L 23 B 249/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2414/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 249/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2007 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Maßnahme - sinnesspezifische Frühförderung und Beratung - vom 22. Februar 2007, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer sinnesspezifischen Frühförderung durch SFZ Förderzentrum gGmbH, Reinickendorfer Straße 60 B, 13347 Berlin in einem Umfang von zweimal 90 Minuten wöchentlich zu gewähren und hierfür die Kosten in Höhe von 122,00 Euro pro Einheit zu erstatten. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des gesamten Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII.

Bei der 2006 geborenen Antragstellerin ist u.a eine symptomatische Epilepsie, eine schwere Mehrfachbehinderung (psychomotorische Entwicklungsstörung mit spastischer Bedrohung; orofaziale Dysfunktion; Sehbehinderung) und ein Mikrozephalus diagnostiziert.

Mit Bescheid vom 20. November 2006 hat der Beklagte festgestellt, dass die Antragstellerin zum Personenkreis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX gehört und der festgestellte Personenkreis dem des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entspricht. Weiter ist in dem Bescheid festgestellt worden, dass die Antragstellerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften der §§ 54 ff. SGB XII i. V. m. den Regelungen des SGB IX hat.

Nachdem die Antragstellerin im Klinikum im Sozialpädiatrischem Zentrum - SPZ Klinikum im F - vorgestellt geworden war, wurde festgestellt:

"Bei L liegt eine hypoxisch-ischämisch bedingte Mehrfachbehinderung vor. Aus oben mitgeteilten Befunden ergibt sich die Symptomatik einer schweren zentralen Koordinationsstörung mit spastischer Bedrohung. Klinisch besteht der dringende Verdacht auf ein West-Syndrom. Aufgrund einer Saug- und Schluckstörung wird L seit Geburt über eine orogastrale Sonde ernährt. Es ergeben sich Hinweise für eine höhergradige Sehbehinderung. Bei fehlendem AFR ist eine Überprüfung des Hörvermögens erforderlich". (Epikrise SPZ Klinikum im F vom 09. Januar 2007, Seite 3, Blatt 3 VV).

Es wurde mit der Mutter der Antragstellerin u. a. eine Anmeldung zur häuslichen Frühförderung über die P vereinbart, der auch die Epikrise übersandt wurde. Die Anmeldung erfolgte dort für den 10. Januar 2007 (Epikrise SPZ Klinikum im F vom 09. Januar 2007). In der Folge wurde die Antragstellerin von der P an die Einrichtung SgGmbH - SFZ – verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2007, Eingang bei dem Antragsgegner am 22. Februar 2007, beantragte die Antragstellerin über ihre Mutter die Gewährung einer sinnesspezifischen Frühförderung und Beratung und gab an, diese Förderung solle durch die SFZ erfolgen. Mit dem Antrag wurde die Epikrise des SPZ Klinikum im F vom 09. Januar 2007 eingereicht. Dem Antragsgegner wurde von der P mitgeteilt, dass die S freie Kapazitäten habe und "gute Arbeit" leiste (Aktenvermerk Blatt 1 VV). In der Folge ging bei dem Antragsgegner ein Förderplan zum Antrag auf sinnesspezifische Frühförderung und Beratung eine. Darin wurde eine sinnesspezifische Frühförderung mit zwei Einheiten pro Woche empfohlen. Gleichzeitig wurde dem Antragsgegner ein Konzept der sinnesspezifischen Frühförderung vorgelegt (Blatt 2 ff. VV). Die Kosten für die Frühförderung pro Fördereinheit (Frühförderung 90 Minuten, Vor- und Nachbereitung 40 Minuten, insgesamt 130 Minuten inklusive Fahrzeitentschädigung) sind von der S mit 122,00 EUR angegeben worden (Blatt 22 VV). Der Antragsgegner (Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) hat der Einrichtung mit Schreiben vom 20. Juli 2007 mitgeteilt, dass aufgrund der im gesamtstädtischen Maßstab geringen Anzahl von Fällen mit höchst unterschiedlichem Förderbedarf eine Standardisierung des Leistungsangebotes nicht angezeigt und eine landesweite Vereinbarung nicht erforderlich sei. Es wurde empfohlen, einzelfallabhängig Leistungen zur Förderung und Unterstützung von Kindern mit Sehschädigungen sowie die Vergütung dieser Leistungen mit dem jeweils zuständigen bezirklichen Jugendamt zu vereinbaren. Es bestehe Einvernehmen darüber, dass eine Vereinbarung auf Landesebene kontraproduktiv sei.

Ab Februar 2007 erhielt die Antragstellerin Leistungen von der S. Die S verfügt über keine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Antragsgegner nach § 75 SGB XII. Unter dem 28. Februar 2007 wandte sich die Leitende Oberärztin des SPZ Klinikum im F, Dr. D. N, an den Antragsgegner und führte u. a. aus, dass eine sinnesspezifische Sehfrühförderung mit zwei bis vier Stunden wöchentlich zweimal in der Woche im Haushalt der Familie optimal wäre. Aus medizinischer Sicht seien Unterbrechungen der Sehfrühförderung zu vermeiden. Nachdem am 01. März 2007 ein Hausbesuch bei den Eltern der Antragstellerin durchgeführt worden war, wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 01. März 2007 mitgeteilt, dass über den Antrag auf Frühförderung für die Antragstellerin erst entschieden werden könne, wenn alle notwendigen Unterlagen eingegangen und alle Konditionen geklärt seien. Rückwirkend könnten keine Leistungen vergütet werden. Mit Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. Juni 2007 führte der Antragsgegner aus, dass die S kein anerkannter Leistungsträger sei. Eine Anerkennung sei Voraussetzung für die Kostenübernahme. Der S sei bereits mitgeteilt worden, dass der angeforderte Kostensatz beträchtlich höher und von der Senatsverwaltung zu prüfen sei. Den Eltern der Antragstellerin sei bei einem Hausbesuch ein anderer Träger benannt worden, der zu dem bestätigten Kostensatz in Höhe von 30,08 EUR/FLS arbeite. Die vorgestellten Helferinnen würden jedoch von den Eltern abgelehnt.

Mit Schreiben vom 26. April 2007 wurde der Mutter der Antragstellerin mitgeteilt, dass zwar die weiteren Antragsunterlagen eingegangen seien, jedoch der Kostensatz des Einrichtungsträgers von der Senatsverwaltung geprüft werden müsse. Es sei nicht bekannt, ob der Träger bereits einen Antrag auf Kostensatzbestätigung bei der Senatsverwaltung gestellt habe. Solange keine Kostensatzbestätigung vorliege, könne der Träger nicht eingesetzt werden.

Unter dem 20. Juli 2007 wurde bei dem Antragsgegner ein Gesamtplan nach § 58 SGB XII erstellt (Blatt 43 ff. VV), in dem es heißt:

"L ist ein schwerstmehrfachbehindertes Kind was zur Zeit zu keiner eigenen Leistung fähig ist. Sie benötigt eine intensive sinnesspezifische Frühförderung in allen Bereichen. Die Eltern sollen Beratung und Anleitung erhalten. Die Förderziele sollen sich am individuellen Förderbedarf orientieren. Eine Kontinuität der Frühförderung ist daher dringend notwendig. Bei Krankenhausaufenthalten sollte nach Möglichkeit die Frühförderung im Krankenhaus weitergeführt werden, wenn der behandelnde Arzt diesem zustimmt."

Weiter wurde zum Unfang und der Dauer der Maßnahme festgestellt, dass vier Wochenstunden 75 % klientbezogen, 25 % nicht klientbezogen erforderlich seien.

Am 02. August 2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben und begehrt, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für die sinnesspezifische Frühförderung in Höhe von ca. 244,00 EUR wöchentlich zu zahlen. Mit Antrag vom 13. Februar 2007 sei die Kostenübernahme für eine dringend notwendig erachtete sinnesspezifische Frühförderung beantragt worden. Bisher habe der Antragsgegner lediglich eine allgemeine Frühförderung, d. h. eine betreuende Einzelfallhilfe durch eine nicht ausreichend qualifizierte aber kostengünstigere - Helferin, angeboten. Diese Maßnahme reiche jedoch nicht aus, da es vorliegend von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung sei, dass es sich bei der Hilfe um eine sinnesspezifische Frühförderung handele. Ein Anspruch folge aus § 54 SGB XII. Der Anordnungsgrund folge aus der Dringlichkeit der Versorgung mit der beantragten Leistung, da bei weiterem Zuwarten unwiderruflich vorhandene Förderpotentiale nicht mehr aktiviert werden könnten. Mit dem Antrag hat die Antragstellerin u.a. eine fachliche Stellungnahme der S vom 30. Juli 2007, eine eidesstattliche Versicherung der Eltern der Antragstellerin vom 26. Juli 2007 sowie eine Stellungnahme der Frau C S der S vom 29. August 2007 (Blatt 36 der Gerichtsakte) zur Gerichtsakte gereicht.

Die Antragstellerin hat beantragt:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für die mit Antrag vom 13. Februar 2007 beantragte sinnesspezifische Frühförderung in Höhe von ca. 244,00 EUR wöchentlich zu zahlen (Kosten für 2 x 90 Minuten sinnesspezifische Frühförderung incl. Fahrtkostenpauschale).

Der Antragsgegner hat die Abweisung des Antrages beantragt. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Soweit vorgetragen werde, dass bei weiterem Zuwarten unwiderruflich vorhandene Förderpotentiale nicht mehr aktiviert werden könnten, erwecke dies den Anschein, als würde die Antragstellerin tatsächlich keine Hilfe erhalten. Dies sei jedoch unzutreffend, weil die Antragstellerin seit Februar 2007 durch die S gefördert werde, worauf die Antragstellerin sehr gut reagiere. Es gehe daher nur um eine Kostenübernahme der Hilfemaßnahmen. Diese habe bisher nicht erfolgen können, da eine Kostensatzbestätigung ausstehe. Die Antragstellerin begehre daher nicht die Hilfegewährung als solche, sondern die Übernahme der Kosten. Ein drohender Abbruch der Förderung werde nicht vorgetragen. Die S habe bis zur Klärung der Finanzierung eine kostenlose Förderung des Kindes zugesichert.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2007 den Erlass der begehrten Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem eiligen Regelungsbedürfnis. Der Antragstellerin könne zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sie habe bisher eine Förderung erhalten. Diese entspräche zwar nicht dem von ihr beantragten Umfang, eine gewisse Grundförderung habe aber durchgeführt werden können. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass nur durch die sofortige Förderung durch die S drohende schwerwiegende Nachteile abgewendet werden könnten. Der Antragstellerin sei es auch zuzumuten, die Förderung durch andere Leistungsträger in Anspruch zu nehmen. Es liege keine Akuterkrankung vor. Auch ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass der Antragsgegner den von ihr bezifferten Betrag für den benannten Leistungsträger leiste. Nach § 75 Abs. 4 SGB XII dürfe der Antragsgegner Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Nach vorläufiger summarischer Prüfung lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die benötigte Sehfrühförderung durch die S durchgeführt werden müsse. Selbst wenn der benannte Leistungsträger der einzige sein sollte, lasse sich daraus nicht der zwingende Schluss ziehen, dass mit einer Förderung durch andere Leistungsträger nicht die erwünschten Erfolge erzielt werden könnten.

Gegen den am 20. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit verweist die Antragstellerin auf eine medizinische Stellungnahme der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. K vom SPZ vom 11. Oktober 2007 sowie auf eine medizinische Stellungnahme des Chefarztes Dr. H vom 12. Oktober 2007 des D. Seit September 2007 erhalte sie wegen der Nichtübernahme der Kosten keine Frühförderung mehr. Die begehrte Leistung könne auch ausschließlich durch die S erbracht werden. Die einzig weitere in Betracht kommende Einrichtung für diese Frühförderung habe keine freien Kapazitäten. Hierzu verweist die Antragstellerin auf eine eidesstattliche Versicherung der Frühförderin Frau C S vom 04. Oktober 2007. Der Bedarf sei von einem sozialpädiatrischem Zentrum, dem SPZ Klinikum im F, festgestellt worden, ebenfalls sei durch das SPZ festgestellt worden, dass von dort der Bedarf nicht gedeckt werden könne. Es sei auf eine Förderung durch eine Spezialeinrichtung verwiesen worden.

Soweit das Sozialgericht unverhältnismäßig hohe Kosten für die begehrte Leistung annehme, seien zwar andere Leistungen durchaus günstiger, es handele sich dabei aber nicht um solche der sinnesspezifischen Frühförderung. Soweit die Kostensätze der bisher in Berlin tätigen Einrichtungen im Bereich der sinnesspezifischen Frühförderung als Vergleichsmaßstab herangezogen würden, werde festgestellt, dass sowohl die P als auch eine weitere Schule personell durch das Land Berlin unterstützt würden. Bei deren Kostensätzen handele es sich nicht um eine Vollkostenkalkulation. Zudem sei bekannt, dass in Berlin derzeit 50 Frühförderplätze im Bereich Sehen fehlten. Die S sei derzeit der einzig Anbieter mit freien Plätzen. Der Leistungserbringer könne weiter nicht dazu gezwungen werden, die Leistung zu einem niedrigeren Kostensatz zu erbringen. Somit sei eine Einzelfallvereinbarung abzuschließen.

Die Antragstellerin hat u. a. weitere eidesstattliche Versicherungen der Mutter vom 04. Oktober 2007 und 13. November 2007 zur Gerichtsakte gereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 62, 63 und 103 bis 104 der Gerichtsakte verwiesen wird.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für die mit Antrag vom 13. Februar 2007 beantragte sinnesspezifische Frühförderung in Höhe von ca. 244,00 EUR wöchentlich zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass in Berlin eine Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung geschlossen worden sei, nach der zur Erbringung von Leistungen sechs Träger als sozialpädiatrische Zentren gemäß § 119 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V – zugelassen seien. Sinn dieser Einrichtungen sei es, die Bedarfe der behinderten Kinder dort zu erkennen und daraufhin die Betreuung umfassend zu gestalten. Ein behandelnder niedergelassener Kinderarzt verweise im Normalfall das behinderte Kind zum S. Die Abrechnung der entstandenen Kosten des S erfolge von dort mit den Krankenkassen und der Senatsverwaltung auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum diese Verfahrensweise im Falle der Antragstellerin von den behandelnden Ärzten des K und des K nicht eingehalten worden sei. Die Eltern könnten sich von einem niedergelassenen Kinderarzt an das räumlich zuständige SPZ des Bezirks Mitte überweisen lassen. Dort könne der Antragstellerin die notwendige Hilfe zuteil werden. Das S verfüge über die notwendige fachliche Qualifikation und die notwendigen Ressourcen, um die erforderliche Hilfe zu leisten. In diesem Sinne sei die Antragstellerin auch angeschrieben worden. Seitens des I e. V. sei eine Regelung im Sinne des behinderten Kindes zugesichert worden. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass im Internetauftritt des I e. V. eine sinnesspezifische Frühförderung nicht aufgeführt werde, bedeute dies keineswegs, dass eine derartige Leistung dort nicht erbracht werden könne. Im Übrigen werde durch eine Kostenübernahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorweggenommen. Die Eilbedürftigkeit für den Zahlungsantrag sei nicht dargelegt worden.

Der Antragsgegner hat u. a. die Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung in Berlin (zugleich Landesrahmenempfehlung gemäß § 2 der FrühF zu § 30 SGB IX) vom 14. Dezember 2005 (Blatt 90 bis 98 GA) sowie ein Schreiben des Geschäftsführers des I e. V. vom 29. November 2007 zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte und darin befindlichen Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen verwiesen, die vorgelegen haben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO -). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat zur Überzeugung des Senats einen Anspruch auf Gewährung der sinnesspezifischen Sehförderung durch die S und Übernahme der dadurch anfallenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe glaubhaft gemacht.

Dieser Anspruch folgt aus den §§ 53, 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -. Dass die Antragstellerin zum Personenkreis der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 53 SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsgegner hat dies bereits mit Bescheid vom 20. November 2006 festgestellt. Die von der Antragstellerin begehrte Leistung durch die S, nämlich eine sinnesspezifische Frühförderung, stellt auch eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII dar. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verweist u. a. hinsichtlich der zu erbringenden Eingliederungsleistungen auf die Bestimmungen des SGB IX. Nach §§ 26, 30 SGB IX ist Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die im Rahmen der Eingliederungshilfe auch von dem Antragsgegner zu gewähren ist. Der Anspruch beschränkt sich gegenüber dem Sozialhilfeträger auf diejenigen Leistungen, wie sie entsprechend § 30 SGB IX i.V. mit der nach § 32 Nr. 1 SGB IX erlassenen Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) vom 24. Juni 2003 abgegrenzt worden sind. Dabei handelt es sich bei den für die Antragstellerin notwendigen Leistungen nicht um Leistungen, die von vornherein durch den Träger der Krankenversicherung im Rahmen der Krankenhilfe zu erbringen sind. Durch die Regelungen des § 30 SGB IX wird nämlich die Leistungsverpflichtung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erweitert (vgl. auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 19. September 2006, L 1 KR 65/04, Breithaupt 2007, 749 754; juris, Rn. 30 ff.). Die in Aussicht genommene und für notwendig erachtete sinnesspezifische Frühförderung für die Antragstellerin wird nicht aus Gründen der Krankenbehandlung für notwendig erachtet, wie sich dies bereits aus der Stellungnahme der Frau Dr. N vom 09. Januar 2007 (SPZ) ergibt. Sie ist zur individuellen Potentialausschöpfung erforderlich (Stellungnahme der Dr. K vom 11. Oktober 2007) und um den Sehrest zu erhalten bzw. den Sehsinn zu akzeptieren. Darüber hinaus müssen bei der Antragstellerin die Sinne zur Kompensation des Sehsinnes, insbesondere Hör- und Tastsinn besonders gefördert werden. Die grundsätzliche Leistungsverpflichtung bezüglich der zu erbringenden Frühförderung als Eingliederungsleistung wird vom Antragsgegner auch nicht bestritten.

Dass eine sinnesspezifische Frühförderung für die Antragstellerin erforderlich ist, hat der Antragsgegner mit dem nach § 58 SGB XII unter dem 20. Juli 2007 erstellten Gesamtplan bereits selbst festgestellt. Die aufgeführten Ziele der Förderung können durch die SFZ erbracht werden. Dies ergibt sich aus dem von der Einrichtung eingereichten Konzept und dem Leistungsangebot vom 21. Februar 2007. Auch hinsichtlich der begehrten zwei Fördereinheiten pro Woche entspricht dieses Konzept dem mit dem Gesamtplan für notwendig erachteten erforderlichen Umfang der Förderung, wonach vier Wochenstunden für erforderlich gehalten werden. Das Angebot der S bezieht sich auf zwei Fördereinheiten pro Woche, d. h. 90 Minuten Frühförderung, wodurch der festgestellte Bedarf abgedeckt werden kann. Der Umfang der Frühförderung entspricht auch der Empfehlung des SPZ vom 09. Januar 2007, ebenfalls wird mit der Stellungnahme des SPZ vom 28. Februar 2007 durch die Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. K und die Dipl. Sozialarbeiterin K. Z eine sinnesspezifische Frühförderung in einem Umfang von zwei bis vier Stunden wöchentlich befürwortet (Blatt 10 VV).

Die Antragstellerin hat auch nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Ermittlungsdichte einen Anspruch darauf, dass der Bedarf durch die S gedeckt wird. Diese Einrichtung ist nämlich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die einzige, die den festgestellten Bedarf befriedigen kann.

Der Antragsgegner als Sozialhilfeträger erbringt die Leistung der Eingliederungshilfe entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles durch ambulante Leistungen oder durch teilstationäre oder stationäre Leistungen (§ 13 SGB XII). Dabei soll der Antragsgegner als Sozialhilfeträger nicht eigene Einrichtungen neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind (§ 75 Abs. 2 SGB XII).

Der Anspruch der Antragstellerin ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Einrichtung SFZ nicht um ein SPZ handelt. Nach der auf der Grundlage des § 32 Nr. 1 SGB IX erlassenen FrühV werden die erforderlichen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX) von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren geleistet (§ 2 Satz 2 FrühV). Zwar ist in Berlin in der nach § 2 Satz 2 FrühV geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 14. Dezember 2005 auch mit dem Antragsgegner vereinbart worden, dass heilpädagogische Leistungen bei Kindern in Form der leistungsträgerübergreifenden Komplexversorgung von sozialpädiatrischen Zentren an Berliner Krankenhäusern und in Kinder- und Jugendambulanzen erbracht werden. Vereinbart wurde in der Rahmenvereinbarung auch, dass auf separate interdisziplinäre Frühförderstellen verzichtet werden soll und der Bedarf durch zugelassene sozialpädiatrische Zentren und einen anderen Träger gedeckt werde soll (Präambel der Rahmenvereinbarung).

Ein SPZ, welches den Bedarf der Antragstellerin decken kann, ist nicht ersichtlich. Kann der Eingliederungsbedarf jedoch mit diesen Einrichtungen nicht erbracht werden, ist der Bedarf durch den Antragsgegner im Einzelfall durch andere Träger zu decken, da mit der Rahmenvereinbarung nicht der sich aus dem Gesetz ergebene Anspruch ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bisher keine Einrichtung benannt, durch die der festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Dabei verkennt der Antragsgegner, dass die Antragstellerin bereits an einem SPZ vorgestellt worden ist, nämlich am SPZVon dort wurde sie entsprechend dem festgestellten Förderbedarf zur Deckung des Frühförderbedarfs an die P verwiesen, die – mangels freier Kapazitäten – die Antragstellerin an die SFZ weiterverwiesen hat, weil diese den entsprechenden Förderbedarf abdecken kann. Das SPZ konnte offensichtlich - anders als mit der Rahmenvereinbarung bezweckt - den speziell bei der Antragstellerin erforderlichen Frühförderbedarf nicht decken. Aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich keine andere Einrichtung, die den auch von dem Antragsgegner festgestellten Förderbedarf abdecken kann. Insbesondere sind offenbar die von dem Antragsgegner den Eltern der Antragstellerin vorgestellten Einzelfallhelfer nicht in der Lage, den festgestellten Bedarf an sinnesspezifischer Sehfrühförderung zu decken. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Mitarbeiterin des Antragsgegners K vom 24. Juli 2007, worin bezüglich einer von dem Antragsgegner vorgeschlagenen Helferin ausgeführt wird, dass diese sich zwar vorstellen könne, die sinnesspezifische Sehfrühförderung zu übernehmen, sie aber über keine ausreichenden Hilfsmittel verfüge, "um diese Sehförderung sicherzustellen". Weiter heißt es in dem Vermerk (Blatt 37 VV):

"Der Träger der Lebenshilfe müsste notwendige Materialien anschaffen, um dieser intensiven Förderung gerecht werden zu können. Die Anschaffung dieser Hilfsmittel ist sehr kostenintensiv und kann vom Träger nach telefonischer Rücksprache nicht finanziert werden. Mir ist auch kein Träger bekannt, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die sinnesspezifische Sehfrühförderung kann durch die Aufgaben einer Einzelfallhilfe nicht aufgefangen werden, da hier spezielles Wissen erforderlich ist und diesbezüglich besondere Hilfsmittel notwendig sind. ( ...). Der Träger S verfügt über diese notwendigen Hilfsmittel und setzt diese auch ein. (Abdunkelung des gesamten Raumes, Lichtkugel mit Blitzeffekten, Geräusche erstellen u. a. m.)."

Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nunmehr auf eine Bedarfsdeckung durch den I e. V. verweist, ist damit keine Einrichtung benannt, die den Förderbedarf, wie er festgestellt worden ist, sicherstellt. Zwar wird mit dem Schreiben des I e. V. vom 29. November 2007 ausgeführt, dass eine Regelung im Sinne des behinderten Kindes zugesichert werde. Damit ist jedoch keine Einrichtung benannt worden, die den Frühförderbedarf der Antragstellerin abdeckt. Wie dem Schreiben des Geschäftsführers des I e. V. zu entnehmen ist, wird es vor Benennung einer bedarfsdeckenden Einrichtung für erforderlich erachtet, den Bedarf der Antragstellerin (erneut) abzuklären sowie die speziellen Angebote der Sund der P zu prüfen. Der Geschäftsführer führt zwar aus, dass in der Einrichtung Kinder mit Seh- und Hörbehinderungen die notwendige Frühförderung erhalten, alle dafür notwendigen Berufsgruppen in dem S des I e. V. vorhanden sind. Die gegenteiligen Angaben der Arzthelferin im S des I e. V. gegenüber der Mutter der Antragstellerin und dem Berichterstatter des Senats dürften damit nicht zutreffend gewesen sein. Der Geschäftsführer des I e. V. hat es aber gegenüber dem Berichterstatter des Senats und mit Schreiben vom 29. November 2007 für erforderlich gehalten, dass der leitende Kinderarzt zunächst den Therapiebedarf feststellt, um dann die Förderung zu realisieren. Eine Bedarfsdeckung in der Einrichtung bzw. in einer anderen Einrichtung wird da nach Auffassung des I e. V. der Förderbedarf nicht abgeklärt ist – nicht zugesichert. Somit ist keine andere Einrichtung bekannt, die den sinnesspezifischen Frühförderbedarf der Antragstellerin abdeckt.

Dass der Antragsgegner eine weitere Bedarfsabklärung nunmehr für erforderlich hält, kann angesichts dessen, dass der Bedarf an sinnesspezifischer Frühförderung bereits einmal von einem SPZ entsprechend der Rahmenvereinbarung festgestellt worden ist, nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Leistung der Eingliederungshilfe hindern. Soweit der Antragsgegner eine weitere Prüfung der Bedarfsdeckung im vorliegenden Fall zur Auswahl eines Leistungserbringers für erforderlich, mag er im Wege der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) tätig werden. Ob die Antragstellerin sich erneut in einem SPZ untersuchen lassen muss, wird der Antragsgegner zu prüfen haben. Da die Antragstellerin bereits – wie dargelegt – in einem SPZ zur Feststellung des Hilfebedarfs vorstellig war, dürften dem Antragsgegner allerdings Unterlagen zur Verfügung stehen, die vor erneuter Untersuchung von einem anderen SPZ geprüft werden könnten, so dass die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begrenzt sein dürfte.

Die Leistungserbringung durch die SFZ ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner mit dieser keine Vereinbarung u.a. über die Vergütung hat.

Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung nur verpflichtet, wenn mit dem Einrichtungsträger eine Vereinbarung über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung besteht (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, so darf der Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 4 SGB XII Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist und der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorlegt, das den Voraussetzungen des § 76 SGB XII entspricht (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII).

Vorliegend hat die SFZ mit dem Sozialhilfeträger keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen. Besonderheiten des Einzelfalles nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen jedenfalls dann vor, wenn der festgestellte Bedarf - wie dargestellt - nicht anderweitig befriedigt werden kann (Schönfeld in: Grube/Warendorf, SGB XII, § 75 Anm. 3; W. Schellhorn, a. a. O., § 75 Anm. 34). Wie bereits dargestellt ist der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren selbst davon ausgegangen, dass der für die Antragstellerin erforderliche Frühförderbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner keine Einrichtung mit einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII benannt, in der der Bedarf gedeckt werden kann. Mangels Benennung eines Einrichtungsträgers für den festgestellten Bedarf an sinnesspezifischer Frühförderung - trotz weiterer Möglichkeiten der Amtsermittlung - ist jedenfalls bisher der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht ausgeschlossen.

Der Antragsgegner hat mithin gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII über die Übernahme der Aufwendungen der Antragstellerin nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Dabei ist einerseits u.a. die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, wonach Wünschen des Leistungsberechtigten nur entsprochen werden soll, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen. Andererseits hat sich die Ermessensausübung auch im Rahmen des § 75 Abs. 4 SGB XII letztlich auch am Bedarfsdeckungsprinzip (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rn. 37) zu orientieren. Soweit der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden, der bereits durch eine Einrichtung gefördert wird, keine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist, muss der Sozialhilfeträger die Kosten grundsätzlich übernehmen, auch wenn eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht vorliegt. Andernfalls bliebe der Bedarf des Hilfesuchenden ungedeckt. Dass dem Sozialhilfeträger im Einzelfall keine mit Vereinbarungen gebundene Einrichtungen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, kann nicht einseitig zu Lasten des Leistungsberechtigten gehen (W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006 § 75 Rn.: 33).

Im vorliegenden Fall ist das Ermessen des Antragsgegners daher in der vorgenannten Weise reduziert. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine anderweitige, zumutbare Einrichtung nicht benannt.

Die S hat auch bei dem Antragsgegner ein Leistungsangebot vom 21. Februar 2007 vorgelegt, das dem Mindestinhalt des § 76 SGB XII gerecht wird. Mit dem unter dem 07. März 2007 eingereichten Konzept zur sinnesspezifischen Frühförderung und Beratung für sehbehinderte und blinde Kinder sowie für sehgeschädigte und mehrfach behinderte Kinder ist Art und Ziel der Leistung beschrieben worden. Weiter ist auch mit der detaillierten Leistungsbeschreibung unter dem 07. März 2007 eine Kalkulation der Kosten vorgelegt worden (Blatt 23 VV). Am 21. Februar 2007 hat der Einrichtungsträger auch ein Leistungsangebot für die Antragstellerin bei dem Antragsgegner eingereicht und sich damit zur Leistungserbringung verpflichtet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Antragsgegners scheitert der Anspruch der Antragstellerin auch nicht daran, dass vom Land Berlin der "Kostenansatz" der SFZ bisher nicht anerkannt worden ist. Dies folgt bereits daraus, dass hier das Land Berlin (der Antragsgegner) gerade eine landesweite Vereinbarung nicht und einzellfallabhängige Vereinbarungen für erforderlich hält, wie sich dies aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. Juli 2007 ergibt. Aus welchen Gründen der Antragsgegner, vertreten durch das Bezirksamt, es nunmehr ablehnt, Einzelfallvereinbarungen zur Bedarfsdeckung mit der SFZ abzuschließen und intern um eine Klärung der Angelegenheit im Land Berlin ersucht, ist nicht verständlich. Das insofern widersprüchliche Verhalten kann den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin jedenfalls nicht ausschließen, zumal sich aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. Juli 2007 nicht ergibt, dass die Leistungen der SFZ für nicht ausreichend, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich gehalten werden (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

Damit ist der auf Kostenübernahme gerichtete Anspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie der Höhe nach einen Anspruch darauf hat, dass die durch die Förderung der S entstehenden Kosten von dem Antragsgegner zu erstatten sind. Nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII dürfen zwar Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit anderen Einrichtungen trägt. Der Antragsgegner hat jedoch bisher keine vergleichbaren Einrichtungen benannt und keine Vergütungsvereinbarungen mit anderen vergleichbaren Leistungsanbietern vorgelegt. Soweit er mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausgeführt hat, dass die Senatsverwaltung vorgegeben habe, dass für ambulante Hilfen ein Kostensatz in Höhe von 30,08 EUR/FLS anerkannt sei, dürfte diese Vergütung nicht maßgeblich sein. Auch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Berlin hat mit Schreiben vom 20. Juli 2007 die S nicht auf diesen Vergütungssatz verwiesen. Zudem erscheint es fraglich, dass die Leistung "sinnesspezifische Frühförderung" vergleichbar ist mit anderen "ambulanten Hilfen". Die von dem Antragsgegner angebotene Einzellfallhelferin hat jedenfalls erklärt, dass sie mangels ausreichender Ausstattung die Frühförderung nicht leisten könne, was dafür spricht, dass der von dem Antragsgegner veranschlagte Kostensatz gerade nicht vergleichbar ist, weil mit diesem die Leistung nicht erbracht werden kann. Der Antragsgegner mag mit der SFZ Vergütungen auf der Grundlage vergleichbarer Kostensätze für die Betreuung der Antragstellerin aushandeln. Solange jedoch keine Vereinbarungen und keine Angaben zu Vergütungen für hinsichtlich Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals, erforderliche sächliche und personelle Ausstattung vergleichbarer Einrichtungen vorliegen, ist die Antragstellerin nur in der Lage, ihren Förderbedarf durch die Einrichtung zu dem von der Einrichtung in Rechnung gestellten Kostensatz zu erhalten, den der Antragsgegner dann auch über § 75 Abs. 4 SGB XII übernehmen muss.

Nach allem ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistung glaubhaft gemacht.

Auch ein Anordnungsgrund besteht. Die Antragstellerin hat einen unstreitig bestehenden dringenden Frühförderbedarf, der ärztlicherseits und durch ein SPZ festgestellt worden ist. Allein daraus folgt eine Eilbedürftigkeit, da eine Frühförderung möglichst frühzeitig ansetzen muss. Dies ergibt sich aus der medizinischen Stellungnahme zur Notwendigkeit des sofortigen Beginns einer sinnesspezifischen Sehfrühförderung der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. K vom 11. Oktober 2007 und aus der Stellungnahme des Dr. H vom 12. Oktober 2007, wonach die Frühförderung so früh wie möglich beginnen und kontinuierlich erfolgen muss. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hier der Entscheidung über den gestellten Leistungsantrag, ist der Antragstellerin angesichts des Ziels der für notwendig erachteten sinnesspezifischen Frühförderung nicht zuzumuten. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich weiter daraus, dass es der Antragsgegner zur Entscheidung über den von der Antragstellerin bereits im Februar 2007 gestellten Antrag nunmehr für erforderlich hält, den Hilfebedarf erneut zu klären (während ihm bisher im Verwaltungsverfahren nur der Kostensatz des Einrichtungsträgers klärungsbedürftig erschien), so dass eine zeitnahe Entscheidung nicht zu erwarten ist. Ein weiteres Zuwarten bis zu einer rechtsmittelfähigen Bescheidung des Antrages ist der Antragstellerin nicht zumutbar, weil die ihr durch den Zeitablauf hinsichtlich der Aktivierung ihrer Potentiale drohenden Nachteile durch einen verspäteten Beginn der Frühförderung nicht oder erschwert kompensiert werden können.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass eine Eilbedürftigkeit deshalb nicht bestehe, weil sich die S bis zur Klärung der Finanzierung einverstanden erklärt habe, eine kostenlose Förderung zu übernehmen, besteht nach der Stellungnahme der Frau C S der S vom 29. August 2007 offenbar seitens der S schon seit September 2007 keine Bereitschaft mehr, die Betreuung weiterhin kostenlos zu übernehmen. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2007 erhält die Antragstellerin auch seit September 2007 keine Frühförderung mehr. Bereits zuvor war wegen der ungeklärten finanziellen Situation eine kontinuierliche sinnesspezifische Frühförderung mit zwei Fördereinheiten pro Woche, wie sie für notwendig erachtet wird, nicht sichergestellt, so dass schwere, durch eine positive Entscheidung im Antragsverfahren nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen. Der eingeleitete Frühförderprozess ist unterbrochen und ein bereits erreichter Eingliederungserfolg in Frage gestellt, wie sich aus der Stellungnahme der Fachärztin für Kinderheilkunde, Dr. K, des SPZ Klinikum im F vom 11. Oktober 2007 ergibt.

Angesichts der Höhe der durch die sinnesspezifische Frühförderung entstehenden Kosten ist den Eltern der Antragstellerin das Aufbringen der für die Hilfe erforderlichen finanziellen Mittel nicht zuzumuten. Ein Anordnungsgrund wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin Leistungen der Pflegekasse erhält, da dieses Pflegegeld der Sicherstellung der häuslichen Pflege dient und der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, diese finanziellen Mittel für eine Eingliederungsmaßnahme einzusetzen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung war zeitlich im tenorierten Umfang zu begrenzen. Da der Antragsgegner bisher über den gestellten Antrag nicht mit Verwaltungsakt entschieden hat, war die einstweilige Anordnung bis zu diesem Zeitpunkt zu begrenzen. Der Antragsgegner wird die von ihm für notwendig erachteten Ermittlungen bis zu einer Entscheidung über den Antrag durchzuführen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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