L 29 B 1844/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 25107/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1844/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragstellern zu 1) und 2) jeweils für die Monate Juli 2008 und August 2008 weitere 200,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt 800,00EUR), für den Monat September 2008 dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jeweils mehr als 514,24 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 dem Antragsteller zu 1) mehr als 410,95 EUR monatlich und der Antragstellerin zu 2) mehr als 410,94 EUR monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ab Juli 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern des am 31. J geborenen Antragstellers zu 3). Der Antragsteller zu 1) war vom 14. Juli 2004 bis zum 30. August 2004 als Geschäftsführer der A T GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB) eingetragen. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH war die Mutter des Antragstellers zu 1), Frau DK. In einem Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg (a IN /) beauftragte das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 6. Juni 2007 Rechtsanwalt Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 22. Januar 2008 stellte Dr. Sr fest, dass das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 28.000 EUR durch Einbringung von 26 Kunstgemälden von der Gesellschafterin erbracht sein sollte. Diese Gunstgemälde seien im Laufe der Zeit gegen 33 vergleichbare andere Gemälde ausgetauscht worden. Die ursprünglich eingebrachten 26 Gemälde seien durch die Kunstsachverständige CF auf einen Gesamtwert von rund 36.000 EUR geschätzt worden. Auf Nachfrage habe Frau F dann erklärt, sie habe das Gutachten auf Drängen der Geschäftsleitung der Schuldnerin erstellt. Die Künstler seien ihr unbekannt und sie habe daher ihre Einschätzung der Werte ausschließlich auf die Abmessungen der Gemälde, das verwendete Material und deren Herstellungsart gestützt. Ob es einen Markt für die vorgelegten Gemälde gebe, sei ihr nicht bekannt. Ein von dem Sachverständigen Dr. S daraufhin beauftragter Kunstauktionator hielt die (später vorgelegten) Gemälde für nicht verwertbar.

Seit Januar 2005 steht der Antragsteller zu 1) im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Er wurde bei dem Amtsgericht Hohenschönhausen im Grundbuch (Berlin) Pankow für ein 792 m² großes Grundstück in der W (Flurstück, Flur ) am 26. Juli 2005 als Eigentümer eingetragen.

Mit Vertrag vom 20. Dezember 2006 wurde der Antragsteller zu 1) als Buchhalter der B GmbH zum 2. Januar 2007 mit einer Wochenarbeitszeit in Zahl von 3 Stunden und einem Stundenlohn von 10 EUR eingestellt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2006 gründete der Antragsteller zu 1) als Alleingesellschafter die S GmbH. Diese GmbH wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB B am 24. November 2006 eingetragen. Ausweislich des Sachgründungsberichts zur Gründung dieser GmbH erbrachte der Antragsteller zu 1) das Stammkapital, indem er insgesamt 17 Kunstgemälde einbrachte, die ebenfalls von der Kunstsachverständigen F mit Gutachten vom 18. Mai 2006 auf einen Gesamtwert von 26.890 EUR geschätzt worden waren. Mit seiner Unterschrift vom 12. September 2006 bestätigte der Antragsteller zu 1) im Sachgründungsbericht insbesondere, dass die Kunstwerke in seinem Alleineigentum stehen.

Seit dem 24. November 2006 ist der Antragsteller zu 1) zudem als Geschäftsführer der S GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls als Geschäftsführerin dieser GmbH seit dem 30. März 2007 im oben genannten Handelsregister eingetragen. Schließlich sollen sowohl der Antragsteller zu 1) als auch die Antragstellerin zu 2) ausweislich vorgelegter Verträge über freie Mitarbeit seit dem 15. Februar 2007 für die S GmbH als Buchhalter (Antragsteller zu 1) und als Bauingenieuren (Antragstellerin zu 2) jeweils mit einem Stundenlohn von 10,25 EUR beschäftigt sein.

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern zu 1) und 2) mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 1221,12 EUR. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 bewilligte er anschließend vorläufig Leistungen für den Monat Juli 2008 in Höhe von lediglich 872,18 Euro und für den Monat August in Höhe von 836,18 EUR.

Am 13. August 2008 beantragten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin sinngemäß eine ungekürzte Auszahlung in Höhe des ehemaligen Zahlbetrages. Zur Begründung führte der Antragsteller zu 1) insbesondere mit Schriftsatz vom 28. August 2008 aus, die S GmbH sei seit ihrer Gründung 2006 völlig inaktiv und habe keine Einnahmen. Das Stammkapital zur Gründung in Form von Ölbildern sei ihm von seiner Mutter geborgt worden. Grund der Gründung der GmbH sei gewesen, dass er das Dach seines Hauses wegen Schimmelbefalles sanieren müsse. Um bei Klagen gegen Baufirmen nicht privat haften zu müssen, sei die GmbH gegründet worden. Die einstweilige Anordnung sei geboten, da ansonsten eine Kündigung des Kredites zur Finanzierung des Eigenheimes drohe; eine solche sei im April 2004 aufgrund eines Zahlungsrückstandes schon einmal erfolgt, die nur mit äußerster Kraftanstrengung rückgängig gemacht werden konnte.

Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Beschluss vom 1. September 2008 verpflichtet, an die Antragsteller zu 1) und 2) für die Monate Juli und August 2008 jeweils weitere 200 EUR darlehensweise zu zahlen und für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 monatlich jeweils 316 EUR Regelleistung und 203 Euro für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der gebotenen Folgenabwägung die Leistungsbewilligung zu erfolgen habe.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 8. September 2008 zugestellten Beschluss hat dieser am 9. September 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg eingelegt. Zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache könnten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls 70% der Leistung gewährt werden. Zudem sei ein Antrag für den Zeitraum ab 1. September 2008 beim Antragsgegner noch gar nicht gestellt worden und insofern für eine gerichtliche Inanspruchnahme ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Schließlich sei nicht geklärt, ob die Antragsteller im Hinblick auf die Stammeinlage der S GmbH und ihre angegebenen Beschäftigungen insbesondere als Geschäftsführer überhaupt bedürftig seien. Schließlich seien insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nachvollziehbar.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. September 2008 für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2008 einen Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von 1452,12 EUR festgestellt und eine vorläufige Leistung in Höhe von 1286,12 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 30. September 2008 hat er ferner vorläufig bei einem festgestellten Gesamtbedarf von ebenfalls 1452,12 Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 1149,70 EUR bewilligt.

Der Antragsgegner hat in Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung seine Beschwerde zurückgenommen.

Die Antragsteller setzen das Verfahren sinngemäß mit der Begründung fort, ihnen stehe 100- prozentige Auszahlung der Leistungen zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegners (- 5 Bände) Bezug genommen.

II.

Nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 erklärten, bei dem Gericht per Fax am selben Tage eingegangen, teilweisen Rücknahme der Beschwerde ist von dem Senat noch über den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. August 2008 zu entscheiden. Für diese Monate (Juli und August 2008) verpflichtete das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 den Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt weiteren 800 EUR (pro Monat jeweils 400 EUR).

Das Beschwerdeverfahren ist demgegenüber aufgrund der Rücknahme der Beschwerde vom 1. Oktober 2008 teilweise erledigt, soweit die Leistungszeiträume vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 betroffen waren.

Für diese Zeiträume hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, monatlich den Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 316 EUR Regelleistung und 203 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung darlehensweise zu zahlen; insgesamt hat das Sozialgericht den Antragsgegner damit für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zur Zahlung eines monatlichen Betrages von jeweils 519 EUR (=316 EUR + 203 EUR) verpflichtet.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1) und 2) demgegenüber mit Bescheid vom 29. September 2008 für den Monat September 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von jeweils 311,20 EUR (Regelleistung) und 203,04 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung), d.h. insgesamt in Höhe von jeweils monatlich 514,24 EUR und mit Bescheid vom 30. September 2008 insbesondere für die Monate von Oktober 2008 bis Dezember 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von jeweils 207,91/207,90 EUR (Regelleistung) und 203,04 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung), d.h. insgesamt für den Antragsteller zu 1) 410,95 EUR monatlich und für die Antragstellerin zu 2) 410,94 EUR monatlich bewilligt. Demnach sind im Beschwerdeverfahren für die Antragsteller zu 1) und 2) für den Monat September 2008 im Streit noch jeweils insgesamt (519 EUR - 514,24 EUR=) 4,76 EUR und für die Monate Oktober bis Dezember 2008 für den Antragsteller zu 1) jeweils (519 EUR- 410,95 EUR=) 108,05 EUR/monatlich und für die Antragstellerin zu 2) jeweils (519 EUR - 410,94=) 108,06 EUR/monatlich.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R – in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) war zudem das Begehren der Antragsteller nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche der Antragstellers zu 1) und 2), sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft und mithin auch des Antragstellers zu 3) geltend gemacht werden sollen (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip "). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG a.a.O.). Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE a.a.O.). Das Aktivrubrum war von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

Die so verstandene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest insoweit zu Unrecht stattgegeben.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 975).

Soweit das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. September 2008 den Antragstellern Leistungen für die Monate Juli 2008 und August 2008 zugesprochen hat, ist hierfür bereits ein Anordnungsgrund nicht mehr ersichtlich. Ausweislich der vom Antragsteller zu 1.) mit Schriftsatz vom 22. September 2008 eingereichten Presseerklärung des VBMDU e.V. vom 04. September 2008 sind der Bedarfsgemeinschaft 1.000,00 EUR ausgezahlt worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragsteller, aufgrund fehlender Zahlungen durch den Antragsgegner seien der Kredit zur Finanzierung des Hauses und damit der Erhalt des Eigenheimes gefährdet. Denn von den Antragstellern ist nicht einmal glaubhaft gemacht, dass tatsächlich eine Kreditkündigung unmittelbar bevorsteht. Zudem war nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller im April 2004 schon einmal wegen Zahlungsrückständen eine Kreditkündigung erfolgt, die anschließend rückgängig gemacht wurde.

Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu erhalten, ist zumindest eine Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) setzt ein Leistungsanspruch insbesondere eine Hilfebedürftigkeit der Person voraus. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Hierbei ist insbesondere nach § 11 SGB II Einkommen und nach § 12 SGB II Vermögen zu berücksichtigen.

Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Der Antragsteller zu 1) verfügt nach den Ermittlungen sowohl über Vermögen als auch über Einkünfte.

Er ist - nach erst seit Juli 2005 und damit erst während des Leistungsbezuges erfolgter Eintragung - Eigentümer eines Eigenheimes und zudem alleiniger Gesellschafter der S GmbH, für die er die Stammeinlage allein geleistet hat. Zumindest in Höhe der geleisteten Stammeinlage dieser GmbH und in Form des Eigenheimes verfügt er mithin über Vermögen.

Ob und in welchem Umfang dieses allerdings tatsächlich vorhanden und verwertbar ist, ist sehr zweifelhaft. So wurde beispielsweise die Stammeinlage der GmbH in Form von 17 Bildern erbracht, die zwar nach dem Gutachten der Kunstsachverständigen Frau F vom 18. Mai 2006 einen Gesamtwert von 26.890 EUR haben sollen. Anders als im Sachgründungsbericht vom 12. September 2006 zur GmbH vom Antragsteller zu 1) erklärt, sollen diese Kunstwerke nach der nunmehrigen Erklärung des Antragstellers zu 1) im Gerichtsverfahren vom 28. August 2008 jedoch tatsächlich nicht in seinem Alleineigentum stehen, sondern sollen lediglich von seiner Mutter geliehen sein. Zudem sind im Hinblick auf die Feststellungen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch vom 22. Januar 2008 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36a IN /) erhebliche Zweifel angebracht, ob diese Kunstwerke überhaupt einen Marktwert haben. In dem Gutachten stellte der Sachverständige Dr. S fest, dass von der Mutter des Antragstellers zu 1) für die Gründung der A TGmbH eingebrachte Bilder entgegen eines ebenfalls von Frau F mit Gutachten bezifferten Wertes von rund 36.000 EUR tatsächlich mangels Verwertbarkeit keinerlei Wert haben.

Zudem sprechen die vorgelegten Unterlagen dafür, dass die Antragsteller zu 1) und 2) über Einkünfte verfügen. Der Antragsteller zu 1) ist nicht nur alleiniger Gesellschafter der S GmbH, sondern mit der Antragstellerin zu 2) auch deren Geschäftsführer. Zudem ist er nach den vorgelegten Verträgen als Buchhalter seit dem 15. Februar 2007 für die S GmbH mit einem Stundenlohn von 10,25 EUR und seit dem 2. Januar 2007 mit einem Stundenlohn von 10 EUR für die BGmbH tätig. Ebenfalls als freie Mitarbeiterin ist für die S GmbH seit dem 15. Februar 2007 die Antragstellerin zu 2) mit einem Stundenlohn von 10,25 EUR als Bauingenieurin tätig.

Danach ist insgesamt schon nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein höherer Bedarf zusteht, als von dem Antragsgegner bewilligt.

Angesichts dieser Sachlage begegnet auch die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III keinen rechtlichen Bedenken.

Darüber hinaus darf im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 ausgeführt hat (1 BvR 569/05 - in Breithaupt 2005, 803 und in info also 2005, 166), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache lediglich Leistungen mit einem Abschlag zuzusprechen. Das BVerfG verwies insoweit auf das Sozialgericht Düsseldorf (in NJW 2005, Seite 845, 847), das zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache die zu zahlenden Leistungen auf 80 % begrenzt hatte. Eine Kürzung um 20 % ist daher grundsätzlich bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

Dementsprechend bewilligte der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 30. September 2008 ab dem 1. Oktober 2008 (sogar bis zum 28. Februar 2009) eine entsprechende Leistung in Höhe von 80% des ermittelten Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft. Eine solche Kürzung ist zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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