L 9 AS 5/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 63/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 5/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 06.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 115,79 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit.

Der im Jahre 1948 geborene alleinstehende Kläger bewohnt seit 1981 eine 53,24 m² große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete für seine Wohnung beläuft sich auf 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten leistete der Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR.

Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Mit Bescheid vom 13.01.2005 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 817,09 EUR. Der Bescheid enthielt zugleich den Hinweis an den Kläger, dass seine Wohnung für unangemessen gehalten werde. Angemessen seien für eine Person lediglich eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 325,- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 36,- EUR monatlich. Da die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers diesen angemessenen Betrag erheblich überstiegen, würden die Kosten der Unterkunft nur noch bis einschließlich 30.06.2005 in der bisherigen Höhe übernommen.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 29.06.2005 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von insgesamt 706,00 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft übernahm die Beklagte nur noch in Höhe von 325,00 EUR monatlich, Heizkosten in Höhe von 36,00 EUR monatlich.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 als unbegründet zurück und führte aus: Der Kläger habe nur Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten. Die Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nach sachgerechten Kriterien erfolgt. Es seien die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zugrunde gelegt worden. Als angemessene Heizkosten würden vom Rhein-Sieg-Kreis als kommunalem Träger 0,80 EUR pro m² angemessene Wohnfläche (45 m²) anerkannt. Für den Kläger seien danach die Heizkosten mit 36,- EUR monatlich anzusetzen. Den für ihn anzuerkennenden Bedarf überstiegen die Aufwendungen des Klägers erheblich. Hierauf sei der Kläger bereits mit Bescheid vom 13.01.2005 hingewiesen worden. Der Kläger habe auch keine Gründe dargelegt, aus denen ihm die Senkung der Aufwendungen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei.

Am 07.09.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Hinsichtlich des Vorgehens der Beklagten beanstande er verschiedene Verstöße gegen Gesetzesrecht und Verfassungsrecht. In seinen persönlichen Lebensbereich und die Unverletzlichkeit seiner Wohnung werde rechtswidrig eingegriffen. Die Beklagte habe die angemessenen Kosten einseitig festgesetzt. Seiner Auffassung nach müssten bei der Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten auch persönliche Umstände Berücksichtigung finden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte das von ihr zugrunde gelegte örtliche Mietniveau festgelegt habe. Zu den von der Beklagten ermittelten Mietpreisen sei es nicht möglich, in C eine adäquate Wohnung zu finden. Im Wege der Klageerweiterung mache er zudem die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung in Höhe von 327,71 EUR geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 zu verurteilen, ihm die Kosten der Unterkunft in der tatsächlich angefallenen Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ergänzend geltend gemacht: Der Rhein-Sieg-Kreis habe als Kostenträger die Werte für angemessene Unterkunfts - und Heizkosten anhand der Höchstbeträge nach dem WoGG für die jeweilige Größe und Mietenstufe für ab 01.01.1992 bezugsfertigen Wohnraum festgelegt. Der Kläger habe trotz des Hinweises auf die Unangemessenheit seiner Wohnung keinerlei Bemühungen entfaltet, seine Aufwendungen zu senken. Seinem Vorbringen sei zu entnehmen, dass er nicht die Absicht habe, sich eine andere Wohnung zu suchen. Der Klageerweiterung des Klägers werde nicht zugestimmt.

Mit Urteil vom 13.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunftskosten als mit Bescheid vom 06.07.2005 bewilligt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 3 Abs. 1 S. 2 der Regelsatzverordnung seien bei der Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgebend, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen im Wohnbereich des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Preisspanne zu ermitteln sei. Sodann sei die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln. Nach diesen Maßgaben seien die von der Beklagten bei der Bewilligung zugrunde gelegten 325,- EUR nicht zu beanstanden. Dies entspreche einem Kaltmietzins von 7,22 EUR pro m². Selbst im Kölner Mietspiegel für nicht öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Stand von Juli 2004 seien akzeptabel ausgestattete Wohnungen zu vergleichbaren Mietpreisen ausgewiesen. Der Kläger werde demnach nicht auf die Inanspruchnahme qualitativ unzumutbaren Wohnraumes verwiesen. Persönliche Erschwernisgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem habe der Kläger nicht belegt, dass es ihm im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten seit Januar 2005 unmöglich gewesen wäre, eine angemessene Unterkunft zu finden. Die in Ansatz gebrachten Heizkosten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. In dem vom Deutschen Mieterbund veröffentlichten "Kostenspiegel für Deutschland" sei als Obergrenze für die Heizkosten ein Betrag von 0,92 EUR genannt. Da hiervon zudem die Kosten für Warmwasserbereitung und Kochenergie abzusetzen seien, sei ein Betrag von 0,80 EUR pro m² zu akzeptieren. Auf die Unangemessenheit seiner Unterkunfts- und Heizkosten sei der Kläger hingewiesen worden.

Gegen das ihm am 26.01.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.02.2006 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er weiter ausführt: Die von ihm geltend gemachte Klageerweiterung sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Er bewohne tatsächlich 46,09 m². Inklusive zentraler Warmwasserversorgung und Strom beliefen sich seine Gesamtunterkunftskosten auf 532,48 EUR monatlich. Diese Kosten stünden ihm in vollem Umfang zu, da seine Mietaufwendungen angemessen seien. Mit ihrem Vorgehen stelle die Beklagte die Arbeitsuchenden sogar schlechter als die Empfänger von Sozialhilfe, denen Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten geleistet werde. Den Rückgriff auf das WoGG halte er nicht für zulässig, da das WoGG für Leistungsempfänger nach dem SGB II nicht anwendbar sei. Auch die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die von der Beklagten vorgelegten Inserate und Listen verfügbarer Wohnungen seien nicht aussagekräftig. Mit den Angeboten könne zum größten Teil nicht einmal die niedrige Angemessenheitsgrenze der Beklagten eingehalten werden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides von 24.08.2005 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der Stromkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren und die Nachzahlung aus der Abrechnung vom 23.08.2005 in Höhe von 327,71 EUR zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt weiter aus: Das Vorbringen des Klägers, dass Wohnungen zu den von ihr benannten Preisen nicht erhältlich seien, sei unsubstantiiert. Die bloße Behauptung genüge insoweit nicht. Bei der Ermittlung des angemessenen Mietpreises orientiere sich die Beklagte an der Tabelle zu § 8 WoGG, da ein aussagekräftiger örtlicher Mietspiegel nicht existiere. Die entsprechenden Tabellen habe der Rhein-Sieg-Kreis vorgegeben. Auf die Richtlinien vom 10.12.2005, die auch vor ihrem Inkrafttreten sinngemäß angewendet worden seien, werde verwiesen. Eine Wohnungsmarktbeobachtung sei nicht erfolgt. Die Festsetzung der Heizkosten auf 36,- EUR entspreche einer bis zum 30.06.2005 geltenden Übergangsregelung für ehemalige Empfänger von Arbeitslosenhilfe. Seit dem 21.03.2006 gebe es neue Arbeitshinweise des Rhein-Sieg-Kreises. Danach sei die Angemessenheit durch einen Vergleich des individuellen Verbrauchs mit dem Durchschnittsverbrauch in der Wohnanlage zu ermitteln. Es sei den Leistungsempfängern sodann möglich, Gründe für Abweichungen vorzutragen. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Inseraten und Wohnungslisten gehe hervor, dass - ungeachtet der nur spärlich vorhandenen Dokumentation - im fraglichen Zeitraum freie Wohnungen zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestanden hätten. Inzwischen habe der Rhein-Sieg-Kreis ein Konzept zur Festlegung der abstrakt angemessenen Kaltmiete entwickelt. Für C sei für Einpersonenhaushalte eine angemessene Kaltmiete (ohne Nebenkosten) von 300,- EUR monatlich festgestellt worden.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 01.08.2007 im Hinblick auf das von ihm verfolgte Begehren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az. 9 L AS 43/07 ER). Den Antrag hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25.09.2007 mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt. Der Senat hat ferner ausgeführt, dass die Bescheide über die Folgezeiträume ab 01.01.2006 nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien. Ebenso sei auch der Bescheid vom 08.02.2006 hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da die Beklagte der Einbeziehung der Nebenkostennachforderung in das Hauptsacheverfahren widersprochen habe und auch der Senat die Einbeziehung des Bescheides vom 08.02.2006 nicht für sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG halte. Ein Vorverfahren oder eine erstinstanzliche Entscheidung liege diesbezüglich nicht vor, so dass eine Klage bereits unzulässig sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009, dem der Kläger ferngeblieben ist, hat die Beklagte für den Bewilligungszeitraum als Kosten der Unterkunft des Klägers den Betrag von 476,79 EUR monatlich - errechnet aus der tatsächlichen Kaltmiete von 312,48 EUR, Betriebskosten von 88,96 EUR und Heizkosten von 75,35 EUR - anerkannt und sich zur Nachzahlung von insgesamt 694,74 EUR an den Kläger bereit erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte L 9 AS 43/07 ER sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Streitsache im Termin in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 111 Rn. 6d). Der Kläger ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinaus nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kosten der Unterkunft in einer den Betrag von 476,79 EUR monatlich übersteigenden Höhe. Ausgehend von dem sich errechnenden Differenzbetrag von 115,79 EUR zwischen den nunmehr anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (476,79 EUR) und den bereits bewilligten 361,- EUR monatlich war die Beklagte deshalb lediglich entsprechend dem Teilanerkenntnis zur Zahlung von insgesamt 694,74 EUR zu verurteilen.

Weitergehenden Ansprüche auf Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Gesamtumfang der Kläger für den fraglichen Zeitraum unter Einbeziehung seiner Stromkosten auf 532,48 EUR beziffert, hat der Kläger nicht.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Betriebskosten des Klägers in Höhe des auf die Kabelgebühren entfallenden Teilbetrages von (113,64 EUR: 12 =) 9,47 EUR monatlich. Denn nach dem vom Kläger vorgelegten Mietvertrag schuldet er zwar den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Gemeinschaftsantenne, nicht jedoch Kabelgebühren. Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, nur dann in Betracht, wenn der Mieter die Zahlung dieser Kosten mietvertraglich schuldet (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -). Zudem ist weitere Voraussetzung, dass der Fernsehempfang - im hier fraglichen Zeitraum - nicht anderweitig technisch sichergestellt war (vgl. BSG, a.a.O.). Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Kläger im Jahre 2005 über die Gemeinschaftsantenne in der Lage war, Fernsehprogramme zu empfangen.

Des Weiteren ist von den tatsächlichen Heizkosten des Klägers, die die Beklagte auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 zutreffend mit 81,57 EUR ermittelt hat, jedenfalls ein Abschlag von 6,22 EUR im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung vorzunehmen. Zwar hat der Kläger im Rahmen der Angemessenheit Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt ist. Dies ist jedoch der Fall, da die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind und daher nicht zweifach gedeckt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R -). Dies wird durch die Neufassung der Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) fixiert, indem nunmehr in § 20 Abs. 1 SGB II geregelt ist, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. Insoweit handelt es sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410 S. 23) zur Neufassung (lediglich) um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Demnach war die Höhe der Leistungen auch vor Inkrafttreten der Neuregelung nach gleicher Maßgabe zu bestimmen.

Folgt hieraus die Möglichkeit der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Kosten für Warmwasserbereitung (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R -), so ist dieser Abzug nur in der Höhe gerechtfertigt, in der ansonsten dem Leistungsempfänger eine doppelte Leistung gewährt würde. Maßgeblich ist demnach, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Dieser nicht exakt messbare Anteil für Kosten der Warmwasserbereitung wird in der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R - und vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R -) auf der Grundlage einer Empfehlung des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre 1991 auf 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrages für Haushaltsenergie geschätzt. Im streitigen Zeitraum machte dies einen Betrag von 6,22 EUR monatlich - ausgehend von der Regelleistung West in Höhe von 345,- EUR monatlich und einem aus der Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR - aus (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Diesen Erwägungen des BSG schließt sich der Senat ausdrücklich an.

Auch auf die Übernahme der von ihm für Strom geleisteten Abschlagszahlungen von 40,- EUR monatlich hat der Kläger keinen Anspruch. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - m.w.N.) war auch schon vor dem Inkrafttreten der klarstellenden Neufassung des § 20 Abs. 1 SGB II davon auszugehen, dass zu dem der Regelleistung zuzuordnenden Bedarf die Position Haushaltsenergie gehört, die auch die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten umfasst. Seine Stromkosten hat der Kläger daher aus der Regelleistung zu bestreiten.

Da demnach von den vom Kläger als Kosten der Unterkunft begehrten 532,48 EUR Betriebskosten in Höhe von 9,47 EUR monatlich, Heizkosten in Höhe von 6,22 EUR monatlich sowie die Stromkosten in Höhe von 40,- EUR monatlich nicht übernahmefähig sind, errechnet sich der allenfalls als Kosten der Unterkunft in Betracht kommende Betrag von (532,48 EUR - 40 EUR - 9,47 EUR - 6,22 EUR =) 476,79 EUR, zu dessen Zahlung die Beklagte aufgrund des von ihr abgegebenen Teilanerkenntnisses auch verurteilt wurde.

Soweit der Kläger schließlich in Erweiterung seiner ursprünglich erhobenen Klage begehrt, ihm die Mittel zur Begleichung einer Betriebskostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 327,71 EUR zur Verfügung zu stellen, ist die Klageänderung nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 SGG unzulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Der Senat hält die Klageänderung schon deshalb nicht für sachdienlich, weil es für die geänderte Klage zum Zeitpunkt der Klageänderung an einem Vorverfahren gefehlt hat. Dem Kläger hat sich insoweit die Gelegenheit geboten, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 mit Widerspruch und ggf. Klage anzufechten. Allerdings ist der Bescheid vom 08.02.2006 auch nicht über die Vorschrift des § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, denn schon vor dem Hintergrund, dass der Bescheid vom 08.02.2006 eine Nachforderung für das Jahr 2004 betrifft, während der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bescheid vom 06.07.2005 den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 betrifft, kann der Bescheid vom 08.02.2006 kein den Bescheid vom 06.07.2005 ändernder oder ersetzender Bescheid im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG sein.

Schließlich hat der erkennende Senat hat in seinem zum Verfahren L 9 AS 43/07 ER ergangenen Beschluss vom 25.09.2007 ausgeführt, dass die hinsichtlich der Folgezeiträume ab Januar 2006 ergangenen Leistungsbescheide weder über § 96 SGG noch im Wege der Klageänderung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind. Hieran hält der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschlusses vom 25.09.2007 auch nach nochmaliger Prüfung fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und bringt den Grad des Obsiegens der Beteiligten zum Ausdruck.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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