L 7 B 279/08 AS NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 504/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 279/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2007 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 02.07.2007 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die Klägerin hat die Jahresfrist gewahrt (§ 145 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat gegen das ihr am 18.07.2007 zugestellte Urteil des SG am 18.07.2008 vorab per Telefax Berufung erhoben. Dies hat ihr Prozessbevollmächtigter durch die Vorlage des entsprechenden Telefax-Sendeberichtes dokumentiert. Die Rechtsbehelfsbelehrung des SG war unrichtig, weil die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurfte.

2. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wie hier der Fall 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der aktuellen oder in der vorherigen Fassung (bis zum 31.08.2008) anzuwenden ist. Denn auch bei Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung bis zum 31.03.2008 bedurfte die Zulassung der Berufung, weil auch der Beschwerdewert von (damals) 500,00 EUR nicht erreicht wird.

3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).

Die von der Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es dann, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 8 mit Nachw.).

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren insbesondere die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, ob die Heizkosten für die Unterkunft allein wegen der Überschreitung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze nur anteilig im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche berücksichtigt werden dürfen. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu ist bislang nicht ergangen. Zu dieser Rechtsfrage ist derzeit vielmehr ein Revisionsverfahren vor dem BSG noch anhängig (B 14 AS 65/08 R). Die Rechtsfrage ist damit auch klärungsfähig.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.

5. Mit diesem Beschluss wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG).

6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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