L 16 AS 268/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 267/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 268/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialge-
richts Regensburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2007, in Höhe von insgesamt 105 Euro, wegen eines Meldeversäumnisses am 01.02.2007.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hat seinen Erstwohnsitz in G. bei A-Stadt. Wegen eines Bronchialasthmas ist er regelmäßig beim Internisten Dr. A. in W. in Behandlung.
Die Beklagte lud mit Schreiben vom 25.01.2007 den Kläger zu einem Gespräch über ein Bewerbungsangebot bzw. die berufliche Situation für den 01.02.2007 ein. Der Kläger wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Vorsprache auch bei Arbeitsunfähigkeit erforderlich sei, außer ein Arzt würde ihm Reiseunfähigkeit bescheinigen.
Daraufhin legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. A. aus W. vom 30.01.2007 über den Zeitraum vom 29.01. bis zum 09.02.2007 vor und erschien nicht zum Meldetermin am 01.02.2007. Die Beklagte senkte mit Bescheid vom 15.02.2007 die Regelleistung des Klägers für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2007 um monatlich 10 % (d.h. 35,00 Euro) ab. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht zu dem Meldetermin erschienen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit dem Vortrag, dass er als Asthmatiker nicht mobil sei und fünf Kilometer außerhalb von A-Stadt wohne. Er sei nicht dazu in der Lage, eine Stunde zum Bahnhof zu laufen und noch einmal etwa 20 Minuten zur Beklagten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurückgewiesen, da der Kläger der Meldeaufforderung nicht nachgekommen sei und eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt habe. Eine solche habe er trotz Aufforderung auch nicht nachgereicht. Daher liege kein wichtiger Grund vor, der die Aufhebung des Sanktionsbescheides rechtfertigen könnte. Der Kläger sei trotz Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als reisefähig einzustufen, da ein gegenteiliges ärztliches Attest nicht vorliege.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 27.05.2008 als unbegründet ab, da Dr. A. auf Nachfrage des Sozialgerichtes mitteilte, dass er die Frage, ob der Kläger "konkret am 01.02.2007" unfähig gewesen sei, von G. nach C. zu kommen, nicht beantworten könne. Das Sozialgericht führte aus, dass vor allem unter Berücksichtigung der häufigen Reisen des Klägers, von G. bei A-Stadt nach W., das Vorbringen des Klägers, er könne keine weiten Fußwege zum Bahnhof zurücklegen nicht nachvollziehbar sei, da er doch im Stande sei, die Reisen zu seinem Arzt in W. zu organisieren. Im Übrigen würde sich der Kläger seit Jahren immer wieder durch Vorlage neuer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Meldepflicht entziehen, weswegen unter Berücksichtigung all dieser Gesamtumstände die Anforderung einer ärztlichen Reiseunfähigkeitsbescheinigung ein angemessenes und zweckmäßiges Mittel sei. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass das Urteil ihn in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 167, 168 Bayer. Verfassung verletze. Außerdem wäre er bei einem Reiseunfall auf dem Weg zur Beklagten nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert. Da er sich erheblich in seinen Grundrechten verletzt fühle, beantrage er die Zulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger frist- und formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß
§§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG, in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750,00 Euro nicht übersteigt. Nach dem die streitgegenständliche Summe die 750,00 Euro-Grenze nicht überschreitet ist der Beschwerdewert nicht erreicht. Auch handelt es sich um keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das Sozialgericht in der Sache falsch entschieden hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Kläger in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver- fassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder ist das allgemeine Freiheitsrecht des Klägers aus Art. 2 GG eingeschränkt worden, noch ist ein Verstoß gegen die Freiheit von Arbeitszwang bzw. das Verbot der Zwangsarbeit erkennbar. Der Kläger ist der Meinung, dass das Verlangen der Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung in diese Grundrechte eingreift. Dieses Verlangen der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung von Grundrechten ist nicht erkennbar.
Nachdem der Kläger keine anderen Zulassungsgründe vorträgt und es nicht erkennbar ist, dass einer der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen, mit der Folge, dass das Urteil gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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