L 25 B 411/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 2044/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 411/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz ab dem 7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vor.

Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren liegen bei der Klägerin vor. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn verneint.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht
gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).

Dies zugrunde gelegt ergeben sich vorliegend hinreichende Erfolgsaussichten. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Teilaufhebung der ursprünglichen, das zwischenzeitlich erzielte Unterhaltseinkommen des Sohns der Klägerin noch nicht berücksichtigenden Leistungsbewilligung erscheint nicht ohne weiteres rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, sei es, dass er auf § 45 oder § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) gestützt wird, unterliegt zumindest Zweifeln, weil er entgegen § 33 Abs. 1 SGB X schon nicht hinreichend bestimmt sein dürfte.

Bei dem in § 33 Abs. 1 SGB X geregelten Bestimmtheitsgebot handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann. Dies bedeutet für Aufhebungen und Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II), dass die entsprechenden Bescheide aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen müssen. Insbesondere muss eine solche Teilaufhebung beziehungsweise Rückforderung zum Ausdruck bringen,
welchem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber Leistungen für welchen genauen Leistungszeitraum in jeweils welcher Höhe aufgehoben beziehungsweise zurückgefordert werden. Demgegenüber erscheint es rechtlich zweifelhaft, den Aufhebungsbetrag für eine Bedarfsgemeinschaft insgesamt und für einen mehrmonatigen Leistungszeitraum nur der Gesamtsumme nach auszuweisen. Die Behörde dürfte bei einer derart pauschalen Regelung übersehen, dass der Aufhebungs- beziehungsweise Rückforderungsbescheid aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen muss, nämlich nicht nur aus der jeweiligen Neuregelung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den einzelnen Monat, sondern auch im Hinblick auf jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das allein Anspruchinhaber sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R -, rech. bei juris, Rn. 11 f.). Denn das Aufhebungsrecht ist nur das Spiegelbild des Leistungsanspruches, in Verbindung mit einer hier anknüpfenden Rückforderung nur die Umkehrung des Gläubiger-Schuldner-Rechtsverhältnisses ohne Änderung der Rechtsnatur des Rechts selbst. Die Angabe der Gesamtsumme hat vor diesem Hintergrund keinen eigenen Regelungsgehalt, sie erleichtert ledig-lich die Abwicklung (vgl. etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. April 1990 - 8 A 231.88 -, recherchiert bei juris).

Der angefochtene Bescheid dürfte so verstandenen Bestimmtheitsanforderungen nicht ohne weiteres genügen, indem er zwar die überzahlten Regelleistungen und Kosten für Unterkunft und Heizung monatsweise ausweist, jedoch nicht verdeutlicht, für welches Mitglied der aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft die Leistungen jeweils teilweise aufgehoben und zurückgefordert werden sollen.

Gleichsam unterliegt der Bescheid auch Bedenken in materiellrechtlicher Hinsicht, soweit mit ihm ausschließlich die Klägerin quasi gesamtschuldnerisch wegen ihrem Sohn zugeflossenen Kindesunterhalts in Anspruch genommen werden sollte. Denn der Kindesunterhalt dürfte
gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II gerade nicht als Einkommen der Klägerin, sondern nur ihres Sohns anzusehen sein. Dies hätte die Behörde zunächst einmal nur berechtigt, gegenüber dem Sohn der Klägerin die Leistungsbewilligung teilweise aufzuheben. Hiernach wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Teilaufhebung und Rückforderung nur insoweit berechtigt gewesen, als der Kindesunterhalt zum Fortfall der Hilfebedürftigkeit des Sohns und dazu geführt hätte, dass das für ihn gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II (teilweise) zum Einkommen der Klägerin wurde, welches dann noch nach § 13 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (Alg II-V) um die so genannte Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu bereinigen gewesen wäre.

Für eine Mutwilligkeit im Sinne von §§ 73a SGG, 114 S. 1 ZPO liegt nichts vor. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erst mit den Anlagen zu einem am 7. Januar 2008 zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsatz gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht worden sind und mithin erst ab diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife gegeben gewesen ist, ist Prozesskostenhilfe erst ab eben diesem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen.

Angesichts der schwierigen, von einem Laien wie der Klägerin kaum zu erfassenden Rechtslage ist es gemäß §§ 73a SGG, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlich, der Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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