L 7 B 605/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 1105/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 605/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) zahlt der 1965 geborenen Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Gesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Für die Zeit ab 01.04.2007 ging die Bg. davon aus, dass die Bf. mit S. eine Bedarfsgemeinschaft bildet, und bewilligte beiden Alg II. Mit Bescheid vom 08.10.2007 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008, wobei sie die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von jeweils 233,00 EUR monatlich erstattete.

Seit 01.02.2008 ist S. für voraussichtlich sechs Monate inhaftiert. Mit Bescheid vom 03.04.2008 bewilligte die Bg. nur noch der Bf. für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2008 Alg II und legte eine Regelleistung von 312,00 EUR und KdU von 233,00 EUR zugrunde. Mit ihrem Widerspruch machte die Bf. geltend, ihr stehe eine Regelleistung von 347,00 EUR und KdU von 466,00 EUR zu. S. könne während seiner Inhaftierung mit ihr keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Ungeachtet dessen verlange der Vermieter aus seiner Sicht nachvollziehbar die volle Miete.

Mit Änderungsbescheiden vom 30.04. und 17.05.2008 bewilligte die Bg. ab 01.04.2008 eine Regelleistung von monatlich 347,00 EUR und ab 01.07.2008 von 351,00 EUR, beließ es im Übrigen bei der Erstattung von 233,00 EUR für KdU.

Am 09.05.2008 hat die Bf. Beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. Im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, monatlich 813,00 EUR zu zahlen. Sie hat Bestätigungen des Vermieters über einen Mietrückstand von 814,78 EUR vorgelegt.

Das SG hat mit Beschluss vom 26.06.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bg. der Bf. die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung in Höhe von 466,00 EUR erstatte. Sie gehe zu Recht davon aus, dass die Bf. mit S. weiterhin in einer Bedarfsgemeinschaft lebe mit der Folge, dass die Miete nach "Kopfzahl" aufzuteilen sei. Die Strafhaft habe nicht zu einer Erhöhung des Unterkunftsbedarfs der Bf. geführt; vielmehr spiegelten die zuerkannten KdU den fortbestehenden Unterkunftsbedarf des Partners wider. Zur Deckung dieses Bedarfes sei die Bg. im Rahmen des SGB II nicht verpflichtet. Eine Antragstellung durch S. im Rahmen des SGB XII erscheine aus Sicht des Gerichts dringend geboten.

Mit ihrer gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde räumt die Bf. ein, es sei zwar zutreffend, dass S. die Möglichkeit offen stehe, Antrag nach dem SGB XII zu stellen, einen Anspruch hierauf habe die Bf. jedoch nicht; da im vorliegenden Fall kein derartiger Antrag gestellt sei, sei die Bf. schutzlos gestellt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Insbesondere ist ein Anordnungsanspruch in der geltenden Höhe nicht glaubhaft gemacht. Die Bf. übersieht, dass ihr bereits vor dem 01.02. bzw. 01.04.2008 nur KdU von 233,00 EUR monatlich bewilligt worden sind. Durch die Inhaftierung von S. hat sich daran nichts geändert. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob S. weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist; wesentlich ist, dass er wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes als Mitbewohner gilt und deshalb die tatsächlich anfallenden Wohnkosten entsprechend der "Kopfzahl" aufzuteilen sind. Eine Erstattung der auf S. entfallenden KdU ist grundsätzlich von ihm geltend zu machen. Gemäß § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung scheidet insoweit ein Anspruch gegen die Bg. eindeutig aus, weshalb es schon aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, dass die Bf. gemäß § 38 SGB II diesen Anspruch geltend machen könnte. In Betracht kommt lediglich ein Anspruch von S. nach dem SGB XII, den er geltend zu machen hat. Der Einwand der Bf., sie sei insoweit "schutzlos" gestellt, ist nicht stichhaltig, da dies die zwischen ihr und S. bestehenden Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Entrichtung der Miete betrifft, auf die die Bg. keinen Einfluss hat, und aus der deshalb auch keine Ansprüche nach dem SGB II hergeleitet werden können.

Da aus den dargelegten Gründen die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens nicht gegeben war, hat das SG zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Aus dem gleichen Grunde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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