S 13 AS 21/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 21/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 verurteilt, an den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen in Höhe von monatlich 628,78 EUR für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2007, von 630,74 EUR für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 und von 634,67 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.03.2009.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) und dabei insbesondere um die Hilfebedürftigkeit des Klägers.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine Wohnung in 34414 X-E, Haus S. Nach dem vorgelegten Mietvertrag und einer Bescheinigung der Vermieterin, Frau T M, vom 07.08.2005 beträgt der Mietzins monatlich 330,00 EUR inklusive Nebenkosten. Mit seinem Fortzahlungsantrag für Leistungen ab dem 01.06.2007 legte der Kläger Kontoauszüge und eine Kopie seines Sparbuches vor. Aus den im Laufe des Verfahrens komplettierten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller monatlich 50,00 EUR per Dauerauftrag an seine Vermieterin überweist. Ferner überweist er monatlich 100,00 EUR auf ein eigenes Konto. Nach der Aufstellung der D-ank vom 25.06.2007 über Kontodetails- und umsätze des Girokontos K1 ergibt sich, dass die monatlichen Überweisungen auf ein Konto mit der Nr. K2 bei einer Bank mit der Bankleitzahl 00000000 fließen. Mit dieser Bankleitzahl wird die R-bank in I bezeichnet. Der Kläger hatte dieses weitere Girokonto in seinen Anträgen bisher nicht angegeben. Neben einigen Beträgen für die Unterhaltung des Autos bzw. für Versicherungen gehen ausweislich der Kontoauszüge von dem Girokonto bei der D-bank unterschiedliche Beträge aufgrund monatlich einmaliger Barabhebungen ab. Insofern hat der Kläger seit Januar 2006 monatlich zwischen 250,00 EUR und 500,00 EUR abgehoben. Ferner wurde von dem Girokonto pro Monat ein Betrag von 25,00 EUR auf sein Sparbuch überwiesen.
Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 16.04.2007 um Aufklärung insbesondere auch der Frage, auf welches Konto die monatlich 100,00 EUR überwiesen würden. Der Kläger wies darauf hin, dass die 100,00 EUR auf sein altes Firmenkonto überwiesen würden, welches von seinem Insolvenzverwalter C verwaltet werde. Mit Bescheid vom 25.04.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag ab, da er nach Abzug der überwiesenen 50,00 EUR noch 280,00 EUR monatlich an die Vermieterin zahlen müsse. Aus den Kontoauszügen sich aber lediglich eine Barabhebung von 300,00 EUR pro Monat ergebe und deshalb auch unter Berücksichtigung der Unterhaltskosten für das Kfz nicht ersichtlich sei, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Regelleistung umfasse z. B. 38 Prozent für Nahrung und Getränke (131,10 EUR). Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten können und deshalb nicht hilfebedürftig sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, er könne als Leistungsempfänger selbst entscheiden, für was er die Regelleistung ausgebe. Er habe allerdings eine Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR pro Spende von Blutspendedienstkasse für ein bis zwei Spenden im Monat erhalten. Auch bekomme man für jede Spende Bonuspunkte, welche in Elektro- und Elektronikartikel, Benzingutscheinen usw. eingetauscht werden könnten. Diese Dinge verkaufe er privat. Bei Besuchen steckten ihm auch Verwandte schon mal 50,00 EUR zu. Er habe auch einiges aus seinem Hausstand veräußert. Dieses seien aber alles keine regelmäßigen Einnahmen im Sinne des Gesetzes und dürften deshalb nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 15.05.2007 wurde der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte die vom Blutspendedienst erhaltenen Beträge, die Verkaufserlöse und auch die Geldzuwendungen der Verwandten als Einkommen einstufe und gab ihm Gelegenheit zu Stellungnahme. Er führte darauf hin aus, Zuwendungen Dritter und Prämien für Blutplasmaspenden seien keine Einkünfte, die nach § 82, 83 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) zu berücksichtigen seien. Gelegentliche kleinere freiwillige Zuwendungen seien danach nicht zu berücksichtigen. Leistungen für Blutspenden seien nach allgemeiner Ansicht kein Einkommen, sondern wie Schmerzensgeld als zweckbestimmte Zuwendung zu werten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt offensichtlich aus eigener Kraft bestreiten können und habe hierzu u. a. die von ihm genannten Einkommensquellen eingesetzt. Er sei deshalb nicht hilfebedürftig. Die von ihm erzielten Einnahmen seien als Einkommen nach dem Gesetz zu berücksichtigten. Die Prämie für die Blutspende sei kein Schmerzensgeld im Sinne des Gesetzes. Er habe diese Prämien, wie auch die Erlöse aus dem Verkauf der für die Bonuspunkte eingetauschten Gegenstände zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes eingesetzt. Auch die von Verwandten erhaltenen Geschenke seien nach der Alg II-VO als Einnahmen zu werten, da sie sicherlich jährlich 50,00 EUR überschritten.

Hiergegen erhob der Kläger am 03.06.2007 Klage mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend vorträgt, er absolviere zur Zeit ein privates Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter C aus R. Er verfüge im Gegensatz zur Behauptung der Antragsgegnerin nicht über weitere Einkünfte und sei damit dringend auf Hilfe angewiesen. Richtig sei zwar, dass er in der Vergangenheit vereinzelt mal ein kleines Geschenk, insbesondere von seiner inzwischen verstorbenen Tante erhalten habe. Diese Geschenke in Form von Einladungen zum Essen o.ä. oder auch mal zum Geburtstag in Form eines kleinen Geldscheines, stellten nach seiner Auffassung keine Einkünfte dar, weil es sich um freiwillige Zuwendungen Dritter handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Insgesamt hätten diese kleinen Gesten ihn zwar unterstützt, dies aber in einem nicht bezifferbaren geringfügigen Rahmen.

Man könne daher nicht unterstellen, dass die genannten Einnahmen auch künftig flössen. So habe er ausweislich des Blutspenderausweises zuletzt im Juli 2007 Blut gespendet. Ferner könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er monatlich nur 300,00 EUR bis 400,00 EUR abhebe und davon seine Kosten bestreite. Es könne nicht verlangt werden, dass Lebensmittel mit Karte bezahlt werden, so dass exakt gesehen werden könne, wo und wann welche Gelder verwendet werden.

Soweit die Beklagte unterstelle, dass er nicht im Haus S2 in X-E wohne, müsse er dies entschieden zurückweisen. Er legt insoweit Unterlagen der Telekom über den Umzug im Juli 2004 vor. Ferner weist er darauf hin, dass sämtliche Bescheide der Antragsgegnerin an diese Adresse gerichtet seien und auch bei ihm angekommen seien. Bewohnt werde das sog. Verwalterhaus, welches an einen Herrn E verpachtet worden sei. Dieser nutze das landwirtschaftliche Gebäude und habe das Verwalterhaus an seine Vermieterin, Frau M, vermietet. In diesem Haus, dass unter Nr. 0 geführt werde, lebe er seit Sommer 2004 mit Frau M.

Es habe dem Wunsch seiner Vermieterin entsprochen, monatlich nur 50,00 EUR von der Miete zu überwiesen. Dies rühre wohl daher, dass jedenfalls die Stromrechnung abgedeckt sein sollte. Im Übrigen habe die Vermieterin auf Barzahlung bestanden, weil sie so den Gang zur Bank gespart habe. Es seien 330,00 EUR komplett für Warmmiete vereinbart worden. Die Kosten für Strom würden nicht an die Stadtwerke sondern an den Nachbarn I T gezahlt. Dort sei offensichtlich der einzige Zähler installiert und die Vermieterin rechne über ihn ab.
Vor seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei er selbständig tätig gewesen und leider in eine Insolvenz geraten. Auch aus diesem Grund sei es schwierig gewesen, Überweisungen an die Vermieterin immer sicher zu stellen. Da erfahrungsgemäß in solchen Fällen häufiger Überweisungen nicht ausgeführt werden, habe man zum größten Teil Barzahlungen vereinbart. Er führe allerdings sein Firmenkonto fort, weil er, wenn er Aufträge bekommen sollte, auch freiberuflich weiter tätig sein wolle. Leider habe er als Softwareentwickler bisher keine Aufträge mehr bekommen. Allerdings seien die entsprechenden Kosten der Telekom und die Internetkosten von dem R-bankkonto aus weiter bedient worden. Er habe angestrebt, eine Privatinsolvenz durchzuführen. Wegen der ausbleibenden Zahlungen der Beklagten habe er die vereinbarten 10,00 EUR jedoch nicht mehr entrichten können.
Er bewohne in dem Haus S die oberen 3 Räume und die Vermieterin bewohne die unteren 3 Räume. Die Küche im Erdgeschoss und das Bad im Obergeschoss würden von beiden gemeinsam benutzt. Jeder habe sein eigenes Schlafzimmer im Obergeschoss. Die Räumen würden abgesehen von Küche und Bad getrennt genutzt. Es bestünden getrennte Telefonanschlüsse und keine gemeinsamen Konten. Auch sei dem jeweils anderen keine Verfügungsberechtigung über die eigenen Konten eingeräumt worden. Auch gemeinsame Versicherungen bestünden nicht. Nach seiner Einschätzung handele es sich um eine reine Wohngemeinschaft und um nichts darüber hinaus.
Er besitze auch nur ein Fahrzeug. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen I-0000 gehöre seiner Vermieterin. Diese zahle die Versicherung und auch die Steuern für das Fahrzeug. Es treffe allerdings zu, dass die Vermieterin bisher noch nicht dazu gekommen sei, dass Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt umzumelden. Aus diesem Grund laufe es noch auf seinen Namen.
Er habe zu normalen Anlässen (Geburtstag, Weihnachten usw.) Geldzuwendungen in einem Bereich von 10,00 bis 20,00 EUR meist von seiner inzwischen verstorbenen Tante bekommen. Es habe sich nicht um regelmäßige Geschenke gehandelt. Alles in allem seien es insgesamt sicher nicht mehr als 50,00 EUR pro Jahr gewesen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei er bei sehr sparsamer Lebensweise durchaus in der Lage gewesen mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln zu leben. Der Kläger legte aufgrund einer Berechnung im Einzelnen dar, dass er mit 60,89 EUR im Monat für Lebensmittel auskomme. Auf die entsprechende Berechnung im Schriftsatz vom 03.09.2007 wird Bezug genommen.

Das zwischen dem Kläger und der Zeugin M vorhandene Mietverhältnis sei nach einer überraschenden Besichtigung der Wohnverhältnis durch das Finanzamt anerkannt worden.
Ihm stünden daher insgesamt die beantragten Leistungen nach dem SGB II zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe trotz entsprechender Fragen in dem Fortzahlungsantrag sein altes Firmenkonto nicht angegeben. Hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für die Blutplasmaspenden werde weiterhin die Ansicht vertreten, dass dieses als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sei. Nach dem vorgelegten Blutspenderausweis habe der Kläger seit September 2006 einmal pro Monat eine Zellseparatspende vorgenommen und habe dafür einen Betrag von 62,00 EUR erhalten. Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handele, sei ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR nicht abzuziehen. Gleiches gelte für die für Spenden erhaltenen Bonuspunkte. Die von dem Kläger bezüglich der erhaltenen Geschenke dargelegten Umstände seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger pro Jahr für mehr als 50,00 EUR Geschenke bekommen habe. Dies entspreche auch seinem eigenen anfänglichen Vortrag. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, wie der Kläger bei unterstellter Barzahlung der restlichen Miete seine Lebenshaltungskosten gedeckt habe. Die Veräußerung des PKW mit dem Kennzeichen I-0000 an die Zeugin sei dem Straßenverkehrsamt nicht angezeigt worden und die Eigentümerfrage sei diesbezüglich nicht geklärt.

Das Gericht hat Kopien des Blutspenderausweises sowie einen Grundriss des Hauses S sowie die Kontoauszüge der Konten des Klägers bei der D-bank (Nr. K1), bei der R-bank mit der Nr. K2 und des Sparkontos bei der D-bank mit der Nr. K3 beigezogen und Frau T M als Zeugin zu den Umständen des Zusammenlebens mit dem Kläger, den Vereinbarungen hinsichtlich der Mietzahlung und zu der Frage vernommen, wer Eigentümer des PKW I-0000 ist. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 21.12.2007 sowie wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte sowie der ebenfalls beigezogenen Akten über die Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes mit den Aktenzeichen S 13 AS 46/07 und 62/07 ER und dort insbesondere auf den Inhalt des Beschlusses vom 03.07.2007 mit dem die Beklagten zur vorläufigen Leistung von 395,00 EUR monatlich verpflichtet wurde.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist beschwert im Sinne des 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) denn der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im tenorierten Umfang.

Der Kläger ist ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des § 19 SGB II und hat daher Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Kläger ist insbesondere hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1).
Zur Überzeugung der Kammer ist hier Einkommen und Vermögen nicht anzurechnen.
Die Zeugin M bildet mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft, denn sie ist keine Person, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II). Zwar wohnt der Kläger seit dem 01.10.2004 zusammen mit der Zeugin in dem Haus S, A, die in § 7 Abs. 3 a SGB II mit Wirkung ab dem 01.08.2006 eingeführte Vermutungsregelung ist zur Überzeugung der Kammer jedoch widerlegt. Für die Kammer steht aufgrund objektiver Umstände, der Aussage der Zeuge M und den glaubhaften Angaben des Klägers fest, dass der Kläger und die Zeugin M nicht in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft leben. Eine solche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Entscheidend ist das Zusammenleben in einem Haushalt in der Weise, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, für einander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen.
Zur Überzeugung des Gerichts bilden der Kläger und die Zeugin M vorliegend schon keine Wirtschaftsgemeinschaft. Nach den übereinstimmenden Schilderungen wird nicht aus einem Topf gewirtschaftet und die Räume in dem betreffenden Haus werden abgesehen von einer gemeinschaftlichen Nutzung von Bad und Küche getrennt genutzt. Es bestehen getrennte Telefonanschlüsse. Gemeinsame Konten oder Versicherungen sind nicht vorhanden und eine Verfügungsbefugnis über das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen ist nicht gegeben. Die für den Lebensunterhalt notwendige Nahrung, Getränke und sonstige für den Haushalt notwendige Waren werden getrennt beschafft und verbraucht. Ein abgestimmter Tagesablauf mit gemeinsamen Mahlzeiten, Feiern, Urlauben etc. ist nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass die Zeugin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen I-0000 allein nutzt und unterhält. Sie bezahlt die Steuern und auch die Versicherungen. Der übereinstimmende Vortrag, sie habe das Fahrzeug von dem Kläger erworben, erscheint daher glaubhaft. Diese Einschätzung des Gerichts wird dadurch bestätigt, dass das Finanzamt nach unangekündigter Hausbesichtigung das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen dem Kläger und der Zeugin steuerrechtlich anerkannt hat. Einkommen und Vermögen der Zeugin sind daher nicht da anzurechnen.

Die Entschädigungen für die Blutspenden des Klägers sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Entschädigung für Blutspenden dient nicht – wie die Leistungen nach dem SGB II – der Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschädigung dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstützt durch Gewährung eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung durch eine Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Spende (§ 1 Transfusionsgesetz). Die Aufwandsentschädigungen wurden dem Kläger daher aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften gewährt. Sie wurden auch zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Hierfür reicht die Verwendung des Begriffs "Aufwandsentschädigung" im Transfusionsgesetz aus. Bereits dadurch ist in hinreichendem Maße - ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte - zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger hiernach zufließenden Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der Blutspende verbunden sind. Ob eine solche pauschale Entschädigung auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.01.1989 – 8 A 1753/87, Juris, zur Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 SGB II werden dementsprechend Entschädigungen für Blutspender auch als nicht zu berücksichtigende Einnahmen aufgeführt.
Diese Einnahme hat die Lage des Klägers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Da in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht von "wirtschaftlicher Lage", sondern nur von "Lage" die Rede ist, dürfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Empfängers ankommen. Insgesamt ist eine großzügige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II § 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprüfung verzichtet, wenn die Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nicht übersteigen. Der Kläger hat hier in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR wird auch unter Berücksichtigung der angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nähe der halben monatlichen Regelleistung nicht erreicht.

Auch die Einnahmen, die der Kläger dadurch erzielt hat, dass er Gegenstände aus seinem Hausrat veräußert hat, stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Einkommen ist das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält und Vermögen, das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat. Infolge dessen ist dasjenige, was der Hilfebedürftige aus der Verwertung seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, ebenfalls Vermögen, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs bringt (Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O. § 11 Rn 21).

Die von dem Kläger selbst erwähnten Geldgeschenke von Verwandten führen ebenfalls nicht zu einer Anrechnung von Einkommen. Soweit sie 50,00 EUR jährlich übersteigen, handelt es sich hierbei zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung um Einkommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Einkommen die Höhe des abzusetzenden Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in Höhe von 30,00 EUR monatlich überschreitet. Danach sind vom Einkommen als Pauschbeträge abzusetzen ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Pauschbetrag nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Die Regelung gilt angesichts ihres insoweit nicht eingeschränkten Wortlauts nicht nur für Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, sondern für jegliches zu berücksichtigende Einkommen (SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 – S 2 AS 4151/06). Der Vortrag des Klägers zur Höhe dieser Geschenke ist zwar nicht konstant, lässt aber auch nicht den Schluss zu, dass er bei entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Arbeitslosengeld II-Verordnung durchschnittlich monatlich mehr als 30,00 EUR an Zuwendungen erhalten hat. Seinen anfänglichen Vortrag, bei Besuchen steckten ihm Verwandte schon mal 50,00 EUR zu, konkretisierte er im Laufe des Verfahrens dahingehend, er habe zu bestimmten Anlässen wie Geburtstage oder Weihnachten 10,00 bis 20,00 EUR erhalten.

Ein anrechenbares Vermögen des Klägers ist nicht vorhanden. Die von dem Kläger auf andere Konten überwiesenen Beträge in Höhe von 100,00 EUR auf das R-bankkonto und in Höhe von 25,00 EUR auf ein Sparkonto bei der D-bank wurden ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge in regelmäßigen Abständen verbraucht. Andere den Freibetrag überschreitende Vermögensgegenstände sind nicht ersichtlich.

Die von dem Kläger vorgelegten Kontoauszüge rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit nicht. Die Verwendung der Leistungen in Höhe des Regelsatzes steht dem Kläger frei. Im Übrigen war der Kläger zur Überzeugung der Kammer bei sehr sparsamer Lebensweise durchaus in der Lage, mit den abgehobenen Geldmitteln seinen Lebensunterhalt zu decken. Nach den vorliegenden Kontoauszügen hat der Kläger in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 2.370,00 EUR und damit monatlich durchschnittlich 339,00 EUR abgehoben. Nach Abzug der an die Vermieterin zu zahlenden 280,00 EUR verblieben ihm deshalb 59,00 EUR. Zuzüglich durchschnittlich 68,00 EUR monatlich für Blutspenden und ca. 20,00 EUR pro Monat an Geschenken ergibt sich ein Betrag von 147,00 EUR. Demgegenüber ergibt sich ein Grundbedarf für Nahrungsmittel und Getränke (37 Prozent des Regelsatzes = 127,65 EUR), Bekleidung (10 Prozent = 34,50 EUR), Medikamente (3,7 Prozent = 12,67 EUR) und Körperpflege etc. (7,8 Prozent = 26,77 EUR) von insgesamt 201,59 EUR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stromkosten bereits in der Mietpauschale enthalten waren, Telefon und Internetkosten über das ehemalige Betriebskonto bezahlt wurden und die Unterhaltung des PKW von dem Sparkonto beglichen wurde und diese Beträge ebenfalls zum Regelbedarf gehören. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II bis zum 30 Prozent der Regelleistung ergänzende Leistungen nicht für erforderlich hält, ist die Kammer der Auffassung, dass der im Regelsatz angenommene Bedarf um 30 Prozent gekürzt werden kann, ohne das dies die Vermutung rechtfertigt, es bestünden weitere Einnahmequellen. Der genannte Bedarf in Höhe von 201,59 EUR wäre daher um 60,48 EUR auf 141,11 EUR pro Monat zu vermindern. Dieser abgesenkte Bedarf war durch die zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt.

Aufgrund der vorliegenden Bescheinigung der Vermieterin und ihrer Aussage im Termin sowie der in diesem Termin vorgelegten Aufstellung über die gezahlten und rückständigen Mietkosten geht die Kammer davon aus, dass der Kläger eine Kaltmiete in Höhe von 180,00 EUR monatlich zuzüglich 25,00 EUR Kanalgebühren und 10,00 EUR Wassergebühren zu entrichten hatte. Nach der vorliegenden Mietbescheinigung vom 05.12.2005 betragen die Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung insgesamt 75,00 EUR. Die Beklagte hält hier ohne nähere Begründung lediglich einen Betrag von 48,56 EUR pauschal für angemessen. Für diese Vorgehensweise ist eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich. Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht der gesetzlichen Regelung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen für Heizkosten müssen sich dabei in der Regel an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren. Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den metereologischen Daten, von der Größe der Unterkunft etc.). Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachtete Richtwerte nicht zulässig (LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2007 – L 20 B 77/07 AS ER m.w.N.).
Abzuziehen sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R) die Kosten der Warmwasserbereitung mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil. Dieser betrug für die Zeit bis zum 30.06.2007 6,22 EUR pro Monat. Nach der zutreffenden Auffassung des BSG wirkt sich die Dynamisierung der Regelleistung ab dem 01.07.2007 gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe aus. Bei anteilmäßiger Erhöhung des Wertes für Haushaltsenergie in Höhe von monatlich 20,74 EUR ergibt sich dabei Folgendes: Die Erhöhung zum 01.07.2007 um 2,00 EUR auf 347,00 EUR entspricht einer Erhöhung um 0,58 Prozent. Der Anteil für Haushaltsenergie hat sich deshalb ebenfalls von 20,74 EUR auf 20,86 EUR erhöht. 30 Prozent hiervon sind 6,26 EUR. Nach dem gleichen Schema ergibt die Erhöhung zum 01.07.2008 von 347,00 EUR auf 351,00 EUR einen Abzugsbetrag von 6,33 EUR. Dem Kläger stehen daher für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.06.2007 Leistungen in Höhe von 345,00 EUR plus 215,00 EUR Kaltmiete plus Gebühren plus 75 EUR Heizkosten minus 6,22 EUR Kosten der Warmwasseraufbereitung und damit zusammen 628,78 EUR zu. Für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 ergibt sich folgende Rechnung: 347,00 EUR Regelleistung plus 215,00 EUR Kaltmiete plus 75,00 EUR Heizkosten minus 6,26 EUR Warmwasseraufbereitungskosten sind zusammen 630,74 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum Ende des Monats der Entscheidung, also bis zum 31.03.2009 ergibt sich ein Betrag von 351,00 EUR Regelleistung plus 215,00 EUR Kaltmiete plus 75 EUR Heizkosten minus 6,33 EUR Kosten der Warmwasserzubereitung und somit insgesamt 634,67 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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