginn des Leistungszeitraumes eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Auszugehen ist davon, dass der zunächst allein in Erscheinung getretene Kläger zu 1) Widerspruch und Klage zugleich für seine Ehefrau und seine zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern einlegen bzw. erheben wollte. Dies hat er auf Nachfrage gegenüber dem SG auch bestätigt (vgl. zur Vollmacht § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R sowie Urteil vom 29.03.2007, B 7b AS 4/06 R).

Streitgegenstand sind die Bescheide vom 22.12.2004 und 04.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2006 sowie der Bescheid vom 18.06.2007, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Letzterer ändert die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 teilweise ab. Weitere Bescheide für nachfolgende Zeiträume waren nicht einzubeziehen. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R).

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kläger werden durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat ihnen für den streitigen Zeitraum jedenfalls nicht weniger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II bewilligt, als ihnen zustand.

Der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II hat die Beklagte durch Abgabe eines Teilanerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern insgesamt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe der zuletzt dem Kläger zu 1) bewilligten Alhi nach (oder unter entsprechender Anwendung der) §§ 190 ff. SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zustehen. Alhi kann ab dem 01.01.2005 nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Ersetzung der Alhi durch Regelungen des SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2005 bei dem Kläger zu 1) zu einer finanziellen Einbuße geführt hat.

Über die gewährten Leistungen hinaus stehen den Klägern keine höheren Leistungen nach dem SGB II zu, nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.06.2007 auch die Fahrtkosten des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 berücksichtigt und für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 782,21 Euro und für den Monat April in Höhe von 658,18 Euro bewilligt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Pauschale von 0,06 Euro gemäß der bis zum 01.10.2005 geltenden Fassung rechtmäßig gewesen ist. Die Beklagte ist zugunsten des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau von der ab dem 01.10.2005 zu berücksichtigenden Pauschale von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V ausgegangen. Aufgrund dessen beliefen sich bei dem Kläger zu 1) die monatlichen Fahrtkosten auf 16,00 Euro, bei der Klägerin zu 2) auf 36,00 Euro. Dadurch verminderte sich das Einkommen des Klägers zu 1) auf 216,10 Euro (vorher 229,70 Euro) und für die Klägerin zu 2) auf 249,26 Euro (vorher 279,86 Euro).

Ebenfalls zugunsten des Klägers zu 1) hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2006 das Kindergeld für das volljährige Kind K nicht mehr berücksichtigt, obwohl die für den Kläger zu 1) günstigere Rechtslage nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V erst ab dem 01.10.2005 in Kraft getreten ist, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Hierdurch sind die Kläger bzw. der Kläger zu 1) jedoch nicht beschwert.

Hinsichtlich der vom Kläger zu 1) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einzelner Vorschriften des SGB II, wie die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die gesetzlich vorgesehenen Arbeitsmöglichkeiten in Verbindung mit den Sanktionsmöglichkeiten, die sofortige Vollziehbarkeit und die Erbenhaftung, ist darauf hinzuweisen, dass ihm gegenüber, aber auch gegenüber den weiteren Klägern im streitigen Zeitraum keine Maßnahmen getroffen worden sind, die eine der genannten Regelungen zum Gegenstand haben.

Zu Recht hat das SG die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers zu 1) bzw. der Kläger nicht geteilt. Die Ausführungen des SG stehen im Einklang mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Danach ist die Ersetzung des Anspruchs auf Alhi nach den §§ 190 ff. SGB III durch Regelungen des SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2005 verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 29/06 R). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Gesetzgeber hat das von ihm sicherzustellende sog. soziokulturelle Existenzminimum, insbesondere einen Schutz der Leistungsempfänger vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung, hinreichend berücksichtigt, indem er die in der Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert hat (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). In dieser Entscheidung ist auch berücksichtigt worden, dass - wie der vorliegende Sachverhalt deutlich macht - durch den Systemwechsel vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen haben. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes durch die Beklagte bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschrift des § 194 Abs. 3 Nr. 9 SGB III das Kindergeld nicht als Einkommen galt. Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Ersetzung des Anspruchs auf Alhi nach den §§ 190 ff. SGB III durch Regelungen des SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2005 verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, a.a.O.). Im Übrigen entspricht die Berücksichtigung des Kindergeldes durch die Beklagte der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung. Danach ist das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Für die in der streitigen Zeit im Haushalt lebenden volljährigen Töchter hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2004 zu Recht das Kindergeld bei dem Kläger zu 1) als Kindergeldberechtigten berücksichtigt (zur Anrechnung von Kindergeld bei Volljährigen vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Neuberechnung der Leistungen unter Nichtberücksichtigung des Kindergeldes für die Tochter K (vgl. Widerspruchsbescheid vom 28.01.2006) wirkte sich, wie oben dargelegt, zugunsten des Klägers zu 1) aus. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Regelungskonzeptes des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat das BSG im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verneint. So hat es ausgeführt, dass nach dem Konzept des Gesetzgebers des SGB II das Kindergeld für minderjährige Kinder bzw. ab 01.07.2006 für unter 25-jährige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, gilt. Das Kindergeld ist erst dann, ggf. anteilig, als Einkommen der Eltern bzw. des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, wenn der Bedarf des Kindes, z.B. durch weitere Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist. Der Senat schließt sich den Entscheidungen des BSG an.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 28.11.2006 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach Auffassung des Senats fallen der Bescheid vom 18.06.2007 und die Nichtbeachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II kostenrechtlich nicht ins Gewicht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers zu 1) bzw. der Kläger werden vom Senat unter Berücksichtigung der für zutreffend erachteten Ausführungen des BSG nicht geteilt.
Rechtskraft
Aus
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