L 16 B 978/07 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 283/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 978/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Klageverfahren des Sozialgerichts Augsburg, Az. S 6 AS 283/07 ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 Prozent der Regelleistung für den Beschwerdeführer (Bf) durch die Beschwerdegegnerin (Bg) für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.04.2007 streitig.

Der 1967 geborene Bf lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem 1997 geborenen gemeinsamen Kind, alle marokkanische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt in K. und bezieht seit dem 01.01.2005 von der Bg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im Anschluss an ein von Februar bis August 2006 bestehendes Beschäftigungsverhältnis, das vom Arbeitgeber wegen seiner Arbeitsverweigerung außerordentlich gekündigt wurde, schloss er am 12.09.2006 mit der Bg eine Eingliederungsvereinbarung ab. Er verpflichtete sich u.a. zur regelmäßigen Teilnahme an der Trainingsmaßnahme Bildung und Beruf; Fehlzeiten seien nur im Krankheitsfall durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einer zusätzlichen Bestätigung des behandelnden Arztes über Bettlägerigkeit entschuldigt. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% der für den Bf maßgebenden Regelleistung für einen Zeitraum von drei Monaten abgesenkt werde. Ferner wurde am Ende der Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich die Verpflichtung des Bf aufgenommen, Änderungen (zB Krankheit) unverzüglich mitzuteilen. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass unklare Punkte erläutert und die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht worden seien. Noch am gleichen Tag bot die Bg dem Bf eine Trainingsmaßnahme bei "Bildung und Beruf" für die Zeit vom 09.10.2006 bis 27.10.2006 in K. an. Auf der Rückseite dieses Angebotes wurde darauf hingewiesen, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen seien. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl dem Träger der Maßnahme als auch dem Träger der Grundsicherung sofort mitzuteilen; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei dem Träger der Grundsicherung vorzulegen.

Der Bf trat diese Trainingsmaßnahme nicht an. Am 12.10.2006 ging bei der Bg eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Bf, ausgestellt am 10.10.2006 von dem praktischen Arzt L. M., über dessen Arbeitsunfähigkeit ab 09.10.2006 bis voraussichtlich 13.10.2006 ein.

Die Bg senkte daraufhin mit Bescheid vom 22.01.2007 die Regelleistungen des Bf für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.04.2007 gemäß § 48 SGB X in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II um 30% ab, weil der Bf trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt habe. Die durch die Arbeitsunfähigkeit begründeten Fehlzeiten während der Trainingsmaßnahme seien nicht, wie in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt, in vollem Umfang nachgewiesen worden. Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig anerkannt werden könnten, seien trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen worden. Die Bg bewilligte mit Bescheid vom gleichen Tag u.a. die für diesen Zeitraum um monatlich EUR 93,- gekürzten Leistungen des Bf zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs legte der Bf eine am 16.10.2006 wiederum von dem praktischen Arzt L. M. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 16.10.2006 bis 27.10.2006 sowie eine Schulbescheinigung vom 06.02.2007 desselben Arztes mit dem Inhalt, dass der Schüler - es folgt der Name des Bf - vom 09.10.2006 bis 27.10.2006 die Schule bzw. den Sportunterricht nicht habe besuchen können, und dem handschriftlichen Zusatz "Bettlägerigkeit" vor. Auf Nachfrage der Bg erklärte L. M., dass beim Bf in der Zeit vom 09.10.2006 bis 13.10.2006 eine Arbeitsunfähigkeit sowie Bettlägerigkeit und in dem Zeitraum vom 16.10. bis 21.10.2006 eine eingeschränkte Bettruhe - jedoch nicht wegen der Verletzung am Arm - bestanden habe. Für die Zeit vom 23.10. bis 27.10.2006 könne keine Bettlägerigkeit bestätigt werden. Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 zurück, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 23. bis 27.10.2006 krankheitsbedingt bettlägerig gewesen sei.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg trug der Bf zur Begründung vor, dass er die Trainingsmaßnahme wegen einer Daumenverletzung nicht habe antreten können und die erforderlichen Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit und die Bettlägerigkeit vorgelegt habe. Auch habe ihm eine Mitarbeiterin der Bg am 13.10.2006 mitgeteilt, dass die Trainingsmaßnahme keinen Sinn mache, wenn man schon die erste Woche verpasst habe, und er daher nicht mehr an dieser Trainingsmaßnahme teilnehmen müsse, sondern einen Antrag auf ein neues Bewerbungstraining stellen müsse. Ferner gehe aus der dem Angebot der Trainingsmaßnahme vom 12.09.2006 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht hervor, dass er zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung über seine Bettlägerigkeit benötige.

Gleichzeitig beantragte der Bf mit Schriftsatz vom 26.03.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2007 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Der Bf habe nicht nachgewiesen, dass er in dem Zeitraum vom 23.10.2006 bis 27.10.2006 bettlägerig gewesen sei. Er sei daher in diesem Zeitraum der Trainingsmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben. Auch sei die Einlassung des Bf, dass ihm eine Mitarbeiterin der Bg das Fernbleiben von der Trainingsmaßnahme erlaubt habe, nicht glaubhaft, weil der Bf diese Mitarbeiterin weder namentlich benannt habe noch sich aus der Akte der Bg Anhaltspunkte für ein solches Gespräch ersichtlich seien. Die Bg habe vielmehr nach einem Aktenvermerk vom 08.11.2006 die Ehefrau des Bf nochmals darauf hingewiesen, dass der Bf eine Bestätigung der Bettlägerigkeit vorzulegen habe. Diese habe dann erklärt, dass der Bf bei "Beruf und Bildung" gewesen sei, um an dem restlichen Kurs teilzunehmen. Dies sei ihm aber mit der Begründung versagt worden, dass der Kurs bereits voll sei. Die Bg habe jedoch ermittelt, dass der Kurs nur zur Hälfte besetzt gewesen sei. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Bf sei es nicht wahrscheinlich, dass eine Beweisaufnahme den Vortrag des Bf bestätigen werde, dass dieser tatsächlich von dem Kurs durch die Bg oder den Ausrichter der Trainingsmaßnahme abgehalten worden sei. Die fehlende Anhörung nach § 24 SGB X sei durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt.

Dagegen hat der Bf Beschwerde eingelegt, weil nach der dem Angebot der Trainingsmaßnahme vom 12.09.2006 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich nur die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich sei. Die Tatsache, dass das Angebot zur Trainingsmaßnahme und die Eingliederungsvereinbarung am gleichen Tag unterschrieben worden seien, zeigten, dass er im guten Glauben an das Angebot der Trainingsmaßnahme die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben habe und hierbei davon ausgegangen sei, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügte zum Nachweis einer krankheitsbedingten Verhinderung. Das Verhalten der Bg sei auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit zu beanstanden, weil diese zunächst ein Angebot abgegeben habe, das aber nicht 1:1 in der Eingliederungsvereinbarung übernommen worden sei. Er habe mit der Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung nur das ihm am 12.09.2006 unterbreitete Angebot annehmen wollen, welches den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung - ohne Bettlägerigkeitsbescheinigung - genügen lasse. Die Eingliederungsvereinbarung umreiße lediglich den Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben.

Das Sozialgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis 30.03.2008 geltenden Fassung) Beschwerde des Bf ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, das heißt hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 30 % sind bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1b und Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs.6 SGB II in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung erfüllt. Der Bf hat seine in der Eingliederungsvereinbarung vom 12.09.2006 wirksam festgelegten Pflichten zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme Bildung und Beruf, zur unverzüglichen Mitteilung einer Krankheit und des Nachweises krankheitsbedingter Fehlzeiten durch Vorlage einer zusätzlichen Bestätigung des behandelnden Arztes über Bettlägerigkeit verletzt.

Zum einen hat er der Bg seine Krankheit nicht unverzüglich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst nach drei Tagen am 12.10.2006 durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgeteilt. Zum anderen ist nach der Auskunft seines behandelnden praktischen Arztes L. M. vom 16.02.2007 zumindest für den Zeitraum vom 22.10.2006 bis 27.10.2006 die Bettlägerigkeit des Bf nicht nachgewiesen; im übrigen bescheinigte ihm L. M. für die Zeit vom 16.10.2006 bis 21.10.2006 lediglich eine eingeschränkte Bettruhe, nicht aber die nach der Eingliederungsvereinbarung erforderliche Bettlägerigkeit. Aber auch die für den Zeitraum vom 09. bis 13.10.2006 von L. M. bescheinigte Bettlägerigkeit unterliegt im Hinblick auf die ihr zu Grunde liegende Erkrankung - eine Daumenverletzung nach dem Vortrag des Bf im Klageverfahren - erheblichen Bedenken.

Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Bf ist zum Nachweis der krankheitsbedingten Verhinderung des Bf an der Trainingsmaßnahme gemäß der von ihm und einem Vertreter der Bg abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 12.09.2006 die über die in den Hinweisen zum Angebot einer Trainingsmaßnahme lediglich geforderte ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Bestätigung der Bettlägerigkeit erforderlich. Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung sowie der Anfechtbarkeit der Erklärung des Bf sind weder dem Vorbringen des Bf noch der Aktenlage zu entnehmen. Soweit der Bf - wie von dessen Prozessbevollmächtigtem vorgetragen - beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung davon ausgegangen sein sollte, dass aufgrund des Hinweises im Angebot der Bg zur Trainingsmaßnahme lediglich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen würde, handelte es sich lediglich um einen unbeachtlichen, nicht nachgewiesenen Irrtum. Die Bg war berechtigt, im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung weitergehende Pflichten des Bf zu begründen, als sie etwa in den generellen Hinweisen zu Angeboten für Trainingsmaßnahmen etc. aufgenommen sind.

Über die Rechtsfolge der Absenkung des Regelsatzes wurde der Bf in der Eingliederungsvereinbarung vom 12.09.2006 vorher, das heißt ca. 4 Wochen vor der Wahrnehmung des Termins, "konkret, richtig, vollständig und verständlich" (so BSGE 53,13, 15; BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 26/05 R) belehrt, so dass diese Belehrung ihre Warnfunktion entfalten konnte. Auch hat der Bf keinen wichtigen Grund für sein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen.

Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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