S 16 AS 907/09 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 907/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
ALG II, staatliche Abwrackprämie, zweckgebundenes Einkommen, Bedürftigkeit, Verwendung, Verwendungszweck, Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, Umweltprämie, Anstandsschenkung, Schenkung, Zweckbestimmung
Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin steht bei der Antragsgegnerin seit 2005 im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 31.3.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis 30.9.2009 in Höhe von EUR 467,77 für den Monat April 2009 sowie wegen gestiegener Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von e 470,27 für den restlichen Zeitraum. Die Antragstellerin hatte zuvor am 12.2.2009 ein Kraftfahrzeug der Marke Fiat Punto gekauft und hierfür die sogenannte Abwrackprämie in Höhe von EUR 2.500,00 in Anspruch genommen. Dementsprechend hat sie ein Altfahrzeug zur Verschrottung gegeben. Die Antragsgegnerin bewertet die Abwrackprämie als einmaliges Einkommen und verrechnet diese nach Einkommensbereinigung in dem o.a. Bescheid für den Zeitraum vom 1.3.2009 bis 28.2.2010 in Höhe von monatlich EUR 206,73. Gegen den Bescheid vom 31.3.2009 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 1.4.2009 Widerspruch eingelegt. Über diesen ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 3.4.2009, eingegangen am 6.4.2009, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie angegeben, sie erhalte von der Antragsgegnerin derzeit monatlich lediglich EUR 467,77 sowie ein monatliches Kindergeld für ihren Sohn Joshua Ken in Höhe von EUR 164,00 sowie einen Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes des Landkreises Harz von EUR 117,00. Allein für ihre Wohnung habe sie monatlich EUR 400,10 Mietzins sowie EUR 55,00 Heizkosten zu zahlen. Daneben fielen Kosten für Essensgeld ihres Sohnes in der Kinderkrippe in Höhe von EUR 38,00, Stromkosten von EUR 60,00 sowie Ratenkreditkosten in Höhe von EUR 103,00 an. Diese Kosten könne sie von ihrem Einkommen von etwa EUR 740,00 zwar decken; ihren Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes könne sie nicht mehr bestreiten. Aus diesem Grund rechtfertige sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die staatliche Abwrackprämie sei zweckgebundenes Einkommen, welches bei der Berechnung des Bedarfs nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück zu weisen. Sie vertritt die Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die staatliche Abwrackprämie sei als einmaliges Einkommen – entsprechend zum Beispiel einer Einkommenssteuerrückerstattung – auf die Regelleistung anzurechnen und auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86b Abs. 3 SGG ist der Antrag schon vor Klageerhebung zulässig. Eine solche Regelungsanordnung begehrt die Antragstellerin, soweit sie von der Antragsgegnerin (abgelehnte) weitere Leistungen erhalten möchten. Der Antrag ist begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor. Eine Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 920 Zivilprozessordnung – ZPO, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde. Voraussetzung für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes, wobei der Anordnungsanspruch den materiellen Anspruch auf die Regelung an sich beinhaltet und der Anordnungsgrund ein besonderes Eilbedürfnis, also die Dringlichkeit der begehrten Regelung für den Antragsteller voraussetzt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 175).

Orientiert sich das Gericht an den Erfolgsaussichten der Hauptsache, muss es – wenn ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch die Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können – die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Ist eine abschließende Prüfung nicht möglich, macht sich eine Abwägung erforderlich.

Danach hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach Abzug sämtlicher Kosten von dem ihr, nach Abzug eines monatlichen Betrages von EUR 206,73 verbleibenden Betrag nicht mehr in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten auch nur annähernd zu decken. Ihr steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Antragstellerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt. Nach § 7 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl. I 2954, 2964) , 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dieses ist bei der Antragstellerin unstreitig der Fall. Sie ist anspruchsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet. Unstreitig ist sie erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist darüber hinaus – unstreitig – hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II und hat damit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, welche Regelsätze für die Antragstellerin sowie ihren minderjährigen Sohn zugrunde zu legen sind und welche Kosten der Unterkunft ihnen nach § 22 SGB II zustehen. Zwar ist das Gericht aufgrund des herrschenden Ermittlungsgrundsatzes gehalten, jegliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu überprüfen. Angesichts der Tatsache, dass der Grundsachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und Streitpunkt einzig die Anrechnung der Abwrackprämie als Einkommen ist, kann die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf diesen Punkt beschränkt bleiben. Gemäß § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Soweit nach § 11 Abs. 2 SGB II vom Einkommen Beträge abzusetzen sind, stehen diese, über die Frage der Anrechnung der Abwrackprämie an sich, nicht im Streit. Die von der Antragsgegnerin als einmaliges Einkommen berücksichtigte staatliche Abwrackprämie ist nach Ansicht des Gerichts kein bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigendes Einkommen, wie etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Einkommenssteuerrückerstattung. Bei der Abwrackprämie handelt es sich vielmehr um ein zweckgebundenes Einkommen ähnlich der staatlichen Eigenheimzulage, sofern diese der Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung dient. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II nicht verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern (vgl. BVerwGE 45, 157 , 160; BSGE 90, 172 , 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 mwN). Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Abwrackprämie nicht in den Katalog des § 11 Abs. 1 SGB II als nicht zu berücksichtigendes Einkommen aufgenommen worden sei und danach nach ihrer Ansicht eine Ausnahme nicht gegeben sei, ist ihr dieses zwar zuzugeben, andererseits findet sich auch keine Regelung, in welcher Weise mit der Abwrackprämie nach dem SGB II zu verfahren ist; Rechtsprechung hierzu fehlt bisher ersichtlich. Insofern könnte der Antragsgegnerin auch zuzugeben sein, dass wegen der fehlenden ausdrücklichen Regelung die Abwrackprämie wie eine ganz normale Einnahme beispielsweise wie die von der Antragsgegnerin benannten Einkommenssteuerrückerstattung zu behandeln sein könnte. Soweit gesetzliche Regelungen fehlen, ist aber zu berücksichtigen, dass das Institut der Abwrackprämie als konjunkturförderndes Mittel durch einen Kabinettsbeschluss hervor gerufen und danach nicht durch ein umfassendes Gesetzespaket umgesetzt worden ist, wodurch jegliche Anpassungen bestehender und etwa einschränkender Gesetze, wie das SGB II, praktisch ausgeschlossen gewesen bzw. überhaupt nicht vorhanden sind; verschiedentlich in der Öffentlichkeit geäußerte Ansichten in der einen oder anderen Richtung sind durch die bestehende Gesetzeslage weder in der einen noch in der anderen Richtung unterlegt. Das SGB II und die ALG II – V sind nach Auffassung des Gerichts – bisher – insofern lückenhaft und bedürfen der Auslegung. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich die Abwrackprämie zwanglos unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II fassen. Danach ist eine Einnahme dann privilegiert, wenn "sie anderen Zwecken als die Leistungen nach diesem Buch (SGB II) dient". Leistungen nach dem SGB II erhält nur, wer u.a. die Voraussetzungen der §§ 7, 9 SGB II erfüllt. Notwendige Voraussetzung ist vor allen Dingen die Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Wer hierzu in der Lage ist, erhält keine Leistungen nach dem SGB II. Die Abwrackprämie erhält aber unabhängig von jeglicher Bedürftigkeit oder Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten jeder, der "ein mindestens neun Jahre altes Auto, welches mindestens ein Jahr auf den Antragsteller zugelassen war, verschrottet und stattdessen ein neues Fahrzeug oder einen Jahreswagen mit EURO 4 erwirbt". D.h. in keinem Fall erhält diese Prämie nur der Bedürftige nach dem SGB II, sondern auch der "Millionär". Das heißt, dass es sich bei der Abwrackprämie bereits per definitionem nicht um eine Leistung handeln kann, die im Sinne des SGB II "zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" dienen soll, sondern um eine vom SGB II unabhängige Prämie und einer Prämie zur Ankurbelung der Konjunktur und Unterstützung der Automobilindustrie in der derzeitigen Wirtschaftskrise. Diese Ansicht steht zur Überzeugung des Gerichts nicht im luftleeren Raum, sondern sie lässt sich darüber hinaus auch durch die Rechtsprechung zur Eigenheimzulage untermauern. Diese gilt dann als zweckbestimmtes und somit anrechenfreies Einkommen, wenn sie zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird (so zuletzt BSG, Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 19/07 R). Ebenso ist anerkannt, dass die Eigenheimzulage dann als anrechenbares Einkommen anzusehen ist, wenn sie nicht der Finanzierung von Wohneigentum dient. Ebenso ist es bei der Abwrackprämie. Die Abwrackprämie erhält nur und ausschließlich, wer sie zum Zwecke des Kaufes eines Neufahrzeuges oder Jahreswagen einsetzt. Im Gegensatz zur oben angeführten Eigenheimzulage ist die Zweckgebundenheit damit sogar noch weiter reichend, denn letztere kann man auch erhalten, wenn sie nicht fest zur Finanzierung von Wohneigentum eingeplant ist. Irgendeine andere Verwendung außer zum Erwerb eines Fahrzeuges ist bei der Abwrackprämie ausgeschlossen. Danach ist die Abwrackprämie als (einmaliges) Einkommen nicht anrechenbar. Dem widerspricht auch nicht der von der Antragsgegnerin angeführte Gedanke einer Gerechtfertigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung (ALG II-V). Denn die Antragstellerin hätte diese Prämie nicht erhalten, wenn sie nicht eine Gegenleistung erbracht hätte. Die Hingabe eines alten Autos stellt in jedem Fall die Hingabe eines Vermögensgegenstandes dar. Die Frage des wirtschaftlichen Wertes dieses alten Autos mag mit EUR 500,00 im konkreten Fall bestimmbar sein. Tatsache ist aber auch, dass aufgrund der Einführung der Abwrackprämie Gebrauchtwagenhändler im Niedrigpreissegment erhebliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, weshalb der o.a. Wert im Einzelfall auch darüber liegen kann. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Gerichts ohne weiteren Nachweis nicht davon auszugehen, dass das Vermögen der Antragstellerin sich allein durch die Abwrackprämie um EUR 2.500,00 vermehrt hat. Konkrete Aussagen sind hierzu ohne Weiteres nicht möglich; ausgeschlossen ist aber nicht, dass das von der Antragstellerin hingegebene Fahrzeug ohne Inanspruchnahme der Abwrackprämie bei einer einfachen Inzahlunggabe einen höheren Preis erzielt hätte und die Antragstellerin somit sogar einen Verlust erlitten haben könnte. Jedenfalls ist insofern nicht davon auszugehen, dass das Vermögen der Antragstellerin sich durch die Inanspruchnahme der Abwrackprämie so verbessert hat, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Die weitere Argumentation der Antragsgegnerin ist in diesem Verfahren unerheblich, zumal diese sich in dem angefochtenen Bescheid hierauf nicht stützt. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die Schenkung eines Altautos mit einem Wert von EUR 500,00 durch die Mutter der Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts keine als Einkommen zu berücksichtigende Schenkung darstellt, sondern als Anstandsschenkung anzusehen ist. Hier stellt sich überdies die Frage, wie der Gegenstand "altes Auto im Wert von EUR 500,00" zum Lebensunterhalt, also zur Deckung der durch die Regelleistung gedeckten Kosten beitragen soll. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Anzahlung von EUR 1.500,00 z.B. durch die Eltern der Antragstellerin – als Schenkung – erfolgt sein sollte; hierfür spricht aber vorliegend nichts. Der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin ist unsubstantiiert und im einstweiligen Verfahren auch nicht zu überprüfen. Neben dem Vorstehenden ist auch zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz darstellen würde, wenn die Abwrackprämie bei Leistungsempfängern nach dem SGB II als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen wäre, während nicht im Leistungsbezug Stehende diese Prämie vom Staat "als Geschenk" erhielten, ohne hierfür Einkommenssteuer zahlen zu müssen. Es gibt ersichtlich keinen Grund, Leistungsempfänger nach dem SGB II anders zu behandeln als die restliche Bevölkerung. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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