S 2 KR 259/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 259/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 21.05.2002 in der Fasung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 wird abgeändert.
II. Die Beklagte hat entsprechend ihrem Anerkenntnis die Hälfte der Transportkosten von der W. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie W. in das AWO-Seniorenheim in M. am 13.05.2002 zu tragen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Tatbestand:

Streitig ist, wer die anlässlich des Krankentransportes von der W. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie W. in das Arbeiterwohlfahrt-Seniorenheim in M. am 13.05.2002 entstandenen Fahrkosten zu tragen hat.

Die Versicherte M. G., geboren 1915, verstorben 2002, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, lebte bis zu ihrer Einweisung in die W. Klinik in W. im Seniorenheim K. in A. Sie war in diesem Seniorenheim untergebracht, weil ihr Ehemann ebenfalls in A. lebte und sie regelmäßig besuchen konnte. Vom 28.01. bis 13.05.2002 wurde die Klägerin stationär in der W. Klinik in W. behandelt. Während dieser stationären Behandlung verlegte der Ehemann seinen Wohnsitz ins Arbeiterwohlfahrt-Altenheim in M. Deshalb wurde der Heimplatz in K. gekündigt und ein neuer Heimvertrag für M. G. in M. abgeschlossen. Am 13.05.2002 wurde die Versicherte mit Krankentransport von der W. Klinik in W. ins Arbeiterwohlfahrt-Altenheim nach M. transportiert.

Am 08.05.2002 hatte der Stationsarzt der W. Klinik der Beklagten mitgeteilt, dass die Entlassung am 13.05.2002 erfolgen solle und für die Fahrt nach M. aufgrund der Erkrankung (senile Demenz mit Unruhezuständen) ein Krankentransport notwendig sei. Weder öffentliche Verkehrsmittel noch die einfache Fahrt in einem Pkw wie z. B. Taxi seien zumutbar, es gehe um eine Begleitperson während der Fahrt zusätzlich zum Fahrzeuglenker. Bedenken oder Einwände bezüglich der Kostenübernahme sollten dem gesetzlichen Betreuer mitgeteilt werden.

Am 21.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für die Fahrt nach M. nicht in den Erstattungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fielen. Notwendig seien lediglich die Kosten zum Haus K. in A. gewesen. Eine Kostenübernahme für die Mehrkosten könne nicht erfolgen.

Der Kläger trug vor, der frühere Haushalt des Ehemannes in Arnsberg sei wegen dessen Pflegebedürftigkeit aufgelöst worden. Der Ehemann habe seinen Wohnsitz nach M. verlegt. Deshalb sei der Heimplatz in K. gekündigt und ein neuer Heimvertrag für M. G. in M. abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe sie zweifelsohne nur ihren Wohnsitz bei ihrem Ehemann in M. gehabt, so dass ein Transport "nach Hause" nur ein solcher nach M. habe sein können.

Mit Bescheid vom 19.06.2002 stellte die Beklagte fest, dass bei der Ermittlung der Fahrkosten nur der Weg zum nächsten erreichbaren Altenheim in K. übernommen werden könne. M. G. habe im Seniorenheim K. vollstationär gepflegt werden können. Ein Transport nach M. sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 zurückgewiesen, soweit die Fahrkosten den Betrag von 13,00 Euro überschritten. Die Kostenübernahme beschränke sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werdenden Fahrkosten. Der Wohnsitz von M. G. sei während ihres stationären Krankenhausaufenthaltes aus persönlichen Gründen nach M. verlegt worden. Der Transport von W. nach M. sei daher aus privaten Gründen erforderlich gewesen. Von einem notwendigen Transport im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sei allenfalls bis zum Caritas Pflegeheim in N. auszugehen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 14.10.2003) erhoben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.06.1975 seien die Transportkosten ausnahmsweise zu einem anderen, weiter entfernten Ort als beim Rücktransport in die ursprüngliche Wohnung zu übernehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliege, die entstehenden Mehrkosten nicht unangemessen hoch seien und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Hauptleistung stünden. Da der Ehemann seinen Wohnsitz aufgrund eigener Pflegebedürftigkeit verlegt gehabt habe und der Kläger und seine Familie in Unterfranken ansässig sei, sei die Rückkehr in die bisherige Wohnung nicht mehr zumutbar gewesen.

Die Beteiligten gehen bei den nicht aktenkundig entstandenen Kosten davon aus, dass diese im Bereich von 400 bis 500 Euro liegen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der erkennenden Kammer hat sich die Beklagte bereit erklärt, über die bereits zugestandenen 13,00 Euro hinaus insgesamt die Hälfte der von der W. Klinik W. in das Arbeiterwohlfahrt-Seniorenheim in M. entstandenen Transportkosten zu übernehmen.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid vom 21.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger nicht bereit ist, die Hälfte der Transportkosten zu übernehmen.

Die Kammer hat zum Verfahren die Beklagtenakte beigezogen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, dass es angemessen ist, dass die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis die Hälfte der Transportkosten von der W. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie W. in das Arbeiterwohlfahrt-Seniorenheim in M. am 13.05.2002 zu tragen hat.

Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) übernimmt die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschießlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Für die Kammer steht fest, dass nach dem ärztlichen Attest der W. Klinik W. vom 08.05.2002 kein Transport mit einem Krankenwagen notwendig war, da lediglich die Notwendigkeit einer Begleitperson während der Fahrt bescheinigt wurde.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.06.1975 - 5 RKN 50/74 - festgestellt, dass die nach beendeter Krankenhausbehandlung entstehenden notwendigen Kosten der Fahrt vom Krankenhaus zur Wohnung des Versicherten zu tragen sind. Ausnahmsweise hat der Träger der Krankenversicherung die Kosten einer Fahrt vom Krankenhaus zu einem weiter entfernten Ort zu tragen, wenn ein wichtiger Grund dies verlangt und die entstehenden Mehrkosten nicht unangemessen hoch und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Hauptleistung stehen.

Zu Recht hat deshalb der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Rückkehr von M. G. in das Seniorenheim K. in A. wertlos gewesen wäre, da dieser Heimplatz bereits gekündigt worden war. Allerdings wäre Frau G. dort - wie bereits vor der Krankenhausbehandlung - weiterhin vollständig versorgt gewesen. Wegen des Wohnsitzwechsels des Ehemannes nach M. war es durchaus angezeigt und sinnvoll, auch den Wohnsitz der M. G. dorthin zu verlegen. Damit ist jedoch nicht ausgesagt, dass die Beklagte sämtliche Transportkosten, die durch den privaten Umzug entstanden waren, in vollem Umfang zu übernehmen hat. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Kosten der Fahrt nicht unangemessen hoch sein dürfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Hauptleistung stehen müssen. Deshalb hält es die Kammer für angemessen, dass die Beklagte sich zwar an den Transportkosten beteiligt, jedoch nicht sämtliche Kosten übernimmt.

Zudem beinhalten die notwendigen Transportkosten nicht sämtliche Kosten des Krankenwagentransportes. Frau G. hätte von der billigsten und zweckmäßigsten Möglichkeit Gebrauch machen müssen. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. einem Taxi mit Begleitperson wären zumutbar und angemessen gewesen. Denn nicht körperliche Beschwerden, sondern lediglich die senile Demenz mit Unruhezuständen war als Grund für einen "Krankentransport" genannt.

Die Kostensentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Eine Berufung ist nicht zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die 500,00 Euro nicht übersteigt. Da es sich um eine einmalige Leistung handelt und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sah es die Kammer nicht als erforderlich an, die Berufung zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved