L 1 KR 18/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KR 534/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 18/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn das Grundbedürfnis der Kommunikation im Sinne eines Basisausgleichs abgesichert ist und insbesondere auch keine Gefahr der Vereinsamung besteht, hat ein Gehörloser keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Bildtelefon.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Bildtelefon.

Der am ...1970 geborene Kläger leidet seit seinem ersten Lebensjahr an beidseitiger Gehörlosigkeit.

Am 16.03.2004 beantragte er bei der Beklagten die Versorgung mit einem Bildtelefon. Mit einem Bildtelefon könne er über Telefonvermittlungsdienste mit Hörenden rund um die Uhr in Kontakt treten. Anders als mit einem Faxgerät sei ihm auf diese Weise ein Dialog möglich, wie er zum Beispiel bei der Vereinbarung von Terminen erforderlich sei. Auch Notrufstellen könne er über das Bildtelefon erreichen. Weiterhin könne er soziale Kontakte pflegen, da immer mehr Gehörlose über ein Bildtelefon verfügten. Fax, E-Mail oder SMS seien für diese Art der Kommunikation kein Ersatz. Dem Antrag waren eine Verordnung von Dr. M1 , Fachärztin für Hals-Nasen-und Ohrenkrankheiten, vom 15.03.2004 und ein Kostenvoranschlag der Firma M Com GmbH vom 25.02.2004 für ein "Bildtelefon ISDN TelePhoSee WVP-1000 mit Video-Anrufbeantworter" beigefügt.

Mit Bescheid vom 23.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Nutzung eines Telefons gehöre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zur elementaren Lebensbetätigung. Ferner setzten Bildtelefone systembedingt voraus, dass der Kommunikationspartner auch über ein entsprechendes Gerät verfügen müsse. Bildtelefone unterlägen damit in der praktischen Anwendung sehr starken Einschränkun-gen, so dass sie nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fielen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2004 unter Berufung auf das Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 08.01.2002 mit dem Aktenzeichen S 44 KR 624/99 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Befriedigung des Grundbedürfnisses "Kommunikation" durch Telefon, Fax, Schreibtelefon oder Bildtelefon mit Großbildwiedergabe des Gesprächspartners diene in der Regel nicht dem Ausgleich eines behinderungsbedingt eingeschränkten Grundbedürfnisses "Kommunikation", sondern ermögliche nur in bestimmten Lebenssituationen eine schriftliche oder bildtechnische Kommunikationsmöglichkeit. Im Einzelfall könne nach ständiger Rechtsprechung ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät – wie das Schreibtelefon oder Bildtelefon – für einen Gehörlosen oder Ertaubten ein erforderliches Hilfsmittel darstellen, wenn bei dem Versicherten ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation zumindest die konkrete Gefahr der Vereinsamung bestehe und der Versicherte nachweislich kein Telefaxgerät oder andere Kommunikationsmöglichkeiten (wie E-Mail) nutzen könne. Dafür fänden sich vorliegend aber keine Anhaltspunkte.

Dagegen hat der Kläger am 27.07.2004 Klage beim SG Chemnitz erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, mit einem Bildtelefon könne er im Wege der Gebärdensprache echte Kommunikation durch Dialog führen. Außerdem sei die Gewährung eines Bildtelefons bereits auf Grund des mittlerweile bestehenden Kommunikationsstandards der Allgemeinheit gerechtfertigt. Darüber hinaus lägen bei ihm auch besondere Umstände vor, welche die Gewährung eines Bildtelefons rechtfertigten. Trotz seines Wohnsitzes in P. verfüge er über einen Freundeskreis, der überwiegend weit entfernt wohne, insbesondere in F. und M ... Mit dem Bildtelefon könne er nicht nur andere Personen, die selbst über ein Bildtelefon verfügten, erreichen, vielmehr stünden ihm auch eine Vielzahl von speziellen Vermittlungs- und Übersetzungsstellen zur Verfügung. Mit Schreiben vom 09.02.2005 hat er auf Anfrage des SG Chemnitz mitgeteilt, über ein Faxgerät zu verfügen. Seit 01.01.2005 beziehe er Arbeitslosengeld. Schon die derzeitige Arbeitssuche mache eine Kommunikation mittels Bildtelefon notwendig. Zur Vermeidung einer Vereinsamung sei es ihm nicht zuzumuten, ausschließlich schriftlich oder unter Inkaufnahme längerer Fahrzeiten mit Freunden und Bekannten in seiner Muttersprache, der Gebärdensprache, zu kommunizieren. Das Bildtelefon sei für ihn ein notwendiges Mittel zur Integration und Gleichberechtigung in der Gesellschaft. Bereits unter dem Gesichtspunkt einer sofortigen Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sei die Beklagte zur Kostenübernahme für ein Bildtelefon verpflichtet. Die Neuanschaffung eines Schreibtelefons sei weder eine preisliche Alternative noch werde sie auch nur annähernd den kommunikativen Möglichkeiten eines Bildtelefons gerecht.

Die Beklagte hat vorgetragen, Telefonieren diene den besonderen privaten, beruflichen oder allgemein gesellschaftlichen Bedürfnissen, aber nicht den elementaren Lebensbetätigungen. Im Vordergrund stehe die berufliche und gesellschaftliche Integration, die nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Auch sei nicht zu erkennen, dass ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die konkrete Gefahr der Vereinsamung bestehe.

Mit Urteil vom 10.01.2006 hat das SG Chemnitz die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2004 ver-urteilt, den Kläger mit einem Bildtelefon zu versorgen. Die Beklagte sei nach § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet, den Kläger mit einem Bildtelefon auszustatten. Bildtelefone gehörten weder zu den nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossenen Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis noch handele sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Versorgung des Klägers mit einem Bildtelefon sei weiterhin erforderlich im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Der Kläger sei auf Grund seiner beidseitigen Gehör-losigkeit von einer Behinderung betroffen, die seine Fähigkeit einschränke, sowohl an ei-ner direkten als auch an der allgemeinen Fernkommunikation per Telefon teilzunehmen. Die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit anderen Menschen sei dem Kläger nur unter Einsatz der von ihm beherrschten Gebärdensprache möglich. An der akustischen Fernkommunikation könne er überhaupt nicht teilnehmen, so dass er insoweit auf den schriftlichen Austausch zum Beispiel per Brief, E-Mail oder SMS angewiesen sei. Der Einsatz eines Bildtelefons sei insoweit geeignet, die Behinderung des Klägers auszugleichen beziehungsweise abzumildern. Seine Versorgung mit einem Bildtelefon setze nicht unmittelbar an seiner Behinderung, nämlich der Gehörlosigkeit, an. Der Kläger könne auch mit einem Bildtelefon nicht hören, sondern dieses führe durch die Erweiterung der Kommunikationsmöglichkeiten lediglich zu einem mittelbaren Ausgleich der Behinderung. Im Falle des nur mittelbaren Behinderungsausgleiches sei die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Abgrenzung zur Leistungspflicht sonstiger Rehabilitationsträger auf die Gewährleistung der Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbe-dürfnisse beschränkt. Zu derartigen Grundbedürfnissen gehörten die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendi-gen Grundwissens (Schulwissens) umfassten. Die Teilnahme an der Fernkommunikation mittels Telefon zähle zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Das Telefonieren habe sich insbesondere im letzten Jahrzehnt derart entwickelt, dass kaum noch ein privater Haushalt darauf verzichte. Der Versorgung des Klägers mit einem Bildtelefon zur Gewährleistung der allgemeinen Grundbe-dürfnisse des täglichen Lebens stehe auch nicht entgegen, dass das Hilfsmittel dem Kläger nur in eingeschränktem Maße die Möglichkeit zur Teilnahme am allgemeinen Telefonverkehr eröffne. Die Beklagte habe insoweit zutreffend darauf hingewiesen, der Kläger sei zur Nutzung des Bildtelefons stets darauf angewiesen, dass auch sein Gesprächspartner ein entsprechendes Gerät besitze und der Gebärdensprache mächtig sei. Der Kläger verfüge jedoch bereits gegenwärtig über einen größeren Freundeskreis von zwölf Personen, der diese Voraussetzungen erfülle. Er habe darüber hinaus durch die Vermittlungstätigkeit der CallCenter für Gehörlose die Möglichkeit, mittelbar am allgemeinen Telefonverkehr teil-zunehmen und die Vorteile des Ferngesprächs im Unterschied zum fernschriftlichen Verkehr per Brief, Fax oder E-Mail zu nutzen. Damit biete das Bildtelefon dem Kläger erhebliche kommunikative Gebrauchsvorteile, die seine Integration förderten. Bei Versagung der Versorgung mit einem Bildtelefon bestehe beim Kläger die konkrete Gefahr der Ver-einsamung. Der 35-jährige Kläger sei ledig und kinderlos. Er lebe in P ... Bis Ende 2004 sei er als Chemielaborant an der Universität in M. tätig gewesen. Auf Grund dessen verfüge er nur über einen kleinen Freundeskreis in der unmittelbaren Umgebung seines Wohnortes. Der überwiegende Teil seiner Freunde wohne in M. und F ... Die Ausfüh-rungen des Klägers würden insoweit auch durch die von ihm bereits im Verfahren zur Akte gereichte Liste vom 12.08.2004 bestätigt, in welcher er diejenigen Personen anführe, mit denen er bereits gegenwärtig per Bildtelefon kommunizieren könne. Auf Grund dieser bisherigen persönlichen Entwicklung des Klägers und seiner Lebensverhältnisse bestehe für ihn ein besonderes Bedürfnis, auf die Mittel der Fernkommunikation zurückzugreifen, um seine in der Vergangenheit begründeten sozialen Kontakte zu Freunden und Bekannten zu erhalten. Die Leistungspflicht der Beklagten sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger mit einem Faxgerät oder einem Schreibtelefon oder im Wege des E-Mail Verkehrs über das Internet an der Fernkommunikation teilnehmen könne und diese Kom-munikationsmöglichkeiten unter Umständen wirtschaftlicher seien, da das Bildtelefon als einziges Gerät das unmittelbare Gespräch der Kommunikationspartner unter Einsatz der Gebärdensprache ermögliche. Alle sonstigen Hilfsmittel ließen lediglich ein fernschriftli-ches Kommunizieren zu und stellten damit keine vergleichbare Alternative zu dem Bildtelefon dar, weil sie einen Informations- und Meinungsaustausch nur mit langer Verzögerung ermöglichten.

Gegen das der Beklagten am 25.01.2006 zugestellte Urteil hat diese am 16.02.2006 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, durch notwendige Hilfsmittel sollten dem Behinderten nicht die nahezu unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden ermöglicht, sondern nur ein Basisaus-gleich der Behinderung gewährleistet werden. Zur Befriedigung des Grundbedürfnisses Kommunikation könne ein Bildtelefon im Einzelfall nur dann diesen Basisausgleich schaf-fen, wenn z.B. auf Grund einer Mehrfachbehinderung die anderen zur Verfügung stehen-den Kommunikationsmöglichkeiten nicht genutzt werden könnten. Auch wenn einzig das Bildtelefon einen direkten Dialog in der Gebärdensprache ermögliche, sei dieser direkte Dialog nicht zwingend zur Befriedigung des Grundbedürfnisses Kommunikation erforderlich. Denn während von Gehörlosen vor Jahren noch hauptsächlich das Schreibtelefon als Kommunikationsmittel benutzt worden sei, sei dieses heute insbesondere durch das Faxgerät, E-Mail, Chatten und SMS weitgehend verdrängt worden. PC, Fax und Handy seien heute so weit verbreitet, dass sie zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehörten. Durch diese Kommunikationsmittel erschließe sich für Gehörlose heute ein deutlich breiteres Feld an Kommunikationsmöglichkeiten als noch vor Jahren. Die Kommuni-kation sei nicht auf die Personen beschränkt, die ebenfalls über ein Bildtelefon verfügten. Ferner stehe durch die Inanspruchnahme von speziellen Telefonvermittlungsdiensten (Relay-Services), die zwischen Gehörlosen und Hörenden vermittelten, eine Alternative zur Verfügung, für die ein Bildtelefon nicht notwendig sei. Es ließen sich keine Anhaltspunkte finden, dass der Kläger auf Grund seiner Lebensverhältnisse unumgänglich auf ein Bildtelefon angewiesen sei. Die Auffassung des SG, beim Kläger bestehe die konkrete Gefahr der Vereinsamung, könne nicht nachvollzogen werden. Der Anspruch auf einen Behinderungsausgleich finde insbesondere dort seine Grenze, wo die Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil der jeweils zusätzlich erschließbaren Kommunikationsmöglichkeiten nicht mehr gegeben sei. In Anbetracht der nicht unerheblichen Kosten für das beantragte Bildtelefon und des nur eingeschränkten Kreises von Personen, die darüber zu erreichen seien, sei der darin liegende geringfügige Gebrauchsvorteil nicht von der Solidargemeinschaft zu tragen. Im Hinblick auf die Versorgung für Not- und Eilfälle (zum Beispiel bei Krankheit, Unfall oder Straftat) ergebe sich keine Rechtfertigung, alle Gehörlosen und Ertaubten mit einem entsprechenden Fernkommunikationsmittel auf Kosten der gesetzli-chen Krankenversicherung zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ausschlaggebend sei, dass ihm die Möglichkeit eröffnet werden müsse, in seiner Muttersprache – der Gebärden-sprache – zu kommunizieren. Dies sei ihm über größere Entfernungen einzig und allein durch die Verwendung eines Bildtelefons möglich. Andernfalls bestehe bei ihm die konkrete Gefahr der Vereinsamung.

Der Senat hat den Beteiligten Informationen über ein mit PC und Webcam per Internet arbeitendes Unternehmen, das Vermittlungsdienste für gehörgeschädigte Menschen erbringt, übermittelt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben, denn der Kläger ist durch den Bescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2004 nicht in rechtswidriger Weise beschwert. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sie die Kosten für ein Bildtelefon nicht zu übernehmen hat, da ein solches zum Ausgleich der Behinderungen des Klägers nicht notwendig ist.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasst die Krankenbehand-lung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

1. Ein Bildtelefon ist nicht zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung erforderlich. Die erste Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V betrifft lediglich solche Gegenstände, die auf Grund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verant-worteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 19/03 RBSGE 93, 176 Rn. 11 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7). Eine derartige therapeutische Funktion erfüllt ein Bildtelefon nicht. Es ist auch nicht erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Eine drohende Behinderung im Sinne der zweiten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegt dann vor, wenn eine Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2007, § 33 SGB V Rn. 10). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Bildtelefon in diesem Sinne zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung erforderlich ist. Die Behinderung, unter welcher der Kläger leidet – beidseitige Taubheit – droht nicht, sondern sie ist bereits eingetreten. Insoweit kann es lediglich um einen Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V gehen. Bei dem vom Kläger hervorgehobenen Erfordernis der sofortigen Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe geht es um Prophylaxe, die weit im Vorfeld einer drohenden Behinderung ansetzt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13.06.2007 – L 1 KR 107/05 – juris Rn. 14).

2. Auch zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein Bildtelefon nicht erforderlich.

a) Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BSG zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktionen dienen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris Rn. 12; Urteil vom 17.01.1996 – 3 RK 16/95SozR 3-2500 § 33 Nr. 20; Urteil vom 17.01.1996 – 3 RK 38/94SozR 3-2500 § 33 Nr. 18). Ein Bildtelefon ersetzt nicht die beim Kläger ausgefallenen Hörorgane, sondern kompensiert nur teilweise deren ausgefal-lene Funktionen. Dies reicht aber zur Begründung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allein nicht aus.

b) Wird eine Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur noch für bestimmte Lebensbereiche ausgeglichen, so kommt es nur dann zu einer weiteren Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn es sich um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen (BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 KR 3/99 RSozR 3-2500 § 33 Nr. 34; Urteil vom 06.08.1998 – B 3 KR 3/97 RSozR 3-2500 § 33 Nr. 29). Denn der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst auch Hilfsmittel, welche die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen, wenn ihr Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris Rn. 12; Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 19/03 RBSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

Zu derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris Rn. 12; Urteil vom 10.11.2005 – B 3 KR 31/04 RSozR 4-2500 § 33 Nr. 10 Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 3/02 RSozR 3-2500 § 33 Nr. 46).

aa) Zwar ist ein Bildtelefon grundsätzlich dazu geeignet, nicht nur Informationen aufzunehmen, sondern auch mit anderen zu kommunizieren. Es dient somit der Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Klä-ger einen Anspruch darauf hätte, mit einem Bildtelefon versorgt zu werden. Denn die gesetzliche Krankenversicherung schuldet nur einen Basisausgleich der Behinderung selbst in Form eines Aufschließens zu Gesunden, nicht aber im Sinne des vollständigen Gleichziehens (siehe BSG, Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 19/03 RBSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, jeweils Rn. 14). Aus diesem Grunde zählt die Aufnahme von Information und die Kommunikation mit anderen nicht schlechthin zu den Grundbedürfnissen, sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Informationsaufnahme zum Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens erforderlich ist (näher dazu BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 13/03 RSozR 4-2500 § 33 Nr. 6 Rn. 12 ff.) oder wenn die Kommunikation mit anderen der Vermeidung von Vereinsamung dient (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 13/03 RSozR 4-2500 § 33 Nr. 6 Rn. 12; Urteil vom 30.01.2001 – B 3 KR 10/00 RSozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S. 224 f.).

Die Versorgung mit einem Bildtelefon würde diesen Basisausgleich überschreiten. Zur Verwirklichung des Grundbedürfnisses Kommunikation stehen dem Kläger vielfältige Alternativen zur Verfügung: So kann er z. B. E-Mails oder SMS versenden und empfangen, ein Fax-Gerät benutzen, im Internet chatten oder so genannte Relay-Services in Anspruch nehmen. Unter Verwendung einer Webcam ist ihm sogar eine echte Unterhaltung in der Gebärdensprache möglich, sofern auch sein Gesprächspartner über die entsprechende tech-nische Ausstattung verfügt. Die Argumentation, auf Grund der inzwischen vorhandenen Verbreitung von Telefonen in der Bevölkerung müsse auch einem Hörgeschädigten zur Verwirklichung seines Grundbedürfnisses auf Kommunikation auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung umfassend die Möglichkeit des Telefonierens eingeräumt werden (so neben der erstinstanzlichen Entscheidung: SG München, Urteil vom 04.10.2001 – S 44 KR 624/99 – juris S. 3-4; SG Dresden, Urteil vom 28.07.2005 – S 18 KR 398/02 – juris Rn. 19-24, und Urteil vom 01.08.2006 – S 25 KR 157/05 – juris Rn. 22-26), vermag nicht zu überzeugen. Käme es entscheidend darauf an, wie häufig ein Kommunikationsmittel von Gesunden genutzt wird, würde sich die Frage stellen, ob bei den Mobilitätsmitteln nicht ebenso verfahren und in weiterem Umfang die behindertengerechte Ausrüstung von Kraft-fahrzeugen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müsste, als es gegenwärtig der Fall ist (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7). Maßgebend kann daher nur sein, wie dringend ein Behinderter auf ein Kommunikationsmittel angewiesen ist. Folglich kann Telefonieren dann nicht als Grundbedürfnis angesehen werden, wenn bei dem Hörgeschädigten nicht die Gefahr der Vereinsamung droht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.10.1995 – 3 RK 30/94SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S. 84 f.). Hierfür bestehen beim Kläger, der an keiner Mehrfach-behinderung leidet, sondern nach seinem eigenen Vortrag durchaus mobil ist, aber keine Anhaltspunkte. Auch bei der Verwirklichung des Grundbedürfnisses Mobilität ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG von der gesetzlichen Krankenversicherung stets nur die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes im Nahbereich der Wohnung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris Rn. 12-18). Ein ähnli-cher Maßstab ist dann aber auch für den Bereich der Kommunikation anzulegen. Ein un-mittelbarer Kontakt vor Ort im Sinne persönlicher Interaktion ist dem Kläger indes mög-lich. Dem Kläger ist es aufgrund seiner Mobilität auch möglich, diese persönliche Interaktion an anderen Orten als seinem Wohnsitz zu realisieren (z. B. Fahrten zu Verwandten, Freunden und Bekannten). Die von der Klägerseite mit dem Bildtelefon bezweckte Fern-kommunikation und Integration des Klägers geht demnach über den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistenden Basisausgleich hinaus. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dazu in der Lage ist, sein Grundbedürfnis auf Kommunikation durch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu befriedigen (anders verhielt es sich in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 23.08.1995 – 3 RK 7/95SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 zugrunde lag). Der Kläger kann – abgesehen von Briefpost – mit einem PC über das Internet mit anderen Personen kommunizieren. PCs sind inzwischen in 77 % der deut-schen Haushalte vorhanden (Quelle: wikipedia, Stichwort: Personal Computer), ein Internetzugang besteht für 68 % der erwachsenen Deutschen (Quelle: www.heise.de/newsticker/meldung/83774). Die entsprechenden Angaben und Nachweise sind den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch dargelegt worden. bb) Der vom Kläger ins Feld geführte Aspekt, er sei auf die sofortige Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe angewiesen, ist demgegenüber dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Diese zählt aber ebenso wenig wie ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis Behinderter zu den allgemeinen Grundbedürfnissen (siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.2007 zu einer Rauchmeldeanlage – L 1 KR 107/05 – S.8). Ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der gesetz-lichen Krankenversicherung nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R – juris). Überdies haben Krankenversicherte nur Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, soweit Grundbedürfnisse betroffen sind, nicht aber auf eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 KR 3/99 RSozR 3-2500 § 33 Nr. 34).

c) Darüber hinaus ist die Frage der Erforderlichkeit im Einzelfall im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und im Sinne der vom SG ergänzend herangezogenen §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auch deswegen zu verneinen, weil sich die Versorgung des Klägers mit einem Bildtelefon nicht mit dem in § 12 SGB V (in Verbindung mit § 7 und § 4 Abs. 2 SGB IX) normierten Wirtschaftlichkeitsgebot in Einklang bringen lässt (zum Zusammenspiel von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V siehe BSG, Urteil vom 29.09.1997 – 8 RKn 27/96SozR 3-2500 § 33 Nr. 25).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen gemäß § 33 SGB V "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V lautet: "Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

Eine wirtschaftlichere Alternative zu einem Bildtelefon stellt jedenfalls ein PC mit einer Webcam dar. Ein PC mit Webcam ist deutlich billiger als das vom Kläger begehrte Bildtelefon für 950 EUR (so auch in vergleichbaren Fällen Hessisches LSG, Urteil vom 12.04.2007 – L 1 KR 219/05 – juris, S. 3, und SG Bayreuth, Urteil vom 13.04.2005 – S 9 KR 427/04 – juris, S. 2). Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und der-jenigen des SG München im Urteil vom 04.10.2001 (S 44 KR 624/99, juris, S. 3) handelt es sich bei einem Bildtelefon somit nicht um das einzige technische Hilfsmittel, das einem Gehörlosen eine fernmündliche Verständigung im Wege der Gebärdensprache und damit einen direkten Dialog ermöglicht. Ein PC mit Webcam erfüllt denselben Zweck.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger mit einem Bildtelefon Freunde und Dienste kontaktieren kann, die ebenfalls über ein Bildtelefon verfügen. Denn auch insoweit ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 KR 3/99 RSozR 3-2500 § 33 Nr. 34). Die Ausstattung mit einer Tech-nik, die inzwischen durch eine deutlich preisgünstigere Alternative ersetzt werden kann, kommt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch nicht im Einzelfall in Betracht. Der Beklagten ist es schließlich nicht möglich, auf die technische Ausstattung im Freundeskreis des Klägers Einfluss zu nehmen. Sobald aber derzeit mit einem Bildtelefon ausgestattete Freunde des Klägers auf eine Webcam umrüsten würden, würde die Versor-gung des Klägers mit einem Bildtelefon auch in seinem Einzelfall entwertet. Die Versor-gung mit einem Hilfsmittel, das eine Behinderung nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleicht, ist aber unwirtschaftlich (so BSG, Urteil vom 17.01.1996 – 3 RK 16/95SozR 3-2500 § 33 Nr. 20). Im Übrigen hat die Beklagte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Inanspruchnahme so genannter Relay-Services offen steht. Insofern bestehen insbesondere Gebärdensprach-Dolmetschdienste. Sie setzen lediglich die Ver-wendung eines PC mit einer Webcam über das Internet voraus. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger über einen PC und eine Webcam verfügt, da diese ihrerseits nicht den Begriff des Hilfsmittels erfüllen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved