L 19 B 1700/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 18102/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1700/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten der Unterkunft können nicht beansprucht werden, wenn die Art des Wohnens gegen nicht zur Disposition des Einzelnen stehenden öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen, verstößt und zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2007 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und auch begründet. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat hingegen keinen Erfolg.

Der Antragsgegner ist vom Sozialgericht zu Unrecht vorläufig verpflichtet worden, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 15. August bis 15. November 2007 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 278,00 EUR zu bewilligen und zu zahlen. Dem Antragsteller stehen Kosten der Unterkunft, die im vorliegenden Verfahren allein streitig sind, von Rechts wegen derzeit nicht zu, so dass es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderlichen Anordnungsgrund fehlt.

Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten in Höhe von 358,00 EUR sind der Höhe nach zwar nicht unangemessen (vgl. dazu die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II) sie stehen ihm aber deshalb nicht zu, weil die Art des Wohnens gegen ein gesetzliches Gebot verstößt und es sich deshalb nicht um eine Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II handelt, für die vom Träger der Grundsicherung öffentliche Mittel aufzubringen sind.

Der vom Antragsteller unter dem 15. August 2007 geschlossene Mietvertrag umfasst allein den Gebrauch eines Wohnwagens. Ein Stellplatz für diesen Wohnwagen ist von ihm nicht angemietet worden und der Antragsteller verfügt auch nicht über einen privaten Stellplatz. Abgestellt wird der Wohnwagen deshalb nach Angaben des Antragstellers auf öffentlichen Straßen an ständig wechselnden Orten in Berlin-Pankow. Zwar kann auch ein Wohnwagen grundsätzlich eine zu Wohnzwecken geeignete Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Art der Nutzung des Wagens gegen nicht zur Disposition des Einzelnen stehende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen, verstößt und zudem die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit erfüllt. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller nutzt zu Wohnzwecken dazu nicht bestimmte öffentliche Straßen in Berlin. Nach § 10 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Das Abstellen eines Wohnwagens zu Wohnzwecken auf öffentlichen Straßen dient aber nicht dem Verkehr und stellt deshalb eine den Gemeingebrauch übersteigende Sondernutzung der Straße dar.

Eine derartige Sondernutzung bedarf nach § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Über eine solche Erlaubnis verfügt der Antragsteller nicht. Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Antragsteller den Wohnwagen nicht länger als 48 Stunden am gleichen Ort abstellt. Eine Sondernutzung der Straße erfolgt bereits dann, wenn sie nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 Berliner Straßengesetz). Dies ist beim dauerhaften Abstellen eines Wohnwagens zu Wohnzwecken auch dann der Fall, wenn er lediglich zur Verschleierung dieser Nutzung nach Ablauf einer bestimmten Frist umgesetzt wird. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ein nach § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Straßen zulässiges Parken. Zwar ist auch ein Dauerparken von zugelassenen Fahrzeugen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht verboten und demzufolge auch keine Sondernutzung. Wenn aber - so wie hier - der vorrangige Zweck des Abstellens des Wohnwagens die Nutzung öffentlicher Straßen als Ort des Wohnens ist, wird damit ein verkehrsfremder Zweck verfolgt, der außerhalb des Gemeingebrauchs liegt und als erlaubnispflichtige Sondernutzung anzusehen ist (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 8. Juli 1981 Ss [Bz] 72/81 - zitiert nach juris).

Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Förderung dieses mit Normen des öffentlichen Rechts nicht in Einklang stehendem und die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Straßengesetz) erfüllenden Wohnens durch Gewährung staatlicher Leistungen besteht nicht. Eine Leistungsgewährung wäre bereits im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung verfehlt, weil öffentliche Mittel anderenfalls zur Förderung und Aufrechterhaltung eines der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwiderlaufenden Zustands (Störung der öffentlichen Sicherheit durch die unbefugte Nutzung von Fahrzeugen als Wohnung, die auch eine Beschlagnahme des Fahrzeugs rechtfertigen kann, siehe VG Freiburg Beschluss vom 9. Januar 2006, 4 K 2231/05 - zitiert nach juris) aufzuwenden wären.

Ob damit eine Leistungsgewährung stets ausgeschlossen ist, wenn das Wohnverhältnis gegen die Rechtsordnung verstößt, kann offen bleiben. Die Gewährung von Wohngeld ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar von der (bau) - rechtlichen Zulässigkeit einer Dauernutzung zu Wohnzwecken abhängig gemacht worden (Urteil vom 18. Januar 1991, 8 C 63/89 - zitiert nach juris). Im Bereich des SGB II wird aber ein weiterer Wohnraumbegriff vertreten (vgl. Berlit in Münder Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 22 RdNr. 13) und beispielsweise angenommen, ein Untermieter habe auch dann einen Leistungsanspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft, wenn der Hauptmieter im Verhältnis zum Vermieter nicht zum Abschluss des Untermietvertrages berechtigt gewesen sei (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AS 165/06 ER - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ob der zuletzt genannten Auffassung zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn etwas anderes muss jedenfalls dann gelten, wenn die Nutzung als Wohnraum nicht nur gegen Vorschriften des Privatrechts verstößt, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt, weil sie öffentlich-rechtlichen Regelungen zuwiderläuft, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewahren sollen und damit auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Gartenhaus in einer Kleingartenkolonie dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden soll, obwohl dies rechtlich nicht zulässig ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. März 2006, L 19 B 42/06 AS ER- veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Grund für das Verbot ist in solchen Fällen, dass beispielsweise keine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und keine Kanalisation vorhanden sind. Dem Verbot liegen damit auch Gründe des Umweltschutzes und der Seuchenbekämpfung zugrunde, deren - mittelbare - Missachtung durch Gewährung staatlicher Leistungen zur Aufrechterhaltung dieses verbotswidrigen Zustandes nicht ohne einen durch nichts zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung erfolgen könnte. Ob die Nutzung des Wohnwagens als dauerhafte Unterkunft auch aus diesen Gründen schon gegen öffentlichen Rechts verstößt (insoweit dürften gewisse Parallelen zur Nutzung eines Gartenhauses zu dauerhaften Wohnzwecken bestehen) kann offen bleiben, weil die Wohnverhältnisse des Antragstellers – wie oben bereits dargelegt - jedenfalls gegen das Berliner Straßengesetz verstoßen, dessen Regelungen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

Eine allgemeine Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn durch einen möglicherweise drohenden Verlust des Wohnraums im Wohnwagen in Folge einer vom Vermieter wegen Mietrückständen ausgesprochenen Kündigung würde nur ein Zustand beendet, zu dessen Beseitigung der Antragsteller ohnehin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und an dessen Fortsetzung deswegen kein überwiegendes Interesse bestehen kann. Zudem steht aufgrund des nach wie vor entspannten Berliner Wohnungsmarktes eine Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht ernsthaft zu befürchten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht in Betracht (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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