L 11 B 994/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 180/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 994/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes iSd § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes (arg. e. § 10 Abs 2 Nr. 3 SGB II).
Der Gesetzgeber geht generalisierend davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gibt und gegebenenfalls auch ein Umzug ins Auge zu fassen ist (sog. Job- Nomadentum), es sei denn, dem stehen wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar iSd § 10 Abs 1 Nr. 5 SGB II erscheint.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
14.10.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Dort steht eine Sanktion und die damit verbundene Absenkung seines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Dem Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 19.04.2007 Alg II für den Zeitraum 01.05.2007 bis 31.10.2007 bewilligt worden. Am 13.04.2007 hatte er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung iSd § 15 SGB II abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass der Kläger alle Möglichkeiten zu nutzen habe, um seinen eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Zudem war er im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung darauf hingewiesen worden, dass bei einer Verletzung der in der Vereinbarung geregelten Grundpflichten eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 30 vH zu erwarten sei. Als Verletzung einer solchen Grundpflicht sei auch die Weigerung anzusehen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

In der Zeit vom 17.04.2007 bis 27.04.2007 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis, für das er einen Fahrtkostenzuschuss bei der Beklagten beantragte. Zwar besitze er keine Fahrerlaubnis; seine Eltern würden ihn jedoch zum Arbeitsplatz fahren und wieder holen (einfache Fahrstrecke 54 km).

Am 10.05.2007 informierte die Fa. A. M. (Zeitarbeit) die Beklagte darüber, dass der Kläger bei ihr vorgesprochen habe, den angebotenen Arbeitsplatz jedoch abgelehnt habe, weil ihm das gebotene Arbeitsentgelt von 7.- EUR/ Std. zu gering gewesen sei.

Auf Anhörung teilte der Kläger mit, dass nicht das geringe Arbeitsentgelt Grund für die Ablehnung der Tätigkeit gewesen sei, sondern der Umstand, dass die Tätigkeit sich auf eine Beschäftigung in einem Zwei-Schicht-Betrieb bezogen habe. Hierbei hätte er den Arbeitsplatz in M. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Beginn einer Frühschicht (6.00 Uhr) nicht rechtzeitig erreichen können, und nach dem Ende einer Spätschicht (22.00 Uhr) hätte keine Möglichkeit mehr für eine Heimfahrt bestanden.

Nach erneuter Rückfrage bei der Fa. A. M. verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2008 die Absenkung der Regelleistung in Höhe von 30 vH (93.- EUR monatlich) für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007, weil der Kläger allein wegen des Arbeitsentgeltes die zumutbare Arbeit bei der Fa. A. M. abgelehnt habe.

Hiergegen hat der Kläger am 22.02.2008 Klage zum SG erhoben und seinen Vortrag aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Am 24.09.2008 hat der Kläger die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes C. L. aus M. beantragt.

Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 14.10.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Unabhängig vom Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung erfülle das Verhalten des Klägers auch den Sanktionstatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1c SGB II. Es könne dahinstehen, ob er die Tätigkeit wegen des angebotenen Arbeitsentgeltes abgelehnt habe, denn auch die vom Kläger genannten Gründe seien keine hinreichende Entschuldigung, weil es grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliege, das Erreichen seines Arbeitsplatzes sicher zu stellen. Zudem erscheine das Vorbringen des Klägers, er sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, nicht glaubhaft, weil aus seinem PKH- Antrag ersichtlich sei, dass er für seine derzeitige Tätigkeit Fahrten zur Arbeit mittels Pkw absetze.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 10.11.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Für das Erreichen eines Arbeitsplatzes sei er - mangels einer Fahrerlaubnis - auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten mit einem Pkw handele es sich um Aufwendungen seiner Eltern, die ihn zu seinem ersten Arbeitsplatz - nach einem JVA-Aufenthalt - gefahren hätten. Damals sei geplant gewesen, dass der Arbeitgeber ein Zimmer für ihn miete. Dies habe sich jedoch seinerzeit zerschlagen und er sei wieder arbeitslos geworden. Seine Eltern seien nicht in der Lage ihn regelmäßig zur Arbeit zu fahren.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Nach § 73a Absatz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.98 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4.Aufl., Stand 1/2008, § 73a Ziff.13.2 a)).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf PKH, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der Klage vor dem SG keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu bescheinigen.

Der Kläger hat die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit abgelehnt, ohne einen wichtigen Grund für sich in Anspruch nehmen zu können.

Mit der Weigerung, die von der Fa. A. angebotene Tätigkeit aufzunehmen, hat der Kläger gegen seine Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 13.04.2007 verstoßen. In dieser Vereinbarung ist in zulässiger Weise und hinreichend klar geregelt, dass die Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen einen Verstoß gegen die mit der Eingliederungsvereinbarung eingegangene Verpflichtung darstellt, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dem Kläger war aus der Rechtsfolgenbelehrung der Eingliederungsvereinbarung auch ersichtlich, dass er im Falle einer Pflichtverletzung, dh der Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, mit einer Sanktion zu rechnen habe, die - soweit es sich um keine wiederholte Verletzung handelte - 30 vH seiner Regelleistung umfassen würde. Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr. 1b) SGB II sind daher erfüllt, so dass es keines Rückgriffes auf § 31 Abs 1 Satz 1 Nr. 1c) SGB II bedarf, dessen Voraussetzungen nach Auffassung des Senates ohnehin nicht vorliegen, denn insoweit fehlt es an einer Rechtsfolgenbelehrung in Bezug auf das konkrete Arbeitsplatzangebot.

Die Weigerung, die angebotene Tätigkeit aufzunehmen, stellt der Kläger nicht in Abrede und sein Vorbringen, der angebotene Arbeitsplatz sei für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar gewesen, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II dar. Insofern kann offen bleiben, ob der Kläger das Arbeitsplatzangebot - wie von der Beklagten ermittelt - allein wegen des Arbeitsentgeltes abgelehnt hat.

Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist hierbei jedoch nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes iSd § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern dies ist eine Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie aus § 10 Abs 2 Nr. 3 SGB II zu schließen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber jedoch generalisierend davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gibt und gegebenenfalls auch ein Umzug ins Auge zu fassen ist, es sei denn, dem stehen wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar iSd § 10 Abs 1 Nr. 5 SGB II erscheint (vgl. im Einzelnen zum sog. Job-Nomadentum: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn.41, 125).

Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, dass für den Kläger - sofern die zeitgerechte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich nicht gewährleistet gewesen sein sollte - ein Umzug an den Ort des Arbeitsplatzes nach M. unzumutbar gewesen wäre, insbesondere bestand durch einen solchen Umzug keine Gefahr einer biographischen Entwurzelung (vgl. hierzu Rixen aaO § 10 Rn.125 mwN), nachdem der bisherige Wohnort lediglich ca. 16 km von M. entfernt liegt.

In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger - zumindest für eine Übergangszeit bis zum Bezug einer arbeitsplatznahen Wohnung - die Hilfe seiner Eltern hätte in Anspruch nehmen können, wie dies vorgehend bereits einmal - wenn auch nur kurzfristig - geschehen ist.

Insofern ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit in M. - allein unter dem Gesichtspunkt der schwierigen Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes - unzumutbar gewesen wäre.

Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gründe, insbesondere keine wichtigen Gründe iSd § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II vorgebracht, die es rechtfertigen würden, von einer Sanktion abzusehen.

Im Ergebnis sind daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Klageverfahrens erkennbar, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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