S 37 AS 19402/08 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 19402/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 15.5.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der 1952 geb. Antragsteller (Ast.) war von Juni 2005 bis Mai 2007 bei einem Zeitarbeits-unternehmen beschäftigt. Ergänzend bezog er Alg II.

Nach einer Vollarbeitslosigkeit vom Mai 2007 bis zum 10.9.2007 begann er am 11.9.2007 erneut eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma, die ihm wegen Auftragsmangels zum 24.1.2008 kündigte. Seit 25.1.2008 bezieht der Ast. Alg I.

Das ergänzend zur Beschäftigung bzw. zum Alg I bezogene Alg II war wegen einer ersten Sanktion (Nichtantritt einer Arbeitsgelegenheit als Parkanlagenwächter) im Zeitraum September bis November 2007 um 30% gekürzt worden. Mit einer zweiten Sanktion (fehlender Nachweis ausreichender Bewerbungsbemühungen) war das Alg II von Mai bis Juli 2008 um 60% gekürzt worden. Hierbei bezog sich der Antragsgegner (Ag.) auf eine vom Ast. am 4.9.2007 unterschriebene Eingliederungsvereinbarung (EGV) mit der Vorgabe, 5 Bewerbungen pro Monat jeweils zum 5. des Folgemonats dem Job Center nachzuweisen.

Zum 1.6.2008 wurde der Alg II-Bezug wegen einer dritten Sanktion (Nichtantritt einer Arbeitsgelegenheit als "Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe") mit Bescheid vom 15.5.2008 ganz eingestellt.

In einer Stellungnahme zur Anhörung hatte der Ast. eingewandt, er habe von 200 EUR leben müssen und daher kein Fahrgeld gehabt. Wegen eines Unfalls sei er vom 1.4. bis 31.5.2008 krankgeschrieben worden. Im seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.5.2008 trug er ergänzend vor, er habe wegen der Klärung seiner Ansprüche gegenüber der Arbeitsagentur seine Arbeitsbemühungen nicht gleich verfolgen können. Seit seiner Genesung bemühe er sich jedoch intensiv um Arbeit.

Im Widerspruchsbescheid vom 18.6.2008 verweist der Ag. auf die gesetzlichen Vorschriften. Ein wichtiger Grund für den Nichtantritt der Arbeitsgelegenheit stehe dem Ast. nicht zur Seite.

Hiergegen richtet sich die am 24.6.2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, verbunden mir einem Antrag auf Eilrechtsschutz, den der Ast. damit begründet, dass er in einem Arbeitnehmerwohnheim untergebracht sei, wo der Nutzungsvertrag schon mit Ausbleiben einer Monatsmiete gekündigt werden könne.

II. Der Eilantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Leistungseinstellung (§ 86 b Abs. 1 SGG) auszulegen, hilfsweise als Antrag auf Reduzierung der Minderung auf 60% bzw. Gewährung von gekürztem Alg II wegen nachträglicher Bereitschaft zur Pflichterfüllung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 5 SGB II (§ 86 b Abs. 2 SGG).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, so dass offen bleiben kann, ob eine Abmilderung der Sanktion daran scheitert, dass der Ast., der in seinem Widerspruch beteuert, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, nicht mehr an der Arbeits-gelegenheit teilnehmen bzw. keine "tätige Reue" zeigen kann.

Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Beschäftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszuüben.

Es wäre auch ein offenkundiger Widerspruch, den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "in absehbarer Zeit nicht möglich ist" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.

Das Gericht sieht jedoch in der am 14.7.2008 bei Gericht eingegangenen Leistungsakte keinen Anhaltspunkt zur Annahme eines derzeit verschlossenen Arbeitsmarktes oder sonstiger Eingliederungsprobleme, die mittels einer Fördermaßnahme erst noch zu beseitigen sind. Die Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II wäre also eine rechtswidrige Mittelverschwen-dung, denn sie dient weder dazu, die Arbeitswilligkeit zu testen noch einen anrechnungsfreien Zusatzverdienst zu schaffen. Wiederholt musste der Bundesrechnungshof in Übereinstimmung mit Ergebnissen des IAB feststellen, dass Arbeitsgelegenheiten, weil sie ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen vergeben werden, keinen Eingliederungseffekt haben oder nicht gemeinnützig oder zusätzlich sind.

Die dem Ast. ohne genauere Beschreibung der abverlangten Tätigkeit angebotene Arbeits-gelegenheit im Umfang von 30 Wochenstunden dürfte überdies zu unbestimmt und auch vom zeitlichen Umfang unsachgemäß sein, weil der Ast. nicht zu einem Personenkreis gehört, der erst an die Mindeststandards geregelter Arbeit herangeführt werden muss.

Folge der Eilentscheidung ist die vorläufige Weiterzahlung des infolge der nicht angefochtenen zweiten Sanktion noch bis zum 31.7.2008 um 60% gekürzten Alg II.

Dass bereits die erste Sanktion aus den o.g. Gründen rechtswidrig war (die Zusätzlichkeit der Tätigkeit steht hier außerdem in Frage), kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht berücksich-tigt werden, da sich der Ast. weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren gegen diese Sanktion gewandt hatte. Er kann daher auf das reguläre Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X verwiesen werden (vgl. dazu BSG vom 21.3.2002 – B 7 AL 44/01 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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