L 2 B 342/07 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 379/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 342/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Grundsicherungsleistungen-Darlehenszinsen-Spesen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewährenden Leistungen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind nur die Leistungen für die Monate August und September 2007.

Die Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft bereits ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Soweit ersichtlich, sind für den gesamten Leistungszeitraum noch Streitverfahren zwischen den Beteiligten bei dem Sozialgericht Stendal bzw. in der Berufungsinstanz anhängig. Die Antragstellerin zu 1.) lebt mit ihrer am 1995 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3.), und ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 2.) zusammen in einem Eigenheim. Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses ist der Antragsteller zu 2.), der das Hausgrundstück im Jahre 2000 erworben hat. Die Finanzierung des Hauskaufes erfolgte mit den Mitteln aus zwei bei der Kreisparkasse S. aufgenommenen Darlehen. Im Jahre 2003 erfolgten Umbauarbeiten am von den Antragstellern bewohnten Haus. Die bisher nur über den Hof des Hauses erreichbare Küche kann infolge der Arbeiten nun auch ohne Überquerung des Hofs von den anderen Wohnräumen erreicht werden. Die Finanzierung der Umbauarbeiten erfolgte mit Mitteln aus einem von der Citibank gewährten Darlehen. Im Jahre 2004 wurde ein Bauspardarlehen bei der Wüstenrot Bausparkasse aufgenommen und die Darlehenssumme dazu verwendet, die Neueindeckung des Hausdaches zu bezahlen. Für die genannten Verbindlichkeiten gegenüber der Kreisparkasse S. , der Citibank und der Wüstenrot Bausparkasse waren im streitigen Zeitraum Schuldzinsen zu zahlen. Der Antragsteller zu 2. war ab dem 15. März 2007 bei der Firma C. B. GmbH P+N als "gewerblicher Mitarbeiter im Montage-Pool in W. " beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag sollte er auf Baustellen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt werden. Neben der Vergütung (=Bruttolohn) bestand ein Anspruch auf "Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungsgelder" nach einer "Unternehmensrichtlinie". Nach den vorliegenden Verdienstabrechnungen für die Monate März bis Juli 2007 wurden Beträge für Fahrtkosten (=Kilometergeld), Verpflegungsaufwendungen (=Spesen) und Aufwendung für auswärtige Unterkunft (Übernachtung Inland bzw. Übernachtung Ausland) als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen in wechselnder Höhe gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abrechnungen (Blatt 600 ff. der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Mit einem Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer monatlichen Höhe von 725,20 EUR. Dabei ging die Antragsgegnerin von einem monatlichen Bedarf der von den Antragstellern gebildeten Bedarfsgemeinschaft von 1195,41 EUR aus, wobei sie 361,41 EUR für die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Als für die Bedarfsdeckung heranzuziehendes Einkommen berücksichtigte die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag von 470,21 EUR, wobei 316,21 EUR aus Erwerbseinkommen auf den Antragsteller zu 2.) und 154,00 EUR aus Kindergeldzahlungen auf die Antragstellerin zu 3.) entfielen. Mit zwei an die Antragsstellerin zu 1.) - insoweit auch als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin zu 3.) - und den Antragssteller zu 2.) adressierte Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 30. Juli 2007 hob die Antragsgegnerin u. a. für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2007 die Leistungsbewilligung vollständig auf und führte zur Begründung aus, der Antragsteller zu 2.) habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall der Ansprüche der Antragsteller geführt habe. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung war § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angegeben.

Gegen die Bescheide vom 30. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese Widersprüche erhoben und mit am 6. August 2007 beim Sozialgericht Stendal (SG) eingegangenem Schriftsatz um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, die angefochtenen Aufhebungen der Leistungsbewilligung seien nicht nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung habe der Antragsteller zu 2.) im Juli 2007 ein Einkommen von 1.479,58 EUR brutto erzielt. Hinzu kämen weitere Zahlungen des Arbeitgebers und zwar: 420,00 EUR Spesen, 257,10 EUR Fahrtkosten und 260,00 EUR für Übernachtungen. Zu Gunsten des Antragstellers zu 2.) würden die Zahlungen für Fahrtkosten und Übernachtung nicht als Einkommen berücksichtigt. Für Mehrbedarf für auswärtige Verpflegung werde ein monatlicher Betrag von 35,00 EUR berücksichtigt (der darüber liegende "Spesenbetrag" sei zu berücksichtigen). Nach Berücksichtigung der Freibeträge und Aufwendungen ergebe sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.589,51 EUR. Davon seien monatliche Unterhaltszahlungen aufgrund titulierter Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers zu 2.) in Höhe von 262 EUR monatlich abzusetzen, so dass sich ein Anrechnungsbetrag von 1.327,51 EUR ergebe. Der Antragstellerin zu 3.) sei ein monatliches Einkommen von 154 EUR aufgrund des Kindergeldes zuzuordnen. Das so errechnete Gesamteinkommen übersteige den monatlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Das SG Stendal hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 30. Juli 2007 "insoweit angeordnet, als die Bescheide die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.08.2007 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 456,19 EUR monatlich aufheben" und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Kosten für Unterkunft und Heizung seien bei der Ermittlung des Bedarfs in Höhe von 476,60 EUR monatlich zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, dass auch die Zinsen für die Kredite zu berücksichtigen seien, die für die Finanzierung der Dachneueindeckung und des Hausumbaus aufgenommen worden seien. Die Antragsgegnerin habe nur die Kreditzinsen für die Kredite zur Finanzierung des Immobilienerwerbs berücksichtigt. Bei der Einkommensanrechnung könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die besonders hohen Zahlungen durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 2.) für Juni 2007 würden auch zukünftig in dieser Höhe erfolgen. So sei für den Monat Mai 2007 nur ein Betrag von 1.652,38 EUR brutto erzielt worden. Von dieser Einkunftshöhe sei auch für August und September 2007 auszugehen. Dabei seien auch die Spesen als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensanrechung ausgenommen. Insgesamt ergebe sich ein Bedarf in Höhe von monatlich 1.308,60 EUR und ein anzurechnendes Einkommen von 852,41 EUR, so dass ein Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 456,19 EUR verbleibe (wegen der näheren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen).

Gegen den ihr 28. August 2007 zugestellten Beschluss hat (nur) die Antragsgegnerin am 20. September 2007 Beschwerde erhoben. Sie meint: Die Schuldzinsen aus der Finanzierung von Umbaumaßnahmen könnten nicht zu den Kosten der Unterkunft gerechnet werden. Andernfalls könnte sich eine ungerechtfertigte Vermögensbildung aus öffentlichen Mitteln ergeben. Das Gehalt aus Juni 2007 sei im Juli 2007 "erzielt" worden. Weil das Einkommen für August noch nicht "vorliege", könne auch hierfür das Einkommen in der Höhe des Vormonats berücksichtig werden. Durch die Spesen in Höhe von monatlich 420,00 EUR würden die Antragsteller "so gut gestellt", dass daneben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt seien. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 28. August 2007 aufzuheben und die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweisen darauf, dass der Antragsteller zu 2.) bei den auswärtigen Montageinsätzen häufig in Gaststätten habe essen müssen, wodurch ein hoher Aufwand entstanden sei, der durch die Spesen ausgeglichen werde. Bei den zu Kreditzinsen führenden Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen habe es sich nicht um Luxusaufwendungen gehandelt. Die Maßnahmen hätten dazu gedient, überhaupt erst einen "menschenwürdigen" Zustand des Wohnhauses herzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Leistungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG ist form- und fristgerecht gemäß der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2007 angeordnet. Weil nur die Antragsgegnerin und nicht auch die Antragsteller Beschwerde eingelegt haben, war nicht zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang und nicht nur teilweise anzuordnen war.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2007 war nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung. Mit den Bescheiden vom 30. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zukunft entschieden.

Weil insoweit aufgrund der Regelung im § 39 SGB II nach der Wertung des Gesetzgebers das Vollzugsinteresse im Regelfall Vorrang vor dem Suspensiveffekt des Widerspruchs hat, ist die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn ein überwiegendes Interesse der durch den angefochtenen Verwaltungsakt Betroffenen festzustellen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 12a). Die aufschiebende Wirkung ist aber jedenfalls dann anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung deutlich mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (so u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – L 3 R 1300/07 ER).

Hier ist von einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide jedenfalls bezüglich der hier im Streit stehenden vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate August und September 2007 auszugehen. Letzte hier maßgebliche Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum war die mit Bescheid vom 2. Juni 2007, wonach den Antragstellern insgesamt (als Summe der einzelnen Individualanspruche) monatlich 725,20 EUR zustanden. Diese Leistungsbewilligung war nicht als vorläufige gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin hat deshalb im Ansatz rechtlich zutreffend die Aufhebung dieser Bewilligung wegen veränderter Einkommensverhältnisses auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Aus dieser Norm ergibt sich eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, wenn nach deren Erlass Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder der Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Zur Wegfall oder der Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führt nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, soweit es die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II entfallen lässt. Dabei ist immer das gesamte in einem Monat während des Bedarfszeitraums zugeflossene Einkommen zu berücksichtigen. Eine Gesamtbetrachtung bei schwankendem Einkomme ist nicht zulässig (vgl. Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R- zitiert nach juris). Daraus folgt, dass eine Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X die Feststellung des tatsächlich im jeweiligen Monat zugeflossenen Einkommens voraussetzt. Schon daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Berechnung das im Monat Juli 2007 erzielte Einkommen berücksichtigt. Feststellungen dazu, dass der in der Gehaltsabrechnung für Juli 2007 festgesetzte Betrag erst im August 2007 zugeflossen ist, fehlen. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Verwaltungsakte entnehmen. Für den Monat August 2007 liegen überhaupt keine Angaben zum Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2.) vor. Die Antragsgegnerin hat somit die Leistungsaufhebung auf eine Schätzung des von ihr vermuteten Einkommenszuflusses für die Monate August und September 2007 gestützt, was für eine Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht ausreicht. Möglich gewesen wäre angesichts der nicht nur vorläufigen Leistungsbewilligung zur Vermeidung von Überzahlungen die Leistungsgewährung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) vorläufig ganz oder teilweise einzustellen und die Aufhebung der Leistungsbewilligung dann nach Feststellung der konkreten Einkommenshöhe für die jeweiligen Monate vorzunehmen.

Abgesehen von der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide spricht im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung deutlich mehr gegen als für die sachliche Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermittlung des Bedarfs und des vom bereinigten Einkommen verbleibenden Anrechnungsbetrages.

Bei der Ermittlung des Bedarfs spricht viel dafür, als Kosten der Unterkunft auch die Schuldzinsen zu berücksichtigen, die aus vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aufgenommenen Darlehen resultieren, wenn die Darlehenssummen verwendet wurden, um das Eigenheim entweder im notwendigen Umfang instand zu setzen bzw. Schäden vorzubeugen (wie hier mutmaßlich durch die Dacherneuerung) oder aber durch Umbauarbeiten den Wohnwert zu erhöhen (hier durch die erzielte Erreichbarkeit der Küche, ohne den freien Hof überqueren zu müssen). Wertungsmäßig sind solche Investitionen

den Aufwendungen für den Erwerb der Immobilie gleichzustellen. Ein notwendiges Korrektiv gegen eine übermäßige Überwälzung der Aufwendungen auf den Leistungsträger wird dadurch erreicht, dass die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nur im angemessenen Rahmen übernommen werden. Dafür, dass die von SG ermittelten Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 476,60 EUR monatlich bei drei Personen unangemessen sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Es spricht auch viel dafür, dass die vom Arbeitgeber des Antragstellers zu 2.) gezahlten Spesen (als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen) als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der die Hilfebedürftigkeit mindernden Anrechnung ausgenommen sind. Solche Zuwendungen sind – jedenfalls im steuerlich privilegierten Rahmen – zum Ausgleich von Mehraufwendungen und nicht zur Finanzierung der allgemeinen Lebensführung bestimmt (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. August 2006, L 5 B 549/06 AS -. zitiert nach juris). Diese erhöhten Kosten - hier die vom Antragsteller zu 2.) vorgetragenen Kosten für Gaststättenbesuche - würden bei einer Arbeit in Nähe des Wohnorts oder bei Arbeitslosigkeit nicht anfallen. Weil die Zahlungen nur im pauschalen Rahmen anfallende Aufwendungen ersetzen, beeinflussen sie die Lage der Leistungsempfänger nicht so günstig im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II, dass daneben keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind. Jedenfalls solange es sich um steuerfreie Aufwendungen handelt, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass in den Spesenzahlungen "verstecktes Arbeitsentgelt" enthalten ist. Steuerfrei sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) für jeden Kalendertag ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von bis zu 24 EUR (bei Abwesenheit von der Wohnung von 24 Stunden), so dass sich im Einzelfall auch ein Spesenbetrag von 420,00 EUR (wie hier für Juli 2007) ergeben kann.

Nach alledem erweist sich der Beschluss des SG als rechtmäßig, so dass die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
Aus
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