L 11 AS 216/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 167/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 216/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.

Nachdem der Kläger gegen eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung vorging und diese letztlich nicht unterschrieb, wurde diese von der Beklagten durch Verwaltungsakt vom 22.12.2006 gegenüber dem Kläger erlassen. In der Eingliederungsvereinbarung wurde dem Kläger unter Konkretisierung der sich aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergebenden Verpflichtungen insbesondere zu Eigenbemühungen vorgegeben, "mindestens 5 Bewerbungen pro Monat in den nächsten 6 Monaten, auch um befristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen" nachzuweisen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er sei nicht gesund und habe demgemäß auch einen Erwerbsminderungsrentenanspruch bereits geltend gemacht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 als unbegründet zurück. Nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II sei ein Erlass der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt angezeigt gewesen, da der Kläger keine Umstände vorgebracht habe, die ein Abweichen von der Sollensvorschrift rechtfertigen würden. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er so erwerbsgemindert sei, dass ein atypischer Fall vorliege, der es rechtfertige, vom Erlass einer Eingliederungsvereinbarung abzusehen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 23.05.2007 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2007 sowie den Bescheid vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Eingliederungsvereinbarung konnte ihm gegenüber im Wege eines Verwaltungsaktes erlassen werden.

Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Kläger wegen dessen Verhaltens letztlich nicht zustandegekommen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht zustande, sollen die Regelungen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen, so die gesetzliche Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II. Die Regelungen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II müssen dann im Regelfall erfolgen (Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II 2005 § 15 RdNr 14); nur in atypischen Fällen kann eine Regelung durch Verwaltungsakt unterbleiben. Das Gesetz sieht ausdrücklich kein Einvernehmen (wie in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II) bei Regelung durch Verwaltungsakt vor.

Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der Vorgehensweise nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II zuließe, liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit Beträchtigungen gesundheitlicher Art überhaupt bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, Berücksichtigung finden dürfen. Solange ein Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehrt, gibt er grundsätzlich zu erkennen, dass er sich selbst als erwerbsfähig einschätzt. Erwerbsfähigkeit bedeutet dann aber auch, dass ein Kläger sich um seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen hat, also auch den Eingliederungsmaßnahmen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II stellen muss.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen in besonderen Fällen ausnahmsweise dazu führen können, dass ein atypischer Fall vorliegt, der den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II sperren könnte, war im konkreten Fall der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger nicht rechtswidrig. Denn der Kläger hat es versäumt nachzuweisen, dass gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die jegliche Eigenbemühung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt als sinnlos erscheinen lassen. Weitere Ermittlungen waren der Beklagten aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht möglich.

Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Kläger behaupteten Gesundheitsstörungen tatsächlich bestehen, machen diese die konkrete Eingliederungsvereinbarung nicht rechtswidrig. Denn die Beklagte hat dem Kläger nichts aufgegeben, was angesichts seines Gesundheitszustandes unmöglich wäre. Im Wesentlichen beschränkt sich die Eingliederungsvereinbarung darauf, die Pflichten aus dem SGB II zu erläutern. Lediglich soweit dem Kläger aufgegeben wird, 5 Bewerbungen pro Monat für einen Zeitraum von 6 Monaten vorzuweisen, wird dem Kläger gegenüber Zusätzliches in Konkretisierung der abstrakten Pflichten aus dem SGB II aufgegeben. Die vom Kläger behaupteten Gesundheitsstörungen hindern ihn nicht daran, die gewünschten Bewerbungen vorzunehmen. Dafür, dass es ihm unmöglich sei, Bewerbungen zu schreiben, hat der Kläger nichts vorgetragen. Außerdem hat er keinerlei erfolglose Bewerbungen nachgewiesen.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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