L 20 AS 47/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 160 AS 36199/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 47/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 09. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner mit diesem im Wege der Aufhebung der Vollziehung verpflichtet worden ist, die aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 30. September 2008 nicht ausgezahlten Leistungen an die Antragstellerin auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außer-gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - aufhebenden Bescheid.

Die 1982 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Alg-II. Sie bewohnt mit ihrer Mutter und ihren Brüdern zusammen eine gemeinsame Wohnung. Der Antragstellerin wurde zuletzt mit Bescheiden vom 28. Juli 2008 Alg-II für die Zeit ab 01. September 2008 bis 31. August 2009 in Höhe von monatlich 417,42 EUR bewilligt, wobei als Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 227,00 EUR monatlich und für Kosten für Unterkunft und Heizung KdU 190,42 EUR monatlich berücksichtigt wurden.

Seit dem 01. Oktober 2008 nimmt die Antragstellerin an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zum Berufsfeld "Drucktechnik" im Berufsbildungswerk der O gGmbH O in P teil. Sie ist dort im Internat mit Vollverpflegung untergebracht.

Mit Bescheid vom 16. September 2008 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit - BA - der Antragstellerin für diese Maßnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - LTA - gem. §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - i.V.m. § 33 und §§ 44 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -, nämlich Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 102,00 EUR, monatlich 26,40 EUR für Familienheimfahrten sowie Leistungen für An- und Abreise in Höhe von je 6,60 EUR. Weiterhin leistet die BA an den Bildungsträger monatlich 2 869,20 EUR für Maßnahme- und Internatskosten.

Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 30. September 2008 die Entscheidungen vom 28. Juli 2008 für die Zeit ab 01. Oktober 2008 mit der Begründung auf, die Antragstellerin beziehe Ausbildungsgeld für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01. Oktober 2008. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2008 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 28. Juli 2008 für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008 auf und forderte die Erstattung der Leistungen für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 417,42 EUR von der Antragstellerin. Die Zahlung von Leistungen an die Antragstellerin stellte der Antragsgegner ab 01. November 2008 ein.

Gegen den Bescheid vom 30. September 2008 erhob die Antragstellerin am 22. Oktober 2008 Widerspruch, mit dem sie die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Oktober 2008 begehrte. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellten keinen Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II dar. Lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III, insbesondere für die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102 ff. SGB III, vor, so verdrängten diese speziellen Regelungen die allgemeinen. Wer Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III habe, habe daneben nicht noch Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe - BABG - nach § 59 ff. SGB III. § 7 Abs. 5 SGB II könne daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch für nach § 102 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildungen gelten solle. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften im SGB III in Bezug nehmen müssen.

Mit ihrem Antrag vom 18. November 2008 beim Sozialgericht Berlin hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktober 2008 gegen den Aufhebungsbescheid vom 30. September 2008 anzuordnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen den Vortrag mit dem Widerspruch wiederholt.

Der Antragsgegner ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die Antragstellerin absolviere eine Ausbildung, die nach den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei. § 7 Abs. 5 SGB II erfasse auch diejenigen Fälle, in denen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. SGB III bestehe. § 7 Abs. 5 SGB II konkretisiere den Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber weiteren vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gehe von der Annahme aus, Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetzes BAföG und dem SGB III deckten den Bedarf ab. Grundsätzlich käme keine Aufstockung dieser Leistungen nach dem SGB II in Betracht. Dass der Gesetzgeber den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II auch auf dem Grunde nach mit Ausbildungsgeld förderungsfähige Ausbildungen habe erstrecken wollen, ergebe sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 22 Abs. 7 SGB II.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. November 2008 den Widerspruch der Antragstellerin vom 22. Oktober 2008 zurückgewiesen hatte, hat die Antragstellerin am 03. Dezember 2008 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Az.: S 160 AS 36199/08 anhängig ist.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02. Dezember 2008 gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 26. November 2008 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, die aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 nicht ausgezahlten Leistungen gemäß der Bewilligungsbescheide vom 28. Juli 2008 an die Antragstellerin auszuzahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 09. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 angeordnet sowie den Antragsgegner im Wege der Aufhebung der Vollziehung verpflichtet, die aufgrund des Aufhebungsbescheides nicht ausgezahlten Leistungen gemäß der Bewilligungsbescheide vom 28. Juli 2008 an die Antragstellerin auszuzahlen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzung einer rechtlich relevanten Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung berechtigen würde, sei durch die Aufnahme der berufsvorbereitenden Maßnahme nicht eingetreten. Die Antragstellerin sei vom Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht erfasst. Auszubildende, die einen anerkannten Ausbildungsberuf in einer auf die besonderen Bedürfnisse für behinderte Menschen zugeschnittenen Maßnahme erlernten, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Nicht das Ausbildungsziel, sondern der Ausbildungsgang sei für die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach entscheidend. Aufgrund der Systematik des SGB III sei eine Förderung einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Rahmen von Leistungen der Teilhabe nach den §§ 60 ff. SGB III ausgeschlossen, weil insoweit die §§ 97 ff. SGB III das speziellere Recht darstellten. Die Bewilligungsbescheide vom 28. Juli 2008 seien ab dem 01. Oktober 2008 auch nicht insoweit rechtswidrig geworden, als die Antragstellerin Einkommen in Form des Ausbildungsgeldes erziele. Der Leistungsberechnung sei nämlich der Bezug des Kindergeldes als Einkommen in Höhe von 124,00 EUR zugrunde gelegt worden, das von der Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht mehr bezogen werde. Dieser Betrag sei höher als das nunmehr erzielte Ausbildungsgeld.

Gegen den am 17. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 22. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat von der Bundesagentur für Arbeit den Verwaltungsvorgang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang - im Wesentlichen - unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 angeordnet.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung anordnen. Vorliegend hat der Antragsgegner mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 30. September 2008 die mit Bescheid vom 28. Juli 2008 bewilligten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Antragstellerin mit Wirkung ab 01. Oktober 2008 aufgehoben. Nach § 39 SGB II hat die Anfechtungsklage daher keine aufschiebende Wirkung. Zulässige Antragsart im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zulässige Klageart ist, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Auf Antrag des Betroffenen ist gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn die erhobene Klage zulässig ist und ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen und die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. In einem solchen Fall ist ein öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar. Danach hat das Sozialgericht zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, denn die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und dürfte begründet sein. Gegenstand der Anfechtungsklage sind die Bescheide vom 30. September 2008 und 30. Oktober 2008, die gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008. Die mit der zulässigen Klage angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Antragsgegner hat mit den angefochtenen Bescheiden die Leistungsbewilligung vom 28. Juli 2008 mit Wirkung ab 01. Oktober 2008 aufgehoben (mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2008 wiederholend für den Monat Oktober 2008, verbunden mit der Rückforderung der Leistungen). Für die Aufhebung der Leistungsbewilligungen kommt als Rechtsgrundlage allein § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes - hier der Bescheide vom 28. Juli 2008 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X liegt dann vor, wenn der Verwaltungsakt nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen nicht mehr erlassen werden dürfte. Der Antragsgegner hat die Leistungsbewilligungen im Hinblick auf die Aufnahme der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im O insgesamt aufgehoben. Durch die Aufnahme der Bildungsmaßnahme durch die Antragstellerin ist jedoch keine wesentliche Änderung, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II führt, eingetreten.

Die Antragstellerin ist auch nach Aufnahme der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme leistungsberechtigt nach dem SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II und damit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 4 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin vor. Der Antragsgegner macht nicht geltend, dass die Antragstellerin nicht erwerbsfähig bzw. nicht hilfebedürftig dem Grunde nach ist.

Der Antragsgegner macht allein geltend, dass die Antragstellerin nach § 7 Abs. 5 SGB II von dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist. Danach haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind in der Person der Antragstellerin die Voraussetzungen für diesen Leistungsausschluss nicht erfüllt. Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist als den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II einschränkende Norm eng auszulegen (LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, juris). Die Antragstellerin, die im Rahmen von - von der BA gemäß §§ 97 ff. SGB III i. V. m. § 33 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX bewilligten - LTA an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung einer Ausbildung im Berufsfeld "Drucktechnik" teilnimmt, fällt nicht unter den Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Personen, die im Rahmen von LTA an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, absolvieren keine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II.

Der Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II, wonach "Auszubildende", deren "Ausbildung" dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, schließt die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Rahmen von LTA nicht direkt ein. Auszubildende sind zunächst Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies setzt voraus, dass die Person einen nach § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz BBiG anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Nach dem Verständnis des Arbeitsförderungsrechts des SGB III kommt deshalb eine Förderung als Ausbildungsmaßnahme nur dann in Betracht, wenn es sich um den ersten Berufsbildungsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (vgl. ausführlich zu den Abgrenzungen: BSG vom 17. November 2005, B 11 a AL 23/05 R, juris).

Die Antragstellerin wird im Rahmen der LTA erst auf eine Ausbildung vorbereitet und absolviert eine solche nicht bereits.

Ob bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II entsprechend der Legaldefinition des § 14 SGB III, wonach Auszubildende Personen sind, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, sowie Teilnehmer an einer nach dem SGB III förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, auch Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen erfasst, kann dahinstehen. Durch den Verweis in § 7 Abs. 5 SGB II auf "Ausbildungen", die nach den §§ 60 62 SGB III dem Gunde nach förderungsfähig sind, können auch Teilnehmer an solchen Maßnahmen erfasst sein. Nach § 61 SGB III sind nämlich auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen förderungsfähig, solche Maßnahmen also, die die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder die der beruflichen Eingliederung dienen (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Soweit der Gesetzgeber also in § 7 Abs. 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungen benennt, wollte er Teilnehmer an Maßnahmen, die der eigentlichen Ausbildung vorgelagert sind, mit in den Ausschluss einbeziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass alle Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen "Auszubildende" im Sinne des Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II sind.

Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt vielmehr, dass von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht solche Personen erfasst werden, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Diese Personen absolvieren keine Ausbildung i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II, sondern nehmen an LTA teil, so dass es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 SGB III nicht ankommt.

Mit § 7 Abs. 5 SGB II soll, wie auch im Sozialhilferecht nach § 26 Bundessozialhilfegesetz BSHG und ab dem 01. Januar 2005 nach § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, sichergestellt werden, dass über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine zweite Ausbildungsförderung geschaffen wird. Eine Aufstockung anderer Ausbildungshilfen (nach dem BAföG und der BAB) soll ausgeschlossen sein (BSG vom 06. September 2007, B 14/7 b AS 28/06 R, a. a. O., Rdnr. 25). Entsprechend wurde bei der Einführung des § 7 Abs. 5 SGB II im Gesetzgebungsverfahren auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialhilferechts hingewiesen (Ausschussbericht BT Drs. 15/1749, Seite 31).

Bereits nach § 26 BSHG waren Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsgesetzes oder der §§ 60 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig war, von einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist inhaltsgleich in § 22 SGB XII übernommen worden. Bereits unter Geltung des § 26 BSHG wurde die Teilnahme an Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die von der BA gefördert waren, nicht als "Ausbildung" im Sinne des § 26 BSHG verstanden (Bundesverwaltungsgericht BVerwG vom 14. Oktober 1993, FEVS 44, 445, NDV 94, 313; OVG Hamburg 26.2.93, FEVS 44, 337). Dies galt auch für Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI oder Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 97 ff. SGB III (Wenzel in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungs-gesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl., § 26 Rn. 6). Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, sollte verhindert werden, wenn die Notlage ihre Ursache allein in einer Ausbildung hatte (Dauba in: Merkler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 26 BSHG Rn. 6). Eine Leistung zur Rehabilitation war keine Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG (Dauba, a. a. O., Rn. 9; OVG Nds. v. 11. Februar 1987, FEVS 37, 34: Eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 56 AFG ist keine Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG; a.A.: VG Meiningen v. 05. Februar 2004, 8 E 31/04.ME, ohne weitere Begründung).

Hieran hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 5 SGB II für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angeknüpft. Dies wird bestätigt durch die Regelungen der § 6a SGB IX und § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II. § 6a SGB IX stellt klar, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach dem SGB II zuständig bleiben, auch wenn die BA Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 6a Satz 1 SGB IX; Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, K § 6a, Rn. 6). Die Entscheidungskompetenz über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe verbleibt auch bei Feststellung des Rehabilitations-bedarfs und Entwicklung des Eingliederungsvorschlages durch die BA (§ 6a Satz 3 SGB IX) bei dem Träger der Leistungen nach dem SGB II (zum Verfahren im Einzelnen vgl.: Götze, a.a.O.).

Nach § 16 Abs. 1 SGB II werden als Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen erbracht. Zu diesen Leistungen können auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gehören. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf § 102 SGB III. § 102 SGB III benennt als besondere Leistungen der Teilhabe (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) Leistungen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Berufsvorbereitung, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen.

Der Anwendungsbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfasst dabei nicht die Gewährung von Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsgeld, da lediglich auf § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III und nicht auf die besonderen Leistungen der § 103 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III (Übergangs- und Ausbildungsgeld) und nicht auf § 59 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) verwiesen wird. Statt dieser besonderen Leistungen können Teilnehmer an Eingliederungsleistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II erhalten (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16, Rn. 115; Niewald in: LPK-SGB II, 2. Aufl., Anh. § 16, Rn. 19). Für diesen Personenkreis sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerade nicht ausgeschlossen.

Würde § 7 Abs. 5 SGB II dahingehend ausgelegt, dass der Wortlaut auch "Ausbildungen" im Rahmen von LTA erfasst, so würde diese Auslegung § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II widersprechen, der bei der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unterstellt. Bei der Auslegung gleichrangiger Normen ist zu prüfen, ob sich eine Auslegung finden lässt, die einen vermeintlichen Widerspruch der Regelungen auflöst (BSG v. 21.08.2008, B 13 RJ 44/05 R, juris, Rn. 27). Aus der Systematik der Regelungen, der Entstehungsgeschichte des SGB II und der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 5 SGB II folgt daher, dass vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II nicht Maßnahmen erfasst sind, die im Rahmen von LTA gewährt werden.

Da der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 SGB II nicht darauf ab stellt, aufgrund welcher Vorschriften Ausbildungen der in dem Absatz genannten Art durchgeführt werden, sondern nur darauf, ob die Ausbildungen dem Grunde nach nach anderen Regelungssystemen förderungsfähig sind, kann der Systematik des Gesetzes nur entnommen werden, dass generell Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben von dem Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst sind (i.E. ebenso: Hackethal in: juris PK, § 7, Rn. 58; für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III wohl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, a. a. O.). Dieses Ergebnis entspricht der Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige u.a. keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 97 bis 99 SGB III haben. Diese Regelung korrespondiert mit § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II, weil dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II beziehen soll (Niesel in: Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 22, Rn. 32). Dabei kann der Senat im vorliegenden Fall dahinstehen lassen, ob Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei Gewährung einer Leistung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.V.m. § 102 SGB III (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) einen Anspruch auf Ausbildungsgeld gegen die BA haben (Niewald, a.a.O., Rn. 20; Eicher, a.a.O, Rn. 115). Der (ausdrückliche) Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 4 SGB III für Leistungen nach § 103 Nr. 1 SGB III (§ 160 SGB III: u.a. Anspruch auf Übergangsgeld bei Teilnahme an einer Berufsvorbereitung) im Hinblick auf eine Absicherung durch Leistungen nach dem SGB II verdeutlicht jedenfalls, dass die Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen nicht zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt.

Soweit der Antragsgegner demgegenüber aus der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II, die durch Art. 1 Nr. 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1709) eingefügt worden ist, herleitet, dass Bezieher von Ausbildungsgeld von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sind, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 22 Abs. 7 SGB II ist als (Rück-)Ausnahme des § 7 Abs. 5 SGB II geregelt, dass bestimmte Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten können.

Die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II stellt weder eine Klarstellung eines bereits normierten noch die Schaffung eines weiteren Leistungsausschlusses dar. Die Regelung bezweckt die Abmilderung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II (BT-Drs. 16/1410, S.24). § 22 Abs. 7 SGB II setzt daher voraus, dass der von der Regelung zu begünstigende Personenkreis vom Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst ist. Soweit der Antragsgegner meint, § 22 Abs. 7 SGB II stelle klar, dass auch Teilnehmer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sind, da § 22 Abs. 7 SGB II auch auf Personen, die Ausbildungsgeld beziehen abstelle, ist den Materialien nicht zu entnehmen, dass mit der Neuregelung eine Klarstellung bezweckt war. Den Materialien ist zu entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren zunächst die Auffassung vorherrschte, dass mit den Regelungen des Absatzes 7 Regelungen für Auszubildende getroffen werden sollten, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe - BAB - beziehen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen war (BT-Drs. 16/1410, a.a.O. zu Buchst. b). Soweit mit der Begründung zu § 22 Abs. 7 SGB II weiter angenommen wurde, dass zu diesem Personenkreis auch Auszubildende gehörten, die Ausbildungsgeld beziehen (siehe die Aufzählung "Im Einzelnen" Pkt. 4: BT-Drs. 16/1410, a.a.O.), ist schon nicht erkennbar, welche Personengruppe hiervon betroffen ("gewesen") sein soll. Ausbildungsgeld wird geleistet, wenn kein Übergangsgeld geleistet wird (§ 103 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und ist keine Leistung der Berufsausbildungsbeihilfe. Zudem stellt § 7 Abs. 5 SGB II für die Annahme eines Leistungsausschlusses nicht auf den Bezug anderer Sozialleistungen ab, sondern auf bestimmte Ausbildungsarten, die dem Grunde nach förderungsfähig sind. Aus der Nennung bestimmter Leistungsarten in § 22 Abs. 7 SGB II kann daher nicht auf einen erweiterten Kreis der durch § 7 Abs. 5 SGB II in Bezug genommenen Ausbildungsarten geschlossen werden. Bei der Bezugnahme auf Vorschriften, die das Ausbildungsgeld betreffen, mag der Gesetzgeber einem Irrtum unterlegen sein (so LSG Berlin-Brandenburg v. 11.02.2008, L 5 B 10/08 AS ER, a.a.O.). Der nachträglich geschaffenen Regelung kann jedenfalls keine Erweiterung des Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entnommen werden, so dass weiterhin Personen, die "Ausbildungen" im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" absolvieren, nicht als "Auszubildende" vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind.

Der Antragsteller hat die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligungen mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II begründet. Soweit der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2008 ausführt, dass der Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen des Bezuges des Ausbildungsgeldes weggefallen sei und sich dabei auf die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II beziehen sollte, ist diese Auffassung nicht von der Regelung gedeckt. § 7 Abs. 5 SGB II knüpft - wie dargestellt - den Leistungsausschluss nicht an den Bezug einer Leistung.

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Antragsgegners bestehen ernsthafte Zweifel, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Leistungsgewährung vom 28. Juli 2008 im Hinblick auf anzurechnendes Einkommen aus der Leistungsgewährung der BA zumindest teilweise aufzuheben. Das Sozialgericht weist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass eine vollständige Aufhebung des Leistungsbezuges nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf das ab 01. Oktober 2008 erzielte Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 102 EUR nicht gerechtfertigt wäre. Zwar ist Einkommen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat jedoch bei der Bemessung der Leistungen mit den Bescheiden vom 28. Juli 2008 Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen berücksichtigt, welches der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung steht. Da damit bereits ein höheres Einkommen als dasjenige aus dem Bezug des Ausbildungsgeldes der Bemessung der Leistung zugrunde gelegt wurde, kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe das Ausbildungsgeld bei der Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu aber: LSG Sachsen v. 01.11.2007, L 3 AS 158/06, juris). Da wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vollständigen Leistungsaufhebung bereits die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war, bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, inwieweit die Unterbringung der Klägerin in einem Internat bei der Ermittlung des Bedarfs für KdU nach § 22 SGB II zu berücksichtigen ist.

Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der Aufhebung der Vollziehung verpflichtet hat, die auf der Grundlage der Bescheide vom 28. Juli 2008 nicht geleisteten Zahlungen an die Antragstellerin auszuzahlen, war der Beschluss aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vollziehung nicht vorlagen. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg und war der Beschluss des Sozialgerichts teilweise aufzuheben.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ab dem 01. November 2008 die mit den Bescheiden vom 28. Juli 2008 bewilligten Leistungen in Vollziehung der angefochtenen Aufhebungsbescheide nicht ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung liegen aber nicht vor.

§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch zwar auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit ab 01. November 2008 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 10 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80, Rn. 177). Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt (VG Düsseldorf v. 03.12.2007, 20 L 1587/07, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn.176). Nach diesen Grundsätzen war hier zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bis einschließlich Oktober 2008 die mit Bescheid vom 28. Juli 2008 zuerkannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht hat. Die Antragstellerin ist seit dem 01. Oktober 2008 bei Vollverpflegung in einem Internat untergebracht und erhält neben dem Ausbildungsgeld in Höhe von 102 EUR monatlich noch Leistungen für Kosten für Heimfahrten. Soweit die Antragstellerin im Verfahren vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass sie seit zwei Monaten (November und Dezember 2008) ihren Mietanteil nicht habe leisten können und eine Kündigung der Wohnung drohe, hat sie letzteres nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist andererseits ab Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Sozialgericht verpflichtet, die Zahlungsansprüche aus den Bescheiden vom 28. Juli 2008 zu befriedigen. Da die Antragstellerin durch die Unterbringung im Internat bei Vollverpflegung Aufwendungen für Lebensmittel erspart, dürfte sie in der Lage sein, etwaige nicht beglichene Mietzahlungen nachzuleisten. Auf der anderen Seite dürfte die Antragstellerin aus dem Bezug des Ausbildungsgeldes bei einem Unterliegen in der Hauptsache nicht in der Lage sein, etwaige Überzahlungen an den Antragsgegner zurückzuleisten. Im Hinblick auf das Risiko des Antragsgegners, nämlich bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren die in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geleisteten Zahlung mangels Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht wieder einbringen zu können, überwiegt daher das öffentliche Interesse am Fortbestand des bereits erfolgten Vollzuges für zwei Monate.

Nach allem war wie tenoriert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, obsiegt. Soweit sie im Hinblick auf den Fortbestand des Vollzuges des angefochtenen Bescheides für zwei Monate unterlegen ist, führt dies nicht zu einer nur teilweisen Verpflichtung des Antragsgegners, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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