L 9 SO 12/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 27/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 12/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Bemessung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII können im Einzelfall angemessene Kosten für Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen sein (Forführung von Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2003, Az.: 5 C 8/02 Rn.10)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 22.07.2005 für August 2005 Sozialhilfe i. H. v. 347,62 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen der der Klägerin geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) die von ihr zu zahlenden Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen bzw. einkommensmindernd zu berücksichtigen hat.

Die 1973 geborene Klägerin bezog seit 1998 laufende HLU nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und bezieht seit dem 01.01.2005 fortlaufend Grunddsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ab dem 01.01.2004 wurde ihr eine zunächst bis zum 30.09.2006 (Bescheid vom 27.10.2003) und sodann bis zum 31.05.2009 (Bescheid vom 13.05.2008) weiter befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) bewilligt.

Die Klägerin bewohnt seit Dezember 1994 eine 41 m² große Wohnung. Der Mietpreis pro m² betrug ab November 2004 6,519 Euro, die Höhe der Betriebskosten pro m² lag bei 2,93 Euro. Dies ergab bis zum 30.11.2005 eine monatliche Gesamtmiete von 387,43 Euro. Eine Änderung erfolgte ab Dezember 2005.

Mit Bescheid vom 04.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 01.01.2005 monatliche Leistungen nach dem SGB XII i. H. v. 270,00 Euro, wobei sie von dem der Klägerin zuerkannten vollen Regelsatz (345,00 Euro) und den tatsächlichen Unterkunfts- (387,43 Euro) und Heizkosten (87,00 Euro) die von der Klägerin bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung i. H. v. 249,76 Euro in Abzug brachte und den sich hieraus ergebende Betrag von 269,67 Euro auf 270,00 Euro aufrundete.

Nachdem der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Klägerin abgezahlte Rente für April auf 543,73 Euro gemindert hatte, gewährte ihr die Beklagte für April Leistungen i. H. v. 275,70 Euro (Bescheid vom 01.04.2005). Mit Bescheid vom 21.04.2005 bewilligte ihr die Beklagte aufgrund der nunmehr i. H. v. 548,25 Euro bezogenen Rente ab Mai 2005 Leistungen i. H. v. 271,18 Euro. Ab dem 01.07.2005 bezog die Klägerin Rente i. H. v. 545,53 Euro. Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen nach dem SGB XII ab August 2005 i. H. v. 273,90 Euro.

Mit am 11.08.2005 bei der Beklagten eingegangem Schreiben beantragte die Klägerin u. a. auch den Beitrag für die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Hierzu legte sie eine Rechnung der LVM-Versicherungen vom 18.06.2005 vor, wonach für die von der Klägerin abgeschlossene "Privathaftpflicht für Single" vom 31.07.2005 bis zum 31.07.2006 der Gesamtbeitrag 73,72 Euro betrug. Dieser Beitrag werde am 31.07.2005 fällig und zum 15.08.2005 vom Konto der Klägerin abgebucht.

Mit Bescheid vom 14.09.2005 bewilligte die Beklagte für September 2005 HLU i. H. v. 387,60 Euro und erkannte hierbei den von der Klägerin ebenfalls beantragten Beitrag zur Hausratversicherung als sonstigen laufenden Bedarf gemäß § 27 SGB XII an. Ab Oktober 2005 bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 26.09.2005 wieder Leistungen i. H. v. 273,90 Euro.

Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme des Beitrages für die private Haftpflichtversicherung ab. Die Übernahme komme nur in Betracht, wenn wenigstens ein Kind im Haushalt lebe, das das 7. Lebensjahr vollendet habe. Hiergegen legte die Klägerin am 07.11.2005 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ein arbeitender, in vergleichbar bescheidenen Verhältnissen lebender Bürger eine solche Versicherung unabhängig vom Vorhandensein von Kindern vernünftigerweise auch abschließen würde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 zurück und führte ergänzend aus, dass in der Person der Klägerin auch kein besonderes bzw. erhöhtes Haftungsrisiko liege.

Hiergegen hat die Klägerin am 01.03.2006 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Beiträge zur Haftpflichtversicherung seien auch für Alleinstehende zu übernehmen. Sie würde ansonsten nicht kalkulierbaren, unversicherten Risiken ausgesetzt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 zu verurteilen, die Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung zu übernehmen oder einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass die Haftpflichtversicherung den Schadensersatzanspruch eines Dritten und damit gerade keinen Bedarf eines Hilfeempfängers abdecke, weshalb die hierfür gezahlten Beiträge nicht übernahmefähig seien.

Mit Urteil vom 09.05.2006 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung der Klägerin - erstmals für das Jahr 2005 i. H. v. 73,72 Euro - einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es hat gemeint, der Beitrag zur Haftpflichtversicherung sei vom Einkommen der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen. Es handele sich um eine angemessene Versicherung, die sich auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewege. Für die Angemessenheit sei nicht allein das Interesse des Sozialhilfeträgers entscheidend, in einem Versicherungsfall vor einer erneuten Bedarfsdeckung geschützt zu sein. Vielmehr sei ein Beitrag dann angemessen, wenn die durch ihn abgedeckte Versicherung allgemein üblich sei. Dies sei bei einer Haftpflichtversicherung für Alleinstehende der Fall, weil diese generell Risiken absichere, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Sie werde auch von in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Bürgern abgeschlossen, um sich vor möglichen Ersatzforderungen in unkalkulierbarer Höhe aus einem eventuellem Schadensfall zu schützen. Ob die Beiträge auch als notwendiger Lebensbedarf gemäß § 27 SGB XII zu übernehmen seien, könne deshalb offen bleiben. Die Berufung hat das Sozialgericht zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Gegen dieses ihr am 12.05.2006 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 02.06.2006 eingelegte Berufung. Sie meint, die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung seien deshalb weder von ihr zu übernehmen noch bei der Bedarfsberechnung einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil die aus einer solchen Versicherung zur Verfügung stehenden Leistungen nicht für einen sozialhilferechtlichen Bedarf zur Verfügung ständen. Vielmehr würde hieraus Ersatz für Schäden Dritter geleistet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.05.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der öffentlichen Sitzung vom 02.11.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Antrag und Bescheiderteilung (Bescheid vom 11.10.2005) insofern problematisch seien, als die Beklagte hiermit lediglich über ein Berechnungselement des Sozialhilfeanspruchs entschieden habe. Inhaltlich habe die Beklagte damit eigens über die Höhe des Sozialhilfeanspruchs entschieden.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2006 hat die Beklagte weitere Bescheide betreffend die Leistungsgewährung an die Klägerin übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 sowie der die Leistungsgewährung für August 2005 regelnde Bescheid vom 22.07.2005. Dies folgt daraus, dass die Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB XII auf Grund einer Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung des von ihr im August 2005 gezahlten Beitrags für ihre Privathaftpflichtversicherung begehrt. Insoweit hat der Senat bereits in seiner öffentlichen Sitzung vom 02.11.2006 darauf hingewiesen, dass die begehrte Berücksichtigung dieser Beiträge lediglich ein Berechnungselement der Sozialhilfe darstellt, weshalb die nur auf dieses Berechnungs-element eingehende Bescheiderteilung vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 06.02.2006 verfahrenstechnisch problematisch ist. Zu entscheiden hat die Beklagte nämlich über die Höhe der Sozialhilfe und nicht bloß über ein isoliertes Berechnungselement dieser Leistung. Auch die Gerichte dürfen sich nicht allein auf die Überprüfung dieses Berechnungselements beschränken, sondern haben die Leistungsgewährung insgesamt zu überprüfen (zuletzt: BSG, Urteil vom 26.08.2006, Az.: B 8/9b SO 16/07 R, Rn. 13).

Demnach hat der Senat die Richtigkeit der Leistungsgewährung insgesamt zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt allerdings unter Beachtung des Begehrens der Klägerin. Hierbei ist Streitgegenstand das von der Klägerin auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Auflage, 2008, Rn. 5 zu § 95 SGG).

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung ihres 2005 gezahlten Beitrags zur Privathaftpflichtversicherung. Sie begehrt folglich höhere Sozialhilfe für den Monat des Jahres 2005, in dem sie den Beitrag zur Haftpflichtversicherung gezahlt hat. Denn Aufwendungen, die jährlich anfallen, können mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht anteilig auf den Bedarfszeitraum angerechnet werden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 2. Auflage, 2008, Rn. 39 zu § 82 SGB XII), sondern sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie anfallen (Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, Rn. 61 zu § 82 SGB XII). Dies gilt auch für Versicherungsbeiträge (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988, Az.: 5 ER 284/87, Rn. 3).

Angesichts dessen, dass der Jahresbeitrag zur Privathaftpflichtversicherung zum 15.08.2005 vom Konto der Klägerin abgebucht worden ist, ist Streitgegenstand somit allein die Leistungsgewährung für August 2005. Diese regelt der Bescheid vom 22.07.2005, weshalb auch er Gegenstand des Verfahrens ist.

Weitere Bescheide sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Etwas anderes gälte nur dann, wenn ein für die Zeit nach August 2005 erlassener Bescheid ergangen wäre, der sich unmittelbar an den vom ursprünglichen Bescheid - Bescheid vom 22.07.2005 - erfassten Zeitraum anschlösse und im Kern dieselbe Rechtsfrage regelte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2006, Az.: L 20 SO 21/05, Rn. 22). Dies ist nicht der Fall. Der sich an den Bescheid vom 22.07.2005 anschließende, die Leistungsgewährung ab September 2005 regelnde Bescheid vom 14.09.2005 regelt die Frage der Absetzbarkeit der Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung gerade nicht. Weitere Bescheide schließen jedenfalls an den Bescheid vom 22.07.2005 nicht unmittelbar an. Soweit die Beteiligten in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 02.11.2006 einen Teilvergleich dahingehend geschlossen haben, dass auch weitere Bescheide Gegenstand des Verfahrens seien, bindet dies den Senat nicht. Bescheide werden - allein - nach den §§ 86, 96 SGG automatisch Verfahrensgegenstand (Leitherer, a.a.0., Rn. 4 zu § 86 SGG und Rn. 11 zu § 96 SGG). Ob ein Verwaltungsakt hiernach Verfahrensgegenstand wird, steht deshalb nicht zur Disposition der Beteiligten.

Die mit diesem Streitgegenstand auf Grund der im Urteil des Sozialgerichts ausgesprochenen Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil der von der Klägerin im August 2005 gezahlte Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von ihrem Einkommen (Erwerbsminderungsrente) abzusetzen ist, wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat.

Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und damit gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (Wahrendorf, a.a.0., Rn. 43 zu § 82 SGB XII). Angemessen sind hierbei Beiträge für in der arbeitenden Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (Brühl in LPK-SGB II, a.a.0., Rn. 74 zu § 82 SGB XII; Lücking in Hauck/Noftz, Bd. II, Rn. 56 zu § 82 SGB XII). Maßgebend ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG entschieden hat (Urteil vom 28.05.2003, Az.: 5 C 8/02, Rn. 10), ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte. Wie bereits das Sozialgericht festgestellt hat, kommt es also für die Absetzbarkeit der Versicherung nicht - wie die Beklagte rechtsirrig weiterhin meint - auf den Schutz des Sozialhilfeträgers vor (erneuter) Bedarfsdeckung an, sondern darauf, ob es sich bei dieser Versicherung um eine auch in den Einkommensschichten nahe der Sozialhilfe übliche und vernünftige Versicherung handelt, die ein erhebliches Risiko absichert. Dies ist zu bejahen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2003 (a.a.O., Rn. 12) hierzu ausgeführt, auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der Sparzwänge andererseits eine Haftpflichtversicherung abschließen. Dies gilt auch für Alleinstehende. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (so auch VG Halle, Urteil vom 05.11.2003, Az.: 4 B 494/03, Rn. 9; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002, Az.: 5 VG 0895/2001, Rn. 20). Der Jahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung ist deshalb im August 2005 vom von der Klägerin in Form der Erwerbsminderungsrente erzielten Einkommen abzusetzen. Der Jahresbeitrag von 73,72 Euro liegt auch im unteren Bereich (vgl. dazu Brühl, a.a.0., Rn. 75 zu § 82 SGB XII) und ist damit auch der Höhe nach angemessen.

Der Klägerin steht damit für August 2005 ein um 73,22 Euro höherer Leistungsanspruch - also ein Anspruch auf Sozialhilfe i.H.v. 347,62 Euro - zu. Etwas anderes gälte nur dann, wenn die Leistung für August 2005 aus anderen Gründen zu hoch bemessen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008, a.a.0., Rn. 13). Dies ist nicht der Fall. Als Bedarf hat die Beklagte den Regelsatz für Alleinstehende, die Unterkunftskosten und die Heizkosten in voller Höhe zu Grunde gelegt und hiervon die der Klägerin gezahlte Erwerbsminderungsrente in tatsächlicher Höhe abgezogen. Berechnungsfehler sind dem Senat insoweit nicht ersichtlich.

Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Allerdings war im Tenor klarzustellen, dass die Beklagte dem Begehren der Klägerin entsprechend nur zur Zahlung höherer Sozialhilfe für August 2005 zu verpflichten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved