S 10 AS 163/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 163/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.07.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzuges des Bescheides vom 11.07.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. wegen Nichtvornah-me des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 eine monatliche Regelleistung i.H.v. 243,- EUR jeweils unter Anrechnung der bereits erbrachten Regelleistungszahlung zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung der dem Antragsteller gewährten Regelleistung wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und wegen Nichtaufnahme einer Arbeitsgelegenheit um jeweils 30 vom Hundert der Regelleistung.

Der am 26.08.1974 geborene Antragsteller absolvierte von 1993 bis 1996 eine Ausbildung zum Verfahrensmechaniker, ohne diese mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Der Antragsteller meldete sich nach dem Ende der Ausbildung arbeitslos und übte seitdem zwei kurzfristige Beschäftigungen im August 1999 und im Juni 2001 aus. In der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 31.01.2006 war er im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Kraftfahrer tätig. Der Antragsteller bemühte sich seit 1996 mehrfach um eine Umschulungsmaßnahme. Im Rahmen einer von September bis November 2000 durchgeführten Trainingsmaßnahme "Fit für Weiterbildung", während der die Eignung der Teilnehmer für bestimmte Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen überprüft und auf die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme vorbereitet werden sollte, wurde festgestellt, dass der Antragsteller für IT-Berufe und Kaufmännische Berufe nicht geeignet sei. Im Dezember 2002 nahm der Antragsteller an einem Eignungstest bezüglich der Tätigkeit des Informationselektronikers teil, den er nicht bestand. Im Rahmen einer von der Agentur für Arbeit Duisburg veranlassten ärztlichen Begutachtung wurde aufgrund einer Untersuchung vom 30.03.2006 festgestellt, dass wegen eines Wirbelgleitens im Bereich der Lendenwirbelsäule rückenbelastende Tätigkeiten zu meiden seien und infolge einer chronischen Atemwegserkrankung Expositionen gegenüber atemwegs- und hautbelastende Stoffe vermieden werden sollten.

In der Zeit vom 14.11.2006 bis zum 27.11.2006 nahm der Antragsteller an einer Trainingsmaßnahme zur aktuellen Eignungsfeststellung und Berufsorientierung teil. Als Ergebnis wurde ihm am 17.01.2007 von der Arbeitsvermittlerin mitgeteilt, dass Zweifel an der Eignung für die von dem Antragsteller gewünschte Umschulung im IT-Bereich bestünden und dass eine Umschulung in diesem Berufsbereich aufgrund der Arbeitsmarktsituation von der Antragsgegnerin zur Zeit nicht gefördert würden, da es in diesem Bereich zu wenig Stellen und zu viele Arbeitslose gebe. Zudem sei es in Anbetracht der langen Arbeitslosigkeit des Antragstellers erforderlich, ihn durch eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen.

Durch eine Beurteilung während und nach Beendigung der Gemeinwohlarbeit könnten seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden. Nach einem von der Arbeitsvermittlerin gefertigten Aktenvermerk bestand der Antragsteller im Rahmen dieses Gespräches auf einer Umschulung im IT-Bereich und lehnte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ab, mit der nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin eine Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an einer Gemeinwohlarbeit im Einsatzfeld Gesundheitswesen für die Zeit vom 30.01.2007 - 29.01.2008 vereinbart werden sollte.

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 17.01.2007 einen schriftlichen Bescheid, mit dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde. Als Verpflichtungen des Antragstellers wurde die Durchführung von 10 Bewerbungen pro Monat und die Teilnahme an einer Gemeinwohlarbeit mit Mehraufwandsentschädigung im Einsatzfeld Gesundheitswesen geregelt. Mit weiterem Bescheid vom 19.01.2007 wurde dem Antragsteller die im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Gesundheitswesen/Modul II zugewiesen. Als Träger der Maßnahme wurde die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände und als Mehraufwandsentschädigung ein Stundenlohn von 1,50 EUR bzw. nach Ablauf von 3 Monaten 2,- EUR angegeben. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am 29.01. 2007 Widerspruch, der hinsichtlich des Bescheides vom 17.01.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 und hinsichtlich des Bescheides vom 19.01.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 zurückgewiesen wurde. Die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen sind unter den Aktenzeichen S 3 (10) AS 69/07 und S 3 (10) AS 131/07 beim Sozialgericht Duisburg anhängig.

Nach einem weiteren Aktenvermerk der Antragsgegnerin fand am 23.01.2007 ein Gespräch des Teamleiters mit dem Antragsteller statt, in dem dem Antragsteller nochmals mitgeteilt wurde, dass Umschulungen mit einem Berufsabschluss im IT-Bereich derzeit von der Antragsgegnerin nicht gefördert würden, da es in diesem Bereich zu wenige Stellen und zu viele Arbeitslose geben würde. Zudem habe eine Eignung des Antragstellers für Tätigkeiten im IT-Bereich bisher nicht festgestellt werden können. In diesem Gespräch stimmte der Antragsteller einer Untersuchung durch den Psychologischen Dienst zu, in deren Rahmen geklärt werden sollte, für welche Berufsbereiche der Antragsteller geeignet sei. In einer Eingliederungsvereinbarung vom 16.02.2007 wurde geregelt, dass sich der Antragsteller mit der Einschaltung des Psychologischen Dienstes einverstanden erklärt und sich verpflichtet, die Termine beim Psychologischen Dienst wahrzunehmen.

In dem daraufhin von der Antragsgegnerin eingeholten psychologischen Gutachten vom 05.04.2007 wurde festgestellt, dass der Antragsteller über die intellektuellen Voraussetzungen verfügen würde, um erfolgreich eine Umschulung auf mittlerem Kammerniveau bewältigen zu können. Eine Umschulung beispielsweise zum Informationselektroniker sei zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Risiken behaftet, insbesondere wegen der knappen mathematischen Kenntnisse des Antragstellers. Daher wäre es sinnvoll, dass der Antragsteller zunächst an einer deutlichen Verbesserung seiner Mathematikkenntnisse arbeiten würde und sich durch einen VHS-Kurs erste Kenntnisse einer Programmiersprache aneignen würde. Im Anschluss daran könnte vom Psychologischen Dienst eine Überprüfung der Kenntnisfortschritte erfolgen, falls der Antragsteller sich weiterhin für eine Umschulung im IT-Bereich interessiere.

In einem am 27.04.2007 mit der Arbeitsvermittlerin geführten Gespräch wurde der Inhalt des Gutachtens mit dem Antragsteller besprochen. Nach einem Aktenvermerk der Arbeitsvermittlerin hielt der Antragsteller trotz der von der Antragsgegnerin für diesen Berufsbereich als ungünstig beurteilten Arbeitsmarktlage und der in dem Gutachten festgestellten mathematischen Defizite und fehlenden Grundkenntnisse in einer Programmiersprache an seinem Berufsziel IT-Informationselektroniker fest. Daher wurde von der Arbeitsvermittlerin "als letzter gemeinsamer Versuch" vorgeschlagen, im Rahmen einer Gemeinwohlarbeit berufliche Erfahrungen im IT-Berufsfeld zu erwerben. Dabei wurden dem Antragsteller die Einsatzfelder Technischer Helfer Anwendung Software, Technischer Helfer System Hardware und Medienassistent vorgeschlagen. Eine Stelle im Bereich System Hardware wurde von dem Antragsteller nicht befürwortet, weil dies nach seiner Einschätzung eine persönliche Überforderung sein könnte. Die Tätigkeit als Medienhelfer erschien dem Antragsteller eher als eine Unterforderung. Daher fiel die Auswahl auf eine Tätigkeit als Technischer Helfer im Bereich Betreuung von Jugendlichen im Umgang mit Anwendungssoftware (Technischer Helfer, 15.24 Modul I bei der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in Duisburg). Ferner wurde besprochen, dass dem Antragsteller neben Ausübung der Gemeinwohlarbeit noch genügend Zeit bleibe, um sich um seine mathematischen Defizite zu kümmern. Daraufhin schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin am 27.04.2007 eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung, mit der die Antragsgegnerin eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung anbot und sich der Antragsteller zur Teilnahme an der Gemeinwohlarbeit im Einsatzfeld 15.24 Technischer Helfer Modul I bis zu 30 Stunden pro Woche verpflichtete. Mit Bescheid vom 27.04.2007 wurde dem Antragsteller ab dem 11.05.

2007 bis zum 10.05.2008 diese Tätigkeit zugewiesen, wobei als Träger der Maßnahme die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände und als Mehraufwandsentschädigung ein Stundenlohn von 1,50 EUR bzw. nach Ablauf von 3 Monaten von 2,- EUR angegeben wurde.

Der Antragsteller sprach am 14.05. und 24.05.2007 bei der zuständigen Einrichtung vor und äußerte in den Gesprächen, dass er keine Gemeinwohlarbeit leisten, sondern eine Umschulung machen wolle. Er gab an, er habe diesbezüglich auch bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Daraufhin erging am 31.05.2007 ein Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem der Zuweisungsbescheid für die Stelle bei der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände mit Wirkung zum 07.06.2007 aufgehoben wurde, da der Antragsteller die Gemeinwohlarbeit nicht angetreten habe.

In einem weiteren Gespräch mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass wegen seines Verhaltens die Absenkung seiner Regelleistung um 30 vom Hundert beabsichtigt sei. Dies gelte auch wegen seiner früheren Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Antragsteller gab an, er habe dem Träger gegenüber zum Ausdruck gebracht, keine Gemeinwohlarbeit, sondern eine IT-Umschulung machen zu wollen. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller von der Arbeitsvermittlerin eine andere Gemeinwohlarbeit als Bürohelfer angeboten. Insoweit wurde am 20.06.2007 eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, mit der sich der Antragsteller zur Teilnahme an einer Gemeinwohlarbeit im Einsatzfeld Allgemeiner Bürohelfer Modul II in Duisburg verpflichtete. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2007 wurde ihm diese Tätigkeit bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt für die Zeit vom 04.07.2007 bis zum 31.05.2008 zugewiesen. Der Antragsteller übt diese Tätigkeit nach seinen Angaben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seit dem 26.07.2007 aus.

Mit Bescheid vom 29.06.2007 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 in einer Gesamthöhe von 504,36 EUR monatlich bewilligt. Am 11.07.2007 erging ein Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 monatlich um 30 vom Hundert, d.h. i.H.v. 104,- EUR abgesenkt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich am 17.01.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 11.07.2007 wurde die Regelleistung für den gleichen Zeitraum ebenfalls um 30 vom Hundert, d.h. um weitere 104,- EUR monatlich abgesenkt, weil der Antragsteller die am 27.04.2007 angebotene Arbeitsgelegenheit als Gemeinwohlarbeit nicht aufgenommen habe. Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30.07.2007 Widerspruch.

Mit einem am 20.08.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen beide Bescheide gestellt. Er ist der Auffassung, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide überwiegend wahrscheinlich sei. Die Festsetzung einer Sanktion wegen Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung sei schon deshalb nicht rechtmäßig, weil diese Eingliederungsvereinbarung im Januar 2007 abgeschlossen werden sollte und nach einem Zeitablauf von 6 Monaten eine Sanktion nicht mehr erfolgen dürfe. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen, die konkrete Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Auch hinsichtlich der Sanktion wegen Nichtantrittes der Gemeinwohlarbeit sei der lange Zeitablauf zu berücksichtigen. Im übrigen sei dem Antragsteller nicht hinreichend deutlich mitgeteilt worden, um welche Tätigkeit es sich gehandelt habe. Um prüfen zu können, ob eine Verpflichtung zur Annahme der Gemeinwohlarbeit bestehe, müssten die genauen Umstände, Umfang und Art der Arbeit mitgeteilt werden. Die zeitgleiche Verhängung von 2 Sanktionen habe zur Folge, dass der Antragsteller nicht mehr existenzfähig sei, wenn er sich nicht von Bekannten und Verwandten Geld leihen könnte, so dass auch ein Anordungsgrund bestehe.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

1.die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 30.07.2007 gegen den Absenkungsbescheid vom 11.07.2007 (Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen) wieder herzustellen, 2.die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 30.07.2007 gegen den Absenkungsbescheid vom 11.07.2007 (Zumutbare Tätigkeit nicht aufgenommen) wieder herzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Bescheide vom 11.07.2007 seien ersichtlich rechtmäßig, so dass das Interesse an einer baldigen Vollziehung der Verwaltungsakte überwiege. Soweit eine Leistungsabsenkung wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt sei, ergebe sich die Rechtmäßigkeit aus § 31 Abs.1 Nr. 1 a SGB II. Der Anordnung der Sanktion wegen Nichtantritts der Gemeinwohlarbeit stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeitsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt sei. Die Eingliederungsvereinbarung enthalte die Bezeichnung des Einsatzfeldes Technischer Helfer, wobei es sich um verschiedene Tätigkeiten handeln würde. Dem Antragsteller sei im Rahmen des Gespräches vom 27.04.2007 anlässlich des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung der Inhalt der Arbeitsgelegenheit näher erläutert worden. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, weil sich der Antragsteller darauf verweisen lassen müsse, einen Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen zu stellen, worauf der Antragsteller in den angefochtenen Bescheiden hingewiesen worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ist zulässig.

Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die mit zwei Bescheiden vom 11.07.2007 vorgenommene Absenkung der Regelleistung des Antragstellers um jeweils 104,- EUR für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in Fällen, in denen das durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Aus § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Mit einem Bescheid, der nach § 31 Abs. 6 SGB II die Absenkung der Regelleistung feststellt, wird über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden, sodass die Widersprüche des Antragstellers nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. LSG NRW vom 27.08.2007 - Az L 1 B 33/07 AS ER).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 11.07.2007, der eine Absenkung der Regelleistung wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung regelt, ist begründet.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind - neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes - vor allem die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache von Bedeutung. Ist ein Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist der Widerspruch bzw. die Klage dagegen aussichtslos, wird eine aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten in dieser Weise nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mit berücksichtigt werden können. Je größer die Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren zu beurteilen sind, desto geringe Anforderungen an das Aussetzungsintersse des Antragstellers sind zu stellen (vgl. Meyer-Ladewig § 86 b Rn 12 mwN).

Der Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Regelleistung des Antragstellers i.H.v. 30 v.H. wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung abgesenkt wurde, ist offensichtlich rechtswidrig, so dass der Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung insoweit begründet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Antragsteller am 17.01.2007 angebotene Eingliederungsvereinbarung als solche rechtmäßig gewesen wäre. Einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, steht jedenfalls entgegen, dass die Antragsgegnerin unmittelbar darauf einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erlassen hat. Mit dem Verwaltungsakt ist inhaltlich geregelt worden, was in der von dem Antragsteller angebotenen Eingliederungsvereinbarung vorgesehen war, d.h. insbesondere die Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an einer Gemeinwohlarbeit im Einsatzbereich Gesundheitswesen. Damit hat die Antragsgegnerin von der in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, eine Regelung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 durch Verwaltungsakt zu treffen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt.

Mit Erlass des Verwaltungsaktes hat die Antragsgegnerin den von ihr verfolgten Zweck, eine Regelung hinsichtlich einer Teilnahme des Antragstellers an einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu treffen, durch eine hoheitliche Maßnahme erreicht. Es stellt einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, darüber hinaus einen Sanktionsbescheid aus dem Grund zu erlassen, dass eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller nicht zustande gekommen ist. Durch die Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird hoheitlich in die Vertragsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt und nach dem eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein muss. Die Verhängung einer Sanktion bei Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II verstößt gegen das Gebot der Erforderlichkeit (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2007 - Az. L 8 AS 605/06 ER; LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2007 - Az. L 13 AS 4160/06 ER - B; OVG Bremen vom 15.08.2007 - Az. S 2 B 292/07; Hauck/Noftz § 15 SGBII Rn 22).

Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleichwirksames Mittel erreicht werden kann, welches das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Die Antragsgegnerin hat die von ihr angestrebte Eingliederungsvereinbarung nicht durch übereinstimmende Willenserklärung, sondern durch Verwaltungsakt umgesetzt. Sie hat damit das Ziel erreicht, welches zunächst durch Vertragsabschluss nicht gelang (LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2007 - Az. L 8 AS 605/06 ER). Die Vornahme der Herabsetzung der Regelleistung wegen des vorherigen Nichtzustandekommens einer freiwilligen Vereinbarung hätte ausschließlich Straf- und Disziplinierungscharakter und wäre damit nicht nur unverhältnismäßig, sondern würde auch dem Sinn und Zweck der Sanktionsmöglichkeit des § 31 Abs. 1 SGB II widersprechen. Die in § 31 SGB II vorgesehenen Sanktionen sollen erzieherisch auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einwirken, der sich weigert, seine Arbeitskraft zur Selbsthilfe einzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2006 - Az. L 10 B 191/06 AS ER mwN). Die Vorschrift soll den Grundsatz des Förderns und Forderns verwirklichen und gewährleisten, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit unternimmt. Somit hat die Vorschrift einen edukatorischen, auf Verhaltensänderung gerichteten Zweck (vgl. Berlit in LPK SGB II § 31 Rn 78). Dieser Zweck kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht notwendige Ausübung einer Gemeinwohlarbeit durch Verwaltungsakt geregelt hat. Der Abschluss einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung erübrigt sich bei Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II hat dagegen keinen Selbstzweck als Bestrafungsinstrument, worauf die zusätzliche Verhängung einer Sanktion hinauslaufen würde (vgl. Hauck/ Noftz § 31 Rn 15).

Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II vorgesehene Sanktionsmöglichkeit läuft bei der hier vorgenommenen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Auslegung nicht ins Leere. Da die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wonach eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden kann, als Sollvorschrift konzipiert ist, sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen gerade der Abschluss einer Vereinbarung über eine Eingliederungsstrategie sinnvoller erscheint als die einseitige Festlegung von Maßnahmen durch Verwaltungsakt. Für diese Fallgestaltung ist es sinnvoll und erforderlich, dass der Leistungsträger die Möglichkeit einer Sanktionierung hat, um eine aus seiner Sicht sinnvollere und erfolgversprechendere Regelung im Rahmen einer Vereinbarung herbeizuführen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch entschieden, von der in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den angestrebten Zweck mit einem Verwaltungsakt in gleicher Weise erreichen kann wie mit einer Eingliederungsvereinbarung.

Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides auch in zeitlicher Hinsicht. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung durch den Antragsteller einen Zeitraum von fast 6 Monaten verstreichen lassen, bis die Absenkung der Regelleistung vorgenommen wurde. In diesem Zeitraum waren keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des geltend gemachten Pflichtverstoßes erforderlich. Im Hinblick auf die edukatorische, auf Verhaltensänderung zielende Zweckrichtung der in § 31 Abs. 1 SGB II vorgesehenen Sanktionierung erscheint ein 6-monatiges Zuwarten als nicht hinnehmbar (vgl. für die Anwendung einer 3-Monatsgrenze: Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn 145; Sonnhoff in Juris PK-SGB II § 31 Rn 247; für eine Einzelfallprüfung mit einer 6-monatigen absoluten Höchstgrenze: Rixen in Eicher/Spellbrink § 31 Rn 58). Erst recht ist es aus Sicht der Kammer unzulässig, eine Pflichtverletzung aus der Vergangenheit zur künftigen Sanktionierung aufzusparen und die Sanktionierung dann zeitgleich mit einer weiteren Sanktionierung wegen einer späteren Pflichtverletzung vorzunehmen (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn 144).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem eine Herabsetzung der Regelleistung um 30 v.H. wegen Nichtaufnahme einer Arbeitsgelegenheit als Gemeinwohlarbeit vorgenommen wurde, ist dagegen nicht begründet. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, so dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II ist das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. der Regelleistung abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, soweit der Hilfebedürftige für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweist.

Der Antragsteller schloss mit der Antragsgegnerin am 27.04.2007 eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung, mit der ihm eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung angeboten wurde und er sich verpflichtete, an der angebotenen Gemeinwohlarbeit bis zu 30 Stunden pro Woche bis zu einem Jahr vom 11.05.2007 bis zum 10.05.2008 teilzunehmen. Dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass Träger der Maßnahme die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in Duisburg sein sollte und dass es sich um das Einsatzfeld 15.24 Technischer Helfer Modul I in Duisburg handeln sollte. Am 27.04.2007 erging ein entsprechender Zuweisungsbescheid, der darüber hinaus nähere Angaben zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung enthält.

Der Antragsteller hat sich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II geweigert, die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Arbeitsgelegenheit auszuüben. Er nahm zwar Kontakt mit dem zuständigen Träger auf und sprach am 14.05. und 24.05.2007 bei der Einrichtung vor, in der die Gemeinwohlarbeit geleistet werden sollte. Er brachte dabei jedoch zum Ausdruck, dass er keine Gemeinwohlarbeit, sondern eine Umschulung machen wollte. Gleichzeitig wies er darauf hin, er habe diesbezüglich bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Auch in einem anschließenden Gespräch mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin bekräftigte er unter Hinweis auf die von ihm begehrte Umschulung seine Absicht, keine Gemeinwohlarbeit verrichten zu wollen.

Damit brachte der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, die vereinbarte Gemeinwohlarbeit zu leisten, weil aus seiner Sicht nur eine Umschulung zu einer Integration in den Arbeitsmarkt führen würde.

Eine Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers setzt ferner voraus, dass die in der Eingliederungsvereinbarung getroffene Regelung rechtmäßig ist. In der Eingliederungsvereinbarung wurde dem Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne des §16 Abs. 3 SGB II angeboten. Nach dieser Vorschrift sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Der Antragsteller gehört zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die trotz langjähriger Bemühungen keine Arbeit finden können. Er hat nach dem Ende der Ausbildungszeit im Jahre 1996 mit Ausnahme zweier kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von jeweils einigen Wochen und einer geringfügigen Beschäftigung seit 11 Jahren keine Arbeit gefunden. In solchen Fällen können nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, wenn diese Tätigkeiten im öffentlichen Interesse liegen, als zusätzliche Arbeiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden und hierfür eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen bezahlt wird. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere liegt die von der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände als Trägerin angebotene Betreuung von Jugendlichen im Umgang mit Anwendungssoftware im öffentlichen Interesse.

Soweit der Antragsteller die Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung in Zweifel gezogen hat, weil die Tätigkeit nicht hinreichend bestimmt beschrieben und die genauen Umstände, Umfang und Art der Tätigkeit nicht mitgeteilt worden seien, ergibt sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung und des Sanktionsbescheides. Es ist zwar zutreffend, dass die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt sein muss. Soweit - wie hier - kein Verwaltungsakt anstelle einer Eingliederungsvereinbarung erlassen worden ist und § 33 SGB X nicht unmittelbar gilt, ergibt sich das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit aus der Überlegung, dass dem Hilfebedürftigen eine Überprüfung möglich sein muss, ob die angebotene Arbeit zumutbar und angemessen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 28.06. 06 - Az. L 14 B 518/06 AS ER). Danach muss erkennbar sein, dass es sich um ein Angebot zu gemeinnütziger Arbeit handelt und die Arbeit ihrer Art und ihrem Umfang nach hinreichend konkretisiert sein (vgl. LSG NRW v. 19.07.06 - Az. L 20 B 130/06 AS ER).

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in der Eingliederungsvereinbarung beschriebene Tätigkeit nicht isoliert gesehen werden kann, sondern das Ergebnis eines längeren Gespräches zwischen dem Antragsteller und der Arbeitsvermittlerin der Antragsgegnerin gewesen ist. Inhaltlich ging es in dem in einem ausführlichen Aktenvermerk dokumentierten Gespräch um eine Annäherung der konträren Auffassungen des Antragstellers, der weiterhin eine IT-Ausbildung absolvieren wollte, und der Arbeitsvermittlerin, die eine Heranführung an den Arbeitsmarkt durch Ausübung einer Gemeinwohlarbeit befürwortete und das Berufsziel IT-Informationselektroniker als nicht realisierbar ansah. Als Kompromiss wurde dem Antragsteller "als letzter gemeinsamer Versuch" vorgeschlagen, im Rahmen einer Gemeinwohlarbeit berufliche Erfahrungen im IT-Bereich zu erwerben, um somit die Voraussetzungen für eine IT-Ausbildung zu verbessern und zu einem späteren Zeitpunkt den Ausbildungswunsch des Antragstellers wieder aufzugreifen. Weiterer Hintergrund dieser Maßnahme war die Überlegung, dass der Antragsteller neben der Ausübung der Gemeinwohlarbeit noch genügend Zeit habe, sich um die in dem psychologischen Eignungsgutachten festgestellten mathematischen Defizite zu kümmern.

Dem Antragsteller wurden von der Arbeitsvermittlerin mehrere Einsatzfelder vorgeschlagen, in deren Rahmen er berufliche Erfahrungen im IT-Bereich erwerben könne, nämlich die Bereiche Technischer Helfer Anwendungssoftware (15.24 Modul I), Technischer Helfer Systemhardware und Medienassistent. Eine Stelle im Bereich Systemhardware wurde vom Antragsteller nicht erwogen, weil dies nach seinen Angaben eine persönliche Überforderung sein könnte. Die Aufgabe als Medienhelfer schien dem Antragsteller eher eine Unterforderung zu sein, so dass schließlich die Auswahl auf den Technischen Helfer, 15.24 Modul I bei der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in Duisburg fiel mit dem Tätigkeitsbereich Betreuung von Jugendlichen im Umgang mit Anwendungssoftware. Dies hat Eingang in die schriftlich vereinbarte Eingliederungsvereinbarung gefunden, in dem als Verpflichtung des Antragstellers die Teilnahme an Gemeinwohlarbeit bis zu 30 Stunden pro Woche bis zu einem Jahr mit Mehraufwandsentschädigung geregelt wurde, als Träger die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in Duisburg und als Einsatzfeld 15.24 Technischer Helfer Modul I aufgeführt wurde. Vor dem Hintergrund der vorherigen Verhandlungen des Antragstellers mit der Arbeitsvermittlerin, des Eingehens auf die Vorstellungen des Antragstellers hinsichtlich der angebotenen 3 verschiedenen Einsatzfelder und der damit verbundenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen ist die in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführte Tätigkeit hinreichend bestimmt. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in dem der Eingliederungsvereinbarung vorausgehenden Gespräch ausreichend über die angebotenen Arbeitsgelegenheiten der Art und des Inhaltes nach konkret informiert worden ist und aufgrund dieser Informationen selbst Einfluss auf die Auswahl der Tätigkeit genommen hat. Damit ist der Zweck des Gebots der hinreichenden Bestimmtheit, nämlich die Prüfung der Zumutbarkeit und Geeignetheit der Maßnahme in vollem Umfang erfüllt worden (vgl. zur Berücksichtigung von vorbereitenden Gesprächen: LSG Berlin-Brandenburg v. 28.09.2006 - Az. L 14 B 518/06 AS ER).

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Antragsteller tatsächlich zweimal am 14.05. und am 24.05. Kontakt mit dem Träger der Maßnahme und der Einrichtung, in der er tätig werden sollte, aufgenommen hat. Selbst wenn man unterstellen würde, die Arbeitsgelegenheit sei ihm zuvor nicht bestimmt genug beschrieben worden, kann sich der Antragsteller im nachhinein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf berufen, die in der Eingliederungsvereinbarung beschriebene Tätigkeit sei nicht ausreichend konkretisiert gewesen. Der Antragsteller hat das Angebot nicht deswegen abgelehnt, sondern hat Kontakt zu der Einrichtung aufgenommen und sich dadurch selbst die Gelegenheit verschafft, entsprechende Informationen über die Gemeinwohlarbeit zu erhalten. Er hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er das Angebot als ausreichend bestimmt akzeptiert und hat sich damit des Rechts begeben, diesen Mangel nachträglich zur Abwendung der gesetzlichen Folgen des Nichtantritts der Gemeinwohlarbeit geltend zu machen (vgl. LSG Hamburg v. 17.04. 2007 L 5 B 75/07 ER AS). Der Antragsteller hat die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit nicht wegen nicht hinreichender Konkretisierung der Tätigkeit abgelehnt, sondern allein aus dem Grund nicht wahrgenommen, weil er weiterhin eine Ausbildung im IT-Bereich bewilligt bekommen wollte.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Nichtaufnahme der Arbeitsgelegenheit liegt nicht vor. Insbesondere spricht der Umstand, dass der Antragsteller eine qualifizierte Ausbildung im IT-Bereich anstrebt, nicht gegen die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Der Antragsteller ist mit Ausnahme zweier kurzfristiger Tätigkeiten seit 11 Jahren nicht mehr ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Erfahrungsgemäß kann in einer solchen Situation die Einübung in allgemeine, am ersten Arbeitsmarkt regelmäßig abgefragt Arbeitstugenden unter den besonderen Bedingungen einer im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeitsgele-genheit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Wiedergewöhnung an die Bedingungen, die für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unerlässlich sind, fördern (vgl. LSG NRW v. 24.09.2007 - Az. L 20 B 169/07 AS ER). Eine solche Tätigkeit ist somit für die Wiedereingliederung des seit langem nicht mehr berufstätigen Antragstellers in das reguläre Arbeitsleben geeignet und sinnvoll. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Antragsteller angestrebte Ausbildung in einem Beruf im IT-Bereich erfolgversprechend und für eine spätere Integration in den ersten Arbeitsmarkt förderlich ist. Sowohl für die Ausbildung selbst, in deren Rahmen Berufspraktika stattfinden, als auch für die anschließende Wiedereingliederung des Antragsteller ist es erforderlich, den Antragsteller an die mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen Anforderungen und Bedingungen wieder zu gewöhnen. Zudem wurde die Gemeinwohlarbeit unter berufsspezifischen Gesichtspunkten ausgesucht, da dem Antragsteller berufliche Erfahrungen gerade für den Bereich vermittelt werden sollten, in dem er eine Ausbildung und eine spätere Tätigkeit anstrebt.

Unter Berücksichtigung des von der Arbeitsagentur Duisburg eingeholten Gutachtens des Dr. W. vom 30.03.2006 bestehen zudem keine gesundheitlichen Bedenken die vereinbarte Tätigkeit im Rahmen der Betreuung von Jugendlichen im Umgang mit Anwendungssoftware. Für das Vorliegen eines sonstigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB II, der die Zumutbarkeit der Tätigkeit entfallen lassen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Rechtswidrigkeit des die Absenkung der Regelleistung feststellenden Bescheides ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Zeitpunkt, zudem die Sanktionsentscheidung von der Antragsgegnerin getroffen worden ist. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, die Antragsgegnerin habe nicht erst 6 Monate nach dem angeblichen Fehlverhalten die Sanktion verhängen dürfen, ist zu berücksichtigen, dass mit Bescheid vom 11.07.2007 eine Absenkung der Regelleistung wegen Nichtaufnahme der mit der Eingliederungsvereinbarung vom 27.04.2007 vereinbarten Gemeinwohlarbeit vorgenommen worden ist. Da diese Tätigkeit am 11.05.2007 beginnen sollte, ist der Sanktionsbescheid innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten ergangen. Auch unter Berücksichtigung des edukatorischen, auf eine Verhaltensänderung zielenden Zweckes der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 1 ist ein zeitlicher Zusammenhang von 2 Monaten zwischen Pflichtverstoß und Sanktionsentscheidung jedenfalls als ausreichend anzusehen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit der Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich des fraglichen Pflichtverstoßes bestand, die von der Antragsgegnerin durch Nachfrage beim Maßnahmeträger auch vorgenommen wurde.

Der Sanktionsentscheidung der Antragsgegnerin steht zudem nicht entgegen, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin unterdessen am 20.06.2007 eine weitere Eingliederungsvereinbarung getroffen haben und der Antragsteller nach seinen Angaben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Gemeinwohlarbeit als allgemeiner Bürohelfer seit dem 26.07.2007 tatsächlich ausübt. Der mit der Sanktion verfolgte Zweck ist damit nicht entfallen, da der Antragsteller weiter im Arbeitslosengeld II - Leistungsbezug steht und die Anreizwirkung der Sanktion damit weiterhin zum Tragen kommt (vgl. Rixen in Eicher-Spellbrink § 31 Rn 49).

Da auch die in der Eingliederungsvereinbarung und die in dem Zuweisungsbescheid enthaltenen Rechtsfolgenbelehrungen konkret, richtig und vollständig sind, bestehen insgesamt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des die Regelleistung wegen Nichtaufnahme der Arbeitsgelegenheit absenkenden Bescheides keine Bedenken.

Die Entscheidung des Gerichts, die Antragsgegnerin für die Monate August bis Oktober 2007 zur Zahlung einer Regelleistung i.H.v. 243,- EUR abzüglich der bereits gezahlten Regelleistung zu verpflichten, beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Das Gericht macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Sanktionszeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 bereits abgelaufen ist und es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, so dass auch ein teilweiser Verzicht auf die Regelleistung bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar ist (vgl. LSG in NRW v. 24.09.2007 - Az. L 20 B 169/07 AS ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved