L 28 AS 253/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 37049/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 253/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2009 geändert. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die erstinstanzlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgesprochene Verpflichtung, Mietschulden des Antragstellers bei dem Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 EUR zu übernehmen.

Der 1980 geborene Antragsteller bewohnt unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 58,1 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 382,00 EUR zu zahlen ist. Bis zum 30. Juni 2008 ging er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Nach arbeitgeberseitiger Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beantragte er zum 1. Juli 2008 die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nachdem der Antragsgegner ihm zunächst im Juli einen Vorschuss bewilligt hatte, versagte er mit Bescheid vom 20. August 2008 Leistungen ab dem 18. Juli 2008 mit der Begründung, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Am 20. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller, der inzwischen seit dem 1. Juli 2008 Arbeitslosengeld nach § 117 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches in Höhe eines täglichen Zahlbetrages von 17,53 EUR erhielt (Leistungsbewilligung bis zum 30. Juni 2009), erneut die (ergänzende) Gewährung von Leistungen. In diesem Zusammenhang erfuhr der Antragsgegner, dass gegen den Antragsteller am 20. Oktober 2008 beim Amtsgericht S eine Räumungs- und Zahlungsklage mit der Begründung erhoben worden war, dass dieser seit Juli 2008 die Miete schuldig geblieben und das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 fristlos gekündigt worden sei. Dem Kündigungsschreiben ist zu entnehmen, dass am 5. Oktober 2008 offene Forderungen in Höhe von insgesamt 2.372,67 EUR bestanden (zzgl. weiterer in einem Vollstreckungsbescheid vom 26. März 2008 enthaltener 263,12 EUR). Der Betrag von 2.372,67 EUR umfasste neben vier offenen Mietzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2008 in Höhe von je 382,00 EUR für die Zeit von Juli 2007 bis Juni 2008 monatliche Außenstände in Höhe von je 52,00 EUR sowie Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 220,67 EUR.

Mit Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2008 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 20. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 237,10 EUR bzw. für Oktober von anteilig 94,84 EUR. Der Berechnung legte er anerkannte Unterkunftskosten in Höhe von 382,00 EUR zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 26. November 2008 lehnte er die Tilgung der Mietrückstände mit der Begründung ab, dass bei dem bestehenden Mietrückstand eine Übernahme unwirtschaftlich sei. Eine Direktzahlung der Miete an den Vermieter sei nicht möglich, da nur ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Der Erhalt des Wohnraumes sei daher nicht sichergestellt.

Mit Urteil vom 20. November 2008 verurteilte das Amtsgericht S den hiesigen Antragsteller, die von ihm bewohnte Wohnung sofort zu räumen und geräumt an den Vermieter herauszugeben sowie 1.000,00 EUR nebst Zinsen (bezogen auf je 52,00 EUR für die Zeit von Juli 2007 bis Juni 2008 und bezogen auf 376,00 EUR für Juli 2008) an diesen zu zahlen.

Am 24. November 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fortlaufend ab dem 1. Juli 2008 zu gewähren sowie Schulden für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.000,00 EUR zu übernehmen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass das ihm zufließende Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 525,90 EUR nicht ausreiche, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und die Mietschulden durch die Nichtgewährung von Leistungen durch den Antragsgegner entstanden seien.

Nachdem der Vermieter der vom Antragsteller bewohnten Wohnung gegenüber dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Berlin telefonisch seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hatte, bei Übernahme der vorhandenen Mietschulden in Höhe von ca. 2.700,00 EUR auf seine Rechte aus dem Räumungstitel zu verzichten, hat das Gericht ihn mit Beschluss vom 21. Januar 2009 zum Verfahren beigeladen und mit Beschluss vom 22. Januar 2009 dem Antragsgegner – unter Antragsabweisung im Übrigen - im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Mietschulden des Antragstellers in Höhe von 1.000,00 EUR darlehensweise zu übernehmen, sofern der Beigeladene auf die Vollstreckung der Rechte aus dem Urteil des Amtsgerichts S vom 20. November 2008 verzichte. Zur Begründung der Teilstattgabe hat das Gericht ausgeführt, dass sich ein Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 5 SGB II ergebe. Dem Antragsteller drohe Wohnungslosigkeit, da der Vermieter seiner Wohnung bereits einen Räumungstitel erwirkt habe. Dieser habe jedoch seine Bereitschaft erklärt, auf Rechte aus dem Räumungstitel zu verzichten, soweit die Mietschulden getilgt würden. Obwohl Mietschulden in Höhe von ca. 2.700,00 EUR bestünden, habe der Antragsteller entsprechend dem Räumungstitel nur die Zahlung von 1.000,00 EUR begehrt, sodass der Antragsgegner diesen Betrag an den Vermieter Zug um Zug gegen den Verzicht aus dem Räumungstitel zu zahlen habe. Dass es sich um eine hinsichtlich der Kosten nicht angemessene Wohnung handele, könne dem nicht entgegen gehalten werden. Für einen Ein-Personen-Haushalt seien nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Mietkosten in Höhe von bis zu 422,50 EUR noch angemessen. Abgesehen davon, seien bei dem Antragsteller die Leistungen für die Unterkunft auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch in voller Höhe zu erbringen, da er Leistungen zum Lebensunterhalt überhaupt erst am 18. Juli 2008 beantragt habe. Die in Frage stehenden Mietschulden seien seit Eintritt der Arbeitslosigkeit im Juli 2008 entstanden. Hilfe zum Lebensunterhalt habe der Antragsteller erstmalig im November 2008 erhalten. Auch bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei es zu Zahlungsverzögerungen gekommen. Zudem sei insoweit die endgültige Anspruchshöhe noch nicht verbindlich geklärt; insoweit sei ein weiterer Rechtsstreit (S 60 AL 5953/08) anhängig. Der Antragsteller sei deshalb durch eine Notlage an der Zahlung der Miete gehindert gewesen. Es handele sich hier sinngemäß zumindest zum Teil um originäre Leistungserbringung. Insoweit bestehe schließlich auch ein Anordnungsgrund.

Gegen diesen ihm am 30. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4. Februar 2009 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der zugleich die Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG beantragt. Zur Begründung macht er geltend, dass der Beschluss bereits formell fehlerhaft sei, da er nicht erkennen lasse, auf welche Mietschulden sich die 1.000,00 EUR beziehen sollten. Es sei dem Tenor nicht zu entnehmen, ob es sich bei den zu übernehmenden Mietschulden um die bereits festgestellten handeln solle oder nicht. Es sei zu befürchten, dass die Darlehenssumme vom Beigeladenen zur Verrechnung mit noch nicht rechtskräftig festgestellten Mietschulden – mehr als 1.700,00 EUR - verwendet werde. Im Übrigen sei der Beschluss auch materiell fehlerhaft. Eine Mietschuldenübernahme sei zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für neu in den Bezug tretende Leistungsberechtigte. Weiter gehe die Argumentation des Gerichts, dass die Mietschulden während des Leistungszeitraumes entstanden seien, fehl. Der Antragsteller zahle bereits seit Juli 2007 den geforderten Mietzins nicht in voller Höhe. Schließlich sei der Ablehnungsbescheid vom 26. November 2008 bestandskräftig.

Der Beigeladene hat aufgrund des vollstreckbaren Räumungstitels die Durchführung der Herausgabevollstreckung beantragt; als Räumungstermin ist der 10. März 2009 vorgesehen. Auf telefonische Nachfrage hat der Beigeladene nochmals deutlich gemacht, dass er auf die Rechte aus dem Räumungstitel nur verzichte, wenn die gesamten Mietschulden übernommen würden, die sich inzwischen auf etwa 3.000,00 EUR beliefen. Er sei nicht bereit, gegen Zahlung von 1.000,00 EUR auf die Räumung zu verzichten. Das Urteil des Amtsgerichts S sehe die Zahlung und Räumung nicht wahlweise vor, sondern spreche ihm beides zu. Schließlich sei er auch nicht verpflichtet gewesen, die Mietschulden in vollem Umfange gerichtlich geltend zu machen, sondern habe sich unter Abwägung des Kostenrisikos entschieden, die Forderungssumme zu begrenzen.

Der Antragsteller, der seit dem 1. Februar 2009 nach Aktenlage keine Leistungen des Antragsgegners mehr erhält, nachdem er den ihm am 5. Dezember 2008 übersandten Weiterbewilligungsantrag nicht ausgefüllt eingereicht hat, hat sich bisher zur Sache nicht mehr geäußert.

II.

Der Senat sieht sich an einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gehindert, obwohl die dem Antragsteller und dem Beigeladenen eingeräumten Stellungnahmefristen noch nicht abgelaufen sind. Erst durch Einsichtnahme in den am 26. Februar 2009 eingegangenen Verwaltungsvorgang und das Telefonat mit dem Beigeladenen am 27. Februar 2009 ist deutlich geworden, dass hier Bedarf an einer schnellstmöglichen Entscheidung besteht. Es liegt gerade im Interesse des Antragstellers und des Beigeladenen, umgehend Klarheit zu haben, ob die Mietschulden übernommen werden und damit die drohende Wohnungsräumung abgewendet oder es am 10. März 2009 im Falle der bis dahin nicht erfolgten Übergabe der Wohnung durch den Antragsteller zu einer mit weiteren Kosten verbundenen Räumung kommen wird.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Auch ist sie begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Vorliegend besteht angesichts des bereits unmittelbar bevorstehenden Termins zur Wohnungsräumung zweifelsohne ein Anordnungsgrund. Nicht aber hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der Hauptsache verpflichtet werden wird, die von dem Antragsteller geltend gemachten Mietschulden in Höhe von 1.000,00 EUR (darlehensweise) zu übernehmen.

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I S. 558) in Betracht. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger mithin Ermessen, das im Falle bereits drohender Wohnungslosigkeit eingeschränkt ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Satz 2 vor, ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehens) zur Mietschuldentilgung absehen. Auch wenn vorliegend Wohnungslosigkeit einzutreten droht, liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden nicht vor.

Zweifel an einem entsprechenden Anspruch des Antragstellers bestehen schon im Hinblick darauf, dass er – nach Aktenlage – zurzeit nicht mehr im Leistungsbezug des Antragsgegners steht. Insoweit erübrigen sich jedoch weitergehende Ermittlungen zu einem etwaigen weiteren Leistungsbezug sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II besteht und allein ein solcher auch ohne positive Bescheidung für § 22 Abs. 5 SGB II ausreicht. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob die Wohnung des Antragstellers im Hinblick auf den zu zahlenden Mietzins - wie das Sozialgericht Berlin meint - erhaltenswert ist oder dies - der Auffassung des Antragsgegners entsprechend – aufgrund der fehlenden Angemessenheit der Unterkunft nicht der Fall ist. Denn vorliegend steht zur Überzeugung des Senats einer Übernahme der Mietschulden schon entgegen, dass auch im Falle der (darlehensweisen) Gewährung der ausdrücklich begehrten 1.000,00 EUR eine Räumung der Wohnung nicht mehr abgewendet kann.

Da vorliegend bereits ein Räumungstitel vorliegt, haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner es allein in der Hand, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwirken und eine Räumung der Wohnung zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn der Vermieter der Wohnung – der Beigeladene – auf seine Rechte aus dem Räumungstitel verzichtet und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit ist. Dies aber ist hier letztlich nicht der Fall. Der Beigeladene, der nicht nur einen Räumungs-, sondern auch einen auf Zahlung von Mietschulden in Höhe von 1.000,00 EUR gerichteten Titel gegen den Antragsteller hat, hat sowohl gegenüber dem Sozialgericht Berlin als auch gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen verschiedener Telefonate deutlich gemacht, dass er zu einem Verzicht auf seine Rechte aus dem Räumungstitel nur im Falle der Übernahme der vollen Außenstände bereit sei, die Zahlung der von dem Antragsteller geltend gemachten 1.000,00 EUR hierzu jedoch nicht ausreiche. Darüber können sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht hinwegsetzen. Das mit der Übernahme von Mietschulden erstrebte Ziel, die Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, kann damit mit der Zahlung von (nur) 1.000,00 EUR nicht erreicht werden, auch wenn der Beigeladene trotz höherer Mietaußenstände gerichtlich – aus was für Gründen auch immer - nur 1.000,00 EUR eingeklagt hat. Die Zahlung von 1.000,00 EUR stellte sich daher vorliegend als ungeeignetes Mittel zur Wohnungssicherung dar, sodass eine Verpflichtung des Antragsgegners hierzu nicht gerechtfertigt ist. Ob die Übernahme der vollen Mietschulden gerechtfertigt wäre, bedarf keiner Entscheidung. Bereits im Hinblick auf das so genannte Verschlechterungsverbot wäre der Senat daran gehindert, den Antragsgegner als Beschwerdeführer in der zweiten Instanz zu weitergehenden Zahlungen als im Ausgangsverfahren zu verpflichten.

Lediglich am Rande sei daher darauf hinzuweisen, dass die Mietschulden entgegen der Behauptung des Antragstellers und der Annahme des Sozialgerichts Berlin auch nicht im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass sich der Antragsteller seit dem 1. Juli 2008 in einer Notlage befunden hat. Der Antragsteller hat bereits seit dem 1. Juli 2007 jeden Monat 52,00 EUR Miete zu wenig gezahlt, obwohl er angesichts des Einkommens aus seinem Beschäftigungsverhältnis in der Lage hätte sein müssen, die vollen Mietkosten zu tragen. Eben diese vor (denkbarem) Leistungsbeginn im Juli 2008 entstandenen Außenstände sind auch – anders als das Sozialgericht Berlin ausgeführt hat – maßgeblich Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils. Denn ausweislich der Zinsbestimmung machen die zwischen Juli 2007 und Juni 2008 aufgelaufenen Mietaußenstände den wesentlichen Teil der Forderung aus und nur ein Teilbetrag von 376,00 EUR bezieht sich auf die Miete für Juli 2008. Dass es für die Zeit von Juli bis zum 19. Oktober 2008 – abgesehen von der Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 100,00 EUR - nicht zu Leistungsbewilligungen durch den Antragsgegner gekommen ist, dürfte maßgeblich dem Antragsteller anzulasten sein. Im Übrigen aber wäre der Antragsgegner insoweit – wie seine Bescheide vom 21. und 26. November 2008, in denen er mangels Abzugs einer Warmwasserpauschale sogar noch von zu hohen Kosten der Unterkunft ausgegangen sein dürfte, zeigen – auch allenfalls zur ergänzenden Leistungsgewährung in einer Höhe verpflichtet gewesen, die zur Vermeidung der nunmehr drohenden Wohnungsräumung nicht geeignet gewesen wäre. Mit dieser Entscheidung ist der Antrag des Antragsgegners nach § 199 Abs. 2 SGG (Verfahren L 28 AS 353/09 ER) auf Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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