L 10 B 1279/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 15014/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1279/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Kläger, die zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 1 iVm Abs 3 Nr 3 Buchst a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)), Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses (Wohnfläche 78 qm, Grundstücksfläche 771 qm) sind und seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, ist zulässig, aber nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.

Die Berufung bedarf der Zulassung, da sie weder das Sozialgericht (SG) zugelassen hat noch die von den Klägern vor dem SG erhobene Klage, mit der sie Leistungen in Höhe von insgesamt 200,02 EUR für die Reparatur eines Gasherdes begehrt haben (abgelehnt durch Bescheid vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2007), den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG vorausgesetzten Wert der Beschwer erreicht und die Klageforderung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht begründet, da – was nach Lage des Falles allein hier in Betracht kommt – ein Berufungszulassungsgrund iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG nicht vorliegt. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtsfrage zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und ggf der Lehre nicht ohne weiteres beantworten, eine verallgemeinerungsfähige Antwort erwarten lässt und nach den Gegebenheiten des Falles klärungsfähig ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage weist die Rechtssache nicht auf, insbesondere ist die Antwort auf die von den Klägern im Kern aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich ob die von ihnen geltenden gemachten Reparaturkosten als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unter Erhaltungsaufwandsgesichtspunkten berücksichtigt werden müssen, nicht (mehr) klärungsbedürftig,

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das BSG (Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R, juris) hat – ebenso wie bereits ua der erkennende Senat (Urteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 102/06, juris RdNr 43 mwN auf Rechtsprechung und Literatur) - entschieden, dass zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen sind, für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, aaO, RdNr 38 unter Hinweis auf Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, RdNr 26 zu § 22). § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung (BSG, aaO, RdNr 38 unter Hinweis auf Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand März 2008, K RdNr 14 zu § 22). Zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zählt somit der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 der vorgenannten Verordnung). Diese Qualität kommt aber von vornherein nur Aufwendungen zu, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (ua Urteil des erkennenden Senats, aaO). Hiernach können die Kosten für die Reparatur eines Gasherdes nicht zum Erhaltungsaufwand des im Eigentum der Kläger stehenden Hauses gezählt werden, denn von der Existenz einer funktionstüchtigen Kochstelle und damit des hier in Rede stehenden Gasherdes hängt nicht die Gebrauchsfähigkeit des Hauses ab. Vielmehr sind Aufwendungen eines Hilfebedürftigen für die Reparatur eines Gasherds grundsätzlich aus der Regelleistung (§§ 19 Satz 1, 20 Abs 1 SGB II) zu decken, da die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ua insbesondere Hausrat umfasst (§ 20 Abs 1 SGB II); lediglich ausnahmsweise besteht unter den in § 23 Abs 1 SGB II geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit, die für die Reparatur notwendigen Mittel als Darlehen zu erlangen.

Grundsätzliche Bedeutung besteht auch im Zusammenhang mit der von den Klägern dargetanen Gleichbehandlungsproblematik nicht. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz – Art 3 Abs 1 Grundgesetz – dürfen im Wesentlichen gleiche Sachverhalte nicht willkürlich (ohne sachlichen Grund) ungleich behandelt werden. Hier begehren die Kläger Leistungen nach dem SGB II, deren wesentliches Strukturmerkmal es ist, dass es sich um staatliche Fürsorgeleistungen bei bestehender Bedürftigkeit handelt. Gleichheitswidrig wäre es insoweit, wenn für gleiche Bedarfslagen grundlos – etwa bzgl der Voraussetzungen, der Höhe oder der Dauer – verschiedene Leistungen vorgesehen wären. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; der Umstand, dass demjenigen Eigentümer, der sein Eigentum an einen Leistungsbezieher nach dem SGB II vermietet hat und der den Gasherd zum Bestandteil des Mietvertrages gemacht hat, so dass die ggf anfallenden Kosten der Reparatur des Herdes bereits Teil des Mietzinses sind, diese Kosten im Ergebnis dadurch finanziert werden, dass die Beklagte die Unterkunftskosten trägt, sofern sie denn angemessen sind, erweist sich als Reflex einer dem SGB II entsprechenden Leistungsgewährung an Mieter von Wohnungen, in denen der Herd zur Mietsache gehört. Abgesehen davon, dass somit keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Leistungszusammenhang des SGB II vorliegt, handelt es sich um eine Eigentümerbegünstigung, von der die Kläger als Eigentümer – für den Fall, dass sie vom Eigentum durch Vermietung Gebrauch machen – nicht ausgeschlossen sind.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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