S 6 U 3028/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3028/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Unfallversicherung für Nothilfe beschränkt sich nicht auf einen Geschehensort im Inland, sondern erstreckt sich auch auf das Ausland, sofern ein Bezug zur deutschen Rechtsordnung besteht.

2. Unterlassene Hilfeleistung im strafrechtlichen Sinn ist eine der Kriterien für die Zuerkennung des Schutzes der gesetzilchen Unfallversicherung, auch wenn die Hilfe objektiv nicht notwendig war.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2001 verurteilt, den Tod von Werner Babel vom 21. Juni 2000 als in ge-setzlichem Sinne versicherten Unfall anzuerkennen und der Kläge-rin Hinterbliebenenrente sowie die weiteren Leistungen in gesetzli-cher Höhe zu gewähren.

2.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Rechts der gesetzlichen Unfallversi-cherung über die Begründetheit eines von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Ge-währung von Hinterbliebenenleistungen.

Der im Jahr 1946 geborene Ehemann der Klägerin (B.) war Werksangehöriger eines größeren deutschen Automobilbauunternehmens. Anfang Juni 2000 trat er zusammen mit der Klägerin, seinem Sohn und der Schwiegertochter seinen Jahresurlaub an der spanischen Mittelmeerküste an und bezog dort eine Ferienwohnung in T. zusammen mit der Klägerin; die Kinder bezogen ein benachbartes separates Ferienhaus. Am Mittwoch, den 21. Juni 2000, begab sich die Familie im Lauf des Vormittags an den dortigen Sandstrand in der Absicht, nach üblichem Strandleben noch vor der zu erwartenden Mittagshitze zurückzukehren. Die Klägerin mit der Schwiegertoch-ter unternahmen alsdann einen Strandspaziergang. B. und sein Sohn fassten nach einer halben bis einer Stunde Sonnenbaden den Entschluss, etwas in die See zu gehen und hielten sich dann in Nähe der Wasserlinie in etwa knietiefem Wasser des flachen Sandstrands auf. Das Wetter ent-sprach der Jahreszeit und es herrschten insbesondere keine extremen Wind oder Seeverhältnis-se. Es handelte sich um eine unbewachte Strandpartie nördlich des offiziellen ortsnahen Bade-strands, die auch weniger frequentiert war. Entsprechend den zeugenschaftlichen Angaben des während des Klagverfahrens vernommenen Sohns O. bemerkte dieser nach geraumer Zeit, dass etwa in der Entfernung von 150 bis 200 m seewärts von der Wasserlinie zwei andere Badegäste sich so auffällig verhielten, dass sich ihm der Eindruck von diesen abgegebener Hilferufe auf-drängte. Genaueres konnte er jedoch wegen der Entfernung und der weiter draußen höher lau-fenden Dünung nicht sofort feststellen. Es erfolgte seinen Angaben nach eine kurze Absprache mit B., worauf sich der Zeuge eilig zum Ufer begab, um einen dort angebrachten Rettungsring zu holen. Abredewidrig begab sich zwischenzeitlich B. weiter in die See hinaus und war dann zu-nächst verschwunden. Er wurde dann kurze Zeit später kopfunter im Wasser treibend gesichtet und an Land gebracht. Wiederbelebungsversuche blieben ohne Erfolg. Die auf Veranlassung der spanischen Behörden nachfolgende durchgeführte Obduktion ergab einen Tod durch Ertrinken. B. wurde noch in Spanien eingeäschert, wonach die Urnenbeisetzung alsdann in Deutschland erfolgte.

Die Klägerin informierte im Juli 2000 die Beklagte von dem Geschehen, nachdem sie zwischen-zeitlich von einer Bekannten auf die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen worden war. Hieraufhin leitete die Beklagte das erforderliche Feststellungsverfahren ein. In des-sen Rahmen zog die Beklagte u. a. einen B. betreffenden Leistungsauszug bei der AOK ein. Auch wurde der langjährig behandelnde Hausarzt Dr. S./Böblingen zu dem Gesundheitszustand von B. befragt, der letztmalig im August 1999 einen entsprechenden Arztkontakt hatte. Wesent-liche Vorerkrankungen von B., der sich auch Vorsorgeuntersuchungen unterzogen hatte, waren hierbei nicht feststellbar. Allerdings war ab dem Jahr 1997 ein labiler Bluthochdruck festgehal-ten und für das Jahr 1999 eine chronische obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine infekt-bedingte akute Verschlechterung der Atemnot, ohne dass insoweit eine einschlägige weitere fachärztliche Behandlung festgehalten wurde. Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 6. März 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Geschehens als Versicherungsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ab. Zur Begründung führte die Beklagte in erster Linie an, der erforderliche Nachweis im Sinne eines sog. Vollbeweises habe von der Klägerin mangels genauen Nachweises der To-desursache, des damaligen Tatsachenhergangs und vor dem Hintergrund nicht unerheblicher Vorerkrankungen nicht geführt werden können. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2001).

Mit der am 20. Juni 2001 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage verfolgt die Klä-gerin ihren Leistungsantrag weiter. Klagbegründend trägt sie vor, B. habe sehr wohl in der Ab-sicht einer Hilfeleistung (im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) gehandelt und führt das weiter aus.

Das Gericht hat am 26. September 2001 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Sohnes. Dieser schilderte aus seiner Sicht den seinerzeitigen Geschehensablauf und erklärte ferner, be-reits aufgrund vorangegangener Urlaubsaufenthalte am gleichen Ort sei ihm die Gefährlichkeit des Strandabschnittes bekannt gewesen, worauf er bereits vor Abreise in den Urlaub auch seine Eltern aufmerksam gemacht habe. Ein Entsprechendes habe dann auch vor dem Unfall der dorti-ge Vermieter, ein ortsansässiger Deutscher, der Familie gesagt. Auch seien er und B. am Tag vor dem Unfall Zeugen dafür gewesen, wie ein anderer Badegast tot am Strand gelegen habe. Der Zeuge schilderte ferner den Tagesablauf vor dem Unfall und berichtete hinsichtlich der fehlen-den Zeugen, es sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Aufregung nach dem Auffinden von B. unterlassen worden, weitere Zeugen in feststellbarer Weise festzuhalten. Das gelte insbesondere auch hinsichtlich des anlassgebenden Paares, mit dem er nachfolgend nach Bergung von B. noch einige Worte gewechselt habe, als dieses wieder an Land gekommen sei. Seinem Eindruck nach habe es sich hierbei um etwa 30 Jahre alte Deutsche gehandelt. Im Wege des Urkundenbewei-ses hat das Gericht ferner Beweis erhoben durch eine Auskunft des Seehydrographischen Insti-tuts in Cadiz/Spanien hinsichtlich der Küstenbeschaffenheit sowie des Geschäftsfelds Seeschiff-fahrt des Deutschen Wetterdienstes zu den Wind und Wellenverhältnissen am Unfallort zur Un-fallzeit. Hiernach lag die Lufttemperatur in der Mittagszeit bei circa 24 Grad Celsius. Es herrsch-te schwacher südlicher bis südöstlicher Wind der Stärke 2 bis 3 bei einer Wellenhöhe von 0,2 bis 0,5 m; die Brandungszone dürfte bei einer Wassertiefe von 0,5 bis 1,0 m begonnen haben, wobei einzelne Brandungswellen auch eine entsprechende Höhe erreicht haben würden.

Die Klägerin stellt den Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2001 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 21. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Tod ihres Ehemannes W. B., verstorben am 21. Juni 2000, als Versicherungsfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen gem. §§ 63 ff. SGB VII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und trägt im Wesentli-chen vor, der erforderliche Vollbeweis sei nicht erbracht.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend Be-zug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Unfallakte der Beklagten (Az. 2000 W 071 909) und der Gerichtsakte. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsbe-ratung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zuläs-sig und begründet.

Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage den Leistungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab-lehnen konnte, der erforderliche Beweis habe nicht erbracht werden können. Das ist indessen zur Überzeugung des Gerichts und vor dem Hintergrund der während des Klagverfahrens durchge-führten Beweisaufnahme vorliegend nicht der Fall. Da mithin die Klägerin durch das Verwal-tungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg.

Die anzuwendende Rechtslage ist in materieller Hinsicht zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb von einer weiteren Darstellung Abstand genommen werden kann. Auch wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass es für die Annahme eines im gesetzlichen Sinne versi-cherten Hilfeleistungsfalles auch ausreicht, dass der Hilfeleistende in entsprechender Absicht tätig geworden ist, selbst wenn das Tatbestandsmerkmal einer "erheblichen gegenwärtigen Ge-fahr" für die Gesundheit eines anderen, vorliegend: des anlassgebenden Badepaares, nicht vor-lag. Versicherungsrechtlich geschützt ist nämlich hier bereits die Handlungstendenz. Auch im Fall einer "Putativ-Hilfe" erfolgt nämlich die Hilfeleistung aufgrund einer Rechtspflicht, wie diese durch § 323c StGB im Unterlassensfalle sogar strafrechtlich sanktioniert ist (s. a. Brack-mann-Wiester, SGB VII, Stand: November 1999, § 2 Rn. 642 m. w. N.). Da der gesetzliche Ver-sicherungsschutz in Korrelation zu der allgemeinen Rechtspflicht zur Hilfeleistung in den aufge-zählten Gefahrenslagen zu sehen ist, bedarf es trotz der allgemeinen Inlandsbezogenheit der deutschen strafrechtlichen Vorschriften (§ 3 StGB) keiner gesonderten Prüfung, ob das am Un-fallort geltende spanische Strafrecht eine § 323c StGB vergleichbare Norm enthält. Unter unfall-versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ist mangels speziellerer anders lautender gesetzlicher Regelung insoweit hinsichtlich der Tragweite des gesetzlichen Versicherungsschutzes Inland und Ausland gleich zu behandeln.

Dreh und Angelpunkt vorliegender Streitsache ist es, ob von Seiten der Klägerin der erforderli-che Beweis einer im Rechtssinne versicherten Tätigkeit von B. erbracht werden konnte. Entge-gen der Ansicht der Beklagten ist das vorliegend zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Allge-mein gilt, dass Voraussetzung für die Annahme eines versicherten Unfalls u. a. der Nachweis der Tatbestandsmerkmale der versicherten Tätigkeit, des Unfallereignisses und des geltend gemach-ten Gesundheitsschadens ist. Hinsichtlich des Vorliegens u. a. der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis erbracht werden. Für die Annahme eines versicherten Unfalls ist regelmäßig erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und dass andererseits diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Hier-bei ist in wertender Gesamtschau zu ermitteln, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Gren-zen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächliche Grundlage dieser Wertentscheidung muss der entsprechende Nachweis im Sinne eines Vollbeweises erbracht werden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 Az. 2 RU 24/95 m. w. N.).

Im vorliegenden Falle hat das erkennende Gericht insbesondere vor dem Hintergrund der aus-führlichen und in sich widerspruchsfreien plastischen Darstellungen des glaubwürdig wirkenden Zeugen sich davon überzeugt, dass B. mit der Absicht um Hilfeleistung weiter in das Meer hin-aus begab. Hierbei ist es im Übrigen unschädlich, dass zunächst zwischen B. und dem Zeugen die Abrede bestand, B. solle zunächst an Ort und Stelle bleiben, bis weitere Hilfe organisiert werden konnte. Es entspricht hierbei nämlich der Komplexität einer vielschichtigen Gefahrenla-ge, dass sich in zeitlich ganz naher Abfolge neue Gesichtspunkte ergeben konnten, aufgrund de-ren der ansonsten als vorsichtig handelnd beschriebene B. gedrängt sehen musste, absprachewid-rig nun doch zeitlich sofort Rettungsversuche unternehmen zu müssen. Zwar mag vom Ufer aus gesehen sich die Gefahrenlage objektiv noch nicht als so dramatisch erscheinend dargestellt ha-ben. Auf der anderen Seite lief immerhin nach vorangegangener alter Dünung im weiteren Ufer-bereich seewärts noch eine Brandung mit einer Wellenhöhe von 0,5 bis 1 m Höhe. Je weiter B. sich in gewissem Umfang ins Wasser hineinbewegte, musste die Brandung dann wegen der nied-rigeren Augenhöhe subjektiv als bedrohlicher empfunden werden und letztlich doch zu einem schnelleren Tätigwerden Anlass geben. Hinzu tritt, dass die objektive Gefährlichkeit der von außen als harmlos sich darstellenden Strandpartie der gesamten Familie von B. und also auch diesem bekannt war und durch den am Vortag eingetretenen weiteren Todesfall sich auch plas-tisch hatte konkretisieren müssen. Insgesamt besteht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts kein vernünftiger Anlass daran, hier entscheidend an der Hilfsbezogenheit der Aktivitäten von B. zweifeln zu müssen. Vor diesem Hintergrund mag es auch dahingestellt bleiben, ob es sich an-sonsten um einen besonders gelagerten Einzelfall hätte handeln müssen, der nach den Grundsät-zen des Beweisnotstands Anlass hätte geben können, an den (Voll )Beweis verminderte Anfor-derungen zu stellen (s. a. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 1998 Az. L 2 U 2954/97 , m. w. N.).

Auch sieht das erkennende Gericht im Rahmen der sich anschließenden Prüfung der sog. haf-tungsausfüllenden Kausalität den erforderlichen Beweis des Ursachenzusammenhangs erbracht. Obduktionsseitig gesichert trat der Tod von B. durch Ertrinken ein. Diese Feststellung erscheint auch als durchaus plausibel. Die seeseitigen Strandverhältnisse waren dadurch geprägt, dass bei dem flachen Sandstrand vor der Wasserkante auf Seeseite brandungsbedingt unterhalb der Was-serlinie unterhalb der Wasseroberfläche parallel zum Uferverlauf Sandbänke verliefen, zwischen denen zunehmende tiefere Rinnen verliefen, wobei eine derartige Standbeschaffenheit gängiger Erfahrung eines Jeden entspricht, der einmal an vergleichbaren Küsten gebadet hat. Die durch die Brandung herangetragenen Wassermassen konnten dann in tiefer werdendem Rinnenverlauf abfließen, was notwendigerweise mit entsprechenden Strömungen im Grundbereich verbunden war. Vor dem Hintergrund der festgestellten Wind und Seeverhältnisse ist davon auszugehen, dass diese Strömungen in den Rinnen in nördliche Richtung unterhalb des Wasserspiegels paral-lel zur Wasserlinie bewegten. Hierbei entspricht es einer weiteren Erfahrung, dass die Strömun-gen durchaus so stark sein können, dass selbst normal gewichtigen Personen schon ab etwa 1 m Wassertiefe die Beine weggerissen werden, wobei im Brandungsbereich der Kopf dann auch unter Wasser geraten kann. Im Falle von B. tritt hinzu, dass den glaubhaften Bekundungen der Klägerin nach es sich bei ihm auch um keinen besonders mutigen und entsprechend erfahrenen Schwimmer handelte. Entsprechende Angst und Panikreaktionen mit entsprechenden Fehlhand-lungen sind hierbei eine nachvollziehbare Folge.

Auch sieht das erkennende Gericht keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass sonstige krank-heitsbedingte Umstände hätten zum Tod von B. beitragen müssen. Ausweislich des Leistungs-auszugs der AOK und der Angaben des langjährig behandelnden Hausarzts Dr. S./Böblingen befand sich B., zum Unfallzeitpunkt noch 53-jährig, in einem durchaus altersentsprechenden gesundheitlichen Gesamtzustand. Der seit wenigen Jahren leicht erhöhte Blutdruck bedurfte al-len Unterlagen zufolge keiner intensiveren ärztlichen Behandlung. Auch ist allen Umständen nach davon auszugehen, dass die im Vorjahr diagnostizierte Atemwegserkrankung nach Abklin-gen des Infekts im Wesentlichen folgenlos abgeheilt war. Soweit während des Verwaltungsver-fahrens Dr. Fritz als Beratungsarzt der Beklagten am 7. Februar 2001 die Vorerkrankung von B. als nicht unerheblich bezeichnet hat, mag es hiermit sein Bewenden haben, zumal er seine Be-wertung nicht weiter substantiierte. Im Übrigen ist auch ein Versicherter in demjenigen Gesund-heitszustand versichert, mit dem er in die Versicherungsbiographie eintritt, da vorerkrankungs-bedingte Gesundheitsstörungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu keinem Leis-tungsausschluss führen, es sei denn, diese wären unter kausalitätsrechtlichen Erwägungen rele-vant. Für eine Annahme des letztgenannten Ausnahmetatbestands bestehen indessen vorliegend keine plausiblen Anhaltspunkte. Auch lassen sich keine weitere, speziell auf den Unfalltag bezo-gene Risikofaktoren feststellen wie z. B. schlechte Ernährung, Alkoholgenuss oder übermäßige Sonnenexposition. B. hatte normal gefrühstückt, von einem in Urlaubszeiten immerhin denkba-ren Alkoholgenuss vor der Mittagszeit ist nichts bekannt und auch ein Aufenthalt in südlicher Sonne von etwa 1 bis 1 ½ Stunden ohne besonderen Sonnenschutz mag zwar zu einem Sonnen-brand führen, gibt aber bei der vergleichsweise kurzen Expositionsdauer noch keinen zwingen-den Anhaltspunkt für das Eintreten eines Sonnenstichs, Hitzschlags o. Ä., letzteres auch vor dem Hintergrund, dass B. zusammen mit dem Zeugen sich vor dem Bemerken des anlassgebenden Ereignisses zumindest mit den Beinen schon einige Minuten in dem nicht übermäßig kalten Seewasser aufgehalten hatte und sich sein Kreislauf notwendigerweise hatte hierauf einstellen können.

Bei der betreffenden Gesamtwürdigung der Umstände konnte somit zur Überzeugung des erken-nenden Gerichts die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbringen für die von der Beklagten vorgenommene Würdigung unter Annahme eines nicht lückenlos erbrachten Beweises der haf-tungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität konnte mithin keinen Bestand haben. Es war also zu entscheiden wie geschehen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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