L 8 AS 36/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 2880/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 36/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.



Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.09.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22.10.2008, für sich, seine Ehefrau und vier Kinder die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23.10.2008 wurde der Antrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 28.10.2008 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 19.12.2008 zurückgewiesen.

Am 10.11.2008 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Sozialgericht Darmstadt beantragt. Gleichzeitig hat er vorgetragen, dass seine Kinder bei seiner Frau in Brasilien leben. Er habe mangels Erreichbarkeit jedoch keinen Kontakt. Das Sozialgericht Darmstadt hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2008 an das zuständige Sozialgericht München (SG) (Az.: S 52 AS 2880/08 ER) verwiesen. Nach zahlreichen Aufklärungsversuchen hat das SG den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2008 abgelehnt.

Hiergegen hat der Antragsteller am 18.01.2009 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zusammenfassend hat der Antragsteller ausgeführt seine Kinder seien über einen sehr langen Zeitraum einer finanziellen Unterversorgung ausgesetzt gewesen. Er habe das Schreiben des SG nicht beantworten können, da er vom 11.11. bis 07.12. ohne Unterbrechung in seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland tätig war. Vom 10.12. bis 21.12. sei er erkrankt gewesen.

Zur weiteren Aufklärung hat der Senat am 17.02.2009 den Antragsteller zur Mitteilung weiterer Angaben aufgefordert. Insbesondere sollten Angaben zum Aufenthaltsort des Antragstellers und seiner Familie sowie zur Beschäftigung des Antragstellers (Gehaltsnachweis) vorgelegt werden. Der Antragsteller hat nicht geantwortet.

Das SG hat dem Antragsteller im Rahmen eines weiteren Verfahrens (Az.: S 8 AS 83/09 ER) mit Beschluss vom 28.01.2009 Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis März 2009 vorläufig zugesprochen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm und seinen durch ihn vertretenen Kindern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 36 SGB II wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers in A-Stadt bereits örtlich nicht zuständig sei. Im Übrigen sei bereits am 19.12.2008 ein Widerspruchsbescheid ergangen, der am 22.12. dem Antragsteller zugestellt wurde.

Das LSG hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakte des SG (Az.: S 52 AS 2880/08 ER) sowie den Beschluss vom 28.01.2009 (Az.: S 8 AS 83/09 ER) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Beschluss des SG vom 18.12.2008 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Antragsteller steht zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 ist Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu.

Aus der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergibt sich, dass der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2008 gegen den Bescheid vom 23.10.2008 dem Antragsteller am 22.12.2008 zugestellt wurde. Damit endete die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 SGG am 22.01.2008. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Klage beim SG einging, wurden die vorgenannten Bescheide gemäß § 77 SGG bindend, das heißt es trat Bestandskraft ein. Durch den Beschluss des SG vom 28.01.2009 (Az.: S 8 AS 83/09 ER) wurde dem Antragsteller für den Zeitraum Januar bis März 2009 Arbeitslosengeld II zugesprochen. Dadurch beschränkt sich die Prüfung bezüglich des bestandskräftig abgelehnten Antrages nur mehr auf einen zurückliegenden Zeitraum. Durch die eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 23.10.2008 ist damit jedoch grundsätzlich bindend festgestellt, dass für den Zeitraum vom 22.10.2008 bis 31.12.2008 keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bestehen. Eine Durchbrechung dieser Bestandskraft käme nur ausnahmsweise über § 44 SGB X in Betracht. Dies setzt grundsätzlich jedoch eine eigenständige Entscheidung der Antragsgegnerin voraus.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes besteht jedoch für eine solche Entscheidung nach § 44 SGB X für abgeschlossene und lediglich in der Vergangenheit liegende Zeiträume kein Rechtsschutzbedürfnis.

In Literatur und Rechtsprechung wird die Frage, welche Auswirkungen eine während des einstweiligen Rechtsschutzes eingetretene Bestandskraft der Hauptentscheidung hat, rechtsdogmatisch unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird der Eilantrag als nach Antragstellung unzulässig geworden angesehen, da kein Rechtsschutzinteresse, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, mehr für vorläufigen Rechtsschutz bestehe (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl.,
Rz. 31. ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
4. Aufl., 1998, Rdnr. 132, m.w.N.;), oder da der Antrag unstatthaft geworden sei (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - JURIS-Dokument Rdnr. 24; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [Stand:
15. Erg.-Lfg., September 2007], § 123 Rdnr. 102). Zum Teil wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des nunmehr fehlenden Anordnungsgrundes - wohl als unbegründet - abgelehnt (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 5). Schließlich wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne nähere dogmatische Einordnung der Erfolg versagt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2006 - L 5 B 56/06 AS-ER - JURIS-Dokument; LSG Sachsen v. 12.02.2008, Az.: L 3 B 595/07 AS-ER, juris-Dokument).

Aus den oben genannten Gründen kommt es im vorliegenden Verfahren auf die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen jedoch nicht an.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.

Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., Rdnr. 7d zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen, wie unter II. ausgeführt, nicht vor.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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