L 11 AS 443/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1206/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 443/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frage, ob die Haushaltsenergiekosten, dieden in der Regelleistung hierfür enthaltenen Betrag überschreiten ,als Kosten der Unterkunft zu erbringen sind, ist nicht klärungsbedürftig.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.06.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Strittig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die im Haushalt der Kläger anfallenden Stromkosten zu tragen.

Die Kläger erhielten von der Beklagten für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.10.2007 neben der Regelleistung Leistungen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Netto-Miete, der vom Vermieter geltend gemachten Betriebskosten sowie der Energiekosten für die Gasheizung (Bescheid vom 26.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2007).

Die Klage auf Übernahme der Stromkosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie ist vom Sozialgericht (SG) mit dem Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2007 abgewiesen worden. Danach hat der Gesetzgeber die Übernahme dieser Kosten nicht vorgesehen.

Die gegen das Urteil vom 5.Juni 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Klägerbevollmächtigte damit begründet, gemäß § 22 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien die den Betrag von 20,74 EUR überschreitenden Kosten für Haushaltsenergie als Kosten für die Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu erbringen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 Az: B 14/7b AS 64/06 -, von der das Urteil des SG abweiche.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.

Der Klägerbevollmächtigte beruft sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs.2 Nr.2 SGG zuzulassen, wenn das Urteil des Sozialgerichts von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei ist eine Abweichung nur gegeben, wenn das SG in einer Rechtsfrage, die sein Urteil trägt, bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das übergeordnete Gericht.

Das SG hat in seinem Urteil vom 05.06.2007 mit der Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von Haushaltsenergiekosten sieht, die über den im Regelleistungsbetrag enthaltenen Betrag hierfür hinausgehen. Damit widerspricht es nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27.02.2008 Az: B 14 7 BAS 64/06. In diesem Urteil findet sich kein Rechtssatz, dass Stromkosten, soweit sie den für Haushaltsenergie anzusetzenden Betrag übersteigen, als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind. Diese Frage war im dort entschiedenen Fall nicht streitig, nachdem die Beklagte die sämtliche Stromkosten umfassende Pauschalmiete des Klägers akzeptiert und lediglich den Abzug von 20,74 EUR für die in der Miete enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie verlangt hatte. Dementsprechend lautet der Orientierungssatz der BSG-Entschei-
dung, dass bei einer sämtliche Stromkosten umfassenden Pauschalmiete der in der Regelleitung enthaltene Betrag für Haushaltsenergie in voller Höhe von den Unterkunftskoten abzuziehen sei. Die dieser Aussage zugrundeliegende Rechtsfrage war im anhängigen Rechtsstreit nicht zu beantworten, weil die Unterkunftskosten (Miete plus Betriebskosten plus Heizungskosten) in voller Höhe, also ungekürzt, übernommen worden sind.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Streitfrage dem Kläger im Sinn des § 144 Abs.2 Nr.1 SGG von grundsätzlicher Bedeutung erscheint. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl., § 144 RdNr.28). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage; wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (Bundes-sozialgericht - BSG - SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Haushaltsenergiekosten, die den in der Regelleistung enthaltenen Bedarf übersteigen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.l § 20 Abs.1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (Bundesgesetzblatt 1 S.1706) stellt klar, dass die Regelleistung auch die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf Heizung entfallenden Anteile erfasst. Damit sind insbesondere die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten (Spellbrink in SGB II, Komm., 2.Aufl., § 20 RdZiff 22 mwN). Eine hiervon abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 SGB II ausdrücklich ausgeschlossen. Die gesonderte Übernahme von Energiekosten, soweit diese nicht für die Beheizung der Wohnung aufgewendet worden sind, ist daher nicht möglich.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs.4 Satz 2 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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