S 10 AS 90/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 90/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,- EUR monatlich abzüglich bereits gezahlter 327,85 EUR zu gewähren.
2.Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Im Streit ist die Angemessenheit der Aufwendungen des Antragstellers für seine Mietwohnung.

Der am 06.11.1963 geborene Antragsteller lebte bis Ende 2005 mit seiner Freundin U. K. und dem gemeinsamen Sohn R. in einer 3-Zimmer-Wohnung in D.-H. zusammen. Über das Vermögen des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 10.11.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Auszug von Frau K. und dem Sohn R. zog der Antragsteller zum 01.05.2006 alleine in eine 2-Zimmer-Wohnung in der K.-Straße 229 in D.-H ... Für diese Wohnung zahlte der Antragsteller eine Kaltmiete i.H.v. 298,- EUR sowie 50,- EUR Betriebskosten und 80,- EUR für Heizung und Warmwasser.

Nach Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 24.02.2006 und anschließendem Bezug von Krankengeld beantragte der Antragsteller am 19.04.2006 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 09.05.2006 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10. 2006 Leistungen i.H.v. monatlich 838,60 EUR, wobei sie irrtümlich von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 493,60 EUR ausging und Leistungen in dieser Höhe gewährte.

Am 04.05.2006 verfasste die Antragsgegnerin ein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass nach § 22 SGB II Kosten der Unterkunft nur insoweit anerkannt würden, als sie angemessen seien. Für den Antragsteller sei maximal eine Miete einschließlich der Betriebskosten i.H.v. 257,85 EUR angemessen. Da die tatsächlich zu zahlenden Miet- und Heizkosten 428,- EUR betragen würden, lägen die tatsächlichen Aufwendungen über den angemessenen Kosten. Der Antragsteller wurde gebeten, sich kurzfristig um eine angemessene Wohnung zu bemühen bzw. anderweitig zur Reduzierung der Unterkunftskosten beizutragen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die bisherige Miete im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende maximal bis zum 31.10.2006 berücksichtigt werden könnten. Mit Datum vom 05.05.2006 verfasste die Antragsgegnerin ein weiteres Schreiben, mit dem die Frist für die Zahlung der bisherigen Miete auf den 30.11.2006 korrigiert wurde. Die Schreiben wurden von der Antragsgegnerin ohne Zustellnachweis als einfacher Brief abgesandt.

Der Antragsteller mietete zum 01.11.2006 eine neue in der K.-Straße 231 in D.-H. gelegene 2-Zimmer-Wohnung an, die eine Wohnfläche von 62 qm hat. Für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 betrug die Kaltmiete einschließlich der Betriebskosten 350,- EUR zuzüglich 50,- EUR Heizkostenpauschale, für die Zeit seit dem 01.01.2007 hat der Antragsteller eine Kaltmiete einschließlich der Betriebskosten i.H.v. 360,- EUR sowie eine Heizkostenpauschale i.H.v. 70,- EUR zu zahlen.

Mit Bescheid vom 30.10.2006 bewilligte die Antragsgegnerin für November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 598,60 EUR und für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 30.04.2007 Leistungen i.H.v. 428,45 EUR monatlich. Dabei wurden ab dem 01.12.2006 Aufwendungen für Unterkunft nur noch in einer Höhe von 257,85 EUR anerkannt.

Am 15.11.2006 erhob der Antragsteller telefonisch Widerspruch gegen den Bescheid und trug zur Begründung vor, er sei mit der Mietsenkung nicht einverstanden und er habe keine Aufforderung der Antragsgegnerin erhalten, sich um eine Wohnung mit einer niedrigeren Miete zu bemühen.

Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin an den Antragsteller ein Schreiben vom 30.11.2006, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass die zur Zeit zu zahlende Miete i.H.v. 428,- EUR über den angemessenen Kosten liegen würde und dass die bisherige Miete maximal bis zum 31.05.2007 berücksichtigt werden könne. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 24.11.2006 förmlich zugestellt. Gleichzeitig erging ein Änderungsbescheid vom 20.11.2007, mit dem für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 493,60 EUR bewilligt wurden. Der Bescheid vom 30.10.2006 wurde mit Bescheid vom 21.11.2006 aufgehoben.

Am 23.11.2006 wurde zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung geschlossen, mit der sich der Antragsteller unter anderem verpflichtete, an vereinbarten psychologischen bzw. ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. Am 07.03.2007 erging ein Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 eine monatliche Absenkung der Regelleistung um 10 v.H. vorgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu einem psychologischen Untersuchungstermin vom 06.02.2007 nicht erschienen. Mit Datum vom 07.03.2007 erteilte die Antragsgegnerin einen weiteren Bescheid, mit dem eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 geregelt wurde, weil der Antragsteller die in der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt habe. Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller am 04.04.2007 Widerspruch.

Am 27.03.2007 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vom 23.04.2007 legte der Antragsteller den am 01.11.2006 geschlossene Mietvertrag bezüglich der Wohnung K.-Straße 231 in D.-H. vor, wobei er darauf hinwies, dass er den Vertrag bereits im Vorjahr bei der Antragsgegnerin vorgelegt habe. Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für den Monat Mai 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 430,- EUR und für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 Leistungen i.H.v. 327,85 EUR monatlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten der Unterkunft würden entsprechend dem Mietsenkungsschreiben vom 20.11.2006 nur noch in angemessener Höhe von 257,85 EUR gezahlt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.05.2007 Widerspruch.

Mit einem am 15.05.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller zunächst neben der Bewilligung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung die Zahlung des vollen Regelsatzes ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Absenkungen beantragt. Hinsichtlich der geltend gemachten vollen Regelleistung hat die Antragsgegnerin am 18.05.2007 die mit Bescheid vom 07.03.2007 erfolgte Absenkung der Regelleistung um 10 v.H. und am 15.06.2007 die mit Bescheid vom 07.03.2007 geregelte Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung aufgehoben. Der Antragsteller hat insoweit das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung auszuzahlen. Bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche sei zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht bezüglich des Sohnes mit der Mutter dahingehend geregelt worden sei, dass der Antragsteller seinen Sohn alle 14 Tage von freitags bis montags bei sich aufnehme und sich das Kind 3 Wochen während der Sommerferien, eine Woche in den Herbstferien und an den sogenannten Doppelfeiertagen bei ihm aufhalte. Im Hinblick auf das Alter des Kindes sei es angemessen, ihm ein eigenes kleines Zimmer zur Verfügung zu stellen. In der jetzigen Wohnung des Antragstellers sei ein kleines Kinderzimmer eingerichtet. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass das jetzt in Moers bei der Mutter wohnende Kind mehrere Jahre in D.-H. mit dem Antragsteller und der Mutter gelebt und 4 Jahre in den Kindergarten gegangen sei, so dass viele Freunde des Kindes dort leben würden. In einer Besprechung beim Jugendamt Moers seien die Eltern darauf hingewiesen worden, dass es für das Kind wichtig sei, die Kontakte während der Besuchswochenenden bei dem Antragsteller zu pflegen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller in einem Privatinsolvenzverfahren befinde und sich seine Aussichten, eine preiswertere Wohnung zu finden, dadurch erheblich verschlechtern würden. Aus diesem Grund seien Bemühungen des Antragstellers, bei der GEBAG in D. und bei der Treuhandstelle für Bergmannswohnungen eine Wohnung anzumieten, erfolglos geblieben.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,- EUR monatlich abzüglich bereits gezahlter 357,85 EUR monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der Unterkunftskosten liege schon kein Anordnungsgrund vor, da ein unzumutbarer Nachteil wie ein akut drohender Wohnungsverlust nicht erkennbar sei. Im übrigen bestehe auch kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf die angemessenen Unterkunftskosten habe. Bei der Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten orientiere sich die Antragsgegnerin zur Zeit hinsichtlich der Wohnungsgröße an den Richtwerten des Wohnungsbindungsgesetzes und hinsichtlich des Quadratmeterpreises am unteren Bereich des örtlichen Mietspiegels bzw. am aktuellen Duisburger Wohnungsmarkt. Die Wohnflächenobergrenze betrage für eine Person (alleinstehend) höchstens 45 qm zuzüglich 15 qm für jede weitere im Haushalt lebende Person. Die Miethöchstgrenze betrage bei der Grundmiete 3,94 EUR pro qm zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten, höchstens jedoch 1,79 EUR pro qm. Damit ergebe sich für einen Alleinstehenden eine Mietobergrenze bei 45 qm von 177,30 EUR Grundmiete zuzüglich 80,55 EUR Nebenkosten, d.h. insgesamt 257,85 EUR.

Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, er benötige aufgrund des besuchsweisen Aufenthaltes seines Sohnes ein weiteres Zimmer, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Besuche des Kindes nicht dazu führen könnten, dass eine Wohnungsgröße von 60 qm anerkannt werden könne, die bei einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft zugebilligt würden. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass auch 2- bzw. 2 1/2-Zimmer-Wohnungen mit einer Größe bis zu 45 qm auf dem Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl angeboten würden. Es sei zwar zutreffend, dass die Durchführung des privaten Insolvenzverfahrens die Wohnungssuche des Antragstellers erschweren würde. Dadurch sei die Anmietung einer neuen Wohnung jedoch nicht absolut ausgeschlossen, da eine Wohnungsvermietung überwiegend vom persönlichen Eindruck abhänge, den der Wohnungssuchende bei dem Vermieter hinterlasse.

Während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.06.2007 den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten gerichtet hat. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25.07.2007 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (Az. S 3 (10 ) AS 156/07).

Im Rahmen einer telefonischen Sachstandsanfrage hat der Antragsteller dem Gericht am 12.10.2007 mitgeteilt, dass ihm sein Vermieter wegen Nichtzahlung der vollständigen Miete die Kündigung angedroht habe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Nachdem die Antragsgegnerin die Bescheide vom 07.03.2007, mit denen die Regelleistung des Antragstellers um 10 v.H. und 30. v.H. abgesenkt worden war, während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgehoben hat, ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Betriebskosten i.H.v. 360,- EUR und Heizkosten i.H.v. 70,- EUR) und den von der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Unterkunftskosten (Miete und Betriebskosten 257,- EUR und Heizkosten i.H.v. 70,- EUR) für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007.

Der Antrag einer auf eine vorläufige Zahlung des Differenzbetrages gerichteten einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss v. 12.05.2005 - Az. 1 BvR 569/05). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag des Antragstellers insoweit zu entsprechen, dass im vorläufig Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzusprechen waren. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers setzen sich ausweislich des Mietvertrages zusammen aus einer Kaltmiete i.H.v. 288,- EUR, den Betriebskosten i.H.v. 72,- EUR und den Heizkosten i.H.v. 70,- EUR monatlich. Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, eine Einzelfallprüfung voraus, die sich an den Besonderheiten des Einzelfalles zu orientieren hat (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 10/06 R; BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 18/06 R). Dabei ist im Rahmen einer dreistufigen Prüfung zunächst die tatsächliche Größe der angemieteten Wohnung zu ermitteln und anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zu prüfen, welche Wohnungsgröße angemessen ist. Sodann ist der Wohnungsstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Da diese Faktoren im Mietzins ihren Niederschlag finden, muss der Quadratmeterpreis im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Somit kommt es nach der sogenannten Produkttheorie letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. In einem letzten Schritt ist zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes in dem räumlich maßgeblichen Gebiet für den Hilfebedürftigen die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Soweit eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht besteht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 18/06 R).

Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und vorliegend unter besonderer Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 2 GG vorzunehmen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht der Eltern. Dabei ist zunächst an den Regelfall gedacht, in der das Kind mit seinen in der Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft aufwächst. Der Begriff "Eltern" umfasst aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zunächst den Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einbezogen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes zusammen lebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Elternverantwortung durch ihn vorliegen (BVerfGE 79, 203, 210), ist unter dessen vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass Väter nichtehelicher Kinder unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind (BVerfGE 92, 198 ff.; BVerfG Beschluss v. 30.01.02 - Az. 2 BvR 231/00).

Somit kann sich der Antragsteller auf das ihm zustehende Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Dabei steht das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteiles ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteiles unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechtes unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist (BVerfG Beschluss v. 30.01.02 - Az. 2 BvR 231/00; BVerfG Beschluss v. 05.02.02 - Az. 1 BvR 2029/00). Somit ist im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beim Antragsteller das vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG betroffene Umgangsrecht des Antragstellers in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht zum früheren BSHG entschieden, dass die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach auch mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden müsse (BVerwG v. 18.02.1993 - Az. 5 C 30/89). Das Bundesverfassungsgericht hat dies dahingehend konkretisiert, dass im Rahmen der Beurteilung des "notwendigen" Lebensunterhaltes im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG grundsätzlich auch mehrere Besuche des Kindes innerhalb eines Monats beim nicht sorgeberechtigten Elternteil entsprechend der einverständlichen Regelung der Eltern ermöglicht werden müssen und eine sozialhilferechtliche Beschränkung auf einen einmaligen monatlichen Besuch nicht mit Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen sei (BVerfG Beschluss v. 25.10.1994 - Az. 1 BvR 1197/93). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG für die Ausgestaltung des Umgangsrechtes hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass es mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar wäre, das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteiles bei unterschiedlichen Wohnorten der Eltern unzumutbar zu erschweren oder faktisch zu vereiteln (BVerfG v. 05.02.2002 - Az. 1 BvR 2029/00).

Auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist unterdessen anerkannt, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechtes atypische Bedarfslagen gerade im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles anzunehmen und die Verwirklichung des Umgangsrechtes bei Bedürftigkeit im Rahmen des Leistungssystemes des SGB II zu ermöglichen ist (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 14/06 R; LSG NRW v. 10.05.07 - Az. L 20 B 24/07 SO-ER zur Berücksichtigung des Art. 6 GG im Rahmen der Auslegung der "Angemessenheit" in § 9 SGB XII).

Die Bedeutung des in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Elternrechts und der daraus resultierende besondere Schutz des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles müssen im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten dahingehend Berücksichtigung finden, dass bei regelmäßigen Besuchen des Kindes bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein größerer Wohnraum als angemessen zugrunde gelegt werden muss als für einen alleinlebenden Leistungsbezieher, der kein Umgangsrecht ausübt. Der Antragsteller und die Mutter des gemeinsamen Kindes haben eine einverständliche Umgangsregelung getroffen, nach der sich das Kind an jedem zweiten Wochenende von freitags bis montags, d.h. jeweils mit drei Übernachtungen beim Antragsteller aufhält. Darüber hinaus ist ein dreiwöchiger Besuch des Kindes in den Sommerferien, ein einwöchiger Besuch in den Herbstferien sowie Besuche an den Weihnachtsfeiertage bzw. Osterfeiertagen vorgesehen. Das in dieser Weise ausgestaltete Umgangsrecht ist geprägt durch regelmäßige Aufenthalte des Kindes beim Antragsteller und durch Besuche von nicht unerheblicher Dauer, nämlich im Regelfall mit drei hintereinander liegenden Übernachtungen. Bei einer solchen Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist von der Annahme einer jeweiligen zeitweisen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen, weil insoweit jeweils ein dauerhafter Zustand in der Form vorliegt, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei dem Antragsteller wohnt (vgl. BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 14/06 R; LSG NRW v. 04.07.07 - Az. L 19 B 44/07 AS).

Die während der Ausübung des Umgangsrechtes vorliegende Situation unterscheidet sich qualitativ in keiner Weise von Situationen, in denen ein Kind beispielsweise bei beiden Elternteilen abwechselnd im Haushalt lebt und versorgt wird (ebenso BSG aaO). Schon diese Betrachtungsweise rechtfertigt es, denselben Wohnraum als angemessen anzusehen wie in den Fällen, in denen sich ein minderjähriges Kind abwechselnd bei beiden Eltern aufhält. In diesen Fällen wird beim Leistungsbezug nach dem SGB II ein 2-Personen-Haushalt bei den Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt.

Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus dem Zweck einer einverständlichen Regelung des Umgangsrechtes ebenso wie aus dem Zweck der in § 1634 Abs. 3 BGB vorgesehenen gerichtlichen Regelung eines Umgangsrechtes, das dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, der das Kind zeitweise im Rahmen der Besuchsregelung bei sich aufnimmt, entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. Durch eine einverständliche Regelung des Umgangsrechtes tragen die getrennt lebenden Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind Rechnung, indem sie versuchen, durch Besuchsregelungen die regelmäßig mit der Trennung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennt lebenden Eltern zu finden (BVerfGE 31, 194, 205; BVerfG v. 25.10.1994 - Az. 1 BvR 1197/93). Dabei muss die Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Kindeswohl ausgerichtet sein, was insbesondere beinhaltet, dass dem Kind gute Bedingungen für seine Entwicklung geboten werden müssen (vgl. BVerfG v 07.03. 995 - Az. 1 BvR 790/91). Auch soweit hinsichtlich des Umgangsrechtes eine gerichtliche Regelung nach § 1684 Abs. 3 BGB zu treffen ist, muss das Wohl des Kindes der maßgebliche Gesichtspunkt sein und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt werden (BVerfGE 31, 194, 208; BVerfG v. 05.02.02 - Az. 1 BvR 2029/00).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Kind des Antragstellers 7 1/2 Jahre alt ist und im Rahmen der relativ langen Aufenthalte beim Antragsteller zur Verwirklichung seiner Bedürfnisse ebenso wie zur notwendigen Abgrenzung gegenüber dem Antragsteller genügend eigenen Raum in der Wohnung des Antragstellers benötigt, der ihm eine gewisse Autonomie erlaubt. Es muss ein Umfeld geschaffen werden, in dem der Sinn des Umgangsrechtes, das der Aufrechterhaltung und Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil dient, zum Tragen kommen kann, wobei den relativ langen Aufenthaltszeiten des Kindes beim Antragsteller ausreichend Rechnung getragen werden muss. Es ist erforderlich, das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Antragstellers nicht dadurch zu unterlaufen und letztlich zu vereiteln, dass die Lebensumstände des Kindes in der Wohnung des Antragstellers nicht altersgerecht gestaltet werden können und dadurch das Kind das Interesse an längeren Aufenthalten beim Antragsteller verliert. Auch insoweit ist das Kindeswohl maßgeblich zu berücksichtigen, da die Verhinderung oder Erschwerung der Aufrechterhaltung einer Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sich schädlich auf dessen Entwicklung auswirken kann (BVerfGE 31, 194, 209).

Somit ist es unter Berücksichtigung der zwischen den Eltern vereinbarten Regelung des Umgangsrechtes des Antragstellers und der regelmäßigen Aufenthalte den Sohnes des Antragstellers in dessen Wohnung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen, dass ausreichender Wohnraum für zwei Personen zur Verfügung steht. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine typisierende Bestimmung anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaues zulässig (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 18/06 R). Nach Ziffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (vgl. Ministerialblatt für das Land NRW 1989, 1714, 1716) ist für einen Haushalt mit zwei Personen eine Wohnungsgröße von 60 qm Wohnfläche angemessen. Legt man die von der Antragsgegnerin für die im unteren Segment der Wohnungen im Bereich der Stadt D. ermittelten und von ihr als maßgeblich angesehenen Quadratmeterpreise von 3,94 EUR Kaltmiete und 1,79 EUR Nebenkosten zugrunde, ergibt sich als Produkt eine Kaltmiete von 363,80 EUR, die über den tatsächlichen Aufwendungen i.H.v. 360,- EUR liegt. Somit sind die tatsächlichen Aufwendungen i.H.v. 360,- EUR als angemessen anzusehen.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die insoweit ermittelten angemessenen Aufwendungen für die Wohnung des Antragstellers allein dem Antragsteller, und nicht über die Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft teilweise dem Sohn des Antragstellers zustehen, nämlich bezogen auf die Tage, in denen er sich in der Wohnung des Antragstellers aufhält. Nach Auffassung der Kammer ist bezogen auf die Kosten der Unterkunft in der besonderen Konstellation der Realisierung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles allein der Antragsteller als Anspruchsinhaber anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nicht für Zeiten des gemeinsamen Lebens mit seinem Sohn jeweils eine größere Wohnung und für Zeiten des Alleinwohnens eine kleinere Wohnung anmieten und bewohnen kann. Das bedeutet in der Konsequenz, dass das Umgangsrecht nur dadurch realisiert werden kann, dass dauerhaft eine Wohnung zur Verfügung steht, die ausreichend Wohnraum für Zeiten des Aufenthaltes des Sohnes in der Wohnung aufweist.
Legt man dies zugrunde, dann handelt es sich um einen aus der Realisierung des Umgangrechtes ergebenden Anspruch des Antragstellers auf angemessenen Wohnraum und auf Leistung der insoweit entstehenden Kosten. Es ist anerkannt, dass auch bei Vorliegen anderer besonderer Einzelfallumstände von der grundsätzlich vorzunehmenden Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl abzusehen ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn 24 mit zahlreichen Beispielen; Kalthorn in Hauck/Noftz § 22 SGB II Rn 17). Im übrigen hat die Kammer erhebliche Bedenken, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Sohnes des Antragstellers bei dem Antragsteller anzunehmen und die Antragsgegnerin nach § 36 SGB II als örtlich zuständig anzusehen für die Gewährung von anteiligen Unterkunftskosten bezogen auf eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller (ebenso Peters/Wrackmeyer in NDV 2007, 145, 148; offengelassen in LSG NRW v. 07.03.07 - Az. L 20 B 328/06 AS ER). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch bei Zugrundelegung eines eigenen Anspruches des Kindes für die jeweilige Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung des Antragstellers der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen wäre, das er diesen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat.

Im Rahmen der Antragstellung vom 19.04.2006 hat der Antragsteller bereits angegeben, dass sein Sohn R. in seiner Wohnung wochenendweise bei ihm leben würde. Bei den späteren Antragstellungen hat er insoweit keine Veränderung angegeben. Zur Beantragung entsprechender anteiliger Wohnkosten für seinen Sohn war der Antragsteller nach § 38 SGB II bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst auch die Einlegung des Widerspruches gegen den Bescheid, in deren Rahmen er ausdrücklich geltend gemacht hat, dass sein Sohn einen Anspruch auf angemessene Räumlichkeiten für die Zeit der Aufenthalte in seiner Wohnung habe (vgl. Eichler/Spellbrink § 38 Rn 18 mwN). Der Antragsteller wäre nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG auch bevollmächtigt, einen entsprechenden Anspruch auf anteilige Wohnkosten im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. für Anspruch auf Regelleistung des Kindes im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes: LSG Berlin-Brandenburg v. 21.11.06 - Az. L 10 B 1061/06 AS ER).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, je offensichtlicher der materiell-rechtliche Anspruch begründet ist. Der konkret drohende Verlust einer Wohnung stellt eine gegenwärtige und dringende Notlage dar, die das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Im Hinblick auf das dem Vermieter nach § 543 Abs. 2 BGB bei Verzug des Mieters mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht ist der Vortrag des Antragstellers, der Vermieter habe ihm die Kündigung angedroht, glaubhaft.

Dementsprechend sind dem Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes, d.h. für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch insoweit obsiegt hat, dass die Antragsgegnerin die die Regelleistung absenkenden Bescheide vom 07.03.2007 während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgehoben hat.
Rechtskraft
Aus
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