S 42 SO 22/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 SO 22/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kaution einer im August 2005 angemieteten Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hat.

Die 1938 geborene Klägerin wohnte vor ihrem Umzug nach E1 in X. Im Jahr 2003 verfolgte sie das Ziel, von X nach E1 umzuziehen. Die Beklagte stimmte der Anmietung einer Wohnung in der Tstraße 00, Wohnungsgröße 44 Quadratmeter, Miete 235,37 Euro, Nebenkosten 97,00 Euro sowie Heizkosten von 34,50 Euro zu. Sie erklärte in diesem Bescheid zugleich, dass sofern eine Kaution erforderlich sein sollte, diese nach Vorlage des Mietvertrages in Form einer Sicherheitsgarantie gewährt werden könne. Nachdem wegen gesundheitlicher Probleme der Klägerin der geplante Umzug im Jahr 2003 nicht erfolgte, beantragte sie mit Schreiben vom 07.01.2005 erneut eine Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung sowie Übernahme der Kaution. Mit Bescheid vom 24.02.2005 stimmte die Beklagte der Anmietung der Wohnung Tstraße 00 (Erstes Obergeschoss) erneut zu. Die Wohnungsgröße der nunmehr in Rede stehende 1-Zimmer-Wohnung betrug 41 Quadratmeter, die Miete 225,07 Euro, die Nebenkosten 95,90 Euro.

Am 22.8.2005 unterzeichnete die Klägerin mit dem Vermieter C-Wohnungsbaugenossenschaft eG mit Mietbeginn ab 01.09.2005 einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung in der Tstraße 00, drittes Obergeschoss hinten links mit einer Wohnfläche von 58,89 Quadratmeter. Laut Mietvertrag ist für die Wohnung eine Miete in Höhe von 316,56 Euro, Nebenkosten in Höhe von 134,86 Euro sowie eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 45,35 Euro pro Monat zu zahlen. Gemäß Anlage Nr. 2 zum Mietvertrag ist ferner eine Sicherheitsleistung in Höhe von 949,00 Euro bis zum 01.12.2005 vom Mieter zu zahlen.

Mit Telefax vom 24.08.2005 teilte die Klägerin mit, ihr sei vom Beamtenbund nunmehr eine andere Wohnung zugeteilt worden. Sie beantragte, auch dieser Wohnungsanmietung zuzustimmen und die vereinbarte Kaution von drei Monatsmieten seitens des Sozialhilfeträgers zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 25.08.2005 lehnte die Beklagte nach am gleichen Tag erfolgter telefonischer Rücksprache mit der Klägerin eine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung Tstraße 00 drittes Obergeschoss links ab. Die vertraglich vereinbarte Miete sei sozialhilferechtlich nicht angemessen, so dass eine Zustimmung nicht erfolgen könne. Zudem hätte der Antrag auf Zustimmung vor Abschluss des Mietvertrages erfolgen müssen. Demzufolge könnten auch die Folgekosten der Anmietung wie die Kaution aus Sozialhilfemitteln nicht geleistet werden.

Dem Bescheid vom 25.08.2005 widersprach die Klägerin und führte aus, sie habe bei Besichtigung der Wohnung nicht erkennen können, dass sich die nunmehr angemietete Wohnung von den vorherigen Wohnungen unterscheide. Die Wohnung sei ihr vom C zugeteilt worden. Sie sei dem Vermieter bereits schadensersatzpflichtig geworden, weil sie die im Jahre 2003 in Rede stehende Wohnung aufgrund ihrer Erkrankung kurzfristig habe nicht anmieten können. Daher sei ihr empfohlen worden, dass nunmehrige Angebot des Beamtenbundes anzunehmen.

Mit Schreiben vom 13.12.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Ihr Bedarf in Form der Unterkunftskosten inklusive Heizkosten in Höhe von 497,43 Euro zuzüglich des Regelsatzes von 345,00 Euro (Gesamt 797,08 Euro) sei durch ihre Einnahmen nicht gedeckt. Neben dem Wohngeld in Höhe von 48,00 Euro verfüge sie lediglich über zwei Renten. Die Klägerin erhält eine Witwenrente der BFA in Höhe von 582,98 Euro sowie eine Rente der LVA in Höhe von monatlich 128,86 Euro. Für die weiteren Einzelheiten betreffend der Grundsicherungsleistungen wird auf das am hiesigen Gericht inzwischen abgeschlossene Verfahren mit dem Aktenzeichen S 42 SO 41/06 sowie auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu den Aktenzeichen S 42 SO 26/06 ER und L 20 B 4/07 SO ER ergangenen Beschlüsse vom 24.10.2006 sowie 26.03.2007 Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin betreffend des Bescheides vom 25.08.2005 als unbegründet zurück. Abgesehen von der Tatsache, dass die Klägerin die Zustimmung zum Umzug vor Abschluss des Mietvertrages hätte beantragen müssen, komme auch eine nachträgliche Zustimmung nicht in Betracht, da die Wohnung mit einer Größe 59 Quadratmetern und einem Mietpreis inklusive Nebenkosten von 451,42 Euro sozialhilferechtlich nicht angemessen sei.

Am 14.06.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kaution und zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen begehrt und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Nachdem die Klägerin ihren Antrag betreffend der Grundsicherungsleistung nach Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin am 29.08.2006, dass betreffend der Grundsicherungsleistungen ein Widerspruchsbescheid noch ausstehe, zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2006 zu verpflichten, die Kautionszahlung für die Wohnung Tstraße 00 in E1, drittes Obergeschoss links in Höhe von 949,00 Euro aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Miete der Wohnung Tstraße 00 drittes Obergeschoss sei auch dann sozialhilferechtlich unangemessen, wenn man die nunmehr ab 01.05.2006 gültigen angemessenen Unterkunftskosten von 7,35 Euro pro Quadratmeter zugrunde lege. Für eine Einzelperson angemessen seien seit diesem Zeitpunkt Unterkunftskosten inklusive Nebenkosten in Höhe von 331,00 Euro. Auch habe die Klägerin ihren Bedarf inzwischen gedeckt. Nach Mitteilung des Vermieters habe die Klägerin am 17.01.2006 die streitige Kaution bezahlt. Bei Zugrundelegung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei die Klägerin im Übrigen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII.

Die Klägerin hat zu den Ausführungen der Beklagten Stellung genommen und erklärt, sie habe die vom Vermieter geforderte Kaution natürlich bezahlt. Ihre Bank habe ihr dafür kurzfristig einen Dispositionskredit eingeräumt. Nachdem die Klägerin zum Verfahren S 42 SO 41/06 bei einer persönlichen Vorsprache am 14.08.2007 erklärt hatte, sie habe sich das Geld für die Kaution bei einem Rentner geliehen, hat das Gericht die Klägerin um nähere Angaben dazu gebeten, aus welchen Mitteln sie die Kaution gezahlt habe. Soweit sie nicht ihren Dispo-Kredit in Anspruch genommen habe, sondern sich das Geld bei einem Rentner geliehen habe, möge sie diesen namentlich benennen. Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen und erklärt, den Begriff "Dispo" kenne sie nicht. Sie habe die Kaution von ihrer Rente gezahlt und daher teilweise die Miete nicht zahlen können.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den dabei gezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, den der Gerichtsakte S 42 SO 41/06 sowie den der Gerichtsakte zum Verfahren S 42 SO 26/06 ER sowie L 20 B 4/07 SO ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 25.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Kaution aus Mitteln der Sozialhilfe.

Nach § 29 Absatz 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll nach § 29 Absatz 1 Satz 8 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Leistungen nach § 27 SGB XII gehören zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 19, 27 SGB XII. Nach §§ 41 ff. SGB XII werden sie auch im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbracht. Dies ergibt sich für die Aufwendungen für die Unterkunft aus § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Ein diesbezüglicher Anspruch setzt nach § 41 Absatz 2 SGB XII voraus, dass der Anspruchsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen im Sinne von §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII beschaffen kann. Leistungen der Sozialhilfe sind nach § 2 SGB XII dann nicht zu bewilligen, wenn jemand seinen Bedarf durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst decken kann oder wenn jemand die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Kaution in Höhe von 949,00 Euro bedürftig im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Bedarf unter Zuhilfenahme der Zuwendungen Dritter gedeckt hat und insofern auf staatliche Hilfe nicht mehr angewiesen ist. Während die Klägerin im gerichtlichen Verfahren zunächst angegeben hatte, die Kaution sei von ihr unter Ausnutzung ihres Dispositionskredites gezahlt worden, hat sie im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erklärt, sie habe sich das Geld für die Kaution von einem Rentner geliehen. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2008 hat sie ihre Angaben erneut modifiziert und erklärt, sie habe das Geld für die Kaution von unterschiedlichen Freunden bekommen. Sie habe ihren Freunden aber gesagt, dass sie das Geld zurückzahlen werde.

Aufgrund der erheblichen Unklarheiten und zum Teil widersprüchlichen Angaben konnte das Gericht die Bedürftigkeit der Klägerin im Hinblick der Kautionszahlung nicht feststellen. Es hätte weiterer Ermittlungen dazu bedurft, wann der Klägerin welche Gelder von wem und unter welchen Bedingungen zugewandt wurden. Insbesondere wäre zu klären gewesen, ob die Gelder darlehensweise oder im Sinne einer Schenkung zugewandt wurden und ob sie von Dritten insbesondere deshalb zur Verfügung gestellt worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe seine Leistungspflicht ablehnte. Zu Aufklärung dieser Unklarheiten hätten die Geldgeber als Zeugen befragt werden müssen.

Zu weiteren Ermittlungen sah sich das Gericht auch nicht aufgrund der Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.11.2008 veranlasst. Hier hat sie zwar namentlich und erstmals zwei Geldgeber - Frau E2 und Frau I - benannt. Bereits mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, dem Bevollmächtigen der Klägerin am 01.10.2008 zugegangen, war die Klägerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlt. Die Ermittlung der ladungsfähigen Adressen der vorgenannten Personen sowie deren zeugenschaftliche Vernehmung hätte die Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 106a Abs. 1 SGG verzögert.

Angesicht der nicht feststellbaren Bedürftigkeit der Klägerin bereits im Hinblick auf die Kautionssumme bedurfte die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Wohnung Tstraße 00, drittes Obergeschoss im Hinblick auf den Mietzins sozialhilferechtlich angemessen ist und eine Zustimmung zum Umzug zumindest nachträglich hätte erteilt werden können, keiner Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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