L 1 B 4/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 127/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 4/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 8.5.2008 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus C als Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) haben die Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 3.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2008, bietet bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht etwa voraus, dass die Kläger im Klageverfahren mit Wahrscheinlichkeit obsiegen werden. Es genügt vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht. Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn eine schwierige, bisher nicht (vollständig) geklärte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f). Das ist hier der Fall.

Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Zahlung ("Übernahme") von Nebenkosten als Kosten der Unterkunft (im Rahmen des Arbeitslosengelds II, vgl §§ 19 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) haben, wenn sie während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Nebenkostenrechnung bezieht, im Leistungsbezug nach SGB II standen, sich wegen der (zu geringen) Höhe der vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen bei der erst im nächsten Jahr erfolgenden Betrieb-/Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, und sie im Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung dieser Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr im Leistungsbezug stehen.

Ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob für die Beurteilung der Hilfe(bedarfs)bedürftigkeit in solchen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (dem Grunde nach) oder - frühestens - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung abzustellen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es handelt sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht einfach und ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass durchaus gewichtige Argumente für die Richtigkeit der vom 7.Senat des LSG NRW hierzu vertretenen Auffassung sprechen (LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2008, Az L 7 B 262/08 AS). Das SG hätte deshalb die aufgezeigte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht bereits im PKH-Verfahren abschließend beantworten dürfen. Die Klärung offener Rechtsfragen muss im Hauptsacheverfahren erfolgen und darf nicht in das PKH-Verfahren verlagert werden, weil sonst der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz verletzt würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.6.2006, Az 1 BvR 2673/05, veröffentlicht in info also 2006, 279ff unter Hinweis auf BVerfG NZS 2002, 420 und BVerfGE 81, 347, 357f mwN; BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f).

In Verfahren, in denen - wie hier - nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen zu beantworten sind, erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO.

Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 115 ZPO. Sie beziehen zwar wegen ihres derzeitigen Einkommens keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II mehr, die zur Sicherung des (allgemeinen) Lebensunterhalts sowie für Heizung und Unterkunft bestimmt wären und damit für eine Prozessführung nicht zur Verfügung stünden, vgl. § 115 Abs 1 Nrn 2a und 3 ZPO. Aber auch unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Einkommen verfügen sie nicht über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen iS von § 115 Abs 1 und 2 ZPO, so dass ihnen ratenfreie Prozesskostenhilfe zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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