L 7 AS 4343/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2072/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4343/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Träger von Grundsicherungsleistungen ist im Rahmen der Leistungsgewährung grundsätzlich nicht gehindert, die zivilrechtliche Wirksamkeit mietvertraglicher Vereinbarungen zu überprüfen. Ist eine mietvertragliche Klausel (hier: Vereinbarung einer Staffelmiete) nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unwirksam und sind solche Mietaufwendungen daher vom Mieter nicht geschuldet, kann ein entsprechender Anspruch gegen den Grundsicherungsträger nicht entstehen (s. entsprechend Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008 m.w.N. zur Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen nach dem BSHG).
2. Ein Mietkostenzuschuss, der nach landesrechtlichen Bestimmungen zweckgebunden gewährt wird, wenn und (nur) solange der Hilfeempfänger in einem bestimmten Mietobjekt wohnt (sog. Subjektförderung), ist bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten - und nicht als (zweckgebundenes)
Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II - zu berücksichtigen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen, soweit der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 betroffen ist.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren noch streitig ist die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in mietvertraglich vereinbarter Höhe im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2008.

Die am 27. Dezember 1979 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 26. März 2003 bzw. am 9. März 2007 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 2. und 3., stehen im laufenden Leistungsbezug der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnen eine von der Klägerin zu 1. angemietete 3-Zimmer-Wohnung mit 74 qm Grundfläche; Vermieterin ist Frau H. Hi., vertreten durch die H & G Haus und Grund Verwaltungs GmbH S ... Das Mietverhältnis besteht seit dem 15. Januar 2004. Nach § 3 Ziffer 1 a) aa) des Mietvertrages betrug die Grundmiete für die Wohnung 515,61 EUR und für die Garage 36,- EUR (§ 3 Ziffer 1 a) bb). Hinzu kommen Betriebskosten (§ 3 Ziffer 1 b), für welche bei Mietbeginn Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser von "zur Zeit" 80,- EUR (aa) und für sonstige Kosten von "zur Zeit"45,- EUR (bb) vereinbart wurden.

In § 5 (Seite 4) des Mietvertrages finden sich Regelungen zur Mieterhöhung. Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten allerdings zunächst nur Kopien der ersten drei Seiten des Mietvertrages, worauf in der Folgezeit Leistungen auf der Grundlage der Vereinbarungen in § 3 des Vertrages gewährt wurden unter Anrechnung einer Zusatzförderung in Form eines monatlichen Zuschusses zur Absenkung der Miete von monatlich 160,91 EUR; dieser wurde der Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 durch Bescheid der Stadt Karlsruhe - Amt für Vermessung, Liegenschaften und Wohnen, Abteilung Wohnraumförderung - vom 13. Dezember 2005 bewilligt. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Mietermäßigung bei bestehendem Mietverhältnis dem Grunde nach zehn Jahre bis 30. November 2010 dauert. Die Höhe der Ermäßigung werde alle zwei Jahre durch eine Einkommensüberprüfung des Mieters neu bestimmt.

Im Rahmen der laufenden Bewilligungen legte die Beklagte in der Folgezeit als Nettokaltmiete durchgängig 515,61 EUR sowie Nebenkosten von insgesamt 125,- EUR zu Grunde und zog davon den Mietkostenzuschuss von 160,91 EUR sowie 12,13 EUR (pauschal) für die Warmwasserzubereitung ab, woraus sich berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 467,57 EUR errechneten. Dementsprechend bewilligte sie den Klägerinnen durch Bescheid vom 14. Juni 2007 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 770,57 EUR. Davon entfielen auf Unterkunft und Heizung insgesamt 467,57 EUR, für die Klägerin zu 1. 155,87 EUR, für die Klägerinnen zu 2. und 3. je 155,85 EUR, wie sich dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen entnehmen lässt.

Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 20. November 2007 legte die Klägerin zu 1. ein Schreiben ihres Vermieters vor, wonach sich die Vorauszahlungen für die Nebenkosten ab Oktober 2007 auf insgesamt 133,- EUR erhöht hätten. In dem Schreiben war nicht aufgeschlüsselt, welcher Anteil hiervon auf die Kaltnebenkosten bzw. auf die Heizkosten entfällt. Durch ein Versehen notierte die Beklagte in ihrem Computersystem allein für die Heizkosten ab Oktober 2007 133,- EUR und zusätzlich Kaltnebenkosten in Höhe von weiteren 45,- EUR und legte dies in der Folgezeit den Bewilligungen zugrunde.

Mit Bescheid vom 27. November 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung für Oktober bis Dezember 2007 ab und bewilligte nunmehr Leistungen für Oktober und November 2007 in Höhe von jeweils insgesamt 823,75 EUR sowie für Dezember 2007 in Höhe von 777,57 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2007 wurden den Klägerinnen monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar bis Juni 2008 in Höhe von 779,57 EUR bewilligt. Hierbei wurden jeweils Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 520,57 EUR berücksichtigt, davon bei der Klägerin zu 1. 173,53 EUR, bei den Klägerinnen zu 2. jeweils 173,52 EUR. Gegen die Bescheide ließen die Klägerinnen Widerspruch erheben mit der Begründung, die Nettokaltmiete sei nicht korrekt berücksichtigt worden. Diese habe sich nach dem Mietvertrag ab Januar 2007 von bislang 538,35 EUR auf nunmehr 561,10 EUR erhöht. Zudem wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die Nebenkostenvorauszahlungen ab Oktober 2007 von bisher 125,- EUR auf 133,- EUR erhöht hätten. Auf entsprechende Anforderung der Beklagten übermittelte die Klägerseite der Beklagten am 3. Januar 2008 Seite 4 des Mietvertrages, die in § 5 Vereinbarungen zur Mieterhöhung enthält. Diese Seite 4 des Mietvertrages hat folgendes Aussehen:

Zudem übergab die Klägerin zu 1. der Beklagten eine Aufschlüsselung ihrer Zahlungen an die Vermieterin, aus der sich ergab, dass die Heizkosten nunmehr 88,- EUR und die Kaltnebenkosten unverändert 45,- EUR betrugen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 reduzierte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 27. November 2007 die Bewilligungen für Oktober und November 2007 auf monatlich 780,57 EUR und für die Zeit ab Dezember 2007 auf monatlich 734,57 EUR. Dazu wurde ausgeführt, die Aufhebung der Bescheide vom 27. November 2007 betreffe jede der drei Personen in Höhe von monatlich 14,33 EUR (für Oktober bis Dezember 2007) und in Höhe von monatlich 15,- EUR (für Januar bis Juni 2008). Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Für den gesamten Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2008 wurden die Unterkunftskosten (nur noch) wie folgt berücksichtigt: Grundmiete 515,61 EUR, Heizkosten 88,- EUR und Nebenkosten 45,- EUR; hiervon wurden Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 12,13 EUR sowie der Mietzuschuss in Höhe von 160,91 EUR abgezogen, woraus sich berücksichtigungsfähige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 475,57 EUR monatlich errechneten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vereinbarte Staffelmiete sei unwirksam, da bei einem Mietbeginn am 15. Januar 2004 die verfrühte Höherstufung ab 1. Januar 2005 gegen § 557a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße; diese hätte frühestens zum 1. Februar 2005 erfolgen dürfen. Die Vereinbarung der Staffelmiete sei daher insgesamt unwirksam. Hierbei könne offen bleiben, ob es sich bei der fraglichen Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung oder eine individualvertragliche Regelung handele. Soweit im Widerspruchsbescheid eine Leistungsreduzierung und teilweise Aufhebung der Bescheide vom 27. November 2007 liege, rechtfertige sich diese daraus, dass die Bescheide insoweit rechtswidrig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit sei auch für die Klägerinnen erkennbar gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Erhöhung der Nebenkosten um insgesamt 8,- EUR im Monat nicht zu einer Erhöhung des in den Bescheiden genannten Gesamtbedarfs um 53,- EUR habe führen können. Eine solche Aufhebung sei auch ermessensgerecht. Den Belangen der Klägerinnen werde dadurch entsprochen, dass von einer Erstattung der durch den behördlichen Fehler erfolgten Überzahlung nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgesehen werde.

Am 9. Mai 2008 haben die Klägerinnen Klage erheben lassen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dazu vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ausgangsbescheide vom 27. November 2007 hätten nicht vorgelegen, weil sie, wenn überhaupt, die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide nur aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nicht erkannt hätten. Die erste Mieterhöhung sei erst zum 1. Februar 2005 eingetreten, dies folge aus dem Zusatz zu ihrer Vereinbarung, nach dem die einzelnen Staffeln jeweils "frühestens" nach 12 Monaten einträten. Unabhängig von der Wirksamkeit ihres Mietvertrags hätten sie die erhöhten Mietzinsen tatsächlich an ihre Vermieterin gezahlt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Mit Urteil vom 29. Juli 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2008 verurteilt, den Klägerinnen von Oktober 2007 bis Juni 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auf der Grundlage einer Nettokaltmiete von 561,10 EUR zu zahlen. Der weitere Antrag der Klägerinnen, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. April 2008 insoweit aufzuheben, als dieser die Bescheide vom 27. November 2007 bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung zu Ungunsten der Klägerinnen abgeändert hat, ist abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte müsse bei der Berechnung der Leistungen von einer Nettokaltmiete von 561,10 EUR und damit von Unterkunftskosten von insgesamt 521,06 EUR ausgehen (Bruttowarmmiete 694,10 EUR abzüglich Mietzuschuss und Warmwasserpauschale). Hilfebedürftige hätten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme bzw. Berücksichtigung der "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Bei einem Mieter seien dies - grundsätzlich - jene Kosten, die er an seinen Vermieter - tatsächlich - zahle, um sich den Besitz der überlassenen Wohnung zu erhalten. Bereits der Wortlaut der Norm deute an, dass es zunächst nicht auf zivilrechtliche Fragen ankomme, etwa darauf, ob eine etwa gezahlte Miete auch rechtswirksam geschuldet sei. Mit Ausnahme offensichtlicher Fälle seien die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht berechtigt, andere Beträge als Aufwendungen anzunehmen als die, die tatsächlich gezahlt würden.

Der Grundsicherungsträger sei nicht befugt, die Mietverträge der Hilfebedürftigen auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ob und inwieweit Mietverträge wirksam seien, sei oft nur schwer zu erkennen und hänge auch von einer durchaus veränderlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab. Verbindlich entscheiden könne eine solche Frage nur das zuständige Zivilgericht, und zwar nur im Verhältnis des Hilfebedürftigen zu seinem Vermieter. Hätten die Grundsicherungsträger die Befugnis, die Mietverträge zu überprüfen und dann - wie hier - die Miete nur noch teilweise zu übernehmen, so trieben sie die Hilfebedürftigen in Zivilrechtsstreite mit ihren Vermietern bis hin zu Räumungsverfahren. Es bestünde dann immer die Gefahr, dass der zuständige Amtsrichter den Vertrag doch als wirksam behandele und der Klage des Vermieters stattgebe. Diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II belasse den Grundsicherungsträgern genügend Möglichkeiten, zu verhindern, dass Hilfebedürftige tatsächlich nicht geschuldete Mieten zahlten. So könnten sie sich den vermeintlichen Rückzahlungsanspruch des Hilfebedürftigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB abtreten lassen (§ 398 BGB) und diesen dann im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen den Vermieter geltend machen. Unabhängig davon müssten die Leistungsträger in jedem Fall die tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur bis zur Grenze der Angemessenheit übernehmen. Hinzu komme, dass die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung nicht so eindeutig sei wie von der Beklagten angenommen. Die Klägerinnen hätten im streitigen Zeitraum auch die tatsächliche Nettokaltmiete in Höhe von 561,10 EUR gezahlt. Schließlich sei die Nettokaltmiete von 561,10 EUR für die drei Klägerinnen unter Berücksichtigung des monatlichen Zuschusses auch nicht unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unter Berücksichtigung des zweckgebundenen Zuschusses betrügen die tatsächlichen Aufwendungen für die kalte Wohnung 400,19 EUR, was einen Quadratmeterpreis von 5,40 EUR bedeute, der am Wohnort der Klägerinnen angemessen sei.

Die weitergehende Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung für Oktober 2007 bis Juni 2008 teilweise aufzuheben. Die Teilrücknahme (rückwirkende Aufhebung) der beiden Bescheide vom 27. November 2007 werde durch den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 und dort von § 45 Abs. 1 und 2 SGB X gedeckt. Die Bewilligungsbescheide vom 27. November 2007 seien insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte irrtümlicherweise Gesamtnebenkosten von 178,- EUR (133,- EUR Heiz- und 45,- EUR Kaltnebenkosten) statt nur 133,- EUR zu Grunde gelegt und daher zu hohe Leistungen bewilligt habe. Soweit die Beklagte am 28. April 2008 die Bewilligung für Mai und Juni 2008, also für die Zukunft, zurückgenommen habe, habe dem kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X entgegen gestanden. Da diese die zu hoch bewilligten Leistungen für diese beiden Monate noch nicht erhalten hätten, hätten sie sie auch noch nicht verbraucht.

Die Rücknahme für Oktober 2007 bis April 2008, also für die Vergangenheit, sei nach § 45 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ebenfalls statthaft. Die Klägerinnen hätten auf Grund grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide vom 27. November 2007 nicht erkannt. Hierbei könne offen bleiben, ob den Klägerinnen das (Er)kennen bzw. (Er)kennenmüssen ihres Anwalts, der die Bescheide erhalten habe, zuzurechnen sei (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Denn auch die Klägerin zu 1. (und über sie zugerechnet auch die Klägerinnen zu 2. und 3.) hätte ohne Weiteres erkennen können, dass die Beklagte bei der Neuberechnung der Leistungen irrtümlicherweise von einer Erhöhung der Gesamtnebenkosten um 53,- EUR statt nur um 8,- EUR ausgegangen sei. In den Berechnungsbögen, die an die Bescheide angehängt gewesen seien, habe die Beklagte deutlich 520,57 EUR als anerkannte Unterkunftskosten genannt, während sie zuvor nur 467,57 EUR anerkannt habe. Der Klägerin zu 1. sei - auch auf Grund der monatlichen Zahlungen an ihren Vermieter - bekannt gewesen, dass sich die Gesamtwohnkosten nur um 8,- EUR erhöht hätten. Wenn dann ein Leistungsträger in seinen Bescheiden einen um 53,- EUR höheren Betrag anerkenne, müsse jedem auffallen, dass dieser um 45,- EUR zu hoch sei. Dieser Einschätzung könnten die Klägerinnen nicht entgegen halten, sie hätten - möglicherweise - geglaubt, die Beklagte habe auch die höhere Nettokaltmiete anerkannt. Diesen Glauben hätten die Klägerinnen nicht haben dürfen, da sie gewusst hätten, dass sie der Beklagten die zu jener Zeit gezahlte Miete von 561,10 EUR im Monat nettokalt (noch) nicht mitgeteilt hatten. Außerdem habe sich ihre Miete schon zum 1. Januar 2007 - erneut - erhöht und nicht erst ab Oktober 2007. Und die Erhöhung habe nur 22,75 EUR betragen (561,10 EUR statt zuvor 538,35 EUR), stimme also nicht mit der Erhöhung der anerkannten Unterkunftskosten in den Bescheiden (45,- EUR bzw. 53,- EUR) überein. Eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X habe die Beklagte auch bei der Rücknahme für die Vergangenheit wegen der Sonderregelung in § 330 Abs. 2 SGB III nicht treffen müssen. Dass die Beklagte die angegriffenen Bescheide im Widerspruchsverfahren teilweise zu Ungunsten der Klägerinnen aufgehoben, also verbösert habe, schade nicht. Zu einem solchen Handeln seien die Sozialleistungsträger dann befugt, wenn - wie hier - die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X vorlägen, sodass sie die Entscheidung zu Lasten des Betroffenen auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens hätten treffen können. Der formelle Fehler, der der Beklagten bei der Verböserung im Widerspruchsverfahren unterlaufen sei, nämlich das Unterbleiben der Anhörung nach § 24 SGB X, sei durch die nachträgliche Anhörung im Klagverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

Das SG hat die Berufung gegen das Urteil für die Beklagte zugelassen.

Gegen das ihr am 4. September 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. September 2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten, mit welcher diese im Wesentlichen vorbringt, ihr als Grundsicherungsträger komme die Kompetenz zu, Mietverträge auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Sie sei nicht verpflichtet, bei ihrer Leistungsberechnung Mietkosten zu berücksichtigen, die nicht wirksam vereinbart worden seien. Die vorliegende Vereinbarung einer Staffelmiete sei unwirksam, da die Vereinbarung einer ersten "Staffel" der Mieterhöhung bereits zum 1. Januar 2005 bei einem Mietbeginn am 15. Januar 2004 gegen zwingendes Recht (§ 557a Abs. 4 BGB) verstoße. Die Formulierung "frühestens nach Ablauf von 12 Monaten" sei mehrdeutig, da sie nicht mit der notwendigen Klarheit zum Ausdruck bringe, wann die erste staffelmäßige Erhöhung greifen solle (nach dem Ablauf von 12, 13, 14, Monaten). Zweifel bei der Auslegung derart mehrdeutiger Klauseln gingen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Auch hieraus folge, dass es an einer wirksamen Staffelung fehle.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass der Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll. Außerdem hat sich die Beklagte auf Hinweis des Senats bereit erklärt, an die Klägerinnen zu 2. und 3. für die Monate Januar bis Juni 2008 jeweils weitere 1,24 EUR monatlich zu zahlen. Dieses Teilanerkenntnis haben die Klägerinnen zu 2. und 3. angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 abzuändern und die Klagen abzuweisen, soweit der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 betroffen ist.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie sind der Auffassung, dass es dem Grundsicherungsträger nicht verwehrt sei, z. B. einen Mietvertrag zivilrechtlich zu überprüfen. Es sei allerdings nicht zwingend, dass, wie im vorliegenden Fall, eine bestimmte zivilrechtliche Bewertung automatisch zu einer Reduzierung des Bewilligungsbetrages führe. Schlössen sie sich der zumindest nicht eindeutigen Rechtsauffassung der Beklagten an und reduzierten ab sofort ihre Mietzahlungen auf das von dieser für richtig gehaltene Maß, wäre unweigerlich eine Zahlungsklage der Vermieterin mit den üblichen Prozesskostenrisiken für sie die Folge. In einem solchen Fall müssten sie zur Abwehr der zu erwartenden Zahlungsklage, da sie als Empfängerinnen von Leistungen nach SGB II einen Anwalt nicht "aus der eigenen Tasche" bezahlen könnten, Prozesskostenhilfe beantragen. Ob ihnen diese ohne Weiteres gewährt würde, sei nicht sicher, da das darüber entscheidende Zivilgericht durchaus die Erfolgsaussichten im Hinblick auf den o.g. Gesichtspunkt verneinen könnte. Ähnliches habe für eine Klage gegen die Vermieterin mit dem Ziel einer Rückerstattung der nach Auffassung der Beklagten zu viel gezahlten Miete für die Zeit von Oktober 2007 bis Juni 2008 zu gelten. Selbst wenn jedoch keine Zweifel zivilrechtlicher Art angebracht wären und sie wegen einer offenkundigen Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung nicht zur Zahlung des erhöhten Mietzinses verpflichtet wären, dürfe die Beklagte die Leistungen nicht einseitig kürzen. Bei diesem gedachten Sachverhalt würde sich die Beklagte nur dann gesetzeskonform verhalten, wenn sie den Hilfeempfängern im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mitteile, dass diese nicht verpflichtet seien, den erhöhten Staffelmietzins zu bezahlen und diesen den Hinweis gebe, sie sollten ab dem Beginn des Bewilligungszeitraums nur noch den nach Auffassung der Beklagten geschuldeten Mietzins entrichten, und die Beklagte werde selbstverständlich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Hilfeempfängerinnen das Prozesskostenrisiko dadurch abnehmen, dass z.B. die Kosten für eine anwaltliche Vertretung ihrer Interessen bis zur rechtskräftigen Entscheidung von der Beklagten übernommen würden.

Auf die gerichtliche Verfügung vom 20. Januar 2009 hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, der im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 genannte Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung (Wwb) von 12,13 EUR setze sich in der Weise zusammen, dass auf die Klägerin zu 1. 6,53 EUR und auf die Klägerinnen zu 2. und 3. je 2,80 EUR entfielen. Diese Beträge beruhten auf den kommunalen SGB II-Richtlinien. Die anerkannten KdU (475,57 EUR) seien jeder Person zu 1/3 zuzuordnen. Diese Aufschlüsselung finde sich in den Ausgangsbescheiden.

Der Zuschussbetrag von 160,91 EUR werde von der Stadt Karlsruhe gewährt. Es handele sich dabei um eine zweckgebundene Leistung zur Deckung der im Wohnobjekt der Klägerinnen anfallenden Mietaufwendungen. Rechtsgrundlage sei hierfür das Landeswohnungsbauprogramm 1997 und die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 20. Dezember 1996 (GABl. Nr. 2 S. 51 ff.), zurückgehend bis 2001 auf das zweite Wohnungsbaugesetz und seit 2002 auf das Wohnraumförderungsgesetz. Danach teile sich die Förderung auf in eine Objektförderung in Form einer Zuschussgewährung für den Bauherrn und eine Subjektförderung in Form einer Zuschussgewährung an den Mieter von Wohnraum in diesem Objekt. Beide Subventionsleistungen hätten das Ziel, den Bau bzw. den Bestand preisgünstigen Wohnraums zu erhöhen. Der Zuschussbetrag in Höhe von monatlich 160,91 EUR stelle eine Subjektförderung in diesem Sinne dar. Die Klägerin zu 1. erhalte diese Förderung (nur) deshalb, weil sie Mieterin einer Wohnung in gerade diesem Anwesen sei. Würde das Mietverhältnis enden, entfiele auch die Zuschussberechtigung der Klägerin; statt ihrer würde dann der Nachfolgemieter diese Subvention erhalten. Die Förderung werde an die Klägerin zu 1. ausgezahlt mit der Maßgabe, diese an die Vermieterin weiterzuleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach den übereinstimmenden Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein der Bescheid vom 27. November 2007 (Bewilligungszeitraum ab Januar 2008) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2008 (§ 95 SGG) im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008.

Über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streiten die Beteiligten nicht. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind beim Streit um höhere Leistungen zwar auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3; Urteile vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R -, 5. September 2007 - B 11b AL 49/06 R - und 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R - (jeweils juris)). Von diesem Grundsatz hat das BSG für den Fall der KdU eine Ausnahme gemacht (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die KdU nach § 6 SGB II unterschiedlich und die Leistung inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar ist. Weitere Leistungszeiträume sind nicht streitbefangen, denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II erfolgt nicht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 und SozR 4-4300 § 428 Nr. 3).

Dem Senat ist die gerichtliche Sachprüfung in Bezug auf die gesamten, den Klägerinnen im streitbefangenen Zeitraum zustehenden KdU eröffnet. Hieran ändert es nichts, dass das SG - im Stile einer Elementenfeststellung - auf den Klageantrag zu 1. gesondert zur für angemessen gehaltenen Nettokaltmiete entschieden und im Übrigen, also bezüglich des durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 verfügten "Verböserungsteils", die Klage abgewiesen hat. Denn bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich grundsätzlich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Werden daher - wie hier - der Sache nach höhere Leistungen begehrt, so sind diese im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 5 SGG) geltend zu machen. Dass das SG entsprechend den Klageanträgen (stattdessen) den einheitlichen Streitgegen-stand aufgesplittet hat in einen - stattgebenden - Ausspruch zur berücksichtigungsfähigen Nettokaltmiete und einen - klagabweisenden - zum "Verböserungsteil", welcher sich der Sache nach auf die in den Bescheiden vom 27. November 2007 versehentlich zu hoch angesetzten Kosten für Heizung und sonstige Nebenkosten bezieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Handelt es sich somit um einen grundsätzlich einheitlichen Streitgegenstand, so sind durch die von der Beklagten erhobene Berufung sämtliche Unterkunftskosten Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, auch wenn die Klägerinnen ihrerseits gegen den klagabweisenden Teil des Urteils kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Hinsichtlich des zusprechenden Teils hat das SG zwar keine Bezifferung des für richtig erachteten Leistungsanspruchs der Klägerinnen vorgenommen. Die Urteilsformel des SG (§ 136 Abs. 1 Nr. 4 SGG) lässt sich allerdings durch Auslegung in der Weise bestimmen, dass das SG die Bewilligung von Leistungen der Unterkunft und Heizung nicht dem Grunde nach aufheben, sondern lediglich deren Höhe und zwar in Bezug auf die berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete ändern wollte (vgl. zur Auslegung der Entscheidungsformel auch BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/05 R - (juris)).

Hiervon ausgehend ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Klägerinnen haben unter Berücksichtigung des angenommenen Teilanerkenntnisses, welches insoweit den Rechtsstreit erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG), keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 30. Juni 2008).

Sie sind zwar hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Sie können jedoch keine höheren Leistungen verlangen.

Als Nettokaltmiete (auch) im streitbefangenen Zeitraum zu berücksichtigen ist der mietvertraglich für die Zeit ab 15. Januar 2004 vereinbarte Mietzins von 515,61 EUR. Daran vermag die Vereinbarung einer Staffelmiete in § 5 Ziffer 2 des Mietvertrages nichts zu ändern, denn diese Vereinbarung ist zivilrechtlich unwirksam. Nach § 557a Abs. 2 Satz 1 BGB muss die Miete jeweils ein Jahr unverändert bleiben. Daraus folgt, dass zwischen den vereinbarten Mietstaffeln eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr liegen muss (Artz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 557a Rdnr. 12), was vorliegend bei einem Mietbeginn am 15. Januar 2004 für den Eintritt der ersten Mietstaffel (schon) zum 1. Januar 2005 nicht der Fall ist. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung, wie sie die Klägerseite aus der Formulierung, dass sich die Miete "jeweils frühestens nach Ablauf von 12 Monaten" erhöht, herleiten will. Denn auch diese Formulierung lässt nicht hinreichend sicher erkennen, zu welchem Zeitpunkt - bei Unterschreitung der 12-Monatsfrist - die nächste Mietstaffel tatsächlich wirksam werden soll. Damit fehlt es an der verbindlichen, zweifelsfreien Vereinbarung des Wirksamwerdens schon der ersten Mietstaffel, die sich fortsetzt in Bezug auf das Inkrafttreten der nächsten, ab 1. Januar 2007 relevanten - und auch der folgenden - Mietstaffel. Dies ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unzureichend, da sich die Miete bei Vereinbarung einer Staffelmiete ohne weitere Erklärung von selbst verändert (Palandt, BGB, 67. Aufl., § 557a Rdnr. 9), weshalb gewährleistet sein muss, dass die maßgeblichen Zeitpunkte unzweifelhaft feststehen. Damit verstößt die Vereinbarung gegen § 557a Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Folge, dass die gesamte Staffelmietvereinbarung nichtig ist, weil eine Umdeutung in eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 557 Abs. 1 BGB nicht möglich ist (Artz, a.a.O., Rdnr. 18 m.w.N.; Palandt, a.a.O., Rdnr. 11 unter Hinweis auf LG Hamburg NZM 99, 957 m.w.N.). Im Übrigen leidet die Staffelmietvereinbarung an weiteren Mängeln in Bezug auf ihre Klarheit und Bestimmtheit. So ist nicht zweifelsfrei, von welcher Ausgangsmiete auszugehen ist. § 5 Ziffer 2 des Mietvertrages nimmt in seinem ersten Satz Bezug auf die monatliche Grundmiete für "Wohnung, Garage usw." - und nicht nur auf die Wohnungskaltmiete -, ohne dass dort ein konkreter Euro-Betrag als Grundmiete eingetragen ist. Sodann werden die gestaffelten Erhöhungsbeträge aufgeführt. Legt man die in § 3 Ziffer 1 a) aa) und bb) des Mietvertrages aufgeführte monatliche Grundmiete für Kosten der Wohnung und der Garage zugrunde, so ergeben sich aber zusammen schon 551,61 EUR als Ausgangsmiete mit der Folge, dass bei der ersten Staffel (538,35 EUR) noch überhaupt keine Mieterhöhung vorläge, sondern erst ab der zweiten zum 1. Januar 2007 (561,70 EUR), was deren ersichtlichem Sinn aber zuwiderliefe. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Vereinbarung mangels Bestimmtheit unzureichend und damit unwirksam. Mit Blick darauf, dass auf Vermieterseite für die Vermieterin ein gewerblicher Vertreter (H & G Haus und Grund Verwaltungs GmbH S.) gehandelt hat und daher von einer vorformulierten Klausel i.S. Allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen ist, ergibt sich die Unwirksamkeitsfolge auch aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Entgegen der Auffassung des SG war die Beklagte als Grundsicherungsträger nicht gehindert, die zivilrechtliche Wirksamkeit der mietvertraglichen Staffelmietvereinbarung zu überprüfen. Insbesondere kann keine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers begründet werden, den Klägerinnen höhere als die mietvertraglich geschuldeten KdU zu gewähren. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehört allerdings, dass solche Aufwendungen zivilrechtlich wirksam vereinbart werden. Ein grundsicherungsrechtlich anzuerkennender Bedarf besteht nur, wenn der Hilfesuchende mietvertraglich zu den entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Ist eine vertraglich festgelegte Klausel in einem Formularvertrag nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unwirksam und sind solche Mietaufwendungen damit vom Mieter nicht geschuldet, kann ein entsprechender Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auch nicht entstehen (s. entsprechend für einen Renovierungsbedarf bei Unterkunftsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008 m.w.N.; 62; SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - (juris)). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dadurch würde ein Hilfeempfänger im Verhältnis zu seinem Vermieter unangemessen benachteiligt. Denn die Verantwortlichkeit für die von ihm eingegangenen (miet-)vertraglichen Verpflichtungen liegt im Grundsatz beim Mieter selbst und nicht beim Träger der Grundsicherungsleistungen. Sind diese - wie hier in Bezug auf die Staffelmietvereinbarung - unwirksam, so ist es ihm daher grundsätzlich zumutbar, dies im Verhältnis zum Vermieter auch geltend zu machen und ggf. durchzusetzen. Es kann dem Grundsicherungsträger weder angesonnen werden, aus öffentlichen Mitteln für Unterkunftskosten aufzukommen, für welche es wegen Verstoßes gegen zivilrechtliche Vorschriften an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt - und zwar auch nicht für eine Übergangszeit entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - noch obliegt es ihm, das Prozessrisiko des Mieters im Verhältnis zu dessen Vermieter zu tragen. Eine andere Beurteilung kann allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn und solange zu einer bestimmten, für die Übernahme der KdU relevanten mietrechtlichen Frage keine gefestigte einheitliche Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vorliegt und eine rechtliche Bewertung dieser Frage daher mit großer Unsicherheit behaftet wäre. Hiervon ist indessen - wie ausgeführt - vorliegend nicht auszugehen. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht unter Würdigung der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 8 AS 165/06 ER -, FEVS 58, 148). Denn die dortige, vom LSG Niedersachsen-Bremen als unbeachtlich für die Übernahmefähigkeit von Unterkunftskosten angesehene Konstellation - unberechtigte Untervermietung von Wohnraum durch den Hauptmieter - betrifft allein die Rechtmäßigkeit des Abschlusses eines (Unter-)Mietverhältnisses, aber nicht - wie hier - die Wirksamkeit eines solchen Vertrages bzw. einzelner Vertragsklauseln. Mit Blick auf die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung ist die Nettokaltmiete daher nur in Höhe von 515,61 EUR zu berücksichtigen.

Keinen Bedenken unterliegt auch, dass die Beklagte den vom Amt für Vermessung, Liegenschaften und Wohnen - Abteilung Wohnraumförderung - der Stadt Karlsruhe bewilligten monatlichen Zuschuss von 160,91 EUR bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten - und nicht als (zweckgebundenes) Einkommen der Klägerin zu 1. (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) berücksichtigt hat. Ausweislich des Bewilligungsbescheids vom 13. Dezember 2005 sollen dadurch zweckgebunden die Mietkosten gesenkt werden, wenn und (nur) solange die Klägerin in 1. in einem bestimmten Mietobjekt wohnt (sog. Subjektförderung). Mit dieser Zweckbindung steht der Bewilligungsbescheid im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zum Landeswohnbauprogramm 1997 (VwV-LWBPr 1997 (GABl. Nr. 2 S. 51 ff.)), wie sie in der dortigen Ziff. 5.1.4.2. ihren Ausdruck findet. Danach darf die bei der Zuschussbewilligung zu vereinbarende Endmiete für den Mieter bei einem Bauvorhaben bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Beträge - abhängig vom Einkommen der jeweiligen Mieter - nach Abzug der Zusatzförderung nicht überschreiten. Auch hieraus wird deutlich, dass der Mietkostenzuschuss unmittelbar auf die Unterkunft bezogen und unter Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährt wird. Dies rechtfertigt seine Berücksichtigung bereits auf der Bedarfsseite der Unterkunftskosten (anders zur abweichenden Bestimmung der Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R - (juris)). Hierzu passt auch, dass die Subjektförderung zwar an die jeweiligen Mieter ausgezahlt wird, allerdings mit der Maßgabe der Weiterleitung an den Vermieter. Eine Berücksichtigung des Mietkostenzuschusses als zweckgebundenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II würde im Übrigen dazu führen, dass die Klägerinnen KdU - zumindest bis zur Angemessenheitsgrenze - ohne Berücksichtigung des Zuschusses beanspruchen könnten, was dessen Zielrichtung ersichtlich zuwider liefe.

Die Beklagte war auch nicht gehindert, die fehlerhafte Höherbewilligung von Leistungen in den Bescheiden vom 27. November 2007 durch den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 zu korrigieren. Die darin liegende Verböserung steht mit den Grundsätzen zum Verbot der sog. reformatio in peius in Einklang. Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, ist eine Verböserung dann nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund gesetzlicher Regelung eine Befugnis zur Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht (SozR Nr. 24 zu § 77 SGG; SozR 1300 § 45 Nr. 46 und SozR 3-1500 § 85 Nr. 1). Danach kann eine Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Veränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes zuungunsten des Widerspruchsführers dann bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vorliegen. Der Widerspruchsbehörde steht eine eigene Verwaltungskompetenz, d.h. die Kompetenz, anlässlich des Widerspruchsverfahrens einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, allerdings nur zu, wenn - was regelmäßig der Fall ist - die Rücknahmeregelung in einem Sachzusammenhang mit der angegriffenen Entscheidung steht; sie darf also die Rechtsstellung des Widerspruchsführers allenfalls in Bezug auf den ursprünglichen Verfahrensgegenstand verbösern (Binder in Lüdtke (Hrs.), SGG 3. Aufl., § 85 Rdnr. 6 m.w.N.).

Dies hat die Beklagte vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan, indem sie im Widerspruchsbescheid die Kosten für Unterkunft und Heizung neu berechnet hat unter teilweiser Aufhebung der Höherbewilligungen in den Bescheiden vom 27. November 2007. Das Vorgehen der Beklagten findet seine Grundlage in § 45 SGB X. Diese Rechtsgrundlage wird - im Gegensatz zu den Ausführungen zur Erstattung nach § 50 SGB X - zwar nicht explizit benannt, der Widerspruchsbescheid lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass die frühere Bewilligung teilweise aufgehoben werden soll, da diese rechtswidrig war. Im Übrigen genügt es nach den oben genannten Grundsätzen für die Zulässigkeit der reformatio in peius, dass die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen. Auch die übrigen Aufhebungsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 2 und 4 SGB X sind gegeben. Insbesondere genießen die Klägerinnen auch für die Vergangenheit keinen Vertrauensschutz, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt haben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch im Übrigen ist die Berechnung der KdU unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses der Beklagten den Klägerinnen gegenüber nicht nachteilig. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Kosten der Wwb. Grundsätzlich ist die Wwb in der Regelleistung enthalten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - jeweils (juris) und 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - L 7 AS 2538/07 - (Revision anhängig unter B 4 AS 48/08 R) und Urteil vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Wwb tatsächlich über die Heizung erfolgt, was hier - soweit ersichtlich - der Fall ist.

Aus dem im SGB II - auch für Bedarfsgemeinschaften - geltenden Individualisierungsprinzip (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; ferner Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (juris) und vom 16. August 2007 - L 7 AS 3646/07 ER-B -) folgt jedoch, dass die Aufwendungen für die Wwb bei jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nur in der Höhe von den KdU abgezogen werden dürfen, wie diese in der jeweiligen Regelleistung (§§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 SGB II) enthalten sind (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ist bei den angegriffenen Bescheiden rechtlich fehlerhaft unterblieben, indem die nach den Richtlinien der Beklagten für die Kosten der Wwb anzusetzenden Beträge von - für alle Klägerinnen zusammen -12,13 EUR zu gleichen Teilen (4,04 EUR) von den KdU abgezogen worden waren mit der Folge, dass sich berücksichtigungsfähige KdU in jeweils gleicher Höhe ergaben. Die individuelle Berücksichtigung der KdU hat die Beklagte allerdings im Rahmen des Teilanerkenntnisses nachgeholt, demzufolge den Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils weitere Leistungen in Höhe von 1,24 EUR (4,04 EUR - 2,80 EUR) monatlich zugestanden wurden. Hierdurch erhöhen sich deren KdU von jeweils 158,52 EUR (475,57 EUR: 3) auf 159,76 EUR.

Es bedarf keiner Erörterung, ob nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) und des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 - und vom 20. November 2008 - L 7 SO 3932/08 -; vgl. im Einzelnen auch Schwabe in ZfF 2007, 25 und 145) von anderen Beträgen für die Kosten der Wwb auszugehen wäre. Denn für alle Klägerinnen ergeben sich im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls keine höheren Leistungen der Unterkunft als die nunmehr zugestandenen in Höhe von monatlich 158,52 EUR (Klägerin zu 1.) bzw. 159,76 EUR (Klägerinnen zu 2. und 3.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die aufgeworfene Rechtsfrage der "Prüfungskompetenz" des Grundsicherungsträgers bzw. der Sozialgerichte in Bezug auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von mietvertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam und höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
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