L 9 B 148/08 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 140/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 148/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die besondere Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Zunächst ist auch für den Senat ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er schließt sich insoweit den entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung an und nimmt auf die Gründe im Beschluss des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die bereits vom Sozialgericht geäußerten Zweifel an einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung des Mietverhältnisses haben sich zwischenzeitlich noch dadurch erhärtet, dass die Vermieterin bislang die vom Antragsteller bereits mehrfach als unmittelbar bevorstehend geschilderte Kündigung noch immer nicht ausgesprochen hat.

Darüber hinaus fehlt es für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsanspruch. Als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller beantragte Übernahme der aufgelaufenen Mietrückstände kommt nur § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht. Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Offenbleiben kann dabei, ob beim Kläger ohne die Übernahme tatsächlich kurzfristig Wohnungslosigkeit einzutreten droht, woran - wie dargelegt - bereits erhebliche Zweifel bestehen. Die Übernahme der aufgelaufenen Mietrückstände scheidet zumindest deswegen aus, weil sie nicht als notwendig angesehen werden kann, um eine mögliche Wohnungslosigkeit abzuwenden. Die Notwendigkeit einer Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist dann nicht gegeben, wenn in der Zukunft mit neuen Mietschulden und mit erneuter Kündigung zu rechnen ist. Nicht gerechtfertigt ist daher eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 109; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 112; Streichsbier in Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 34 Rn. 9). Dies gilt nach Rechtsprechung des Senats grundsätzlich jedenfalls dann, wenn es sich um eine deutlich unangemessene Unterkunft handelt (Beschl. v. 30.10.2008, Az. L 9 B 96/08 AS ER).

Um eine solche Unterkunft handelt es sich bei der Wohnung des Antragstellers. Die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ergibt sich aus der Größe der Wohnung. Die Wohnung ist für den allein darin lebenden Antragsteller mit 74,74 qm erheblich zu groß. Zwar liegt der Quadratmeterpreis inklusive Nebenkosten ohne Heizungskosten bei 6,79 EUR und damit sogar noch unter dem von der Beklagten als angemessen erachteten Betrag von 6,90 EUR. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Wohnfläche von 45 qm errechnet sich bei der Kaltmiete (inklusive Nebenkosten ohne Heizung) ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 165,50 EUR, der annähernd der Hälfte der dem Kläger zustehenden Regelleistung entspricht. Allerdings ist nach Rechtsprechung des Senats für eine alleinstehende Person nicht nur eine Wohnfläche von 45 qm, sondern eine Wohnfläche von maximal 47 qm als angemessen anzusehen (Beschl. v. 26.02.2007, Az. L 9 B 184/06 AS). Dabei orientiert sich der Senat an der Wohnfläche, die in Ziffer 1.4.1. der Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (IV A 2 - 2010-02/06) vom 26.01.2008 für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen angesehen wird. Selbst unter Berücksichtigung einer Wohnfläche von 47 qm verringert sich der monatlich entstehende Fehlbetrag aber nur geringfügig und zwar auf 152,20 EUR. Auch diesen Betrag kann der Antragsteller nach Einschätzung des Senats aus der ihm zustehenden Regelleistung noch nicht einmal für einen kurzen Zeitraum - geschweige denn auf Dauer - ausgleichen, ohne über weitere Einkünfte zu verfügen. Über kurz oder lang müsste daher auch bei einer Übernahme der derzeit bestehenden Rückstände mit neuen Mietrückständen und einem erneut drohenden Wohnungsverlust gerechnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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