S 5 AS 93/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 93/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft.

Der 52jährige einkommens- und vermögenslose Kläger war selbständiger Immobilienmakler. Sein Gewerbe gab er am 25.8.2004 auf. Seitdem bezog er zunächst Sozial-hilfeleistungen. Seit dem 1.5.2003 bewohnte der Kläger eine 90 qm große Wohnung "Am St. Albertus Magnus" in Essen, deren Grundmiete EUR 659,57 betrug.

Am 30.8.2004 stellte der Kläger den ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Schreiben vom 31.8.2004 forderte das Sozialamt der Stadt Essen den Kläger auf, seine Unterkunftskosten zu senken. Die angemessene Kaltmiete für einen 1-Personen-Haushalt betrüge EUR 217,30. Die tatsächlichen Kosten würden nur noch für 6 Monate beginnend ab dem 1.8.2004 übernommen.

Am 17.11.2004 schloss der Kläger einen Mietvertrag mit seiner jetzigen Vermieterin über eine ca. 55 qm große 2-Raum-Wohnung in der "Steeler Str." in Essen-Huttrop ab, die er zum 1.2.2005 bezog. Die Warmmiete für diese Wohnung betrug EUR 480,00 bestehend aus EUR 340,00 Grundmiete zuzüglich EUR 80,00 Nebenkosten und EUR 60,00 Heizkosten. Mietbeginn war der 1.2.2005.

Ausweislich einer Verhandlungsniederschrift in der Leistungsakte der Beklagten setzte der Kläger die Beklagte am 25.2.2005 über den Umzug wie folgt in Kenntnis: "Ich bin zum 1.2.2005 in die Steeler Str. [ ...] gezogen. Den Mietvertrag werde ich nachreichen."

Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter, für die er sich das Sorgerecht mit der Mutter teilt. Die Tochter lebt bei der Mutter, ebenfalls in Essen-Huttrop, besucht ihren Vater jedoch ca. einmal wöchentlich und übernachtet ein- bis zweimal im Monat bei ihm.

Die Beklagte übernahm die tatsächlichen Kosten der Wohnung in der Steeler Str. ab Februar 2005 fortlaufend. Mit Schreiben vom 23.4.2007 forderte sie den Kläger auf, seine Unterkunftskosten zu senken. Zugleich teilte sie ihm mit, dass für einen 1-Personen-Haushalt die angemessene Miete bei EUR 217,50 zuzüglich Heiz- und Nebenkosten läge. Die Kaltmiete des Klägers von EUR 340,00 sei daher um EUR 122,50 zu teuer. Die tatsächlichen Kosten würden nur noch bis zum 30.11.2007 übernommen.

Mit Schreiben vom 22.10.2007 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass ihm ein Umzug nicht möglich sei, weil er unter Diabetes, Bluthochdruck und einem Band-scheibenvorschub leide.

Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.11.2007 für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis 31.1.2008 weiterhin Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich EUR 480,00.

Zugleich beauftragte die Beklagte den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Essen mit der Beurteilung der Umzugsfähigkeit des Klägers. Der ärztliche Dienst kam mit Gutachten vom 10.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die Gesundheitsprobleme des Klägers Ausfluss eines erheblichen Übergewichtes seien, aber einem Umzug aus medizinischer Sicht nicht entgegenstünden.

Mit Bescheid vom 14.1.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis 31.7.2008 Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung von insgesamt EUR 357,50 an Kosten der Unterkunft bestehend aus der aus ihrer Sicht angemessenen Grundmiete von EUR 217,50 zuzüglich der tatsächlichen EUR 80,00 an Neben- und EUR 60,00 an Heizkosten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 28.1.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er im Einvernehmen mit dem Sozialamt umgezogen sei. Ein weiterer Umzug sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ausgeschlossen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2008 als unbegründet zurück. Sie habe dem Umzug in die aus ihrer Sicht überteuerte Wohnung nicht zugestimmt, sie sei davon überhaupt nur nachträglich in Kenntnis gesetzt worden. Die Wohnflächenobergrenze für einen 1-Personen-Haushalt läge bei 45 qm und einer Kaltmiete von EUR 217,50. Die Beklagte habe die tatsächlichen Kosten bereits für mehr als 6 Monate weitergetragen, der befristete gesetzliche Bestandsschutz sei daher ausgeschöpft.

Mit der hiergegen unter dem 19.3.2008 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er sei im November 2004 bei dem für ihn damals vertretungsweise zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes, Herrn Klöckel, gewesen und habe ihm dem Mietvertrag vorgelegt. Der Mitarbeiter habe ihm gesagt, er könne in diese Wohnung ziehen, so dass er den Mietvertrag am 17.11.2004 unterschrieben und an die Hausverwaltung geschickt habe. Allerdings habe er den Mietvertrag von dort erst im neuen Jahr zurückbekommen, was erkläre, warum er die Beklagte erst im Februar 2005 von seinem Umzug in Kenntnis gesetzt habe. Er könne nur vermuten, dass die Akten des Sozialamtes anlässlich des Zuständigkeitsüberganges auf die Beklagte ausgedünnt worden seien, wenn sich dort kein Hinweis auf die Unterredung mit Herrn Klöckel finde. Jedenfalls habe er sich auf der sicheren Seite gewähnt und erst später erfahren, dass er eine schriftliche Zustimmung gebraucht hätte. Aus seiner Sicht habe auch die Beklagte dadurch, dass sie die tatsächlichen Mietaufwendungen vom Mietbeginn an fast 3 Jahre lang gezahlt habe, zum Ausdruck gebracht, dass auch sie mit der Wohnung einverstanden gewesen sei. Dieses Einverständnis ließe sich nicht nachträglich widerrufen. Schließlich sei der Umzug unwirtschaftlich und gesundheitlich unzumutbar.

Die Beklagte hat im Zuge des Klageverfahrens unter dem 18.5.2008 einen Änderungsbescheid für den Monat Juli 2008 erlassen, in dem der ab diesem Monat geltende Regelsatz mit EUR 351,00 statt bisher EUR 347,00 berücksichtigt wurde. Die bewilligten – reduzierten - Kosten der Unterkunft sind unverändert geblieben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2008, sowie des Änderungsbescheides vom 18.5.2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis 31.7.2008 monatlich weitere EUR 122,50 an Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Sachbearbeiter des Sozialamtes, Herr Klöckel, der mittlerweile Mitarbeiter der Beklagten sei, am 14.4.2008 auf telefonische Befragung, erklärt habe, dass er sich an keine Zustimmung erinnern könne.

Der Kläger hat infolge der Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Beklagte mit Stand Februar 2009 Mietschulden in Höhe von EUR 1.315,43 angehäuft. Die Beklagte hat die Mietschulden im Zuge eines ebenfalls vor der erkennenden Kammer anhängig gewesenen Eilverfahrens (Az.: S 5 AS 54/09 ER) darlehensweise übernommen. Das Gericht hat die Akten dieses, sowie eines weiteren, ebenfalls vor der erkennenden Kammer anhängig gewesenen Eilverfahrens (Az.: S 5 AS 180/08 ER) beigezogen.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte von zwei behandelnden Ärzten des Klägers zur Frage seiner Umzugsfähigkeit eingeholt. Auf den Befundbericht von Dr. Peter Nippels vom 30.6.2008 (Bl. 25 f. d. GA) und den von Frau Beate Fitza (Bl. 29 f. d. GA) vom 29.7.2008 wird ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat außerdem das Sozialamt der Stadt Essen zum Umzug des Klägers in die Steeler Str. befragt. Ausweislich der Stellungnahme vom 1.9.2008 (Bl. 40 d. GA) war dem Sozialamt der im Januar/Februar 2005 abgewickelte Umzug des Klägers weder bekannt, noch wurde dem Umzug zugestimmt oder eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Das Gericht hat die Akten des Sozialamtes der Stadt Essen beigezogen.

Das Gericht hat den Beteiligten außerdem die Ergebnisse einer Internetrecherche bei www.immobilienscout24.de und ein Gutachten der Wohnungsbauförderungs- anstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) zum Wohnungsmarkt in Essen, sowie die Urteile der 35. Kammer des Sozialgerichts Duisburg vom 11.7.2007 (S 35 (2) AS 7/05), der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 11.6.2008 (S 7 (2) SO 23/05 und der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 23.4.2008 (S 27 AS 154/07) und vom 10.12.2008 (S 27 AS 221/06) zugänglich gemacht.

Auf die beigezogenen Unterlagen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2008, sowie der Änderungsbescheid vom 18.5.2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.

Der Änderungsbescheid vom 18.5.2008 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift wird ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Änderungsbescheid vom 18.5.2008 ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2008 ergangen und ändert die mit Bescheid vom 14.1.2008 erfolgte Leistungsbewilligung dahingehend ab, dass dem Kläger beginnend ab bzw. für den im streitgegenständlichen Zeitraum enthaltenen Monat Juli 2008 der höhere, aktualisierte Regelsatz von EUR 351,00 gewährt wird.

Der Kläger hat für die Zeit vom 1.2.2008 bis 31.7.2008 keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich EUR 122,50.

Der Kläger ist zwar grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), denn er erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 iVm § 19 S. 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der 52jährige Kläger, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Essen, ist hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit bestehen nicht.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2008 unter Berücksichtigung der tatsächlich zu entrichtenden Netto-kaltmiete.

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kommt in Betracht, wenn diese entweder angemessen iSd § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind (dazu unter 1.) oder aber ein Fall des befristeten Bestandsschutzes nach § 22 Abs.1 S. 3 SGB II (dazu unter 2.) bzw. eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II vorliegt (dazu unter 3.).

Keine dieser möglichen Anspruchsvarianten ist erfüllt.

1.

Die Wohnung des Klägers ist nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Wohnung des Klägers liegt mit 55 qm sowohl hinsichtlich der zulässigen Größe über den Hilfebedürftigen maximal zustehenden 45 qm als auch bezogen auf die monatlich zu entrichtende Nettokaltmiete von EUR 340,00 über den Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 1-Personen-Haushalt.

Der von der Beklagten für die Kaltmiete zu Grunde gelegte Betrag von EUR 217,50, aus dem sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ein Quadratmeterpreis von EUR 4,83 ergibt, ist für das Gebiet der Stadt Essen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Duisburg, Urteile v. 11.7.2007 – S 35 (2) AS 7/05; v. 11.6.2008 – S 7 (2) SO 23/05; v. 10.12.2008 – S 27 AS 221/06; vgl. auch LSG NRW v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter Bestätigung der Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 2-Personenhaushalt im Anschluss an SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 - S 27 AS 154/07, zu finden jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft eine Einzelfallprüfung voraus (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 7/07 R; Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de):

Hierfür ist zunächst die maßgebliche angemessene Größe der Wohnung zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (dazu unter a.).

Sodann ist der Wohnstandard festzulegen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, a.a.O.). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleineren Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (BSG, a.a.O., m.w.N.). Insoweit kommt es letztlich darauf an, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinstgemeinden - keinen Wohnungsmarkt, so muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden (dazu unter b.).

Nach Festlegung der abstrakten Angemessenheitsmaßstäbe muss im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung (BSG, a.a.O., m.w.N.) festgestellt werden, ob eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war. Bei nicht angemessenen Unterkunftskosten ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der im Rahmen der Angemessenheit liegt (dazu unter c.).

a.

Die Wohnung des Klägers ist mit 55 qm bereits der Größe nach unangemessen.

Für eine alleinstehende Person ist unter Berücksichtigung der o. g. Grundsätze des BSG eine Wohnung von maximal 45 qm Wohnfläche angemessen. Dies folgt aus Ziffer 5.71 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (Ministerialblatt für das Land NRW 1989, S. 1714, 1716). In Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz vom 05.07.2004 (Ministerialblatt für das Land NRW 2004, S. 660) ist geregelt, dass diese Verwaltungsvorschriften auch für die Zeit nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 2376) weiterhin entsprechend anzuwenden sind (vgl. LSG NRW, Urteil v. 9.1.2008 - L 12 AS 77/06, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Soweit zum Teil vertreten wird, dass in Anwendung der Ziff. 1.4.1. der Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (IV A 2 - 2010-02/06) vom 26.1.2008 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW eine angemessene Wohnfläche von 47 qm zu Grunde zu legen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 8.12.2008, L 9 B 148/08 AS ER unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die genannten Bestimmungen zielen auf die Neuschaffung von barrierefreiem Mietwohnraum und selbstgenutzten Eigenheimen, die jedoch für Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht generell erforderlich sind (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit im Einzelfall eine behindertengerechte Wohnungsausstattung erforderlich ist, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, ermöglichen auch die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz eine Aufstockung der angemessenen Wohnfläche (vgl. SG Duisburg, Urteil v. 10.12.2008, a.a.O.). Ein räumlicher Mehrbedarf lässt sich für den Kläger anhand der landesrechtlichen Bestimmungen nicht begründen. Ziffer 5.72 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (a.a.O.) sieht eine zusätzliche Wohnfläche von 15 Quadratmetern nur für Alleinerziehende mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr vor. Der Kläger ist nicht alleinerziehend, vielmehr lebt seine 15jährige Tochter regelmäßig bei der Mutter, mit der er sich das Sorgerecht teilt, während er die Tochter selbst nur in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen betreut.

Eine Erhöhung der angemessenen Wohnungsgröße kommt im vorliegenden Fall auch (noch) nicht unter dem Aspekt der Ausübung des Umgangsrechtes in Betracht. Das BSG hat in seinem Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 14/06 R, Rn. 27 ff., abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) ausgeführt, dass Kinder, die sich zwar grundsätzlich bei einem Elternteil aufhalten, regelmäßig aber auch beim anderen (und hilfebedürftigen) Elternteil leben, mit letzterem eine sogenannte zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden. Den Kindern (und nicht dem jeweiligen Elternteil) sei, entsprechend der Anzahl der Tage, die sie sich bei dem jeweiligen Elternteil aufhalten, ein anteiliger Leistungsanspruch zuzugestehen, sofern die Besuche der Kinder eine gewisse Regelmäßigkeit aufwiesen und nicht nur sporadischer Natur seien. Allerdings ist in diesem Urteil nicht ausgeführt, welche Konsequenzen eine solche zeitweise Bedarfsgemeinschaft für die Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung desjenigen Elternteils hat, bei dem sich die Kinder gerade nicht überwiegend aufhalten. Das BSG deutet in dem vorgenannten Urteil jedoch an, dass auch Leistungen nach § 22 SGB II im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind (vgl. BSG a.a.O., Rn. 28; vgl. auch Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 23 Rn. 43).

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich bereits aus der besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - dort ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen muss (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008 – L 20 B 225/07 ER, das bei Wochenendbesuchen von 3 Tagen am Stück alle 14 Tage und zusätzlichen wochenlangen Aufenthalten in den Ferien 50 qm für angemessen hält, zitiert nach www.dejure.org.de; vgl. i.ü. SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007 – S 14 AS 80/07; SG Duisburg, Beschluss v. 31.10.2007 – S 10 AS 90/07 ER, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Bei den Besuchen der Tochter des Klägers ist allerdings nach Einschätzung der Kammer davon auszugehen, dass die nötige zeitliche Erheblichkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG v. 7.11.2006, a.a.O.) gerade noch nicht erreicht ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch auf mehrmaliges Nachfragen betont, dass die 15jährige Tochter nur ein- bis zweimal im Monat bei ihm übernachtet und ihn ansonsten regelmäßig nur einmal in der Woche besucht. Nach Auffassung der Kammer ist in einem solchen Fall der eingeschränkten Wahrnehmung des Umgangsrechtes, gerade noch keine Regelmäßigkeit zu bejahen, die eine generelle Anpassung der angemessenen Wohnungsgröße rechtfertigt, da sich diese Situation praktisch nicht von allgemeinen Besuchen durch Gäste unterscheidet (vgl. ähnlich LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008, a.a.O.; vgl. zum Kriterium der zeitlichen Erheblichkeit auch SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007, a.a.O.).

In dieser Situation ist auch keine Grundrechtsbeeinträchtigung zu befürchten. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes treten hingegen Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Die Lebensgemeinschaft kann dadurch zur bloßen Hausgemeinschaft werden, die Gemeinsamkeiten des Zusammenwohnens wahrt, jedem Mitglied der Familie im übrigen aber die unabhängige Gestaltung seines Lebens überlässt. Mit der Auflösung der Hausgemeinschaft kann sich die Familie - wie vorliegend - sodann zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandeln, bei der Eltern und Kinder nur den gelegentlichen Umgang pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 812 zitiert nach www.dejure.org.de). Durch einen Wohnungswechsel des Klägers innerhalb des Stadtgebiets von Essen (zum zumutbaren Umzugsbereich vgl. unter 1. c.) wird die Gemeinschaft mit der 15jährigen Tochter als Begegnungsgemeinschaft jedoch weiterhin ermöglicht (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Tatsache, dass der Kläger das Umgangsrecht mit einer Tochter im Teenager-Alter überhaupt ausübt, führt nach Ansicht der Kammer jedoch dazu, dass bestimmte Anforderungen an den räumlichen Zuschnitt der Wohnung zu stellen sind, und zwar dergestalt, dass der Kläger nicht auf eine 1-Raum-Wohnung verwiesen werden kann, was jedoch erst bei der konkreten Verfügbarkeit des angemessenen Wohnraumes relevant wird (vgl. hierzu unter c.).

b.

Die Wohnung des Klägers ist auch im Hinblick auf die Grundmiete in Höhe von EUR 340,00 unangemessen.

Bei einer angemessenen Wohnfläche von maximal 45 qm ist für einen 1-Personen-Haushalt der von der Beklagten zugrunde gelegte Wert von EUR 4,83 pro Quadratmeter (EUR 217,50: 45 qm) für das Gebiet der Stadt Essen grundsätzlich noch angemessen, so dass die Grundmiete ohne Nebenkosten grundsätzlich maximal EUR 217,50 betragen darf.

Dies ergibt sich aus der Auswertung des für den Wohnort des Klägers geltenden Mietspiegels.

Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sind die angemessenen Quadratmeterkosten nach der Miete am Wohnort zu berechnen. Insoweit ist es ausreichend - sofern wie hier vorhanden - auf einen qualifizierten Mietspiegel abzustellen (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 15 ff., wonach dann, wenn kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, ein gemessen am örtlichen Wohnungsmarkt "schlüssiges Konzept" nachzuweisen ist; das LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O. versteht die Entscheidung so, dass generell ein schlüssiges Konzept ausreicht; Entscheidungen abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Ein Mietspiegel ist nach § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) qualifiziert, wenn er, wie der Essener Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist und darüber hinaus im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt wird. Ein solcher Mietspiegel ist ein hinreichend repräsentativer Vergleichsmaßstab am Wohnort. Abweichungen vom Mietspiegel zu Lasten der Leistungsempfänger müssen im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass es nur eine abstrakt zu bestimmende Angemessenheitsgrenze für eine Kommune gibt und sich diese nicht konkret und individuell anhand der Baualtersklasse der tatsächlich bewohnten Wohnung bestimmt (so aber die Festlegung in einzelnen Kommunen, z.B. Kleve, Geldern).

Ferner geht die Kammer davon aus, dass das gesamte Gebiet der Stadt Essen in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlicher Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises heranzuziehen ist (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der Einwohneranzahl (583.000 Einwohner) und der Ausdehnung des Stadtgebietes Essen (Gesamtfläche 210,32 km², maximale Nord-Süd-Ausdehnung 21 km; maximale Ost-West-Ausdehnung 17 km; Daten nach www.wikipedia.de) erscheint es nicht geboten, das Stadtgebiet von Essen zur Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises in mehrere kleinere Vergleichsgebiete aufzuteilen. Zwar hat das Bundessozialgericht angedeutet, dass die Unterteilung des Gebietes einer größeren Stadt in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die keine selbständige Einheiten sind, zur Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstab erforderlich sein kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 18/06 R nach www.sozialgerichtsbarkeit.de), dies jedoch in späteren Entscheidungen nicht näher konkretisiert. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, wonach grundsätzlich das Gebiet einer Kommune in deren kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen den räumlichen Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises bildet, sofern nicht in ländlichen Räumen das Gebiet mehrerer Kommunen zusammengefasst werden muss, um einen sachgerechten Vergleichsmaßstab zu finden (vgl. Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.). Die Untergliederung des Gebietes einer Großstadt in kleinere Verwaltungseinheiten - vorliegend in neun Stadtbezirke und 50 Stadtteile - rechtfertigt es allein nicht, zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes von einem kleineren Vergleichsgebiet als dem gesamten Stadtgebiet auszugehen. Denn die Struktur der Verwaltungsorganisation einer Großstadt spiegelt nicht den örtlichen Wohnungsmarkt wider. Dieser ist vielmehr durch die kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen bestimmt. Dies gilt insbesondere für Ballungsräume wie das Ruhrgebiet, in denen die Wohnbebauung der Kommunen oftmals nahtlos aneinandergrenzt. Bei der Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes geht es um die Beschreibung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbindung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Eine solche Homogenität ist bei einer Großstadt - wie Essen - insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung des öffentlichen Nahverkehrs, der auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solcher, die am Stadtrand gelegen sind, ausgerichtet ist, im gesamten Stadtgebiet anzunehmen. Auch die Größe des Stadtgebiets von Essen sowie die Größe und die Lage der Stadtbezirke und Stadtteile sprechen nicht für eine Inhomogenität der Lebens- und Wohnbereiche innerhalb des Stadtgebiets. Vielmehr ist dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Essen vom 1.7.2007 zu entnehmen, dass die im Mietspiegel aufgezählten unterschiedlichen Wohnlagen - einfach, einfach bis mittel, mittel, mittel bis gut - im Wesentlichen in allen Stadtteilen anzutreffen sind. Gegen eine Unterteilung des Gebietes einer Großstadt in mehrere Vergleichsgebiete zur Feststellung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises spricht schließlich neben Praktikabilitätserwägungen, dass durch eine solche Unterteilung eines Stadtgebietes die konkrete Lage einer Wohnung in einem Stadtgebiet zu Beginn des Leistungsbezuges für die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung während des ganzen Bezugszeitraums bestimmend wird. So würde unter Umständen einem Leistungsbezieher, der in einem sog. "Villenviertel" wohnt, ein Wohnstandard gesichert, der im Vergleich zu Wohnungen im unteren Bereich im gesamten Stadtgebiet höher ist bzw. die einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnisse übersteigt (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.). Die Berücksichtigung des gesamten Stadtgebietes führt auch nicht zu Unbilligkeiten, weil Besonderheiten im Einzelfall bei der Bestimmung des zumutbaren Wohnbereiches im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Unter Zugrundelegung des Stadtgebietes von Essen als räumlicher Vergleichsmaßstab ist bei einem 1-Personen-Haushalt die Festlegung eines Quadratmeterpreises von EUR 4,83 angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Nach dem Essener Mietspiegel 2007 (Stand: 1.7.2007) setzt sich der Mietwert aus dem Mietrichtwert, dem Einfluss der Wohnlage und dem Einfluss sonstiger Ausstattungsmerkmale und Gegebenheiten zusammen. Der Mietwert (Grundmietzins pro qm) errechnet sich aus dem Produkt dieser Faktoren (Mietrichtwert x Wohnlage x Ausstattung), wobei für die Wohnlage und die Ausstattungsmerkmale Punktwerte vergeben werden.

Hinsichtlich des Mietrichtwertes finden sich abhängig vom Baujahr des Gebäudes Beträge zwischen EUR 5,25 EUR pro qm für bis 1912 erbaute Gebäude und EUR 6,80 EUR pro qm für ab 2004 erbaute Gebäude. Im Einzelnen:

Baujahr Mietrichtwert EUR/qm 1912 5,25 1930 5,40 1948 5,60 1961 5,70 1974 5,75 1984 6,15 1994 6,50 1999 6,65 2004 6,80

Der sich aus der Wohnlage ergebende Faktor liegt zwischen 91 und 116 und wird zur Ermittlung des Mietwerts durch 100 dividiert. Im Einzelnen:

Wohnlage von - bis einfach 91 - 93 - 94 einfach bis mittel 94 - 95 - 97 mittel 97 - 100 - 102 mittel bis gut 102 - 108 - 110 gut 106 - 108 - 110 sehr gut 110 - 113 - 116

Bezüglich der Ausstattung sind Heizung, Fassade, Treppenhaus, Fenster, Elektroanschlüsse, Warmwasserversorgung, sanitäre Einrichtungen, Wandfliesen und Fußboden zu bewerten. Wird jeweils der unterste Ausstattungswert addiert, ergibt sich eine Punktsumme von 83, die maximal zu erreichende Punktsumme liegt bei 120 bei überwiegend gehobener Ausstattung.

Für sonstige Einflüsse (Wohnungsgröße, Geschosslage, Aufzug, Anzahl der Wohneinheiten, Balkon/Loggia/Terrasse, Gartennutzung), ohne die Berücksichtigung von im Mietspiegel nicht spezifizierten Besonderheiten, die mit Werten von -5 bis +5 anzusetzen sind, sind weitere Werte zwischen –14 und +14 zu addieren.

Insgesamt ergibt sich ohne unspezifische Besonderheiten somit eine Punktsumme zwischen 69 (geringste Punktsumme 83 -14) und 134 (höchste Punktsumme 120 + 14) die durch 100 zu dividieren ist, was einem Faktor zwischen 0,69 und 1,34 entspricht.

Eine Wohnungsgröße von 45 qm ist innerhalb der mit maximal 14 Punkten zu bewertenden sonstigen Einflüsse mit 4 Punkten angesetzt.

Der sich aus dem Mietspiegel ergebende niedrigste denkbare Mietwert für eine Wohnung mit 45 qm beträgt damit EUR 3,77 (EUR 5,25 EUR x 0,91 x 0,73) bezogen auf eine Wohnung mit Baujahr bis 1912 (= Mietrichtwert EUR 5,25), einfacher Wohnlage unterer Bereich (0,91), einfacher Ausstattung (0,83) und allen in Betracht kommenden Abzügen bei sonstigen Einflüssen (– 0,14), dies jedoch unter Berücksichtigung des Wertes 4 (Faktor 0,04) für die Wohnungsgröße (0,83-0,14 + 0,04 = 0,73).

Der höchste Mietwert liegt hingegen bei EUR 10,57 (EUR 6,80 x 1,16 x 1,34) bezogen auf ein 2004 oder später errichtetes Gebäude (EUR 6,80 pro qm), bei sehr guter Wohnlage (1,16), durchgehend gehobener Ausstattung (1,20) und allen in Betracht kommenden Aufschlägen bei sonstigen Einflüssen einschließlich der Berücksichtigung des Punktwertes 4 für eine 45 qm große Wohnung (1,20 + 0,14 = 1,34).

Der von der Beklagten zu Grunde gelegte Quadratmeterpreis von EUR 4,83 liegt vor dem Hintergrund dieses Vergleichsmaßstabes im unteren, nicht aber im untersten Bereich des Mietspiegels.

Unabhängig davon lassen sich die EUR 4,83 auch konkret dem Mietspiegel zuordnen:

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Empfängern von Transferleistungen nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad einer Wohnung zusteht (BSG, Urteil v. 7.11.2006, a.a.O.), hält die Kammer Neubauwohnungen bis zu einem Alter von ca. 20 Jahren für nicht angemessen, so dass auf ältere Baualtersgruppen eines Mietspiegels, hier auf die Gebäude mit einem Baujahr bis 1984, abzustellen ist.

Unter Anwendung des Mietspiegels aus 2007 ergibt sich vor diesem Hintergrund bei Addition der Mietrichtwerte der bis 1984 fertig gestellten Gebäude (Bezugsfertigkeit vor 1912 bis 1984) ein durchschnittlicher Wert von EUR 5,64 (EUR 5,25 + EUR 5,40 + EUR 5,60 + EUR 5,70 + EUR 5,75 + EUR 6,15 = EUR 33,85: 6 Vergleichsgruppen = EUR 5,64).

Hinsichtlich des Einfluss der Wohnlage hält die Kammer unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (a.a.O.) den Mittelwert für einfache bis mittlere Wohnlagen (95) für ausreichend.

In Bezug auf die Ausstattungsmerkmale geht die Kammer davon aus, dass sich die Ausstattung nicht zwingend nur im untersten, sondern im unteren Bereich zu bewegen hat (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 a.a.O.; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 45a). In Einklang mit den vorgenannten Kriterien stünde die Annahme folgender exemplarischer Punktwerte für die jeweiligen Ausstattungsmerkmale: 25 (Heizung), 10 (Fassade), 7 (Treppenhaus), 12 (Fenster), 5 (Elektroanschlüsse), 7 (Wasserversorgung), 11 (Sanitäreinrichtung), 7 (Wandfliesen) und 7 (Fußbodenbeläge). Hieraus ergibt sich eine Summe von 91 Punkten.

Was die sonstigen Einflüsse betrifft, ist im Hinblick auf die Wohnungsgröße von 45 qm wiederum ein Wert von 4 Punkten zu berücksichtigen. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist der Gesichtspunkt der Geschosslage grundsätzlich als unbeachtlich anzusehen, so dass hierfür die Punktzahl 0 angesetzt werden kann. Da es den Betroffenen durchaus zugemutet werden kann in Wohnungen zu wohnen, die in Gebäuden mit mehr als 12 Wohneinheiten liegen, ist es zulässig, diesbezüglich einen Punktwert von -1 zu berücksichtigen. Da zu einem Wohnen in einer Wohnung im unteren aber nicht untersten Bereich aus Sicht der Kammer nicht standardmäßig das Vorhandensein eines Balkons, einer Loggia oder einer Terrasse gehört, ist es insoweit vertretbar, einen Punktwert von -4 zu berücksichtigen und aus denselben Gründen für die Gartennutzung den Punktwert 0. Hieraus ergibt sich eine Punktsumme für die sonstigen Einflüsse von insgesamt -1.

Für den Bereich Ausstattung und sonstige Einflüsse folgt daraus der Faktor 0,9: 91 Punkte (Ausstattung) - 1 Punkt (sonstige Einflüsse) = 90 Punkte: 100 = 0,9.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich damit ein Quadratmeterpreis von EUR 4,82 (5,64 x 0,95 x 0,9), der nach Auffassung der erkennenden Kammer den untersten Wert bildet, der unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als angemessen angesehen werden kann. Die Angemessenheitsgrenze der Beklagten von EUR 4,83 bezogen auf 45 qm (= Kaltmiete 217,50) liegt sogar marginal über diesem Wert.

Die Wohnung des Klägers übersteigt mit Kosten von EUR 7,55 pro Quadratmeter (Kaltmiete von EUR 340,00: 45 ) nicht nur diesen Wert, sondern vielmehr liegt eine Kaltmiete von EUR 340,00 sogar auch deutlich über dem aus Sicht der Beklagten für einen 2-Personen-Haushalt angemessenen Mietpreis von EUR 282,50.

Die Festlegung einer angemessenen Kaltmiete von EUR 217,50 lässt sich schließlich auch mit den Ergebnissen der beigezogenen Beobachtungen des Wohnungsmarktes durch die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) rechtfertigen, auf den die Beklagte sich bezieht. Nach dem Bericht "Angemessenheit des Mietwohnungsangebotes in Essen - Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf Basis der Zeitungsanalyse aus Juni 2007" ist belegt, dass die realistische Referenzmiete für einen 1-Personen-Haushalt bei EUR 215,00 liegt.

c.

Die Kammer geht auch davon aus, dass eine entsprechend den vorgenannten Ausführungen abstrakt angemessene Wohnung für den Kläger konkret verfügbar und zugänglich war.

Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund des Rechtes des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden ist, kann vom Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden. Hinsichtlich des zumutbaren Umzugsbereiches ist in erster Linie der Wohnort/die Gemeinde des Hilfebedürftigen maßgebend (vgl. BSG v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn. 21, a.a.O.). Bei einer Stadt der Größenordnung ab ca. 75.000 Einwohnern kann dies das gesamte Stadtgebiet sein (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.; vgl. auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 40b).

Die kreisfreie Stadt Essen zählt mit knapp 583.000 Einwohnern (s.o.) als Großstadt (Definition nach Meyers Lexikon: ab 100.000 Einwohnern). Zur Gewährleistung des Verbleibes im sozialen Umfeld, hält es die erkennende Kammer bei einer solchen Großstadt für ausreichend, wenn im entsprechenden Stadtbezirk - nicht im Stadtteil - oder im Umkreis von 5 Kilometern zum bisherigen Wohnort ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen vorhanden sind (vgl. SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 – S 27 AS 154/07 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Diese Grenze ist dabei nicht statisch anwendbar, vielmehr haben auch Hilfebedürftige Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Pflege persönlicher Kontakte hinzunehmen. Je nach Streckenverlauf kann ein entfernt liegender Stadtteil mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller und besser zu erreichen sein als der benachbarte Stadtteil (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 a.a.O.).

Im Falle des Klägers hält die Kammer einen 5 km überschreitenden räumlichen Umzugsbereich nicht für zumutbar. Der Kläger wohnt bereits seit 3 Jahren im Stadtteil Huttrop, so dass von gefestigten sozialen Strukturen auszugehen ist und ihm insbesondere die Pflege des Kontaktes zu seiner Tochter, die bei der Mutter ebenfalls in Huttrop wohnt, nicht zu erschweren ist. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang ferner davon aus, dass innerhalb der Überprüfung der konkreten Angemessenheit zu berücksichtigen war, dass die 15jährige Tochter des Klägers, wenn sie bei ihm übernachtet, einen eigenen Schlafraum zur Verfügung haben muss und der Kläger insoweit nicht auf Ein-Raum-Wohnungen verwiesen werden kann. Einen weiteren ausschließlich als Schlafzimmer fungierenden Raum für den Kläger hält die Kammer angesichts der Tatsache, dass die Tochter nur ein- oder zweimal im Monat bei ihm übernachtet, hingegen nicht für erforderlich. Wegen der sporadischen Besuche erscheint es zumutbar, wenn der Kläger an diesen Tagen auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer übernachtet.

Innerhalb des Stadtteils Huttrops und im Umkreis von 5 km zur bisherigen Adresse des Klägers werden jedoch grundsätzlich ausreichend Wohnungen zu dem Betrag iHv 217,50 EUR angeboten. Dies folgt aus der Kenntnis des Gerichts aus anderen Verfahren, der beigezogenen Wohnungsmarktanalyse der WfA und ständiger Recherche unter www.immobilienscout24.de.

Allein aus einer Recherche der Kammervorsitzenden vom 9.12.2008 ergab sich, dass zu den Angemessenheitskriterien der Beklagten 51 Wohnungen, davon insbesondere auch 18 Zwei-Raum-Wohnungen, die der Ausübung des Umgangsrechtes Rechnung tragen und innerhalb des 5 km-Radius liegen, vorhanden waren.

Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, dass für ihn trotz entsprechender Bemühungen kein konkret angemessener Wohnraum vorhanden war, so dass Anlass für weitere Ermittlungen bestanden hätte. Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, ist jedoch verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht vorhanden war/ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 11.9.2000 – 5 C 9/00, NJW 2001, 386; vgl. auch Fuchsloch, in: Sgb 9/07, 550, 551). Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht genüge getan. Er hat vielmehr eingeräumt, dass er Ein-Raum-Wohnungen zu den Angemessenheitsgrenzen der Beklagten problemlos hätte finden können und dass er sich um die Zwei-Raum-Wohnungen – zwar aufgrund von Zweifeln bezüglich ihres Vorhandenseins – gar nicht erst bemüht hat. Die Kammer geht hingegen aufgrund der o.g. Recherchen davon aus, dass auch Zweiraumwohnungen in ausreichendem Umfang verfügbar gewesen wären.

2.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.

Danach sind Aufwendungen für eine Unterkunft, soweit sie den wegen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

Unter den Schutzbereich des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II fallen insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezuges - z. B. durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 23 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 58 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bereits nicht vor. Der Kläger ist erst zum 1.2.2005 und damit nach Übergang in die Zuständigkeit des SGB II-Leistungsträgers mit Wirkung vom 1.1.2005 in eine unangemessene Wohnung gezogen.

Abgesehen davon wäre die 6-Monats-Frist, die dem Hilfebedürftigen einen befristeten Bestandsschutz gewährt, vorliegend auch bereits verstrichen. Die Beklagte hat den Kläger ihrerseits unter 23.4.2007 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen (zu den formalen Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung vgl. BSG v. 27.2.2008 – B 14/7b 70/06 R, Rn. 13, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) und die tatsächlichen Kosten ab diesem Zeitpunkt dennoch bis einschließlich Januar 2008 weiter getragen.

3.

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten folgt auch nicht aus § 22 Abs. 2 SGB II.

Danach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des Kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (S. 1). Der Kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (S. 2).

Eine solche explizite Zusicherung hat weder das Sozialamt der Stadt Essen noch das Jobcenter Essen erteilt.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei der in § 22 Abs. 2 S 1 SGB II angesprochenen Zusicherung um eine solche nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 75 m.w.N.; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 69). Wenn der Gesetzgeber einen juristischen Fachbegriff wie den der "Zusicherung" aus dem Sozialverwaltungsverfahren verwendet, geht die Kammer davon aus, dass der Gesetzgeber diesen Begriff auch im Rahmen des SGB II identisch verstanden haben wollte.

Weder das Sozialamt noch die Beklagte haben ausweislich der vorliegenden Akten eine solche schriftliche Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II ausgesprochen.

Der Kläger behauptet auch lediglich eine mündliche Zusicherung des Sozialamtes, die sich anhand der Akten nicht durch einen entsprechenden Vermerk o.ä. nachweisen lässt. Eine mündliche Zusicherung ist jedoch bereits nicht mit der Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens zu vereinbaren (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 69). Eine Bindungswirkung der vermeintlichen Zusicherung des Sozialamtes im Hinblick auf die zum Umzugszeitpunkt zuständige Beklagte scheidet insoweit von vornherein aus. Denn das Zusicherungsverfahren zielt darauf ab, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss des Mietvertrages und vor seinem Umzug Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft - also über sein wirtschaftliches Risiko - zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 71). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn auch mündliche Zusicherungen ausreichend wären, da es bei der mündlichen Kommunikation erhebliche Quellen für Missverständnisse und Nachweisprobleme gibt, die in späteren Gerichtsverfahren durch aufwendige Zeugenvernehmungen aufgedeckt werden müssen, ohne dass hierdurch aufgrund des eingeschränkten menschlichen Erinnerungsvermögens eine ausreichende Rechtsklarheit zu erzielen wäre (vgl. SG Duisburg v. 10.12.2008, a.a.O.).

Unabhängig davon hält die Kammer eine mündliche Zustimmung des Sozialamtes auch für unwahrscheinlich. Zum einen hat das Sozialamt dem Kläger während der Dauer seiner Zuständigkeit mit einer Senkungsaufforderung vom 31.8.2004 selbst zu verstehen gegeben, dass für eine Person maximal eine Wohnung mit einer Grundmiete von EUR 217,30 angemessen ist. Mit dieser Einstellung wäre eine Zustimmung zur heutigen Grundmiete des Klägers von EUR 340,00 nicht zu vereinbaren. Zum anderen ergibt sich aus der Leistungsakte der Beklagten, dass es gerade das Sozialamt war, das die Beklagte (mit Schreiben v. 18.4.2006, Bl. 80, und v. 4.1.2008, Bl. 130) auf die Unangemessenheit der Mietkosten des Klägers aufmerksam gemacht hat.

Aber auch die zuständige Beklagte hat unstreitig keine schriftliche Zusicherung der Mietkostenübernahme infolge Angemessenheit erteilt. Eine solche Zusicherung lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht konkludent aus der beinahe 3jährigen Fortzahlung der tatsächlichen Kosten ableiten. Auch eine lediglich konkludente Zusicherung wäre mit der Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens nicht zu vereinbaren (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 69; Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 71).

Der Kläger kann dagegen auch keine Vertrauensschutzaspekte anführen, weil ihm bereits aufgrund der Senkungsaufforderung des Sozialamtes aus April 2004 bekannt war, in welchem Rahmen sich der für ihn angemessene Wohnraum bewegt. Auch gesundheitliche Gründe hätten die Zustimmung nach den eingeholten Befundberichten weder erzwungen noch würden sie umgekehrt einem Umzug entgegenstehen.

Die Zusicherung hätte schließlich auch nicht erteilt werden müssen, da die durch die neue Wohnung verursachten Kosten nicht angemessen waren und konkrete Unterkunftsalternativen zur Verfügung standen (s.o. unter 1. c.). Nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ist der Kommunale Träger aber zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist insgesamt berufungsfähig. Zwar ist die Berufungssumme von EUR 750,00 i.S.v. § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht, da der Beschwerdewert vorliegend bei EUR 735,00 liegt (EUR 122,50 x 6 Monate). Die Berufung war jedoch zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung unter anderem dann zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage zu, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist oder wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtssicherheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies setzt zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage handelt, bezüglich derer Rechtsunsicherheit besteht, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung keine ausreichenden Grundsätze zur Auslegung des Gesetzes bereit hält (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl. 2005, § 144 SGG Rn. 28 und § 160 SGG Rn. 7).

Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Kammer erfüllt. Der Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu konkretisieren sind, kommt trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit insbesondere noch klärungsbedürftig ist, welche Kriterien eines Mietspiegels (z.B. Baualtersklassen) heranzuziehen sind, um die abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu ermitteln. Ferner ist ungeklärt geklärt, welche Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist. Schließlich sind auch die Auswirkungen des Umgangsrechtes auf die angemessene Wohngröße noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Rechtskraft
Aus
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