L 10 B 445/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 87/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 445/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2008 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 (S 17 AS 88/08) sowie die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 jeweils 94,00 Euro an den Antragsteller auszuzahlen hat, werden angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Absenkung der nach § 20 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) maßgebenden Regelleistung um 30 vH für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 nach § 31 Abs. 1 SGB II.

Der 1951 geborene Antragsteller, der mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bezieht seit 01. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger leidet unter einer Herzkranzgefäßverengung mit Durchblutungsstörung des Herzens. Im Januar 2007 erfolgten eine Gefäßaufdehnung und die Einbringung einer Gefäßbrücke. Am 11. Mai 2007 erstellte der Vertragsarzt der Agentur für Arbeit Dr. E nach Aktenlage ein ärztliches Gutachten. Der Antragstellter sei aus medizinischer Sicht leistungsfähig für bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend stehend oder gehend oder sitzend oder auch in wechselnder Arbeitshaltung unter Vermeidung von ständig vermehrtem Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Am 18. Oktober 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) als Hausmeister. In dem Vermittlungsvorschlag an den Antragsteller wird die Tätigkeit wie folgt beschrieben: "Hausmeistergehilfe in einer Kita bzw. sozialen Einrichtung, handwerkliche Arbeiten, Kleinstreparaturen, Reinigungsarbeiten, ggf. Winterdienst". Als Tätigkeitsort wird F angegeben, die Arbeit solle in einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden wöchentlich bei flexibler Verteilung ausgeübt werden. Der Antragsteller meldete sich am 22. Oktober 2007 beim Maßnahmeträger, der F Arbeitsloseninitiative e.V., und lehnte das Angebot im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand ab.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seiner Ehefrau zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008. Für den Antragsteller bewilligte sie monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 312,00 Euro für alle Monate und Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 153,71 Euro für die Zeit vom 01. Dezember dis 31. Dezember 2007 und iHv 158,52 Euro für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai 2008. Auf die Anhörung der Antragsgegnerin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 mit, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand eine Beschäftigung der vorgesehenen Art nicht zulasse. Der Arbeitsbeginn sei in den Wintermonaten sehr unregelmäßig. Wegen seiner Herzerkrankung sei er indes auf feste Ernährungszeiten und feste Zeiten für die Medikamenteneinnahme angewiesen. Außerdem leide er an einer Magenerkrankung. Er bat um eine amtsärztliche Untersuchung. Mit Bescheid vom 06. November 2007 senkte die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 monatlich um 30 vH der maßgebenden Regelleistung begrenzt auf die Höhe des zustehenden Gesamtbetrages ab. Daraus ergebe sich eine Absenkung um 94,00 Euro. Mit Schreiben vom 26. November 2007 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Der Antragsteller hat am 22. Januar 2008 hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhoben (S 17 AS 88/08) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat das SG Frankfurt (Oder) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19. Februar 2008 durch die Verfahrensbevollmächtigte eingelegte Beschwerde, mit der auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt wird.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 ist wegen wiederholtem Pflichtverstoß (wiederum Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit als Hausmeister) eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2008 monatlich um 60 vH der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages verfügt worden (Absenkung iHv 281,00 Euro). Mit weiterem Bescheid vom 07. Februar 2008 ist das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2008 vollständig entzogen worden. Die Antragsgegnerin hat über die beiden Widersprüche des Antragstellers noch nicht entschieden. Das der Ehefrau des Antragstellers bewilligte Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 für die Zeit vom 01. Februar bis 30. April 2008 ebenfalls auf Null abgesenkt. Dazu wird ein Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 446/08 geführt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2008 ist gemäß § 172 Abs 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zulässig und begründet. Auf den Antrag des Antragstellers vom 22. Januar 2008 war die aufschiebende Wirkung seiner am gleichen Tag beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage (S 17 AS 88/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. Januar 2008 anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers wegen der Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit als Hausmeister bei der F Arbeitsloseninitiative eV am 06. November 2007 für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 abgesenkt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die nachfolgenden (Absenkungs-)Bescheide der Antragsgegnerin; insoweit sind keine gerichtlichen Rechtsbehelfe anhängig und eine Einbeziehung in dieses Verfahren nach § 96 Abs. 1 SGG steht nicht in Frage, da es sich um eine Abfolge von Aufhebungsentscheidungen handelt, die einander nicht ersetzen.

Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers richtet sich nach § 86 b Abs 1 SGG. Denn mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2007 sind dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 (und damit auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008) in ungekürzter Höhe gewährt worden. Damit hat die Antragsgegnerin einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem der Antragsteller für die jeweiligen Monate die Auszahlung der ihm mit diesem Bescheid gewährten Leistungen verlangen kann. Der Bescheid vom 06. November 2007 (Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008) stellt eine den Antragsteller belastende Regelung dar, weil mit ihm in die dem Antragsteller mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid gewährte und ihn begünstigende Rechtsposition eingegriffen worden ist.

Da die Klage des Antragstellers gegen diese Entscheidung nach § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Hiernach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr 197 ff). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (Beschluss des Senats vom 12. Mai 2006 - L 10 B 191/06 AS ER -, abrufbar unter: www.sozialgerichtsbarkeit.de). An diesen Grundsätzen gemessen war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen. Denn im vorliegenden Verfahren bestehen aus zwei Gründen, nämlich im Hinblick auf Bestimmtheit und gesundheitliche Zumutbarkeit, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II und die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 24. Oktober 2007.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vH der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Die Verweigerung muss sich zunächst auf eine nach Beschäftigungsgeber, Ort, Art und Umfang hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II beziehen (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Arbeitsangebots: Landessozialgericht Hamburg, info also 2005, 272).

Daran fehlt es hier. Ort, Art und zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit sind nicht eindeutig bestimmt. Das dem Antragsteller unterbreitete Angebot enthält nur eine ungefähre Umschreibung der Tätigkeit und weicht darüber hinaus von dem an den Maßnahmeträger gerichteten Vermittlungsvorschlag maßgeblich ab, da dort die für den Antragsteller vorgesehene Tätigkeit mit Haus- und Gewerbediener umschrieben wird. Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass Einzelheiten der von dem Antragsteller auszuführenden Tätigkeiten von dem Maßnahmeträger vor Ort geregelt werden. Wegen des öffentlich-rechtlichen Gepräges des Rechtsverhältnisses (vgl Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2007 – 5 AZR 858/06) sind maßgebliche Entscheidungen von der Antragsgegnerin selbst zu treffen; für eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden.

Weiter muss die Arbeitsgelegenheit zumutbar iSd § 10 SGB II sein. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn dass er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion ist demnach in einem ersten Schritt der Abgleich des zuvor festgestellten Leistungsvermögens des Hilfeempfängers mit dem Anforderungsprofil der angebotenen Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dr. E hat in seinem Gutachten nach Aktenlage (unter Berücksichtigung des Befundberichtes des behandelnden Arztes Dr. F vom 06. März 2007 und des Entlassungsberichts des Klinikums F vom 19. Januar 2007) eine sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens des Antragstellers abgegeben, wonach ua Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen und häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel vermieden werden sollen. Mit diesem Leistungsvermögen, das für die Belange des einstweiligen Verfahrens unbedenklich zu Grunde gelegt werden kann, ist die in dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 15. Oktober 2007 aufgeführte und beschriebene Tätigkeit als Hausmeister bzw. Hausmeistergehilfe offensichtlich nicht zu bewältigen. Die Arbeitsbedingungen eines Hausmeisters beinhalten regelmäßig Arbeiten bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft (vgl. Hinweise zu den Arbeitsbedingungen für Hausmeister im Internet unter www.berufenet.de). Ob darüber hinaus der Zustand des linken Schultergelenks (vgl. Bericht der Fachärztin für diagnostische Radiologie PD Dr. R vom 06. Juli 2006) und auf nervenärztlichem Gebiet weitergehende Einschränkungen bedingen, kann daher für die Belange dieses Verfahrens offen bleiben.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Vollziehung nach Maßgabe des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG, die im Zahlungstenor Ausdruck findet, sind eilbedürftig. Der Senat sieht dazu keine weitere Begründungsnotwendigkeit, da der iSv § 9 Abs. 1 SGB II vollumfänglich hilfebedürftige Antragsteller derzeit keinerlei Geldleistungen erhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Denn aufgrund der Kostenentscheidungen ist der Antragsteller in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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