L 16 AS 27/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2994/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 27/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes neben der gewährten Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgende weitere Leistungen:
1. Die Erstattung von insgesamt monatlich 172,00 Euro im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Eintritt in eine öffentliche Badeanstalt und die Fahrtkosten dorthin (Fahrtkosten i. H. v. 46,00 Euro monatlich und Eintritt i. H. v. 4,20 Euro täglich). Er lebe in einem 12 1/2 Quadratmeter großen Zimmer ohne Küche, Dusche oder Bad. In seinem Zimmer befinde sich lediglich ein kleines Waschbecken. Deshalb sei er auf die Nutzung einer öffentlichen Badeanstalt angewiesen.
2. Eine Kleidungserstausstattung für ein Vorstellungsgespräch (Schuhe, eine Hose, Socken, zwei Oberhemden, eine Jacke und einen Mantel).
3. 35,00 Euro für eine Brille, die er verordnet erhalten habe.
Der 1957 geborene Bf. bezieht seit Februar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von der Beschwerdegegnerin (Bg.). Zuletzt bewilligte die Bg. mit Bescheid vom 11.08.2008 für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 28.02.2009 Leistungen i. H. v. monatlich 583,75 Euro. Das vom Bf. bewohnte Zimmer mietete dieser bereits im Jahr 2002 an.
Am 18.10.2008 beantragte der Bf. die oben genannten zusätzlichen Leistungen und darüber hinaus einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen des vorliegenden Diabetes Typ II bei der Bg ...
Die Bg. teilte dem Bf. mit Schreiben vom 29.10.2008 formlos mit, dass Kosten für Körperpflege grundsätzlich in der Regelleistung enthalten wären ebenso wie die Kosten für Kleidung. Wegen des Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung müsse der Bf. ein Formblatt ausfüllen lassen. Außerdem werde zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines für eine Sehhilfe eine augenärztliche Bestätigung benötigt. Die Bg. bot dem Bf. mit Schreiben vom 11.12.2008 an, für die Dauer seiner Hilfebedürftigkeit die angemessenen Mietkosten i. H. v. bis zu 449,21 Euro Kaltmiete sowie eine Kaution für die neue Wohnung von bis zu drei Monatsmieten als Darlehen und eventuell anfallende Maklerprovisionen bis zu zwei Monatskaltmieten zu übernehmen. Diese Bestätigung ist bis zum 28.02.2009 befristet. Den ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligte die Bg. am 15.12.2008 ab Dezember 2008. Der Bf. erklärte daraufhin im Erörterungstermin beim Sozialgericht München am 07.01.2009 seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in diesem Punkt für erledigt.
Die Bg. bot im Übrigen die Übernahme der Kosten für eine Brille i. H. v. 35,00 Euro als Darlehen an. Eine darlehensweise Übernahme dieser Kosten lehnte der Bf. ab, da er nicht wisse, wie er das Darlehen zurückzahlen könne.
Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag mit Beschluss vom 07.01.2009 als unbegründet abgelehnt, da ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch für weitere Leistungen durch den Bf. nicht glaubhaft gemacht worden seien. Zwar sei es nachvollziehbar, dass der Bf. über eine angemessene Wohnung mit Küche und Bad verfügen wolle und daher eine neue Wohnung benötige. Allerdings begründe dies keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten in Höhe von 173 Euro. Ginge man davon aus, dass der Bf. unter Benützung des kostenlosen "A-Stadt-Passes" sowohl vergünstige Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr als auch vergünstigten Eintritt in öffentliche Schwimmbäder erhalten könne, so sei ein monatlicher zusätzlicher Bedarf i. H. v. etwa 40,00 Euro zu ermitteln, da zehn Duschbäder im Monat ausreichend seien. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Bf. nicht zuzumuten sei, vorübergehend, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, diesen Betrag gegebenenfalls aus der Regelleistung vorzustrecken. Daher fehle es insbesondere an einem Anordnungsgrund. Das gleiche gelte bezüglich des vom Bf. geltend gemachten Kleidungsmehrbedarfs, da er in absehbarer Zeit kein entsprechendes Vorstellungsgespräch wahrzunehmen habe. Ebenso fehle ein Anordnungsanspruch und -grund bezüglich der geltend gemachten Übernahme der Kosten für eine Brille, nachdem der Bf. die darlehensweise Gewährung von Leistungen abgelehnt habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf. am 14.01.2009 Beschwerde eingereicht und ausgeführt, dass ihm im angefochtenen Beschluss lediglich zehn Mal Duschen im Monat gewährt werden würde, was er vom Regelsatz bezahlen könne. Dies verstoße gegen die Grundrechte und insbesondere die Menschenwürde. Er benötige im Übrigen eine tägliche Dusche, um einer Neuropathie vorzubeugen. Außerdem könne er seine monatlichen Kosten aus dem Regelsatz nicht bestreiten. Dieser sei zu niedrig angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn dem Bf. ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfG 79, 69 ff.).
Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Bf. einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf dem sich sein Begehren stützt, glaubhaft macht (§ 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. den §§ 90 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach den Leistungen des SGB II die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand einer Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind auch die grundrechtlichen Belange des Antragstellers einzubeziehen.
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass der Bf. keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II hat.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II bedarfsdeckend und abschließend sind. Der Gesetzgeber hat sich im Bereich des SGB II für einen pauschalierenden Charakter der Regelleistung entschieden. Dies hat er auch ausdrücklich klargestellt. Nach § 20 Abs. 2 SGB II soll die Regelleistung den gesamten notwendigen Lebensunterhalt eines Hilfebedürftigen als soziokulturelles Existenzminimum sichern. Dies bedeutet, dass es sich um eine gesetzlich festgelegte pauschalierte Leistung handelt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 56 f). Dies wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestätigt durch den Halbsatz: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." Hiervon abweichend kennt das Gesetz nur die Regelungen der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II, die besondere Mehrbedarfe aufführen, und die Vorschrift des § 23 Abs.1 SGB II für die vorübergehende darlehensweise Deckung eines unabweisbaren Bedarfs. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften ist nicht möglich, was sich schon aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergibt: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Auch in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist ausgeführt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber betont, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht. Eine Erhöhung der Regelleistung in § 20 SGB II ist daher nicht möglich (vgl. hierzu BSG vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R).
1. Soweit der Bf. die Erstattung des Besuchs einer öffentlichen Badeanstalt incl. Fahrtkosten in Höhe von 172 Euro monatlich fordert ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Der Bf. verfügt über ein Zimmer mit einer Waschgelegenheit, damit ist die tägliche Körperpflege ausreichend gewährleistet. Dem Bf. ist es zumutbar öffentliche Reinigungsbäder aufzusuchen. Der Besuch eines Reinigungsbads/Brausebads im M. bad kostet für eine halbe Stunde 2,00 Euro. Dieser Betrag ist in der Regelleistung von 351,00 Euro enthalten, da diese Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum des Bf. nach dem Willen des Gesetzgebers abdeckt. Einen darüber hinaus bestehender Bedarf kennt das SGB II nicht (vgl. oben) und er ist auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung begründbar, da eine solche Auslegung erkennbar dem gesetzgeberischen Willen widerspräche. Auch als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II kann der Bf. die Besuche einer öffentlichen Badeanstalt nicht geltend machen, da zu den Kosten der Unterkunft nur die tatsächlichen Mietkosten zählen und gegebenenfalls sonstige Unterkunftskosten. Der Bf. verfügt über eine Waschgelegenheit, daher sind seine Besuche in einer öffentlichen Badeanstalt nicht als zusätzliche Kosten der Unterkunft zu erstatten, zumal er die Kostenübernahmezusage der Bg. für eine angemessene Wohnung besitzt und er seit dem Jahr 2002 sein Zimmer bewohnt, ohne eine Änderung seiner Wohnverhältnissen herbeizuführen.
2. Auch bezüglich der geltend gemachten Bekleidungsbeihilfe besteht kein Anordnungsanspruch. Anders als das Bundessozialhilfegesetz kennt das SGB II außer der in § 23 Abs. 3 SGB II genannten Fälle zusätzliche Bedarfe nicht. In § 23 Abs. 3 SGB II sind abschließend aufgezählt die Fälle der Erstausstattung der Wohnung, der Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten. Der Bf. erhält den vollen Regelsatz von der Bg. Für einen darüber hinaus geltend gemachten Bedarf fehlt eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II besteht nicht. Die Leistungen für Mehrbedarfe sind in § 21 Abs.2 bis 5 SGB II abschließend geregelt. Einen Mehrbedarf für Kleidung kennt das Gesetz nicht, der Bedarf für Kleidung ist grundsätzlich in der pauschalierten Regelleistung enthalten (vgl. oben).
3. Der Bf. hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Bedarfs für eine Brille. Weder nach § 23 Abs 3 SGB II noch nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II ist ein solcher Anspruch ersichtlich. In § 21 Abs. 5 SGB II ist ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen vorgesehen. Sonstiger aus medizinischen Gründen notwendiger Bedarf ist in § 21 SGB II nicht aufgeführt und daher auch kein Mehrbedarf in diesem Sinne. Allenfalls könnte im Rahmen eines unabweisbaren Bedarfs die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommen. Die Gewährung eines solchen Darlehens - wie von der Bg. angeboten - hat der Bf bereits abgelehnt.
Der Bf. kann daher für die von ihm beantragten, zusätzlichen Bedarfe keinen Anordnungs- anspruch geltend machen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. auch keinen Anordnungsgrund geltend machen kann, insoweit wird auf den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.01.2009 Bezug genommen und die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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