L 25 AS 1446/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 1647/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1446/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 29. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 und des Änderungsbescheides vom 16. März 2006 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 483,64 EUR monatlich sowie für die Monate Februar und März 2006 in Höhe von 596,18 EUR monatlich zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006.

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin wohnte während des streitbefangenen Zeitraums in einer 4-Zimmer-Wohnung, deren Bruttowarmmiete einschließlich Heizung und Warmwasser bis Februar 2006 755,83 EUR monatlich und ab März 2006 733,56 EUR monatlich betrug. Aufgrund eines zwischen ihr und dem Bezirksamt S– Abteilung Jugend und Familie – (Jugendamt) am 6. April 2004 geschlossenen heilpädagogischen Pflegevertrages lebte in ihrem Haushalt ein im Jahre 2000 geborenes Pflegekind, das vom Jugendamt wegen erheblicher psychischer Störungen dem Personenkreis der seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen im Sinne des § 35 a des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zugerechnet wurde. Für die Unterbringung, Erziehung und Betreuung dieses Pflegekindes in Vollzeitpflege zahlte ihr das Jugendamt Leistungen nach § 39 SGB VIII in Höhe von insgesamt 1.319,97 EUR monatlich (im Folgenden: Pflegegeld). Dieses Pflegegeld setzte sich aus einer im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes vom 3. August 2005 ebenfalls als "Pflegegeld" bezeichneten Pauschale zum Lebensunterhalt in Höhe von 312,00 EUR (389,00 EUR abzüglich anteiligem Kindergeld in Höhe von 77,00 EUR), dem so genannten "Erziehungsgeld" (im Folgenden: Erziehungsbeitrag) in Höhe von 959,00 EUR sowie einer Beihilfenpauschale in Höhe von 48,97 EUR zusammen. Während die Pauschale zum Lebensunterhalt die regelmäßigen Aufwendungen für die Erziehung und den Lebensunterhalt des Pflegekindes umfasste und mit der Beihilfenpauschale Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung des Pflegekindes, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss und Weihnachtsbeihilfe abgedeckt wurden, diente der Erziehungsbeitrag zur Abgeltung der von der Klägerin erbrachten Erziehungs- und Betreuungsleistung. Daneben erhielt die Klägerin für das Pflegekind Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich von der Familienkasse.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 23. August 2005 bewilligte ihr der Beklagte mit seinem Bescheid vom 29. September 2005 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach den Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von 200,26 EUR monatlich. Hierbei ging er davon aus, dass die Klägerin mit dem Pflegekind lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebe, und berücksichtigte auf der Bedarfsseite die für sie maßgebliche Regelleistung sowie die Hälfte der KdU, die er um die pauschal ermittelten Kosten der Warmwasserbereitung für einen Haushaltsangehörigen kürzte. Als Einkommen rechnete er die Hälfte des Kindergeldes sowie den Erziehungsbeitrag an, den er um die Hälfte der monatlichen Regelleistung sowie weitere Kürzungsbeträge bereinigte.

Im Laufe des von der Klägerin hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens kam der Beklagte zu der Auffassung, dass er der Klägerin von Anfang an Leistungen nur in Höhe von 87,72 EUR monatlich hätte bewilligen dürfen, weil er von dem Erziehungsbeitrag geringere Kürzungsbeträge hätte absetzen müssen, und senkte die der Klägerin bewilligten Leistungen nach entsprechender Anhörung mit seinem Änderungsbescheid vom 25. Januar 2006 unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides für die Monate Februar und März 2006 auf den zuvor genannten Betrag ab. Sodann wies er den Widerspruch der Klägerin mit seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 als unbegründet zurück und führte aus: Der Klägerin stünden für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 Leistungen nur in Höhe von 87,72 EUR monatlich zu. Aus Gründen des Vertrauensschutzes belasse er es jedoch für die Zeit bis zum 31. Januar 2006 bei seiner ursprünglichen Leistungsbewilligung und nehme die erforderliche Bescheidkorrektur erst für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 vor.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, die die ursprünglich bewilligten Leistungen in Höhe von 200,26 EUR monatlich deutlich überschritten. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass der Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen zu berücksichtigten sei.

Nachdem der Beklagte die der Klägerin bewilligten Leistungen mit Blick auf die zum 1. März 2006 eingetretene Änderung ihrer Miete mit seinem Änderungsbescheid vom 16. März 2006 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für den Monat März 2006 auf nunmehr nur noch 76,58 EUR abgesenkt hatte, hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 27. April 2007 den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006, sowie den Änderungsbescheid vom 16. März 2006 geändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 297,64 EUR monatlich sowie für den Monat März 2006 in Höhe von 277,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf die tenorierten Leistungen, auf die allerdings die ihr von dem Beklagten bewilligten Leistungen anzurechnen seien. Denn ausgehend davon, dass sie mit dem Pflegekind keine Bedarfsgemeinschaft bilde, setze sich ihr Bedarf aus der für sie maßgeblichen Regelleistung, dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende sowie der Hälfte der KdU zusammen, die vor der Halbierung um die Warmwasserpauschalen für zwei Haushaltsangehörige zu bereinigen seien. Als Einkommen seien die Hälfte des Kindergeldes sowie der Erziehungsbeitrag bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Letzterer sei neben weiteren Kürzungsbeträgen insbesondere um die auf das Pflegekind entfallende Hälfte der vor Halbierung um die Warmwasserpauschalen für zwei Haushaltsangehörige zu mindernden KdU zu bereinigen, weil es sich bei diesen Kosten um Ausgaben handele, die mit der Erzielung des Einkommens notwendigerweise verbunden seien.

Gegen dieses der Klägerin am 19. Juli 2007 und dem Beklagten am 20. Juli 2007 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 17. August 2007 und die Klägerin am 20. August 2007 Berufung eingelegt.

Die Klägerin macht geltend: Anstelle der ihr vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen stünden ihr ergänzend zu den von dem Beklagten bereits bewilligten Leistungen weitere Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich KdU in Höhe von 483,64 EUR monatlich für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 und 596,18 EUR monatlich für die Monate Februar und März 2006 zu, weil sie insgesamt Leistungen in Höhe von 683,90 EUR monatlich für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2006 und 672,76 EUR für den Monat März 2006 beanspruchen könne. Insoweit sei nämlich von einem Bedarf auszugehen, der sich aus der für sie maßgeblichen Regelleistung, dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende und der Hälfte der tatsächlichen KdU abzüglich der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung für einen Haushaltsangehörigen zusammensetze. Als Einkommen sei lediglich das hälftige Kindergeld anzurechnen, das seinerseits um die Versicherungspauschale zu bereinigen sei. Weiteres Einkommen dürfe nicht berücksichtigt werden. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang die vom Jugendamt für die Unterbringung, Erziehung und Betreuung des Pflegekindes gezahlten Leistungen außer Betracht zu lassen, was vor allem für den Erziehungsbeitrag zu gelten habe. Dass diese Leistung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit kein zu berücksichtigendes Einkommen darstelle, habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich in dem insoweit parallel gelagerten Rechtsstreit B 7b AS 12/06 R mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 3) entschieden. Dieser Entscheidung sei zu folgen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 29. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 und des Änderungsbescheides vom 16. März 2006 verurteilt, ihr weitere Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 483,64 EUR monatlich sowie für die Monate Februar und März 2006 in Höhe von 596,18 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 zu ändern, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die von ihm erlassenen Bescheide seien rechtmäßig. Denn höhere Leistungen als die ihr mit diesen Bescheiden bewilligten Leistungen stünden der Klägerin nicht zu. Schon diese Leistungen erwiesen sich als überhöht, was sich jedenfalls daraus ergebe, dass sich die Kosten für die Warmwasserbereitung für die von der Klägerin bewohnte Wohnung anhand des Mietvertrages auf 20,93 EUR monatlich für die Zeit bis einschließlich Februar 2006 und 22,43 EUR für den Monat März 2006 beziffern ließen und damit ein Rückgriff auf die niedrigeren Pauschalbeträge an sich ausscheide. Soweit die Klägerin meine, dass der Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, gehe diese Auffassung fehl. Der gegenteiligen Entscheidung des BSG sei nicht zu folgen.

Die Klägerin hält die Berufung des Beklagten aus den Gründen ihrer Berufung für unbegründet und beantragt ergänzend zu ihrem eigenen Berufungsantrag,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Einhaltung der Berufungsfrist keine Bedenken. Diese Frist beträgt nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Monat nach Zustellung des Urteils und endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, nach § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am 20. August 2007 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung gewahrt, weil ihr das angegriffene Urteil ausweislich des in der Gerichtsakte abgehefteten Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2007 zugestellt worden ist und der 19. August 2007 ein Sonntag gewesen ist.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet. Denn das angegriffene Urteil ist unzutreffend, soweit das Sozialgericht der Klägerin damit bei einer an den Entscheidungsgründen orientierten Auslegung seines Entscheidungstenors über die ihr von dem Beklagten bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen lediglich in Höhe von (297,64 EUR - 200,26 EUR =) 97,38 EUR monatlich für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006, (297,64 EUR - 87,72 EUR =) 209,92 EUR für den Monat Februar 2006 und (277,79 EUR - 76,58 EUR =) 201,21 EUR für den Monat März 2006 und nicht – wie von ihr nunmehr ausdrücklich beantragt – über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen in Höhe von 483,64 EUR monatlich für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 und 596,18 EUR monatlich für die Monate Februar und März 2006 zugesprochen hat. Insoweit war das Urteil abzuändern und wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen.

Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist die von der Klägerin erhobene Klage zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG, die mit ihrem Anfechtungsteil den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2006 betrifft, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Beide Bescheide sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 und des erst im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheides vom 16. März 2006 zu berücksichtigen, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Denn in diesem Umfang sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die ihr nunmehr zuerkannten weiteren Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich KdU für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 483,64 EUR monatlich und für die Monate Februar und März 2006 in Höhe von 596,18 EUR monatlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen ihr zusammen mit den ihr bereits bewilligten Beträgen Leistungen in Höhe von 683,90 EUR monatlich für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2006 und 672,76 EUR für den Monat März 2006 zu.

Anspruchsgrundlage für diese Leistungen sind die §§ 7 ff. SGB II. Nach diesen Bestimmungen erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen sind für die streitbefangenen Monate erfüllt, wobei insbesondere keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II der ihr nunmehr zuerkannten Leistungen bedurfte. Nach den zuletzt genannten Vorschriften ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies ist hier der Fall, wobei das Sozialgericht ebenso wie zuvor auch schon der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin mit dem Pflegekind lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft, nicht jedoch in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebte, weil sich das Pflegekind keiner der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB II genannten Fallgruppen zuordnen lässt. Der Hilfebedarf der Klägerin belief sich in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 auf 730,90 EUR monatlich und im Monat März 2006 auf 719,76 EUR und setzte sich zunächst aus der für die maßgeblichen Regelleistung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von seinerzeit 345,00 EUR sowie dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zusammen, der – ohne dass für diesen rechnerischen Zwischenschritt die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zur Anwendung käme – 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung ausmacht und damit 124,20 EUR betrug.

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, stand der Klägerin der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu. Soweit er nach der genannten Vorschrift u. a. für solche Personen anzuerkennen ist, die mit einem minderjährigen Kind unter sieben Jahren zusammen leben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, lagen diese Voraussetzungen in den streitbefangenen Monaten vor, ohne dass die Klägerin noch weitere Erfordernisse hätte erfüllen müssen. Insbesondere ist für die Anerkennung des Mehrbedarfszuschlages nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigte Person Inhaber des Personensorgerechts ist oder dass das zu erziehende Kind ihr leibliches Kind ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die betreffende Person die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich (allein) ausübt, so dass der Zuschlag auch dann anzuerkennen ist, wenn ein Pflegekind versorgt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Alleinerziehende – wie hier – für die Unterbringung, Erziehung und Betreuung des Pflegekindes Pflegegeld nach dem SGB VIII erhält. Denn abgesehen davon, dass bei allein erziehenden Beziehern der vorgenannten Leistung dieselben Bedarfe bestehen wie bei allen anderen allein erziehenden Personen auch, für die der Mehrbedarfszuschlag dazu dient, den höheren Aufwand für die Versorgung, Pflege und Erziehung eines Kindes etwa wegen geringerer Beweglichkeit sowie zusätzliche Aufwendungen für die Kontaktpflege oder die gelegentliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter auszugleichen, ist der Bedarf eines allein erziehenden Beziehers von Pflegegeld gerade losgelöst von dieser Leistung zu beurteilen. Diese Leistung dient – wie im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung noch näher zu zeigen sein wird – (insgesamt) dazu, den Lebensbedarf des Kindes zu decken, und wird unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson allein erziehend ist oder die Pflege des Kindes gemeinsam mit einem Partner übernimmt. Mangels Zweckidentität zwischen dem Pflegegeld und dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende kommt eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2007 – S 1 B 235/07 – zitiert nach juris sowie Lang/ Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 21 Rn. 28).

Ergänzend zu der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 124,20 EUR standen der Klägerin des Weiteren für die streitbefangenen Monate KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der Hälfte der tatsächlich angefallenen KdU zu, weil der Beklagte die Angemessenheit der Unterkunftskosten seinerzeit nicht bestritten hat und die Klägerin mit dem Pflegekind in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebte, so dass die KdU für die gemeinsam bewohnte Wohnung nach Kopfteilen aufzuteilen waren. Von den zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden KdU, die in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 (755,83 EUR: 2 =) 377,92 EUR und im Monat März 2006 (733,56 EUR: 2 =) 366,78 EUR betrugen, waren die Kosten für die Warmwasserbereitung abzusetzen. Sie beliefen sich auf 6,22 EUR monatlich, was dem in der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR enthaltenen und durch sie abgegoltenen Kosten für die Warmwasserbereitung für einen Haushaltsangehörigen entspricht. Auf die von dem Beklagten im Rahmen seiner Berufung angegebenen Beträge kommt es im vorstehenden Zusammenhang nicht an. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei diesen Beträgen nicht um die konkreten Kosten für die Warmwasserbereitung, sondern um Beträge, die er allein anhand des Mietvertrages errechnet hat. Dass sie sich mit den tatsächlich angefallenen Kosten decken könnten, ist mangels konkreter Warmwasserabrechnung für die streitbefangenen Monate nicht ersichtlich. Die zugunsten der Klägerin auf der Bedarfsseite zu berücksichtigenden KdU beliefen sich mithin in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 auf 371,70 EUR monatlich und im Monat März 2006 auf 360,56 EUR.

Auf den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 730,90 EUR in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 bzw. 719,76 EUR im Monat März 2006 war als Einkommen lediglich das hälftige Kindergeld anzurechnen, das seinerseits um die so genannte Versicherungspauschale zu bereinigen war. Weiteres – ihren Bedarf minderndes – Einkommen stand der Klägerin in den streitbefangenen Monaten nicht zur Verfügung. Insbesondere durfte das ihr vom Jugendamt für die Unterbringung, Erziehung und Betreuung des Pflegekindes gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII insoweit nicht berücksichtigt werden, was vor allem für den im vorstehenden Zusammenhang allein problematischen Erziehungsbeitrag in Höhe von 959,00 EUR monatlich gilt.

Die Qualifizierung dieses – der Klägerin nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gewährten – Erziehungsbeitrags als nach § 11 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen folgt im vorliegenden Fall aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der Fassung der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014). § 11 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist hier demgegenüber noch nicht heranzuziehen. Denn diese Vorschrift, nach der das Pflegegeld für das erste (und zweite) Pflegekind insgesamt nicht zu berücksichtigen ist, ist gemäß Art. 16 Abs. 4 des Fortentwicklungsgesetzes erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Dass sie rückwirkend Beachtung finden müsste, lässt sich weder dem Gesetz selbst noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Letztere verhalten sich im Übrigen auch nicht dazu, ob mit dieser Neuregelung die bisherige Rechtslage lediglich klargestellt oder das Recht neu gestaltet werden sollte.

Trotz der fehlenden Festlegung des Gesetzgebers zu dieser Frage war der Erziehungsbeitrag jedoch auch schon vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II zumindest in den Fällen, in denen – wie hier – nicht mehr als zwei Kinder in einer Familie erzogen wurden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Wie das BSG in dem von der Klägerin zitierten Urteil entschieden hat, dem der Senat in jeder Hinsicht folgt, dient das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII einschließlich des Erziehungsbeitrags indes einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II soll (lediglich) das soziokulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden, wobei diese Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 SGB II nur erbracht werden sollen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Zweck der Leistung ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist. Demgegenüber ist das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII Teil der Hilfe zur Erziehung und soll von seiner Zweckrichtung her den Pflegekindern und nicht der Pflegeperson, um deren existenzielle Sicherung nach dem SGB II es hier geht, zukommen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Wird ein Kind nach § 33 SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die Pflegeperson Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII. Pflegegeld und Erziehungsbeitrag stellen zusammen den notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet hierbei keinen selbständigen Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt, sondern einen so genannten Annex-Anspruch. Anspruchsinhaber ist entweder der Personensorgeberechtigte oder der Minderjährige selbst, nicht jedoch die Pflegeperson.

Diese rechtliche Zuordnung bringt zum Ausdruck, dass die Gewährung des Pflegegeldes einschließlich des Erziehungsbeitrages nicht den Zweck hat, das Einkommen der Pflegeperson zu vermehren. Vielmehr ist der Betrag für die Kosten der Erziehung notwendiger Unterhalt des Pflegekindes, was zur Folge hat, dass die Höhe des Erziehungsbeitrages sich an dem Bedarf des Kindes ausrichten muss. Der Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten zur Erziehung in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII umfasst danach die gesamten Kosten, die für die Erziehungsstelle anfallen. Damit ist der Erziehungsbeitrag nicht nur eine Anerkennung der Erziehungsleistung in ihrer ideellen Form, sondern deckt (zumindest auch) Ausgaben ab, die der Erziehung dienen. Da die Erziehung außerhalb des Elternhauses geleistet wird, ist auch die Erziehungsleistung kostenpflichtiger Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. Der Begriff der Kosten der Erziehung ist dabei bewusst an die Terminologie des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) angelehnt. Danach zählen zu den Kosten der Erziehung z. B. die Kosten, die durch die Anschaffung von Sachen, die der Erziehung dienen (Spielzeug, Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte usw.), durch Dienste dritter Personen oder Einrichtungen (etwa Musik- oder Nachhilfeunterricht), oder durch den Besuch von Theatern, Konzerten etc. entstehen.

Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung dafür, den Erziehungsbeitrag gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im SGB II nicht als Einkommen zu behandeln. So sind nach einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Februar 1990 (Der Amtsvormund 1990, 429) die Erziehungsbeiträge steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt allerdings nur, soweit die Pflege auf Dauer angelegt und nicht erwerbsmäßig betrieben ist. Erwerbsmäßigkeit wird angenommen, wenn Pflegegeld und Erziehungsbeitrag die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellen. Dies mag ein Grund für die Gesetzesneufassung in § 11 Abs. 4 SGB II gewesen sein, kann im vorliegenden Fall bei der Betreuung von lediglich einem Pflegekind jedoch dahinstehen. Ebenso wurde im Sozialhilferecht der Erziehungsbeitrag bislang nicht als Einkommen der Pflegeperson behandelt. Dies galt sowohl zu § 77 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes als auch zur Nachfolgeregelung des § 83 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII), so dass sich bei einer Behandlung des Erziehungsbeitrags als Einkommen im SGB II eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern ergäbe, die in Familien lebten, die im Leistungsbezug nach dem SGB XII stünden. Zudem führt eine Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen dazu, dass der dem Pflegekind zur Verfügung stehende Geldbetrag geschmälert wird. Der Erziehungsbeitrag verfolgt damit einen anderen Zweck als die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er dient gerade nicht dazu, den Basis-Unterhalt der Pflegeperson(en) sicherzustellen. Auch die nach allgemeiner Ansicht im Erziehungsbeitrag enthaltene "Anreizfunktion" dient nicht vorrangig dem Zweck, den Lebensunterhalt der pflegenden Personen sicherzustellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum SGB VIII wollte der Gesetzgeber durch die verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von fremden Kindern motivieren (BR-Drucks. 503/89, S. 73). Diese Anreizfunktion des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beizubehalten ist auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stehen, geboten. Die Pflegefamilien sollen generell – auch – einen wirtschaftlichen Anreiz haben, Pflegekinder aufzunehmen.

Aus der soeben aufgezeigten Zielsetzung des Erziehungsbeitrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folgt zugleich, dass – jedenfalls bei der Betreuung von maximal zwei Kindern – eine "Gerechtfertigkeitsprüfung" gemäß § 11 Abs. 3 SGB II im Regelfall ausscheidet. Geht man davon aus, dass der Erziehungsbeitrag wesentlich eine staatliche Leistung an das Pflegekind ist, die dazu dienen soll, diesem vermittelt über eine geeignete Pflegefamilie zur Reintegration in die Gesellschaft zu verhelfen, so ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine Prüfung, ob daneben der Bezug von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sein könnte, entbehrlich. Etwas anderes mag für den Fall gelten, in dem (auch im Sinne der steuerrechtlichen Regelungen) die Betreuung von Pflegekindern derart professionell betrieben wird (von der Anzahl der Pflegekinder und der Einrichtung des Hauses her), dass die Betreuung von Pflegekindern eine dauerhafte Erwerbsquelle für die Pflegeperson darstellt. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Klägerin erzielte folglich in den streitbefangenen Monaten lediglich Einkommen in Form des für das Pflegekind gezahlten Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR monatlich. Hierzu bestimmt § 39 Abs. 6 SGB VIII, dass auf die laufenden Leistungen (d. h. auf das Pflegegeld einschließlich des Erziehungsbeitrags) für das Pflegekind ein Betrag gemäß § 66 EStG anzurechnen ist. Insoweit wurde das Pflegegeld hier um die Hälfte des Kindergeldes, d. h. um 77,00 EUR, gekürzt. In Höhe dieses Betrages wurde das Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei dem Pflegekind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt mit der Folge, dass bei der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Kindergeld auch nur in Höhe des verbleibenden Betrages von ebenfalls 77,00 EUR als Einkommen berücksichtigt werden durfte. Von diesem Einkommen war sodann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld in der Fassung vom 20. Oktober 2004 die so genannte Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen, so dass im vorliegenden Fall als berücksichtigungsfähiges Einkommen lediglich ein Betrag in Höhe von 47,00 EUR monatlich verblieb. Der individuelle Leistungsanspruch der Klägerin belief sich damit in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 auf (730,90 EUR - 47,00 EUR =) 683,90 EUR monatlich und im Monat März 2006 auf (719,76 EUR - 47,00 EUR =) 672,76 EUR. Da er deutlich über dem von dem Beklagten mit seinem ursprünglichen Bescheid vom 29. September 2005 bewilligten Betrag in Höhe von 200,26 EUR monatlich liegt, kommt es auf die Frage, ob die von dem Beklagten mit seinen späteren Bescheiden vom 25. Januar 2006 und 16. März 2006 vorgenommenen Bescheidkorrekturen im Lichte der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches Bestand haben könnten, im Fall der Klägerin nicht mehr an.

Anders als die Berufung der Klägerin hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Sie erweist sich zwar als ebenfalls zulässig, ist in der Sache jedoch unbegründet, weil der Klägerin Leistungen für die streitbefangenen Monate nicht nur in dem vom Sozialgericht festgestellten Umfang, sondern in der Höhe zustehen, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Berufung der Klägerin ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auch dann anzuerkennen ist, wenn der Hilfesuchende Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bezieht.
Rechtskraft
Aus
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