S 26 AS 19501/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 19501/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15.01.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 (W 790/08) über die bereits gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 305,05 Euro monatlich hinaus für den Zeitraum vom 01.02. – 30.06.2008 um 14,19 Euro monatlich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 um 14,12 Euro höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008, namentlich um die statthafte Höhe eines durch den Beklagten von den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung vorgenommenen Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung.

Der 1947 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.11.2003 in Haushaltsgemeinschaft mit Frau M S eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 83,16 m² am W D ... in B, für die im streitbefangenen Zeitraum eine Brutto-Warmmiete von 651,00 Euro monatlich zu entrichten war. Hierin waren in dem im Streit stehenden Zeitraum Vorauszahlungen für die Kosten der Warmwasserversorgung in Höhe von monatlich 40,88 Euro enthalten (Verwaltungsakte Bd. II, Bl. 34). Die Abrechnung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt für die Wohnung des Klägers ausschließlich anteilig nach dem auf den Wohnflächenanteil der klägerischen Wohnung entfallenden Anteil der Gesamtkosten des Vermieters für die Warmwasserversorgung (Verwaltungsakte Bd. II, Bl. 28).

Mit Bescheid vom 15.01.2008 (Verwaltungsakte Bd. II, Bl. 141) bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 652,05 Euro, davon 305,05 Euro für Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2008, bei dem Beklagten eingegangen am 04.02.2008 (Verwaltungsakte Bd. II, Bl. 146) Widerspruch ein mit der Begründung, der auf ihn entfallende Mietanteil betrage 325,50 Euro, den von dem Beklagten hiervon vorgenommenen Abzug sehe er nicht ein.

Den Bewilligungsbescheid vom 15.01.2008 änderte der Beklagte durch Bescheid vom 17.05.2008 dahingehend ab, dass dem Kläger für den gesamten Monat Juli 2008 nunmehr Leistungen in Höhe von 656,05 Euro bewilligt wurden, wobei die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung unverändert blieb.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008 (W 790/08; Verwaltungsakte Bd. II Bl. 153) wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2008 zurück. Zur Begründung führt er aus, die Kosten der Warmwasserbereitung seien bereits in den Regelleistungen enthalten, darüber hinaus aber auch in dem Gesamtmietzins für die klägerische Wohnung. Die Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie im Rahmen der Kosten für die Wohnung sei unzulässig. Grundsätzlich seien bei der Ermittlung der angemessenen übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung die gegebenenfalls darin enthaltenen tatsächlichen Kosten für die Haushaltsenergie zu ermitteln und von den Kosten für die Wohnung in Abzug zu bringen. Nur in Fällen, in denen weder die Mietberechnung noch die Nebenkostenabrechnung Aufschluss über die Höhe der tatsächlichen Kosten gebe, sei ersatzweise der jeweilige Pauschalbetrag für die jeweilige Haushaltsenergie, die durch den Regelsatz abgedeckt sei, bei den Kosten für die Wohnung in Abzug zu bringen. Der Beklagte habe den Mietvertrag des Klägers als Grundlage für die Warmwasserberechnung genommen. Hiernach seien in dem für die klägerische Wohnung zu entrichtenden Mietzins die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten, diese betragen 40,88 Euro, wovon 20,45 Euro auf den Kläger entfielen. Daher sei es nicht zu beanstanden, für den Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 305,05 Euro zu berücksichtigen.

Durch Bescheid vom 29.05.2008 bewilligte der Beklagte der Mitbewohnerin des Klägers, Frau S, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2008 unter Anerkennung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 318,96 Euro monatlich.

Mit seiner am 24.06.2008 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren weiter. Er trägt vor, die Warmwasserpauschale werde doppelt in Abzug gebracht. Während der Bewilligungsbescheid vom 03.04.2007 noch einen Abzug von ca. 9,00 Euro vorgesehen habe, würden in dem Bescheid vom 15.01.2008 auf einmal ca. 20,00 Euro abgezogen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15.01.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 (W /08) über die bereits gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 305,05 Euro monatlich hinaus für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.06.2008 um 14,19 Euro monatlich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 um 14,12 Euro höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R) gehörten die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht zu den übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausweislich des Mietvertrages des Klägers entfalle eine individualisierbare Summe der Mietkosten auf die Warmwasserbereitung und sei damit nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Da diese Kosten konkret beziffert seien, könnten sie auch nicht im Rahmen der Leistungsbewilligung für Mietkosten übernommen werden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe:

1. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für den hier allein im Streit stehenden Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

Der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung findet seine rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden – bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist anerkannt, dass in Fällen, in denen Hilfebedürftige im Sinne des SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Kosten für diese Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 45/06 R, Rn. 35 mit weiteren Nachweisen; zitiert nach JURIS).

Dies zu Grunde gelegt, ist im Rahmen der Berechnung der Ansprüche des Klägers – der erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist und nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4-5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist – auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für den genannten Zeitraum zunächst von monatlichen Aufwendungen von 325,50 Euro auszugehen. Der Kläger bewohnte auch im streitbefangenen Zeitraum die Mietwohnung am W D ... gemeinsam mit Frau M S. Für diese Wohnung fielen monatliche Aufwendungen in Gestalt der zu entrichtenden "Bruttowarmmiete" – Mietzins zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen – in Höhe von insgesamt 651,00 Euro an, was zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit steht. Frau S ist indes nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu zählen, da sie keiner der in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Personengruppen zugehört. Insbesondere ist hier nichts ersichtlich für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit dem Kläger im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II. Daher sind als Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung der auf diesen entfallende Kopfteil von ½ der Gesamtaufwendungen für die von ihm und Frau S bewohnte Mietwohnung zugrunde zu legen, dies entspricht bei Gesamtaufwendungen von 651,00 Euro monatlich einem Betrag von 325,50 Euro.

Da die Angemessenheit der auf den Kläger entfallenden Aufwendungen für dessen Unterkunft außer Streit steht und überdies nicht zweifelhaft erscheint, besteht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich ein Anspruch auf vollständige Übernahme des auf den Kläger entfallenden Anteils an den Gesamtaufwendungen für dessen Wohnung von 325,50 Euro.

Diese Gesamtaufwendungen für die von dem Kläger bewohnte Wohnung enthalten unstreitig auch Vorauszahlungen für die Kosten der Warmwasserbereitung, und zwar in dem streitbefangenen Zeitraum in Höhe von 40,88 Euro monatlich für die gesamte Wohnung, wovon anteilig auf den Kläger 20,44 Euro entfallen. Nach der von dem Bundessozialgericht vertretenen Rechtsansicht, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, erstreckt sich der Anspruch eines Leistungsempfängers aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch auf die vollständige Übernahme dieser tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser (ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 20; zitiert nach www.bundessozialgericht.de). Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Eine solche anderweitige Bedarfsdeckung kommt grundsätzlich hinsichtlich des anteiligen Bedarfes für die Kosten der Warmwasserbereitung in Betracht, denn diese Kosten sind bereits von der Regelleistung umfasst und können insofern nicht zweifach gedeckt werden (ebenso BSG, a.a.O.). Dass die Regelleistungen auch Kosten für die Bereitung von Warmwasser enthalten, ergibt sich unterdessen ausdrücklich aus § 20 Abs. 1 SGB II, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst.

Indes kann es zu einer solchen doppelten Bedarfsdeckung nur kommen, soweit die Kosten für die Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sind. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsansicht lässt es die Interdependenz der Regelungen in § 20 Abs. 1, 2 SGB II einerseits und in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II andererseits grundsätzlich nicht zu, die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung zu Grunde zu legen (ebenso BSG, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist vielmehr allein, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Nur in Höhe dieses Betrages würde der Kläger eine doppelte Leistung erhalten, wenn ihm neben der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zusätzlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in der vollen Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt würden (ebenso BSG, a.a.O., Rn. 23).

In dem hier im Streit stehenden Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 enthielt die für den Kläger maßgebende Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.06.2008 einen Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung von 6,26 Euro monatlich (ausgehend von einer Regelleistung von 347,00 Euro; vgl. BSG, a.a.O., Rn. 25 – Tabelle). Ausgehend von den von dem Bundessozialgericht errechneten Anteilen für die Kosten der Warmwasserbereitung an den jeweils bis zum 30.06.2008 maßgebenden Regelleistungen ergibt sich rechnerisch für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab dem 01.07.2008 ein Anteil für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,33 Euro. Nur in Höhe dieser Anteile ist es gerechtfertigt, von den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für dessen Unterkunft und Heizung im Rahmen der Berechnung seiner Leistungsansprüche nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Abzüge vorzunehmen.

Dies zugrunde gelegt, errechnen sich für den im Streit stehenden Zeitraum Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in folgendem Umfang:

Etwas anderes kann der Beklagte – entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht – auch nicht aus dem folgenden obiter dictum aus der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 herleiten:

"Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasser-Bereitung anders zu definieren bzw. zu bestimmen. Dieses Ergebnis gilt freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies liegt in der Logik des Systems der Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten ‚Budget’ von 6,22 EUR bzw. 5,97 EUR oder hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will. Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können. "

Denn hiermit ist lediglich gesagt, dass eine abweichende Beurteilung – und damit unter Umständen auch ein Abzug von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über den sich rechnerisch ergebenden Anteil der Regelleistungen nach § 20 SGB II für Warmwasserkosten hinaus – dann in Betracht kommt, wenn die Kosten eines Hilfebedürftigen für die Warmwasserbereitung durch technische Vorrichtungen konkret ermittelt werden können. So aber liegt der Fall hier gerade nicht. Die von dem Beklagten in Abzug gebrachten Vorauszahlungen für die Kosten der Warmwasserbereitung wurden vermieterseitig anhand der auf die Wohnung des Klägers im vorangegangenen Abrechnungsjahr entfallenden Warmwasserkosten festgesetzt. Die auf die Mietwohnung des Klägers entfallenden Kosten für die Bereitung von Warmwasser wurden dabei ausschließlich, d.h. zu 100%, nach dem auf die Wohnfläche der klägerischen Wohnung entfallenden Anteil an den Gesamtkosten für die Warmwasserbereitung für die gesamte von dem Vermieter verwaltete Wohnfläche errechnet und gerade nicht, auch nicht anteilig, auf der Grundlage des konkreten Warmwasserverbrauchs in der Wohnung des Klägers oder aber des konkreten Energieverbrauchs für die Aufbereitung des in der klägerischen Wohnung entnommenen Warmwassers ermittelt.

Durch technische Vorrichtungen konkret erfasst werden können die Kosten eines Hilfebedürftigen für die Warmwasserbereitung nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann, wenn durch Zähler oder ähnliche technische Einrichtungen der konkrete Warmwasserverbrauch eines Hilfebedürftigen gemessen und dem Hilfebedürftigen sodann isoliert die auf diese Verbrauchsmenge entfallenden Energiekosten für die Erwärmung des Wassers – ohne Frisch- und Abwasseranteile – berechnet werden. Eine solche Verbrauchsmessung und –abrechnung indes erfolgt im Fall des Klägers gerade nicht, so dass es für ihn bei dem Abzug des o. g., in der jeweils maßgebenden Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung verbleibt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Unterliegen des Beklagten in der Hauptsache.

3. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen bei der Berechnung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Aufwendung für die Bereitung von Warmwasser enthalten, anstatt einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung konkrete Kosten in Abzug zu bringen sind und ob insofern der Abzug eines auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteils der Betriebskostenvorauszahlungen in Betracht kommt, ist klärungsbedürftig und bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.
Rechtskraft
Aus
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