S 22 SO 13/08 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
22
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 SO 13/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro sowie einen einmaligen Betrag n Höhe von 40,00 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des sozialgerichtlichen Eilverfahrens um die Gewährung eines Taschengeldes sowie die Zahlung eines einmaligen Betrages für die Anschaffung von Sportbekleidung.

Der im Jahre 1971 geborene Antragsteller befindet sich seit dem 31.12.2007 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X1 (Zweiganstalt L). Am 11.01.2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Taschengeldes. Unter dem 18.02.2008 beantragte der Kläger gleiches beim Sozialamt der Stadt B mit der Begründung, er habe diesen Antrag zwar bereits bei der Antragsgegnerin gestellt, von dort aber die Auskunft erhalten, dort liege kein Antrag vor. Diesen Antrag leitete die Stadt B mit Begleitschreiben vom 20.03.2008 der Antragsgegnerin mit der Bitte um weitere Veranlassung zu. Zugleich wurde der Antragsteller von der Stadt B darüber informiert, gem. § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gehabt habe. Dies sei im Fall des Antragstellers X2 gewesen, da er vom 29.10.2007 bis zur Haftaufnahme eine Posterreichbarkeitadresse bei der Diakonie in X2 gehabt habe. Wie eine Aktennotiz der Stadt B (Bl. 14 der Leistungsakte) zeigt, hat diese bei der Diakonie in X2 Rückfrage gehalten, die ergeben hat, dass der Antragsteller sich tatsächlich ohne festen Wohnsitz in X2 aufgehalten hat.

Mit Bescheid vom 08.04.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung eines Taschengeldes für die Zeit der Untersuchungshaft ab. Insoweit wird auf Bl. 17 bzw. 18 der Leistungsakte Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 08.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, eine Arbeitspflicht wie in der Strafhaft bestehe in der Untersuchungshaft nicht. Er habe keine Unterstützung von außen und sei auf die Zahlung des Taschengeldes angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 19 und 21 der Leistungsakte Bezug genommen.

Am 06.05.2008 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht in F den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Beschluss vom 14.05.2008 hat das LSG NW sich für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Dort ist das Verfahren seit dem 19.05.2008 anhängig.

Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm sei Taschengeld für die Zeit der U-Haft rückwirkend zum 10.01.2008 zu gewähren. Er sei mittellos und Arbeit könne ihm in der JVA nicht vermittelt werden. Er habe in der JVA bereits Schulden machen müssen; er könne nicht an Freizeitangeboten teilnehmen, da ihm Sportschuhe und Wechselkleidung fehlten. Vor der Inhaftierung habe er sich in X2 aufgehalten; Bestandteil einer postalischen Meldeadresse bei der Diakonie in X2 sei die tägliche Meldung. Er habe in X2 regelmäßig die ARGE aufgesucht, die ihm bei der Vermittlung von Wohnraum habe helfen wollen. Geschlafen habe er in dieser Zeit bei Freunden oder im "Pennerasyl". Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung (Bl. 29, 30, 46, 47, 54 und 55 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Taschengeld für die Zeit der U-Haft rückwirkend zum 10.01.2008 sowie einen Einmalbetrag zur Anschaffung von Sportbekleidung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Justizvollzugsanstalt L als Justizvollzugsträger sowie die Städte B und L als Sozialhilfeträger seien beizuladen. Insbesondere der Justizvollzugsträger habe die begehrte Hilfe in Form von Sportschuhen und Wechselkleidung zu leisten. Auch sei nicht zweifelsfrei die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin im Sinne des § 98 Abs. 4 SGB XII gegeben, da ungeklärt sei, im welchen Bereich der Sozialhilfeträger der Antragsteller vor der Aufnahme in die JVA seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Auch für die Gewährung des Taschengeldes sei der Justizvollzugsträger zuständig bzw. dieser habe dem Antragsteller die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme - ggfls. im Wege der Verlegung zu ermöglichen. Insoweit werde auf die Begründung des im laufenden Eilverfahren ergangenen Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 (Bl. 25-28 der Gerichtsakte) verwiesen. Insbesondere wegen der Sportbekleidung sei eine Eilbedürftigkeit nicht zu bejahen, da die "Freizeitbekleidung" ohnehin im Gefängnis der dortigen Normalbekleidung, die die JVA-Stelle, entspreche. Die Feizeitbekleidung grenze sich nur von der Geschäftsbekleidung / dem Anzug oder der Uniform ab.

Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes zwei Anfragen an die JVA X1 gerichtet. Insofern wird auf Bl. 16, 37, 43 und 44 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Antragsteller betreffenden Leistungsakte der Antragsgegenerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.

Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 Euro vom 06.05.2008 (Antragseingang bei Gericht) bis 31.07.2008, zu zahlen. Außerdem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller einen Einmalbetrag in Höhe von 40,00 Euro - auszuzahlen an die JVA X1 - zur Beschaffung von Sportkleidung (insbesondere Turnschuhe und Turnhose) zu gewähren. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiellen Rechts auf Leistungen der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe, das ohne vorläufige Regelung gefährdet sein könnte und Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Durchsetzung des Begehrens sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG i.V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Zur Überzeugung des Gerichts sind beide Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Dabei ergibt sich die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zum einen aus der Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund seiner Inhaftierung nur eingeschränkt in der Lage ist, sich mit der zuständigen Behörde auseinanderzusetzen. Weder die JVA noch die Antragsgegnerin sind bereit, einen nach Auffassung des Gerichts zum menschenwürdigen Dasein auch in einer Haftanstalt erforderlichen kleineren Barbetrag zur Verfügung zu stellen. Die vom Antragsteller geschilderte Notwendigkeit, sich bei Mithäftlingen Geld zu leihen, dieses aber nicht zurückzahlen zu können, sieht die Kammer angesichts in der in Justizvollzugsanstalten immer wieder bekannt werdenden teils massiven körperlichen Übergriffen als nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle. Auch hinsichtlich der Anschaffung von Sportbekleidung, die dem Antragsteller die Teilnahme an Sport - und Freizeitmöglichkeiten erlaubt, sieht die Kammer eine Eilbedürftigkeit als gegeben an. Wie der Antragsteller glaubhaft bekundet hat, wartet er in der JVA auf einen Platz in einer Entzugsklinik; zur Überbrückung dieser Wartezeit und der mit der Suchterkrankung des Antragstellers verbundenen körperlichen und seelischen Belastung ist die Teilnahme an ablenkenden Sportangeboten wichtig. Dabei ist auch zu beachten, dass dem Antragsteller auch keine entlohnte Beschäftigung angeboten werden kann. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung, die wahrscheinlich erst nach Ende der U-Haft ergehen wird, ist dem Antragsteller in diesem Punkt auch nicht zumutbar.

Der Anspruch auf Taschengeld für die Dauer der Inhaftierung ergibt sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller sich in den Monaten vor seiner Inhaftierung im Stadtgebiet X2 aufgehalten hat. Dies hat er sowohl im verwaltungs- als auch im gerichtlichen Antragsverfahren mehrfach bekräftigt. Wie er im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat, gehört zur Führung einer postalischen Meldeadresse bei der Diakonie in X2 die tägliche Meldung. Dies entspricht auch dem Aktenvermerk der Stadt B (Bl. 14 der Leistungsakte). Nach Rücksprache mit einer dortigen Mitarbeiterin hat der Antragsteller sich tatsächlich ohne festen Wohnsitz im Stadtgebiet aufgehalten. Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Meldung beim Einwohnermeldeamt unerheblich. Diesen Ermittlungen kann die Antragsgegnerin außer bloßen Vermutungen nichts entgegensetzen. Eine Beiladung der Städte B und L kam wegen der geklärten Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht in Betracht.

Der Antragsteller kann in materieller Hinsicht auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Dabei geht die Kammer derzeit von einem noch offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus. Die zeitliche Befristung der Untersuchungshaft und der nach deren Ablauf nicht mehr gutzumachende Schaden für den Antragsteller, über die gesamte Haftzeit kein Taschengeld zu haben, rechtfertigen eine positive Entscheidung im Eilverfahren. Der Antragsteller macht Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII geltend; es kommt hier § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Zur möglichen Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB II für den grundsätzlich erwerbsfähigen Antragsteller stellt § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Absatz 4 Satz 1 SGB II klar, dass Leistungen nach dem SGB II für Personen ausgeschlossen sind, die sich aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in einer Vollzugseinrichtung befinden. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Inhaftierung des Antragstellers länger als 6 Monate andauert, da er bereits seit Ende 2007 in Haft ist und ein Ende der Untersuchungshaft, wie die JVA X1 mitteilt (Bl. 44 d.Gerichtsakte) nicht absehbar ist.

Die damit grundsätzlich mögliche Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII setzt nach § 19 Abs. 1 SGB XII voraus, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Wie der Antragsteller mehrfach versichert hat und wie auch aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Kontoauszügen der JVA L ist ersichtlich, verfügt er nicht über finanzielle Mittel. Was die Einlassung der Antragsgegnerin angeht, hier sei vorrangig die Zuständigkeit der JVA nach den Vorschriften der Untersuchungsvollzugsordnung (UVollzO) gegeben, ist nach Auffassung der Kammer darüber im Eilverfahren jedenfalls keine Entscheidung zu treffen. Die Kammer schließt sich hier den Erwägungen des SG Frankfurt im Beschluss vom 14.06.2006 (S 55 SO 173/06 ER) an, nach denen Antragsteller auf eine prinzipiell bestehende vorrangige Möglichkeit der Bedarfsdeckung nur verwiesen werden können, sofern sich es sich um "bereite Mittel" handelt. Wie die Ermittlungen des Gerichts zeigen, hat die JVA X1 nicht die Möglichkeit, dem Kläger eine entlohnte Beschäftigung anzubieten, da dort auch für Strafhäftlinge keinerlei Erwerbsmöglichkeiten bestehen. Auch wird ein Taschengeld offensichtlich von dort nicht gezahlt. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine weiteren Ermittlungen der Gestalt anzustellen, inwieweit ein entsprechender Anspruch des Antragstellers gegenüber der JVA bzw. dem Land NRW besteht. Die Antragsgegnerin hat hingegen die Möglichkeit, evtl. Ansprüche des Antragstellers gegen das Land NRW nach § 93 SGB XII auf sich überzuleiten. Soweit die Interessen des Justizvollzugsträgers betroffen sind, käme eine einfache Beiladung gem. § 75 SGG in Betracht, die jedoch nach Auffassung der Kammer erst im Hauptsacheverfahren angezeigt ist.

Was die Höhe des zu gewährenden Taschengeldes angeht, hat sich die Kammer für das Eilverfahren an § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V. mit § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG orientiert. Es erscheint sachgerecht den in § 35 SGB XII genannten Barbetrag, der in Höhe von mindestens 27/100 des Regelsatzes bemessen wird, für den in Untersuchungshaft genommenen Antragsteller entsprechend der Vorgabe des AsylbLG um 30 % zu kürzen. Diese im Asylbewerberleistungsgesetz für in Haft genommene Leistungsberechtigte im Regelfall vorgenommene Kürzung ist nach Auffassung der Kammer auch in der vorläufigen Entscheidung über die Taschengeldhöhe sachgerecht.

In zeitlicher Hinsicht war die einstweilige Anordnung in Bezug auf das Taschengeld auf die Zeit vom Antragseingang bis zum Ablauf des auf die Entscheidung folgenden Monats zu begrenzen. Auch im Bereich des SGB XII ist eine rückwirkende Leistungserbringung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur in engen Ausnahmefällen, nämlich bei einer aufgrund der unterbliebenen Leistungserbringung fortdauernden Notlage möglich, die hier nicht erkennbar ist. Hinsichtlich ihres Endes war die einstweilige Anordnung auf den 31.07.2008 zu begrenzen. Bei der Sozialhilfe handelt es sich - auch im Rahmen des SGB XII - nicht um eine Dauerleistung, sondern um eine Leistung, über die Monat für Monat neu zu entscheiden ist. Dies führt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach Auffassung der Kammer dazu, dass einstweilige Anordnungen regelmäßig nicht über den Ablauf des der Entscheidung folgenden Monats hinaus ergehen können. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war auf die Zeit ab 10.01.2008 gestellt und für die Zukunft unbeschränkt. Er war aus den erwähnten Gründen für die Zeit vor dem 06.05.2008 und für die Zeit nach dem 31.07.2008 und damit im übrigen abzuweisen.

Ein Anordnungsanspruch ist wegen des Einmalbetrages zur Anschaffung von Sportbekleidung ebenfalls entsprechend § 35 Abs. 2 SGB XII gegeben. Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt inbesondere Kleidung und den bereits zugesprochenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Grundsätzlich ist der Bekleidungsbedarf bereits vom Regelsatz des § 28 SGB XII gedeckt. Darüber hinaus deckt § 35 Abs. 2 SGB XII den weiteren notwendigen Lebensunterhalt und nennt dabei - nicht abschließend - die Bekleidung. Die dem Kläger fehlende Sportbekleidung, insbesondere Turnschuhe und Turnhose sind ihm nach Auffassung der Kammer in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 2 SGB XII auch für seinen Aufenthalt in der JVA zu gewähren. Für die Höhe des Betrages geht die Kammer davon aus, dass eine Sporthose beispielsweise Second Hand oder im Discounter günstig erstanden werden kann. Für Turnschuhe einfacher Qualität ein Betrag von 30,00 Euro als ausreichend anzusehen. Nach Rücksprache mit Sozialamtsrätin E von der JVA X1 werden nicht in der Haftanstalt erhältliche Güter, wozu auch die vom Antragsteller begehrte Sportbekleidung zählt, von der JVA für die Häftlinge besorgt. Dementsprechend sollte der Geldbetrag an die JVA für den Antragsteller geleistet werden. Die Kammer geht davon aus, dass die Anschaffung von Sportschuhen und einer Turnhose ausreichend sind, da der Kläger über T-Shirts, die von der Haftanstalt gestellt werden, verfügt. Nach Auskunft von Frau E steht den Häftlingen Sportbekleidung, insbesondere Turnschuhe nicht zur Verfügung. Die Kammer vermag der Argumentation der Antragsgegnerin nicht zu folgen, wonach sich die Freizeitbekleidung alleine von der Geschäftsbekleidung insbesondere dem Anzug oder der Uniform unterscheidet. Den Häftlingen wird zwar Kleidung bzw. Wechselbekleidung gestellt, aber eben keine Sportbekleidung wie z.B. Turnschuhe, so dass eine sportliche Betätigung nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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