S 6 SB 6729/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 6729/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch nach Inkraft-Treten der VersMedV zum 1. Januar 2009 ist bei der GdB-Bewertung der Anspruch auf Teilhabe (Partizipation) zu beachten.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2006 verurteilt, die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers mit einem GdB von insgesamt 50 (in Worten: Fünfzig) zu bewerten.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Behindertenrechts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) darüber, ob der Kläger nunmehr die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt.

Der am 9. September 1944 geborene Kläger absolvierte nach einer Lehre als Landmaschinenmechaniker im Jahr 1970 die Meisterprüfung. Er arbeitete insgesamt etwa 34 Jahre lang in einem mittelständigen Straßenbauunternehmen und betreute hierbei dessen Fuhrpark bzw. die sonstigen Maschinen. Im April 2005 erkrankte er arbeitsunfähig, wobei auch vornehmlich Rückenbeschwerden die Ursache hierfür waren. Das Arbeitsverhältnis endete dann - nicht ohne späteres arbeitsgerichtliches Verfahren - mit Ablauf August 2007. Nachfolgend wurde im Rahmen der Durchführung des SGB VI dem Kläger auch Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bewilligt.

Vor der erneuten Antragstellung mit Eingangsdatum bei der Beklagten zum 31. Januar 2006 war zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 5. August 2005 einem Neufeststellungsantrag nicht stattgegeben worden. Seinerzeit verblieb es bei einer Bewertung der bei dem Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30. Grundlage hierfür war eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage durch Dr. K. vom 21. Juli 2005. Die Beklagte ging seinerzeit von folgenden Einzelbehinderungen aus:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Teil-GdB: 30),
2. funktionelle Kreislaufstörungen (Teil-GdB: 10),
3. Funktionsbehinderung beider Ellenbogengelenke (Teil-GdB: 10),
4. Zwerchfellbruch, chronische Magenschleimhautentzündung (Teil-GdB: 10).

Nach der neuerlichen Antragstellung ermittelte die Beklagte den weiteren medizinischen Sachverhalt. In einer unter dem 16. Februar 2006 veranlassten Auswertung der vorgelegten umfangreicheren und großenteils neuen medizinischen Befundunterlagen gelangte indessen nach Aktenlage für die Beklagte Dr. S. zu keiner abweichenden Bewertung, weshalb die Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 6. April 2006 den Neufeststellungsantrag als nicht begründet ablehnte.

Auf den Widerspruch des Klägers hin zog die Beklagte ferner noch Befundunterlagen bei Orthopäden Dr. E. und Hausarzt Dr. S. bei. Mit Datum vom 18.Juli 2006 konnte aber auch Dr. H. keine weitergehenden Feststellungen bzw. Bewertungen treffen und bezeichnete ergänzend die von dem Kläger insbesondere während des Widerspruchsverfahrens geltend gemachte zusätzliche Behinderung der Schultergelenke als mit keinem Teil-GdB in Höhe von wenigstens 10 zu bewerten. Unter sinngemäßer Übernahme dieser Darstellung bestätigte die Beklagte mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 die vorangegangene Verwaltungsentscheidung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 8. September 2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Klagbegründend bezeichnet der Kläger die von der Beklagten getroffene Bewertung als sachlich unzutreffend und führt das weiter aus.

Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger ärztlicher Zeugenauskünfte bei den genannten behandelnden Ärzten sowie bei Internist Dr. A ... Weiter wurde eine gezielte Begutachtung veranlasst auf den Fachgebieten Innere Medizin und Chirurgie/Orthopädie. Mit dem am 29. Oktober 2007 bei dem Gericht eingegangenen Gutachten von Dr. S. bzw. Dr. N. bezeichnete Dr. N. für sein Fachgebiet den behinderungsbedingten GdB mit nicht höher als 40; bei der integrierenden zusammenfassenden Gesamtwürdigung schlug Dr. S. einen Gesamt-GdB in Höhe von 50 zur Anerkennung vor und betonte hier insbesondere auch einen chemischen Nachweis eines klinisch relevanten Aktivitätsprozesses beim Knorpelabbau. Auf Gegenvorstellung der Beklagten hin äußerte sich unter dem 25. April 2008 auch nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. N. sich nochmals Dr. S. ergänzend in dem Sinne, die von dem Kläger geklagten und auch gutachterlich befundmäßig nachvollziehbaren Schmerzzustände des Klägers bedingten die von ihm vorgeschlagene Gesamtbewertung.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2006 zu verurteilen, die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers mit einem Gesamt-GdB in Höhe von mindestens 50 zu bewerten.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und bezieht sich hierbei insbesondere zuletzt auf eine von ihr eingeholte versorgungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage des Internisten (Hausarzt) Dr. med. Dipl. Theol. B. vom 15. September 2008, der sinngemäß anführt, nur tatsächlich nachgewiesene Funktionsbeeinträchtigungen hätten aus versorgungsärztlicher Sicht Relevanz.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 06/31/516 662/5) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und unbegründet.

Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage begründetermaßen erneut mit dem Argument einer nicht hinreichenden wesentlichen zwischenzeitlichen Verschlimmerung dem Kläger die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft versagen konnte. Das ist jedoch vorliegend und auch vor dem Hintergrund der während des Klageverfahrens durchgeführten umfangreicheren Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da der Kläger mithin durch das von ihm angegriffene zugrunde liegende Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird, war der Klage stattzugeben.

Die maßgebliche Rechtslage ist, soweit erkennbar, in den wesentlichen Teilen zwischen den Beteiligten unstreitig, war von der Beklagten auch zutreffend herangezogen und in den Begründungsteilen der genannten Verwaltungsentscheidungen im Kern auch hinreichend dargestellt worden. Von einer gesonderten Darstellung kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Abstand genommen werden.

Der Schwerpunkt vorliegenden Rechtsstreits lag vielmehr im Bereich des Tatsächlichen, nämlich der Würdigung des mittlerweile weiter reduzierten Gesundheitszustands des Klägers. Unstreitig handelt es sich auch bei der Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen unter Heranziehung der vorliegend noch maßgeblichen und bis Ablauf des Jahres 2008 gültigen "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung ... (AHP 2004 bzw. 2008)" um eine Umsetzung pflichtbewussten gutachterlichen Ermessens. Eines der hierbei heranzuziehenden Bewertungskriterien ist indessen auch der Umstand, dass durch Ablösung des vormals gültigen Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 der Paradigmenwechsel erfolgt ist, wie dieser schon seit langer Zeit durch § 10 SGB I vorgegeben war, aber merkwürdig unbeachtet bleiben musste. Dieser hat sich auch darin zu äußern, dass die Bewertung der gesundheitlichen Behinderungen sich nicht mehr ausschließlich anhand der mehr oder minder tabellarisch/schematischen Vorgaben der "Anhaltspunkte ..." zu orientieren hat, sondern auch angemessen den nunmehr gesetzlich deutlicher statuierten Teilhabeanspruch mitberücksichtigt, wie dieser sich in §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellt.

Hierbei lässt es das Gericht ausdrücklich unkommentiert, dass dieser Wechsel verwaltungsseitig weder bei den nach Inkrafttreten des SGB IX erfolgten Anpassungen der "Anhaltspunkte ..." der Jahre 2004 und 2008 nachvollzogen wurde und im Übrigen sogar die seit 1. Januar 2009 in Ablösung der vormaligen Bewertungsgrundsätze nunmehr mit dem Rang einer Rechtsverordnung gültigen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) als Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. S. I 2904) keine weitere Betonung gefunden haben. Dies hätte indessen nahegelegen, da der Schwerbehindertenbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine weitergehende Definition erfahren hat. Hierzu sei als Zitat angeführt: "Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und (Hervorhebung des Gerichts) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Damit soll nach der Gesetzesbegründung entsprechend der ("Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung") deren Weiterentwicklung wurde im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation (ICF) verabschiedet. Das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt werden (vgl. BT - Drucks. 14/5074 S. 98 zu § 2)." - wie das mit aller Deutlichkeit auch von dem Bundessozialgericht in dessen Urteil vom 24. April 2008 (Az.: B 9/9a SB 10/06 R, dort: Rn. 26) nochmals betont wurde.

Hierbei versteht sich auch, dass der Teilhabeaspekt sich auf alle Bereiche des sozialen Lebens erstreckt, also auch sowohl Privatleben wie - soweit angängig - Berufstätigkeit betrifft. Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu Letzterem anzumerken, dass der Kläger auf eine langjährige nahtlose Arbeitsbiografie zurückblicken kann, die erst nach einer Zunahme seiner gesundheitlichen Beschwerden zum vorzeitigen Ausscheiden führen musste und nach erfolgter Aussteuerung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze hin zunächst in eine Überbrückung durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mündete. Dass das nicht aus freien Stücken geschah, liegt hier auf der Hand. Dreh- und Angelpunkt dieses vorzeitigen Abbruchs der Erwerbsbiografie war eine Zunahme der Schmerzzustände, wie sie auch durch eine vergleichsweise dichte Dokumentation der entsprechenden Rehabilitationsmaßnahmen gerade während der letzten Zeit sich dokumentieren ließ, wobei diese jedoch zu keinem durchschlagenden Erfolg führen konnten.

Das erkennende Gericht konnte auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruck, den es anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 von dem Kläger gewonnen hatte, der durch eine ruhige und um Sachlichkeit bemühte zurückhaltende Darstellung seiner Beschwerden imponierte, deren Umfang als glaubhaft dargestellt zugrunde legen. Bei dieser Bewertung deckt es sich im Ergebnis auch mit den Darstellung von Dr. S. als gerichtlichem Sachverständigen. Zu diesem Gutachter ist auch ergänzend anzumerken, dass - wie dem Gericht aus vieljähriger Zusammenarbeit bekannt ist - es sich hierbei um einen sehr erfahrenen Sozialmediziner handelt, der im Übrigen die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und vormals auch Ärztlicher Leiter einer Sozialmedizinischen Beobachtungsklinik eines Rentenversicherungsträgers war, mithin notwendigerweise über ein großes Maß gutachterlicher Erfahrung verfügt. Auch er hat die bei dem Kläger zwischenzeitlich in zunehmendem Maße eingetretenen Schmerzerscheinungen nach ausführlicher Untersuchung als glaubhaft dargestellt und konnte das in gewissem Umfange auch noch objektivieren. Soweit zu diesem Komplex Dr. N. eine abweichende Bewertung getroffen hat und durchgängig auch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Beschwerdedarstellung des Klägers zu Papier brachte, so schließt sich das Gericht in Übereinstimmung mit Dr. S. dessen Bewertungen nicht an, sondern stützt sich hier ergänzend auf seinen eigenen Eindruck, wobei es sich bei diesem Zusatzgutachter zwar um einen Facharzt mit hoher technischer Erfahrung handelt, seine gutachterliche Praxis indessen auch bei der gebotenen längsschnittartigen Beurteilung hinter derjenigen von Dr. S. umfangmäßig zurücktreten muss.

Soweit im Übrigen die verschiedenen an den vormaligen Verwaltungsverfahren die nunmehr auch an gerichtlichen Streitverfahren für die Beklagten tätig gewordenen Ärzte hier mehr oder minder durchgängig die aus ihrer Sicht erforderlichen organbezogenen Korrelate als nicht hinreichend nachgewiesen bezeichnen, so mag es hiermit sein Bewenden haben. Es handelte sich hierbei jeweils um Stellungnahmen nach Aktenlage, die den erforderlichen persönlichen Eindruck nicht in dem erforderlichen vollen Umfange ersetzen können. Es entspricht im Übrigen auch langjähriger dienstlicher Erfahrung des Gerichts, dass ein persönliches Erscheinen der Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, die als Kern- und Kronstück eines jeden gerichtlichen Streitverfahrens zu sehen ist, letztlich ein wichtiges Beweiselement ist, das an Bedeutung nicht unterschätzt werden darf.

Vor diesem Hintergrund betrachtet das Gericht den erforderlichen Nachweis einer zwischenzeitlichen wesentlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers mit den sich daraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen als erbracht, weshalb zu entscheiden war wie geschehen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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